Verwaltungsgericht Oldenburg:
Beschluss vom 19. November 2007
Aktenzeichen: 7 A 1891/06
(VG Oldenburg: Beschluss v. 19.11.2007, Az.: 7 A 1891/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Terminsgebühr bei Verbindung mehrerer Verfahren in der mündlichen Verhandlung
In dem Beschluss vom 19. November 2007 (Aktenzeichen 7 A 1891/06) des Verwaltungsgerichts Oldenburg geht es um eine Erinnerung gegen die Kostenberechnung. Die Kläger hatten Prozesskostenhilfe beantragt und monierten, dass bei den von der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen nur eine Terminsgebühr berücksichtigt wurde.
Das Gericht hatte zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 4. September 2007 beschlossen, die beiden Verfahren 7 A 131/07 und 7 A 1891/06 zu verbinden und gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden. Dennoch entstanden für jedes Verfahren separate Terminsgebühren in gleicher Höhe, basierend auf dem jeweiligen Einzelstreitwert von 3.000,00 €. Der Verbindungsbeschluss änderte daran nichts.
Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Gegenstand des Verhandlungstermins. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Gebührentatbestand erfüllt ist und die Gebühr entsteht. Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Rechtsanwalt in dem Termin vertretungsbereit anwesend ist. Dabei spielt es keine Rolle, was in dem Termin geschieht oder ob zur Sach- oder Rechtslage verhandelt wird. Selbst eine Vertagung des Termins führt zur Entstehung der Terminsgebühr.
Die Verfahren 7 A 131/07 und 7 A 1891/06 waren zum Zeitpunkt der Terminsgebühr noch eigenständige Verfahren und wurden erst mit der Verkündung des Beschlusses gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu einem einzigen Verfahren verbunden.
Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenberechnung ist daher zulässig und begründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Unrecht nur eine Terminsgebühr berücksichtigt hatte. Es hätte eine zweite Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in gleicher Höhe berücksichtigt werden müssen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Oldenburg: Beschluss v. 19.11.2007, Az: 7 A 1891/06
Die Terminsgebühr entsteht bei Verbindung mehrerer Verfahren erst in der mündlichen Verhandlung für jedes Verfahren.
Gründe
Die unbefristete Erinnerung gemäß § 56 RVG, mit der sich die Kläger gegen die Kostenberechnung (nach RVG) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. September 2007 wenden, ist zulässig und begründet. Zu Unrecht wurde bei den notwendigen und von der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen der Kläger (Prozesskostenhilfe) lediglich eine Terminsgebühr von 226,80 € berücksichtigt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hätte vielmehr eine zweite Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in gleicher Höhe berücksichtigen müssen.
Das Gericht hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 4. September 2007 die auf den gleichen Zeitpunkt geladenen Verfahrens zu 7 A 131/07 und 7 A 1891/06 durch förmlichen Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidungen verbunden. Dies ändert aber nichts daran, dass für jedes der beiden Verfahren die Terminsgebühr aus ihrem Einzelstreitwert von jeweils 3.000,00 € in der vorbezeichneten Höhe entstanden war. Dieser Tatbestand kann von dem weiteren Gang des Verfahrens - insbesondere den Verbindungsbeschluss - nicht mehr beeinflusst werden.
3Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Verhandlungstermin bezog. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Gebühr damit entsteht; eine nachträgliche Veränderung des Wertes lässt die einmal verdiente Gebühr weder ganz noch teilweise entfallen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr €für die Vertretung in einem Verhandlungstermin€. Maßgeblich ist mithin, dass der Verhandlungstermin stattfindetundder Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.695 -, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 4. September 2007 den Verbindungsbeschluss verkündete. Der Termin zur mündlichen Verhandlung begann mit dem gleichzeitigen Aufruf der Sachen 7 A 1603/06, 7 A 1891/06 und 7 A 131/07. Nach Aufruf der Sachen und vor Verkündung des Verbindungsbeschlusses war der Rechtsanwalt der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2007 vertretungsbereit anwesend. Mehr ist zum Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich. Denn anders als bei der Verhandlungsgebühr nach alter Rechtslage (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) ist unerheblich, was in dem Termin geschieht. Es ist insbesondere für das Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass zur Sach- oder Rechtslage verhandelt wird. So fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn das Gericht die Sache sofort nach Aufruf beispielsweise wegen einer Erkrankung des Berichterstatters vertagt (Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O., m.w.N. - a. A. WH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006, - 3 S 1425/06 -, zitiert nach juris).
4Bei der Entstehung der Terminsgebühren waren die Verfahren 7 A 131/07 und 7 A 1891/06 zweifellos selbständig. Allein ihre zeitgleiche Terminierung verbindet sie noch nicht zu einem einzigen Verfahren. Dies geschieht erst mit der Verkündung des Beschlusses gemäß § 93 Satz 1 VwGO.
VG Oldenburg:
Beschluss v. 19.11.2007
Az: 7 A 1891/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5048a1f3b34a/VG-Oldenburg_Beschluss_vom_19-November-2007_Az_7-A-1891-06