Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 30. August 2012
Aktenzeichen: 2-03 O 324/11, 2-3 O 324/11, 2-3 O 324/11

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 30.08.2012, Az.: 2-03 O 324/11, 2-3 O 324/11, 2-3 O 324/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin, ein italienischer Automobilhersteller, hat die Beklagte aufgrund von Markenverletzungen verklagt. Die Beklagte hatte ein Fahrzeug auf einer Online-Verkaufsplattform unter Verwendung der Marke der Klägerin angeboten. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten, es zu unterlassen, Fahrzeuge mit der Marke der Klägerin anzukündigen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen. Außerdem verlangt die Klägerin Schadensersatz, Auskunft und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.

Das Landgericht hat die Klage weitgehend für begründet erklärt. Es stellte fest, dass die Verwendung der Marke der Klägerin durch die Beklagte eine Markenrechtsverletzung darstellt. Die Beklagte wurde daher dazu verurteilt, die genannten Handlungen zu unterlassen. Sie wurde auch dazu verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen und Auskunft über die betreffenden Handlungen zu geben. Des Weiteren wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt.

Das Gericht argumentierte, dass die Verwendung der Marke der Klägerin eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit sich bringt, da die Marke sehr bekannt ist. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, da sie die Markenrechtsverletzung kannte. Das Gericht sah keine Erschöpfung des Markenrechts und keine Verwirkung vorliegen. Es bestätigte auch, dass das Einstellen eines Angebots in einer markenspezifischen Rubrik auf einer Online-Verkaufsplattform als markenmäßige Benutzung anzusehen ist.

In Bezug auf die Rechtsanwaltskosten erklärte das Gericht, dass die Klägerin die Kosten des italienischen Patentanwalts ebenfalls erstattet verlangen kann, da seine Einschaltung sachdienlich war. Die Beklagte wurde außerdem zur Zahlung von Zinsen verurteilt.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch vorrangig ist und dass die Beklagte im Falle von Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu erwarten hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Frankfurt am Main: Urteil v. 30.08.2012, Az: 2-03 O 324/11, 2-3 O 324/11, 2-3 O 324/11


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis €250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen €F.€ gemäß den nachfolgenden Ablichtungen A1 € A3und/oder unter der Bezeichnung €F 1€ und/oder in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik €F€anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß dem Urteilstenor Ziffer 1. entstanden ist und/oder entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a. des Namens und der Adresse des Herstellers;

b. des Namens und der Adresse des Lieferanten;

c. der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;

d. der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;

e. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,Lieferzeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes);

f. der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;

g. der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

h. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder €codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

i. des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;

j. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

k. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung,aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.078,--nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 3.098,-- seit dem 25.03.2011 und aus einem Betrag von € 980,-- seit dem 13.11.2011 zu zahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Urteilstenors Ziffer 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,--.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage wegen des Angebots eines Automobils auf einer Internetplattform auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Die in Italien ansässige Klägerin stellt Automobile her, die sie unter den für sie bezüglich der Waren €Fahrzeuge€eingetragenen Marken EU xxx (F.) und EU xxx (F.) vertreibt. Unter diesen Fahrzeugen ist ein Rennfahrzeug €F 1€ (vgl.Anlage K 2, Bl. 20 d.A.), das innerhalb interessierter Kreise Kultstatus erlangt hat, von dem in den 1950er Jahren nur 25 Stück produziert wurden und für das heute €-Preise im einstelligen Millionenbereich gezahlt werden.

Die in der Schweiz sitzende Beklagte handelt € auch über das Internet und mit Angebot nach Deutschland € mit historischen Kraftfahrzeugen. Sie bot ein Fahrzeug wie aus Anlage K3 (Bl. 21 d.A.) auf der Plattform www.xxxxx.de im Jahre 2010 in der Rubrik €F€ unter der Bezeichnung €F1 Prototipo 330 Barchetta€ (Fettdruck im Angebot)für € 250.000,-- zum Kauf an, wobei es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um ein zweisitziges Cabriolet handelte. Das angebotene Fahrzeug stammte in der konkreten Form nicht aus der Produktion der Klägerin. Vielmehr handelte es sich um einen von einem Karosseriebauer ohne Zustimmung der Klägerin erfolgten Zusammenbau eines aus der Produktion der Klägerin stammenden Fahrgestells und Motors einerseits mit einer von dritter Seite hergestellten Karosserie und Innenausstattung andererseits, wobei die Einzelheiten dazu streitig sind. Nach dem Vortrag der Beklagten seien dabei Fahrgestell und Motor eines weniger exklusiven F (eines geschlossenen Coupés mit vier Sitzen, vgl. Anlage K 6, Bl. 27)verwendet worden, der F sei dabei €geöffnet€ und sein Fahrgestell mit Motor mit der anderen Karosserie und Ausstattung zusammengebaut worden, worin die Klägerin einen Nachbau in der Gestaltung eines €F 1 166 MM Barchetta Touring€sieht.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.02.2011(Anlage K 7, Bl. 30 ff. d.A.) ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos im Umfang der Klage abmahnen.

Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Vollmacht der Klägervertreter gerügt.

Die Klägerin hat sich zum Nachweis der Prozessvollmacht der für sie auftretenden Rechtsanwälte auf die Prozessvollmacht vom 29.06.2012 (Anlage zum Schriftsatz vom 16.07.2012, Bl. 318 d.A.)sowie die €Spezialvollmacht zur Prozessführung€ aus dem Jahre 1997 und den italienischen Handelsregisterauszug vom 09.10.2008 (Anlagen zum Schriftsatz vom 07.08.2012, Bl. 326 ff.d.A. und Bl. 336 ff. d.A.) bezogen. Sie behauptet, dass auf dem angebotenen Umbau das Kennzeichen €F.€ angebracht sei,nämlich jeweils seitlich die typischen gelben Aufkleber sowie auf dem Typenschild im Motorraum, was eine Markenverletzung nach Art. 9Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV darstelle. Die Verwendung der Bezeichnung €F 1 Prototipo 330 Barchetta€ im Angebot sei eine Verletzung der Marke €F€ nach Art. 9Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV. Die Zusätze €Prototipo 330Barchetta€ seien beschreibend, denn €Prototipo€beziehe sich auf das Vorliegen eines Prototyps oder einer Einzelanfertigung, €330€ beziehe sich auf die Basis GT330 und €Barchetta€ deute auf die allgemein als €kleines Boot€ bezeichnete Karosserieform hin, der in der Anzeige auch noch fett geschriebene Bestandteil €F€sei demgegenüber prägend. Im Automobilbereich werde die Herstellerangabe als Herkunftshinweis verstanden, weitere Angaben daneben würden auf Typ oder Motorisierung bezogen. Die Marke €F€ sei identisch und an der bei F typischen seitlichen Stelle verwendet worden, wozu sich die Klägerin auf die vergrößernde Aufnahme K 10 (Bl. 240 d.A.) der fraglichen Seitenaufkleber bezieht; außerdem bezieht sie sich auf die Aufnahme des eingebauten Typenschilds in Anlage K15 (Bl. 304 d.A.). Das Typenschild sei aus einem F GT 330 ausgebaut und an einer ganz anderen Stelle im Motorraum des zusammengebauten Fahrzeugs wieder eingebaut worden. Außerdem habe die Beklagte den guten Ruf und die Aufmerksamkeit der beiden Klagemarken ausgebeutet, Art. 9 Abs. 1Satz 2 lit. c GMV, sie habe insofern als Kaufanreiz den Besitz eines äußerst seltenen Originals des €F. 166 MM Barchetta Touring€ vorgetäuscht. Auf ein ganz besonders seltenes Original eines Einzelstücks deute auch der Zusatz €Prototipo€ hin. Die Klagemarke €F€ habe in Deutschland einen Bekanntheitsgrad über 99 %. Auch das Einstellen unter der Rubrik €F€ stelle sich als markenmäßige Verwendung des Zeichens €F€ entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV dar, denn die Beklagte habe so von der Sogwirkung und dem Aufmerksamkeitsgrad der prestigeträchtigen Marke €F€ profitiert, da anderweitige Rubriken wie €Sonstige€ oder €Eigenbau€ weit weniger angeklickt und dort nur geringere Preise verlangt würden.Erschöpfung sei nicht eingetreten, das konkret hier angebotene Fahrzeug sei € was an sich unstreitig ist € von ihr so nicht in Verkehr gebracht worden; selbst wenn es sich € was sie mit Nichtwissen bestreitet € um eine Verbindung des Fahrgestells eines F 330 GT mit einer von dritter Seite hergestellten und dem €F 166 MM Barchetta Touring€nachempfundenen Karosserie gehandelt habe, habe jedenfalls eine wesentliche Veränderung vorgelegen, da so aus einem ehemals geschlossenen viersitzigen Coupé ein zweisitziges Cabriolet mit ganz anderer Innenausstattung gemacht worden sei. Das sei gegebenenfalls ein tiefgreifender technischer Eingriff und nicht bloß Kosmetik gewesen. Verwirkung sei nicht eingetreten, sie habe das Angebot der Beklagten hier erstmals Ende 2010 bemerkt und alsbald abmahnen lassen, eine Marktbeobachtungspflicht habe sie nicht, auf frühere Markenrechtsverletzungen bei Verkäufen dieses Fahrzeugs durch Dritte könne sich die Beklagte nicht berufen. Bei den Abmahnkosten sei ein Gegenstandswert von € 250.000,--zugrundezulegen, die Mitwirkung des italienischen Patentanwalts sei erforderlich gewesen, dieser habe Tätigkeiten aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Patentanwalts erbracht und sei auch in seiner Funktion als hinzugezogener und koordinierender Verkehrsanwalt der ausländischen Klägerin sachdienlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis €250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen €F€ gemäß den Ablichtungen A1 € A3 zur Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) und/oder unter der Bezeichnung €F. Prototipo 330 Barchetta€ und/oder in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik €F€anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen;2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäßKlageantrag Ziffer 1. entstanden ist und/oder entstehen wird,hilfsweisefestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch die ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen der vorbezeichneten Handlungen gemäß Klageantrag Ziffer 1.Erlangte zu leisten;3. die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich Handlungen gemäßZiffer 1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabea. des Namens und der Adresse des Herstellers;b. des Namens und der Adresse des Lieferanten;c. der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;d. der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;e. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder €codes);f. der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;g. der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;h. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder €codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;i. des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;j. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;k. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege;4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.078,--nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 3.098,-- seit dem 25.03.2011 und aus einem Betrag von € 980,-- seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, in der Angebotsbezeichnung €F. Prototipo 330 Barchetta€ die Klagemarke €F€ schon nicht identisch verwendet zu haben, wobei sie sich auf die Zusätze €Prototipo 330Barchetta€ bezieht. Die Besucher von www.classicdriver.de würden in der Bezeichnung €F.€ im Hinblick auf allfällige Umbauten bei Oldtimern keinen Hinweis auf einen Originalzustand sehen, das ergebe sich erst recht aus dem Zusatz im Angebotstext €Build by a coach-builder who former worked at the Carrozerria Touring€. Das von ihr angebotene Fahrzeug sei auch keine Nachahmung des €F. 166 MM Barchetta Touring€gewesen, sondern habe sich allenfalls an dessen Anmutung angelehnt,die angesprochenen Verkehrskreise hätten dies anhand diverser abweichender Merkmale im Angebot (Rechtslenker statt wie im Original ausschließlich Linkslenker, andere Instrumente) erkannt.€F. Prototipo 330 Barchetta€ sei eine Phantasiebezeichnung, eine Verwechselungsgefahr habe somit nicht bestanden. Das ergebe sich auch aus dem auffallend niedrigeren Angebotspreis von nur € 250.000,-- statt im einstelligen Millionenbereich. Außerdem sei Erschöpfung eingetreten, denn das angebotene Fahrzeug habe hinsichtlich Fahrgestell, Typenschild,Motor und Getriebe aus Originalkomponenten bestanden, es basiere auf einem von der Klägerin vertriebenen Exemplar des 330 GT und stelle einen Umbau zu einer offenen Spiderversion des GT 330 dar,der erfolgte Zusammenbau mit einer Drittkarosserie stehe dem nicht entgegen. Außerdem sei eine Zeichennutzung als Beschaffenheitsangabe über Art. 12b GMV gerechtfertigt gewesen,denn es sei auf den Umstand hingewiesen worden, dass wesentliche wertbildende Bestandteile aus der Produktion der Klägerin stammten.Die gelben seitlichen Aufkleber seien nicht mit der Klagemarke €F.€ verwechselungsfähig gewesen, sie bestreitet mit Nichtwissen den Vortrag der Klägerin zu Anlage K 10 (Bl. 240 d.A.),dass die fraglichen Aufkleber identisch oder verwechslungsfähig die Klagemarke €F€ enthalten hätten, aus den Bildern zum Angebot K 3 sei derartiges zu den Aufklebern nicht zu entnehmen.Außerdem könnten solche Zeichen von überall her bezogen werden,würden häufig von Liebhabern als Sympathiebekundung auf alle möglichen Fahrzeuge geklebt und stellten mithin keine Herkunftshinweise dar. Die Anzeige auf dem Portal sei aufgrund der Software des Seitenbetreibers automatisch unter €F€eingeordnet worden, eine Kategorie wie etwa €modifiziertes Fahrzeug€ sei nicht verfügbar gewesen. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt, das fragliche Fahrzeugexemplar sei 1990 so zusammengebaut und danach mehrfach in den USA angeboten worden; die Klägerin, die eine Marktbeobachtungspflicht treffe, sei hier über 20 Jahre lang nicht eingeschritten, man habe daher von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Sache gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2012 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.

Soweit die Beklagte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung die Prozessvollmacht der Klägervertreter gerügt hat, hat die Klägerin die Bevollmächtigung der Klägervertreter nachgewiesen. Unstreitig ist, dass die vorgelegte und auf die Klägervertreter lautende Vollmachtsurkunde vom 29.06.2012 durch den italienischen Patentanwalt D. aus der Kanzlei J. & Partner ausgestellt worden ist. Durch Vorlage der €Spezialvollmacht zur Prozessführung€ aus dem Jahre 1997 hat die Klägerin wiederum nachgewiesen, dass sie den Patentanwalt D. dazu ermächtigt hat, wie hier erfolgt in ihrem Namen anderen Rechtsanwälten Vollmacht zur Prozessführung unter anderem im Zusammenhang mit Marken zu erteilen. Insoweit bezieht sich die €Spezialvollmacht zur Prozessführung€ darauf, gegen jedwede Person im Zusammenhang mit einem beliebigen Rechtstitel vor jedwedem ordentlichen Gericht € also auch in markenrechtlichen Streitigkeiten vor dem Landgericht Frankfurt am Main € aufzutreten und zu diesem Zweck Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte mit dem Ziel des gerichtlichen Vorgehens zu €ernennen€. Dass diese Spezialvollmacht bereits im Jahre 1997 erteilt worden ist, ist unschädlich. Schließlich hat die Klägerin durch den italienischen Handelsregisterauszug vom 09.10.2008 nachgewiesen, dass die €Spezialvollmacht zur Prozessführung€ durch ihren gesetzlichen Vertreter, Herrn M., erteilt worden ist. Dass den Klägervertretern die Prozessvollmacht erst nach der Sitzung vom 21.06.2012 erteilt worden ist, ist ebenfalls unschädlich, da darin zumindest die Genehmigung einer vorher vollmachtslosen Prozessführung lag. Eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung infolge der erst nachträglich erfolgten Vollmachtsrüge und des erst anschließend erfolgten Vollmachtsnachweises bedurfte es nicht. Hätte die Beklagte die Vollmacht bereits im Termin vom 21.06.2012 gerügt, hätte die Kammer den Klägervertreter gemäß § 89ZPO einstweilen zulassen, eine Frist zur Vollmachtsvorlage setzen und nach Vollmachtsvorlage ohne erneute Verhandlung ein Urteil erlassen können. Für die gemäß § 88 Abs. 1 ZPO auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässige Vollmachtsrüge und den anschließenden Vollmachtsnachweis kann nichts anderes gelten.

Klageantrag Ziffer 1.

Hinsichtlich des unter Ziffer 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dahin, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge mit dem Kennzeichen €F€ gemäß Anlage A1-A3 ankündigen,feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, ist die Klage aus Art. 9 S. 2 lit. a GMV begründet. Nach Art. 9 S. 2 lit. a GMVgestattet das mit der Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber gewährte ausschließliche Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind,für die sie eingetragen ist.

Nach dem Sach- und Streitstand ist festzustellen, dass die in dem Online-Angebot von der Beklagten verwendeten Bilder in den Anlagen A1 und A2 auf dem angebotenen Fahrzeug Aufkleber zeigen,die bereits ohne Vergrößerung unschwer das €springende X€ darstellen. Erst recht ist festzustellen, dass die Vergrößerung der Bilder zu den Anlagen A1 und A2 (Anlage K 10, Bl.240 d.A.) den typischen F-Aufkleber des €springenden xx€ zeigen, wobei das zu sehende Motiv vollständig identisch mit der Klagemarke F (EU xxxx) übereinstimmt. Soweit die Beklagte hierzu das Verwenden der Klagemarke F 2 (EU xxx) mit Nichtwissen bestreiten will, ist dies nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da mit dem entsprechend bebilderten Angebot ein Umstand betroffen ist,der eigene Handlung der Beklagten war und die eigene Wahrnehmung der Beklagten betroffen hat. Dass das X auf dem in dem Online-Angebot abgebildeten Typenschild (Anlage A3) ebenfalls identisch mit der Klagemarke F-X-Pferd (EU xxx) ist, ist unstreitig. Es liegt angesichts der Eintragung der Klagemarke F-X(EU xxx) für die Waren €Fahrzeuge€ auch Warenidentität vor.

Die Verwendung der Zeichen gemäß Anlagen A1 bis A3 erfolgte zudem markenmäßig. Zwar mag es allgemein zutreffend sein, dass F-Fans alle möglichen Dinge und auch eigene Fahrzeuge aller Art und Herkunft mit F-Aufklebern bekleben. Im konkreten Fall sitzen die Aufkleber (A1 und A2) jedoch an den € gerichtsbekannt €F-typischen Seitenstellen und zieren auch ein Fahrzeug, das seiner Anmutung nach wie ein F wirkt und auch wirken soll. Damit aber dienten diese Aufkleber hier der Unterscheidung des Fahrzeugs von den Fahrzeugen anderer Hersteller und legen dem interessierten Betrachter das Verständnis nahe, dass das so beklebte Fahrzeug aus der Produktion der Klägerin stammt. Entsprechendes gilt für das springende X auf dem Typenschild (A3). Denn das Typenschild hat nach dem Verkehrsverständnis erst recht eine € gewissermaßen offizielle € herkunftshinweisende Funktion.

Die Beklagte handelte bei der Schaltung des Angebots im Bereich ihres Unternehmenszwecks €Fahrzeughandel€ und damit im geschäftlichen Verkehr.

Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach Art. 13 GMVlag nicht vor. Es kann dahinstehen, ob hier Fahrwerk und Motor eines von der Klägerin in Verkehr gebrachten F 330 GT verwendet wurden. Denn selbst dann hätte eine Produktveränderung vorgelegen,aufgrund derer sich die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV aus berechtigten Gründen dem Vertrieb widersetzen konnte. Auch dann,wenn die Basis für den Umbau ein F 330 GT gewesen sein sollte, wäre von diesem Wagen die Karosserie und die Innenausstattung, also gewissermaßen alles im Normalbetrieb sichtbare Material, entfernt und stattdessen eine andere Karosserie und eine andere Ausstattung verbaut worden mit dem Ergebnis, dass aus einem ursprünglich geschlossenen Wagen mit 4 Sitzen ein offenes Fahrzeug mit 2 Sitzen und anderer Innenausstattung geworden wäre. Damit aber wären die charakteristischen Eigenschaften und die ursprüngliche Identität eines F 330 GT in einer seine Eigenart berührenden Weise verändert worden, zumal sich das Ergebnis des Umbaus an die Erscheinung eines ganz anderen Fahrzeugmodells aus der Produktion der Klägerin anlehnt.

Der Gebrauch der €F-X€ war auch nicht als beschreibende Angabe oder Beschaffenheitshinweis nach Art. 12 lit.b GMV zulässig. Denn in den angebrachten €F-X€ lag schon keine merkmalsbeschreibende Angabe. Vielmehr stellte sich dies als die unzutreffende Angabe dar, dass das konkrete Fahrzeug aus der Produktion der Klägerin stamme. Zudem lag hier jedenfalls eine Anlehnung des entsprechend gestalteten Wagens an das berühmte Original €F 166 MM Barchetta Touring€ und mithin eine Imitation vor. Insoweit führen die aufgebrachten F-X gerade zu einer Ausnutzung der Aufmerksamkeit und des Rufs eines berühmten F-Modells aus der Produktion der Klägerin, was unlauter ist (vgl.Ingerl/Rohnke, § 23, Rn. 88, 13 zur gleichgelagerten Problematik bei § 23 MarkenG).

Auch eine Verwirkung lag nicht vor. Es besteht bereits nicht die von der Beklagten behauptete Marktbeobachtungspflicht. Auf das hier fragliche Online-Angebot der Beklagten hat die Klägerin außerdem zeitnah reagiert. Sollten Ansprüche gegen frühere Verletzter verwirkt sein, haftet das ohnehin nicht dauerhaft dem fraglichen Fahrzeug an, sondern würde sich nur auf das Verhältnis der Klägerin zu den früheren Verletztern auswirken.

Die zu unterlassenden Handlungen €ankündigen,feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen€unterfallen Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV. Das Online-Angebot begründete hinsichtlich der Handlungen €Ankündigen€ und €Feilhalten€ die für den Unterlassungsanspruch ausreichende Wiederholungsgefahr, hinsichtlich €in Verkehrbringen€ die für den Unterlassungsanspruch ausreichende Erstbegehungsgefahr.

Hinsichtlich des unter Ziffer 1. weiter geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dahin, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung €F Prototipo 330 Barchetta€ankündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen,ist die Klage aus Art. 9 S. 2 lit. b GMV begründet. Nach Art. 9 S.2 lit. b GMV gestattet das mit der Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber gewährte ausschließliche Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Zwar steht hier der eingliedrigen Klagemarke €F€ die mehrgliedrige Wortfolge €F Prototipo 330Barchetta€ gegenüber. Innerhalb dieser mehrgliedrigen Wortfolge ist jedoch der Bestandteil €F€ prägend,wohingegen der Rest €Prototipo 330 Barchetta€glatt beschreibend ist. Denn das Verkehrsverständnis geht bei Automobilen dahin, dass ein der Firma des Herstellers identisches und der Kennzeichnung vorangestelltes Wort herkunftshinweisend gebraucht wird und weitere Angaben sich dann innerhalb der jeweiligen Fahrzeugflotte des Herstellers auf einzelne Modelle und Ausstattungen beziehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass €F€ in dem Online-Angebot der Beklagten als einziges Wort in fetten Buchstaben gehalten ist, was die Prägung durch €F€ noch vertieft.

Damit lag jedenfalls hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Da zudem Warenidentität besteht und der gerichtsbekannt überragend bekannten Klagemarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt,war am Vorliegen der nötigen Verwechslungsgefahr nicht zu zweifeln.Die Verwendung erfolgte auch markenmäßig und im geschäftlichen Verkehr, ohne dass Verwirkung oder Erschöpfung vorlagen. Das Online-Angebot begründete die für den Unterlassungsanspruch ausreichende Wiederholungs- beziehungsweise Erstbegehungsgefahr.Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Hinsichtlich des unter Ziffer I. schließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dahin, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik €F€ankündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen,ist die Klage aus Art. 9 S. 2 lit. a GMV begründet, wobei weitgehend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.Zweifelhaft könnte insofern allenfalls sein, ob das Einstellen eines Angebots in einer vom Betreiber des Verkaufsportals vorgegebenen Markenrubik €F€ die Voraussetzungen des markenmäßigen Gebrauchs erfüllt, was aber zu bejahen ist (vgl. auch BGH GRUR 2009, 871: die Verwendung der Bezeichnung "Cartier" in der vom Internet-Auktionator gebildeten Rubrik "Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier"erfolgt markenmäßig). Denn der Verkehr versteht das Verwenden von gesondert nach Marken gebildeten Anzeigenrubriken dahin, dass die unter der jeweiligen Rubrik eingestellten Waren von dem fraglichen Markeninhaber herrühren. Dabei dient die Verwendung einer bestimmten Rubrik dazu, dass die fragliche Ware innerhalb der unüberschaubar großen Anzeigenmenge von den Waren anderer Hersteller unterschieden wird. Der Betrachter einer auf Fahrzeuge ausgerichteten Online-Verkaufsplattform erwartet daher von Anzeigen unter der Rubrik €F€, dass darunter angebotene Fahrzeuge aus der Produktion von F. stammen.

Der Einwand der Beklagten, die Software des Seitenbetreibers habe die Rubrik €F€ vorgegeben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es hätte der Beklagten freigestanden, von dem Angebot auf der fraglichen Handelsplattform abzusehen und ein anderes Portal zu wählen oder ganz vom Angebot im Internet abzusehen.Stattdessen hat sie selbst innerhalb der vorgegeben Möglichkeiten die Rubrik €F€ gewählt.

Klageantrag Ziffer 2.

Im Umfang des Unterlassungsantrags ist die Beklagte der Klägerin hiernach auch zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 125 b Nr. 2, 14Abs. VI MarkenG. Die Beklagte, die geschäftlich im Handel mit klassischen Fahrzeugen tätig ist, hat schuldhaft gehandelt, da sie die Klagemarken und die tatsächlichen Umstände, die hier zur Markenrechtsverletzung führten, kannte.

Auf den auf eine €Bereicherungsherausgabe€gestützten Hilfsantrag zum Klageantrag Ziffer 2. kam es damit nicht mehr an.

Klageantrag Ziffer 3.

Im Umfang des Unterlassungsantrags ist die Beklagte der Klägerin hiernach auch zur Auskunft verpflichtet, §§ 125b, 19 MarkenG, 242BGB. Die begehrten Auskünfte ergeben sich entweder unmittelbar aus § 19 Abs. 3 MarkenG oder stellen Kontrolltatsachen dar oder werden benötigt, um etwaige Ansprüche auf Schadensersatz oder Gewinnherausgabe berechnen zu können.

Klageantrag Ziffer 4.

Der unter dem Klageantrag Ziffer 4. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt € 4.078,-- ergibt sich im Zuge des Unterlassungsanspruchs aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.

Für die Berechnung der für die deutschen Prozessbevollmächtigten geltend gemachten € 3.098,-- war der von der Klägerin herangezogene Gegenstandswert von € 250.000,-- unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verletzung von 2überragend bekannten und entsprechend wertvollen Marken vorlag, und im Hinblick auf den Preis des unter den Klagemarken angebotenen Fahrzeugs nicht unbillig hoch. Der erfolgte Ansatz einer 1,5fachen Geschäftsgebühr durch die Klägervertreter ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH NJW 2011, 1603). Unter Ansatz der Auslagenpauschale errechnet sich hiernach der geltend gemachte Betrag von € 3.098,--.

Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag waren auch die für den italienischen Patentanwalt als notwendige Rechtsverfolgungskosten geltend gemachten € 980,--ersatzfähig, da die in Italien ansässige Klägerin dessen Einschaltung für das Führen eines markenrechtlichen Prozesses in Deutschland und den Verkehr mit den deutschen Prozessbevollmächtigten als sachdienlich ansehen durfte. Die Kammer schließt sich insofern den von der Klägerin hierzu vorgelegten Beschlüssen des OLG Frankfurt am Main (vgl. Anlagen K 11 und K 12,Bl. 73 ff. d.A.) an. Die Höhe der für die Einschaltung des italienischen Anwalts angefallenen Kosten von € 980,-- ist unstreitig.

Der auf die Rechverfolgungskosten zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 ZPO.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 30.08.2012
Az: 2-03 O 324/11, 2-3 O 324/11, 2-3 O 324/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4fb290881582/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_30-August-2012_Az_2-03-O-324-11-2-3-O-324-11-2-3-O-324-11




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