Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 3/00
(BPatG: Beschluss v. 28.11.2000, Az.: 33 W (pat) 3/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. November 2000 die Beschwerde der Anmelderin gegen die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts vom 16. Juli 1998 und vom 3. September 1999 teilweise aufgehoben. Die Anmelderin hatte eine Wortbildmarke "KAMPA Online" für verschiedene Waren, darunter Fertighäuser, angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zunächst aufgrund eines zu unbestimmten Warenverzeichnisses zurückgewiesen, diesen Beschluss aber auf die Erinnerung der Anmelderin hin teilweise aufgehoben. Die Anmelderin legte Beschwerde ein und führte aus, dass die Klassenzuordnung auch mit der beanstandeten Fassung des Warenverzeichnisses möglich sei. Sie nahm außerdem eine Neufassung des Warenverzeichnisses vor. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde der Anmelderin nach der Neufassung des Warenverzeichnisses statt. Das Warenverzeichnis sei nunmehr bestimmt genug. Bei dem Begriff "Fertighaus" sei kein Zusatz erforderlich, da dieser ein allgemein geläufiger Fachbegriff der Bautechnik und des Handels sei. Unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs der amtlichen Klasseneinteilung müsse zwischen der Errichtung eines Hauses und dem Verkauf eines bereits fertigen Hauses unterschieden werden. Der Begriff "Fertighaus" als Ware der Klasse 19 beziehe sich auf die zur Errichtung eines Hauses vorgesehenen vorgefertigten Bauteile sowie auf noch nicht fest mit einem Grundstück verbundene transportable Häuser, die aus solchen vorgefertigten Bauteilen zusammengesetzt wurden. Die Anmelderin hatte hinsichtlich der Hotel- und Industriebauten sowie der Bauten nicht aus Metall eine ausreichende Klarstellung vorgenommen. Daher wurden die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung aufgehoben.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 28.11.2000, Az: 33 W (pat) 3/00
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts vom 16. Juli 1998 und vom 3. September 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I Die Anmelderin hat am 6. November 1997 die Wortbildmarke "KAMPA Online" ua für die Waren "Fertighäuser, Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall" angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat beanstandet, dass das Warenverzeichnis keine hinreichend genaue Abgrenzung des markenrechtlichen Schutzumfangs erlaube, weil es zu umfassend und daher zu unbestimmt sei. Mit Beschluss vom 16. Juli 1998 hat sie deshalb die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, diesen Beschluss aber auf die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluss vom 3. September 1999 teilweise aufgehoben. Sie hat die Erinnerung zurückgewiesen, soweit die angemeldete Marke für "Fertighäuser, Hotel- und Industriebauten, Bauten, nicht aus Metall" bestimmt ist. In den Gründen des am 29. September 1999 zugestellten Erinnerungsbeschlusses heißt es, auch die internationale Klassifikationsliste lasse die Verwendung der streitigen Begriffe nicht zu.
Am 25. Oktober 1999 hat die Anmelderin Beschwerde erhoben und dazu ausgeführt, die Klassenzuordnung sei auch mit der von der Markenstelle beanstandeten Fassung des Warenverzeichnisses ohne weiteres möglich. Hinsichtlich "Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall" hat sie das Warenverzeichnis neu gefasst; es lautet insoweit nunmehr: "Bausätze zur Errichtung von Bauten nicht aus Metall; Bausätze zur Errichtung von Hotel- und Industriebauten".
II Die zulässige Beschwerde hat nach der Neufassung des Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg. Das Warenverzeichnis ist nunmehr bestimmt genug (§ 14 MarkenV iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG).
Bei dem Warenbegriff "Fertighäuser" ist kein Zusatz, wie etwa "transportable" und/oder "(nicht aus Metall)", erforderlich.
"Fertighaus" ist ein allgemein geläufiger Fachbegriff der Bautechnik und des Handels. Er besagt, dass es sich um ein Haus handelt, das unter Verwendung meist serienmäßig hergestellter, typisierter, geschoßhoher und raumbreiter Bauteile aus Beton, Holz ua errichtet wird (vgl Brockhaus Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Aufl, Bd. 7, 1997, S.235).
Unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs der amtlichen Klasseneinteilung wird insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigbauweise allerdings wie folgt zu differenzieren sein:
Liegt der Schwerpunkt des Leistungsangebots in der E r r i c h t u n g eines Hauses, so wird dieses regelmäßig der Dienstleistung "Bauwesen" (Kl.37) zuzuordnen sein.
Beinhaltet das Leistungsangebot hingegen im wesentlichen den V e r k a u f eines mit einem Grundstück verbundenen schon "fertigen Hauses", so wird es sich in der Regel begrifflich um eine Dienstleistung der Klasse 36 ("Immobilienwesen") handeln.
Der Begriff "Fertighaus" a l s W a r e der Klasse 19 ist damit auf die Gesamtheit der zur Errichtung eines Hauses vorgesehenen vorgefertigten Bauteile beschränkt, ferner auf mit einem Grundstück noch nicht fest verbundene (transportable) Häuser, die in sogenannter Fertigbauweise aus solchen Bausätzen vorgefertigter Bauteile bereits zusammengesetzt worden sind.
Hinsichtlich der Hotel- und Industriebauten sowie der Bauten nicht aus Metall hat die Anmelderin mit der Einschränkung auf Bausätze zur Errichtung der jeweiligen Bauten eine ausreichende Klarstellung vorgenommen.
Damit sind die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung aufzuheben.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl
BPatG:
Beschluss v. 28.11.2000
Az: 33 W (pat) 3/00
Link zum Urteil:
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