Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2007
Aktenzeichen: 23 W (pat) 364/04

(BPatG: Beschluss v. 05.06.2007, Az.: 23 W (pat) 364/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 5. Juni 2007 das Patent 102 50 935 widerrufen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Bei dem Streitpatent handelt es sich um ein Patent für einen Steckverbinder für Flex-Fachbandkabel, das am 12. August 2004 veröffentlicht wurde. Die Einsprechende hat Einspruch gegen das Patent eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da dem Patent die erforderliche Neuheit und Erfindungshöhe fehle. Der Einspruch basiert auf dem Stand der Technik nach verschiedenen Dokumenten, die bereits im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik in Betracht gezogen wurden. Die Patentinhaberin hat dem Einspruch entgegnet und verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. In der mündlichen Verhandlung wurden neue Patentansprüche überreicht und die Patentinhaberin hat die Auffassung vertreten, dass diese zulässig seien und der Gegenstand des neuen Patentanspruchs durch den Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen sei. Die Einsprechende nahm nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Das Bundespatentgericht hat die Zuständigkeit für den Einspruch bestätigt und den Einspruch als zulässig und begründet angesehen. Es wurde festgestellt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher das Patent nicht rechtsbeständig ist. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.06.2007, Az: 23 W (pat) 364/04


Tenor

1. Das Patent wird widerrufen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 31. Oktober 2002 eingegangene Patentanmeldung das am 12. August 2004 veröffentlichte Patent 102 50 935 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Steckverbinder für Flex-Fachbandkabel" erteilt.

Die Einsprechende hat gegen das Streitpatent mit Schriftsatz vom 10. November 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt vorweg per Fax eingegangen am 11. November 2004, Einspruch eingelegt und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen, da dem Patent die erforderliche Neuheit und Erfindungshöhe fehle. Der Einspruch stützt sich auf den Stand der Technik nach den Dokumenten:

- DE 100 37 648 A1 (Druckschrift D1)

- DE 26 20 267 A1 (Druckschrift D2)

- US-Patentschrift 4 871 319 (Druckschrift D3)

- US-Patentschrift 4 731 031 (Druckschrift D4) und - DE-OS 2 232 322 (Druckschrift D5), von denen die Druckschriften D1 bis D4 auch bereits im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden sind.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 nicht neu sei bzw. gegenüber einer Zusammenschau des Standes der Technik nach den Druckschriften D2 und D5 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Unteransprüche 2 bis 6 gingen nicht über den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1 bis D5 hinaus bzw. beträfen rein handwerkliche Maßnahmen, die für den zuständigen Fachmann eine glatte Selbstverständlichkeit seien.

Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten, wobei sie das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt und die Auffassung vertreten hat, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 neu sei und gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D2 und D5 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, zumal die Druckschrift D5 vollkommen irrelevant sei.

Mit der Terminsladung ist seitens des Senats darauf hingewiesen worden, dass in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 und der Stand der Technik nach den Druckschriften D3 und D4 eine Rolle spielen würden.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 hat die Patentinhaberin zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 6 überreicht und die Auffassung vertreten, dass diese Patentansprüche zulässig seien und dass der Gegenstand des neugefassten Patentanspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik einschließlich der vom Senat aufgegriffenen Druckschriften D1 und D3 nicht patenthindernd getroffen sei.

Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung jedoch - wie angekündigt - nicht erschienene Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007, Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Steckverbinder (1) für Flex-Flachbandkabel (2) mit einem Gehäuse (3) mit Aufnahmeschächten (4) für Steckkontakte (5) und einem Befestigungsteil (6) für mindestens ein Flex-Flachbandkabel (2), wobei das Befestigungsteil (6) kabelseitig Kontaktzonen (7) zum Befestigen abisolierter Leiter (8) des Flex-Flachbandkabels (2) aufweist, die über Leiterbahnen (9) mit steckkontaktseitig angeordneten Kontaktflächen (10) verbunden sind, wobei ein Teil der Leiterbahnen (9) durch das Befestigungsteil (6) durchkontaktiert ist zu Leiterbahnen (9) auf der anderen Seite des Befestigungsteils (6), die zu dort steckkontaktseitig angeordneten Kontaktflächen (10) führen, dass kabelseitig das Befestigungsteil (6) über die abisolierten Enden der Leiter (8) hinaus verlängert ist und auf seiner dem Flex-Flachbandkabel (2) zugewandten Seite eine Zugentlastung angelenkt ist, und das Befestigungsteil (6) vollständig in das Gehäuse (3) einsteckbar ist, in welchem es in Endstellung verrastet und durch das ein Lösen der Zugentlastung (11) verhindert wird."

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der "perpetuatio fori" (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung 23 W (pat) 327/04 vom 19. Oktober 2006, - "Rundsteckverbinder/perpetuatio fori").

Der Rechtsauffassung, dass die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren wegen der Streichung dieser Vorschrift zum 1. Juli 2006 entfallen sei (so die Entscheidung des 11. Senats des Bundespatentgerichts 11 W (pat) 383/06 vom 12. April 2007), kann nicht gefolgt werden (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung 23 W (pat) 313/03 vom 10. Mai 2007; siehe dazu ferner die in die gleiche Richtung weisende ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des 19. Senats 19 W (pat) 344/04 vom 9. Mai 2007 - "Einspruchszuständigkeit").

III.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Streitpatent mangels Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) zu widerrufen.

1. Zulässigkeit des Einspruchs Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag der Patentinhaberin die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn: 145), da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn: 24; BGH GRUR 1987, 513, II.1. - "Streichgarn").

Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen sollen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), indem sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt dies auch unbeschadet der Tatsache, dass im Einspruchsschriftsatz zu den Merkmalen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 lediglich darauf verwiesen worden ist, dass die Druckschrift D2 ausweislich des Streitpatents gattungsbildend sei, womit zweifelsfrei sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aus dieser Druckschrift als bekannt hervorgingen (vgl. abweichend hiervon BPatGE 49, Heft 1, zugelassene Rechtsbeschwerden, Beschluss des 19. Senats vom 3. April 2006 in der Beschwerdesache 19 W (pat) 328/03 -"Türantrieb"). Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204, li. Sp., vorle. Abs. - "Streichgarn"; BlPMZ 1985, 142, Leitsatz - "Sicherheitsvorrichtung"; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 84).

2. Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243, Leitsatz 2 - "Aluminium-Trihydroxid").

Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 zulässig sind, denn der Einspruch hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil sich der zweifelsohne gewerblich anwendbare und neue Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig erweist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").

3. Patentgegenstand Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. Abschnitt [0001]) wird im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 von einem Steckverbinder für Flex-Flachbandkabel ausgegangen, wie er aus der Druckschrift D2 bekannt ist (vgl. dort den Steckverbinder (Leitungsstecker 1) für ein Flex-Flachbandkabel (Flachbandkabel 3), das dazugehörige Gehäuse (Leitungssteckergehäuse ohne Bezugszeichen) mit Aufnahmeschächten (ohne Bezugszeichen) für Steckkontakte sowie das Befestigungsteil (Leiterplatte 2) mit kabelseitigen Kontaktzonen (kabelseitige Anschlussflecken 27) für Leiter (Signalleitungen 31), Leiterbahnen (Leitungsverbindungen 25) und steckkontaktseitigen Kontaktzonen (steckkontaktseitige Anschlussflecken 26) in den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 4 (handschriftliche Nummerierung), letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 3). Derartige Steckverbinder finden bei der Erstellung von Kabelbäumen, insbesondere in der Automobilindustrie, Anwendung (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0001]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatentgegenstand als technisch Problem die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Steckverbinder weiterzuentwickeln, der leicht zu montieren ist und eine gesicherte Verbindung zum Flex-Flachbandkabel herstellt, bei flexibler Belegungsmöglichkeit der einzelnen Steckkontakte im Steckgesicht (vgl. Abschnitt [0005] der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird mit dem Steckverbinder nach dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst:

Dadurch, dass gemäß dem geltenden Patentanspruch 1:

- ein Teil der Leiterbahnen (9) durch das Befestigungsteil (6) zu Leiterbahnen (9) auf der anderen Seite des Befestigungsteils (6) durchkontaktiert ist, die zu dort steckkontaktseitig angeordneten Kontaktflächen (10) führen, wird eine flexible Belegungsmöglichkeit der einzelnen Steckkontakte im Steckgesicht - durch Variation der Durchkontaktierungen - ermöglicht (vgl. die Abschnitte [0010] und [0011] der Streitpatentschrift i. V. m. dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 9. Mai 2005, Seite 3, Absatz 2).

Auch gewährleisten die weiteren Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1, wonach:

- das Befestigungsteil (6) kabelseitig über die abisolierten Enden der Leiter (8) hinaus verlängert ist und auf seiner dem Flex-Flachbandkabel (2) zugewandten Seite eine Zugentlastung (11) angelenkt ist - und das Befestigungsteil (6) vollständig in das Gehäuse (3) einsteckbar ist, in welchem es in Endstellung verrastet und durch das ein Lösen der Zugentlastung (11) verhindert wird, eine leichte Montage und eine gesicherte Verbindung zum Flex-Flachbandkabel (vgl. die Abschnitte [0008], [0009] und [0020] der Streitpatentschrift i. V. m. dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 9. Mai 2005, Seite 4, Absatz 1).

4. Patentfähigkeita) Patentanspruch 1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Steckverbindern für Flex-Flachbandkabel befasster, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.

Aus der Druckschrift D3 ist - in der Terminologie des Streitpatents - ein Steckverbinder (connector assembly 10) für Flex-Flachbandkabel (flat ribbon cable 20) bekannt, der folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist:

- ein Gehäuse (housing 12 and covers 14 fastened thereto) mit Aufnahmeschächten für Steckkontakte (two rows of terminals 16) und einem Befestigungsteil (transition adapter 30) für ein Flex-Flachbandkabel (20) (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 3, vorletzter Absatz),

- wobei das Befestigungsteil (30) kabelseitig Kontaktzonen (pads 48, 54) zum Befestigen (solder joints 96) absiolierter Leiter (stripped wire ends 86, 88) des Flex-Flachbandkabels (20) aufweist, die über Leiterbahnen (first signal circuit paths 46, second signal circuit paths 52) mit steckkontaktseitig angeordneten Kontaktflächen (terminalconnecting pads 50, 58) verbunden sind (vgl. die Figuren 2, 3 und 7 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, Zeile 11 und Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 2, wo es ersichtlich "Fig. 7" statt "Fig. 8" heißen muss),

- wobei ein Teil der Leiterbahnen (segments 52a of second signal circuit paths 52) durch das Befestigungsteil (30) zu Leiterbahnen (segments 52b of second signal circuit paths 52) auf der anderen Seite (second major surface 34) des Befestigungsteils (30) durchkontaktiert ist (throughholes 56), die zu dort steckkontaktseitig angeordneten Kontaktflächen (terminalconnecting pads 58) führen (vgl. die Figuren 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 5 bis 11),

- wobei das Befestigungsteil (30) kabelseitig über die abisolierten Enden der Leiter (stripped wire ends 86, 88) hinaus verlängert ist (vgl. die Figuren 4 bis 7) und - wobei das Befestigungsteil 30) vollständig in das Gehäuse (12, 14) ein--steckbar ist (vgl. dessen gestrichelte Umrisse in Fig. 1).

Demnach unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 von diesem Stand der Technik noch dadurch, dass bei ihm:

- auf der dem Flex-Flachbandkabel (2) zugewandten Seite des Befestigungsteils (6) eine Zugentlastung (11) angelenkt ist und - das Befestigungsteil (6) in der Endstellung im Gehäuse (3) verrastet und durch das ein Lösen der Zugentlastung (11) verhindert wird.

Diese Merkmale sind dem Fachmann jedoch durch die Druckschrift D1 nahegelegt. Deren technische Bezeichnung "Flexfolienstraffer" ist insofern irreführend, als diese Druckschrift ausweislich der Patentansprüche eine Flexfolienanschlussanordnung (vgl. die Ansprüche 1 bis 13) bzw. einen Flexfolienleiter (vgl. Anspruch 14) betrifft. Unter Flexfolien sind dabei dünne Kunststofffolien mit einer oder mehreren metallischen Leiterbahnen zu verstehen (vgl. Abschnitt [0002]), die als Alternative zu Flachbandkabeln im Automobilbau besonders attraktiv sind (vgl. Abschnitt [0003]), wobei dann zwischen Flexfolien und vorhandenen Steckverbindern (Buchsenelementen) Übergänge geschaffen werden müssen (vgl. Abschnitt [0004]). Zu diesem Zweck offenbart die Druckschrift D1 eine Flexfolienanschlussanordnung (1) - dort auch als Flexfolienstecker bezeichnet (vgl. Spalte 3, Zeilen 12 und 13) -, die nach Anschluss einer Flexfolie (15) in einen Steckverbinder (Buchsenelement mit Kontaktstiften) - d. h. in dessen Gehäuse - einsteckbar ist (vgl. Abschnitt [0026]) i. V. m. Spalte 3, Zeilen 5 bis 9 und den Figuren 1 bis 4). Die - insoweit eine Adapterfunktion zwischen Steckverbinder und Folienleiter erfüllende - Flexfolienanschlussanordnung (1) nach der Druckschrift D1 weist indessen auch bereits eine Zugentlastung (Deckel 4 mit Haltenocken 11a) auf, die an ihrer der Flexfolie (15) zugewandten Seite angelenkt (Filmscharnier 5) ist (vgl. Abschnitt [0011] i. V. m. den Ansprüchen 1, 7, 10, 12 und 13 und den Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung). Zudem ist die Flexfolienanschlussanordnung (1) auch bereits mit einer Rastanordnung 8c) zum Einrasten in dem Steckverbinder (Buchse) versehen (vgl. Abschnitt [0023], letzter Satz i. V. m. den Figuren 3 und 4). In der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1 heißt dies, dass die in das Gehäuse des Steckverbinders einsteckbare Flexfolienanschlussanordnung (1) in dem Gehäuse in Endstellung verrastet, wobei hierdurch ersichtlich ein Herausziehen der Flexfolienanschlussanordnung (1) aus dem Gehäuse des Steckverbinders durch Ziehen an der Flexfolie (15) vermieden wird und somit ein Lösen der Zugentlastung verhindert wird.

Es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann die aus der Druckschrift D1 bekannte Art der Zugentlastung und Verrastung zu ihrem bekannten Zweck entsprechend auch bei dem Befestigungsteil (30) des Steckverbinders für ein Flex-Flachbandkabel nach der Druckschrift 3 vorsieht, womit er ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangt.

Der Steckverbinder für Flex-Flachbandkabel nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

b) Unteransprüche Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 6. Dass diese etwas Patentbegründendes enthalten könnten ist auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht worden, vielmehr ist in der mündlichen Verhandlung beispielsweise darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Merkmale der Zugentlastung nach dem geltenden Unteranspruch 3 auch bereits zum Stand der Technik nach der Druckschrift D1 gehören.

Das beschränkt verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.

5. Zulassung der Rechtsbeschwerde Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG in der bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung bzw. gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PatG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung die Rechtsbeschwerde zugelassen.






BPatG:
Beschluss v. 05.06.2007
Az: 23 W (pat) 364/04


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