Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 283/04
(BPatG: Beschluss v. 18.01.2006, Az.: 28 W (pat) 283/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 (Aktenzeichen 28 W (pat) 283/04) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgelehnt. Die Markenanmeldung wurde für das Zeichen "ARSCHCREME" für verschiedene Waren der Klassen 3, 24 und 29 eingereicht. Die Markenstelle für Klasse 29 hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie lediglich auf eine Gesäßcreme hinweise. Der Anmelder legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass die ungewöhnliche Schriftart und die rechteckige Hintergrundgestaltung der Marke schutzbegründend seien. Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die Marke trotz dieser grafischen Elemente keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise. Die verwendete Schriftart sei gängig und auch die farbliche Hervorhebung entspreche gängigen Gestaltungsmitteln in der Werbung. Zur Eintragung der Marke müsse jedoch ein deutlicher schutzbegründender Überschuss vorliegen, der den beschreibenden Wortbestandteil so verändere, dass er ohne analysierende Betrachtung als eigentümlich und für die Marke geeignet erkannt werden könne. Dies sei bei der hier zu beurteilenden Marke nicht der Fall. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 18.01.2006, Az: 28 W (pat) 283/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Zeichen Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Zeichen ARSCHCREME Farbe: Schrift weiß, Balken rostrotfür die Waren Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege Klasse 24: Handtücher Klasse 29: Brotaufstrich.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung für die Waren der Klasse 3 mit der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, denn sie sei ein Sachhinweis auf eine Gesäßcreme. Die grafische Gestaltung könne nicht zur Eintragung verhelfen, denn sie bewege sich nur im Rahmen einer in der modernen Werbe- und Gebrauchsgrafik üblichen Form und weise keine schutzbegründende Eigentümlichkeit auf.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die gewählte Schriftart sei unüblich und die rechteckige Hintergrundgestaltung sei ungewöhnlich. Insbesondere die Kombination beider grafischen Teile könne nicht als webeüblich nachgewiesen werden. Hier sei die Schwelle der lediglich ornamentalen üblichen Schreibweise überschritten, die Marke sei also schutzfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs. 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Der Anmelder wendet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Ausführungen im patentamtlichen Beschluss, dass die Marke in ihrem Aussaggehalt nur die Beschaffenheit und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren als Gesäßcreme beschreibt. Er hält jedoch die grafische Ausgestaltung für schutzbegründend. Ist eine Marke in ihrem Wortbestandteil schutzunfähig, so können grafische Elemente ihr in der Gesamtheit Unterscheidungskraft zukommen lassen. Hierfür müssen sie ihrerseits aber charakteristische Merkmale aufweisen, die es dem Verkehr erlauben und ermöglichen, trotz des beschreibenden Gehalts des Wortbestandteils allein in der Grafik einen Herkunftshinweis zu sehen. Davon kann bei der hier zu beurteilenden Marke nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Anmelders ist die verwendete Schrifttype durchaus nicht ungewöhnlich. Schon eine kursorische Nachschau bei dem in einem PC - Schreibprogramm zur Verfügung stehenden Schriftarten ergab eine zumindest für den durchschnittlichen Betrachter nicht zu unterscheidende Übereinstimmung mit den Schrifttypen "Book Antiqua", "Bookman Old Style", "CG Times", "Courier", "Garamond", "Georgia", also durchaus gängigen Schrifttypen. Auch die Hervorhebung des Wortes durch den rostroten Balken entspricht dem, was der Verbraucher tagtäglich bei der werbeüblichen Gestaltung und Aufmachung von Produktbeschreibungen antrifft. Angesichts des unmittelbar beschreibenden Gehalt des Wortbestandteils bedürfte es aber einer deutlichen schutzbegründenden Überschusses in der Gesamtmarke, der für den Betrachter den schutzunfähigen Wortbestandteil derart verändert und beeinflusst, dass er ihn auch ohne analysierende Betrachtung als eigentümlich und zur Kennzeichnung der Marke geeignet erkennt (BGH, MarkenR 2001, 407 - anti KALK; GRUR 2000, 805 - Immo-Börse; EuGH, MarkenR 2005, 391 - BioID). Nicht geeignet sind hierfür einfache und übliche Schrifttypen, sowie grafische Hervorhebung durch farbige Balken.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 18.01.2006
Az: 28 W (pat) 283/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/50602705be52/BPatG_Beschluss_vom_18-Januar-2006_Az_28-W-pat-283-04