Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 17/05
(BPatG: Beschluss v. 21.01.2009, Az.: 19 W (pat) 17/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat über den Fall eines Patents für eine Vorrichtung zur Öffnungsbegrenzung für eine Schwenktür entschieden. Das Patent wurde in vollem Umfang aufrechterhalten, jedoch mit einer Beschränkung auf bestimmte Unterlagen. Die Beschwerde der Einsprechenden wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Der Fachmann konnte den patentierten Gegenstand ohne Weiteres aus bekannten Lösungen ableiten. Zudem wurde festgestellt, dass der Hilfsantrag des Patentinhabers, der eine zusätzliche Ringscheibe als Pufferfeder vorsah, patentfähig ist, da diese Lösung nicht nahegelegt war. Die Beschwerde der Einsprechenden wurde abgelehnt und das Patent in der beschränkten Fassung aufrechterhalten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 21.01.2009, Az: 19 W (pat) 17/05
Tenor
1) Das Patent 39 27 817 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 1. Dezember 2008 (Hilfsantrag) Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit handschriftlichem Ergänzungsblatt vom 21. Januar 2009 wie überreicht ("zum Hilfsantrag") Zeichnungen wie Patentschrift.
2) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patentund Markenamt -Patentabteilung 1.23 -hat das auf die am 23. August 1989 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zur Öffnungsbegrenzung für eine Schwenktür"
im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 25. Januar 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber dem gesamten im Verfahren bekanntgewordenen Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahegelegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die im Beschwerdeverfahren auch neuen Stand der Technik eingeführt hat.
Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2008 auf die US 2,045,076 als möglicherweise relevanten Stand der Technik verwiesen. Diese Druckschrift war der Patentinhaberin bereits aus der dem Prüfungsverfahren vorangegangenen Recherche gemäß § 43 PatG bekannt.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2008 neue Patentansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag und neue Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag eingereicht und beide Anspruchsfassungen im Termin am 21. Januar 2009 weiter verteidigt.
Sie stellt weiterhin den Antrag vom 1. Dezember 2008, die Beschwerde zurückzuweisen und das Streitpatent in folgendem Umfang aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 1. Dezember 2008 wie überreicht (Hauptantrag); geänderte Beschreibung vom 1. Dezember 2008 wie überreicht (Spalten 1 bis 3 mit handschriftlicher Ergänzung laut Zusatzblatt); Zeichnungen wie Patentschrift Hilfsweise verteidigt sie das Patent in der Fassung des überreichten Hilfsantrages vom 1. Dezember 2008 (Patentansprüche 1 bis 7), jedoch mit der Maßgabe, dass für beide Anträge die am 21. Januar 2009 überreichten Beschreibungen gelten sollen.
Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:
"a) Obenliegender Gleitarmtürschließer für eine Schwenktür b) mit einer Gleitschiene und einem in der Gleitschiene geführten Gleitarm, c) mit einer Vorrichtung zur Öffnungsbegrenzung, c1) die in der Gleitschiene angeordnet ist und c2) einen in der Gleitschiene verstellbaren Puffer aufweist, der mit dem Gleitarm zur Öffnungsbegrenzung zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, d) dass der Puffer (10,11,12) in der Gleitschiene (3,8) über eine Klemmoder Schraubverbindung (15) feststellbar ist, e) wobei die Pufferfeder e1) als massives, elastisches Pufferelement (12) ausgebildetist, und e2) in einer Kammer der Gleitschiene abgestützt ist, und e3) die Pufferfeder im Querschnitt der Kammer angepasstist, indem die Pufferfeder in der Kammer (8) formschlüssig aufgenommene4) und oben, unten und seitlich abgestützt ist, wobei e5) die Breite und Höhe der Pufferfeder der Breite und Höhe der Kammer (8) entsprechen."
Der nach Hilfsantrag geltende gegliederte Patentanspruch 1 lautet:
"a) Obenliegender Gleitarmtürschließer für eine Schwenktür b) mit einer Gleitschiene und einem in der Gleitschiene geführten Gleitarm, c) mit einer Vorrichtung zur Öffnungsbegrenzung, c1) die in der Gleitschiene angeordnet ist und c2) einen in der Gleitschiene verstellbaren Puffer aufweist, der mit dem Gleitarm zur Öffnungsbegrenzung zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, d) dass der Puffer (10,11,12) in der Gleitschiene (3,8) über eine Klemmoder Schraubverbindung (15) feststellbar ist, e) wobei die Pufferfeder e1) als massives, elastisches Pufferelement (12) ausgebildetist, und e2) in einer Kammer der Gleitschiene abgestützt ist, und e3) die Pufferfeder im Querschnitt der Kammer angepasstist, indem die Pufferfeder in der Kammer (8) formschlüssig aufgenommen e4) und oben, unten und seitlich abgestützt ist, f) und der Puffer (10,12) einen in der Gleitschiene (3) klemmbaren oder verschraubbaren Schlitten (11) aufweist, an dem die mit dem Gleitarm (2,2a) zusammenwirkende Pufferfeder
(12) befestigt ist, undg) die Pufferfeder als Ringscheibe (12) ausgebildet ist, g1) die mit einem Teil in eine Aufnahme (14) im Schlitten
(11) formschlüssig eingreift g2) und mit einem anderen Teil aus dem Schlitten (11) ragt und mit dem Gleitarm (2,2a) zusammenwirkt, wobeig3) die Abmessungen der Ringscheibe (12) der Kammer angepasst sind, indem der Außendurchmesser und die Höhe der Ringscheibe (12) der Breite bzw. der Höhe der Kammer (8) entsprechen."
Mit dem jeweiligen Patentgegenstand gemäß Hauptund Hilfsantrag soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zur Öffnungsbegrenzung der eingangs der Patentbeschreibung genannten Art zu entwickeln, die einfach aufgebaut und funktionssicher ist und die Einstellung des maximalen Öffnungswinkels in einem großen Bereich ohne Aufwand gewährleistet (Sp. 1 Z. 23 bis 27 der jeweils geltenden Beschreibung vom 21. Januar 2009).
Die Einsprechende beantragt, das Streitpatent zu widerrufen.
Sie ist der Ansicht, dass der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine unzulässige Erweiterung enthalte, weil die zusätzliche aufgenommenen Abmessungsangaben nur für eine Ringscheibe offenbart seien, auf die der Anspruch aber nicht beschränkt sei. Auch sei dessen Gegenstand durch den Stand der Technik nahelegt, weil es bei einer Öffnungsbegrenzung bekannt sei, massive, elastische Pufferelemente zu verwenden; dem dort dargestellten Spalt zur Kammerwand komme keine Bedeutung zu, so dass der Fachmann auch die nun beanspruchte Bemessung ohne weiteres vornehme.
Hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie der Ansicht, dass die zusätzlich beanspruchte Kreisscheibenform zum allgemeinen Fachwissen gehöre und überdies durch die aus DE 24 36 299 A1 bekannte Vorrichtung zur Öffnungsbegrenzung nahelegt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen über die hilfsweise beantragte Beschränkung hinausgehenden Erfolg haben. Zwar ergibt sich der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, nicht jedoch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus anzusehen mit Berufserfahrungen in der Konstruktion und dem Einsatz von Türschließern.
1. Offenbarung und Lehre des Anspruchs 1 1.1. Hauptantrag Die Merkmale a) bis e3) entsprechen dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1. Die Merkmale e4) und e5) sind in der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 47 bis 52) und auch in den insoweit übereinstimmenden ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart, weil sie die in Merkmal e3) angegebene formschlüssige Aufnahme der Pufferfeder in der Kammer im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel einer Pufferfeder und in Übereinstimmung mit den Figuren näher beschreiben.
1.2 Hilfsantrag Die Merkmale a) bis e3) entsprechen dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1, die Merkmale f) bis g2) im Wesentlichen den auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen erteilten Ansprüchen 3 und 4. Die Merkmale e4) bzw. g3) sind aus der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 51 und 52 bzw. Z. 47 bis 50) entnommen, die insoweit mit der ursprünglichen Anmeldungsbeschreibung übereinstimmt.
Die weitergehende Beschränkung der Pufferfeder-Gestalt von einem Ringelement (erteilter Anspr. 4) auf eine Ringscheibe ist zulässig, weil diese in der Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 46 und 47 i. V. m. mit Fig. 2 und 3) und den insoweit wortgleichen ursprünglichen Unterlagen als einzige dargestellte Ausführungsform und damit erfindungswesentlich offenbart ist.
Bei einem Gleitarmtürschließer (Merkmal a)) wird nach dem Verständnis des Fachmanns beim Öffnen der Schwenktür die Schließerfeder, die der Öffnungskraft entgegenwirkt, vom Gleitarm gespannt, dem somit patentgemäß eine Doppelfunktion (Feder spannen, Öffnungswinkel begrenzen) zukommt.
Da das einzige Ausführungsbeispiel eine Pufferfeder zeigt, welche -wie jede gewöhnliche Schraubenfeder -aus elastischen Material besteht und die auch -aufgrund ihrer Gestalt als kreisförmige Ringscheibe mit einer großen Mittelöffnung (Fig. 2 und 3 mit Text)-bei bzw. nach dem Anschlagen des Gleiters 2 eine Gestaltveränderung gegenüber ihrer unbelasteten Form erfährt, versteht der Fachmann die Angabe "massiv" im Merkmal e1) lediglich dahingehend, dass das Federmaterial einstückig vorliegt, nicht aber als Unterschiedsmerkmal zu anderen gestaltveränderbaren Federtypen, insbesondere Schraubenfedern.
Mit Merkmal g3) ist nunmehr eine vollständige Übereinstimmung der Außenkontur/-abmessungen der Pufferfeder mit der Innenkontur / den Innenabmessungen der die Pufferfeder aufnehmenden Kammer der Gleitschiene unter Schutz gestellt. Die Merkmale e3) und e4) fügen nach dieser Beschränkung dem Merkmal g3) nichts mehr hinzu. Die Angabe "abgestützt" im Merkmal e2) wird vom Fachmann im Hinblick auf die Beschränkung gemäß Merkmal g3) dahingehend verstanden, dass ohne Beaufschlagung durch den am Gleitarm 2 vorhandenen Gleiter 2a die Pufferfeder ohne Vorspannung in der Kammer liegt und erst bei Beaufschlagung aufgrund der Kompression des elastischen Materials dieses an den Kammerwänden abgestützt ist.
Im Hinblick darauf, dass der Fachmann bei einem obenliegenden Gleitarmtürschließer (Merkmal a) die Höhe der Gleitschiene parallel zur Erstreckung der späteren Türhöhe und ihre Breite parallel zur Türbreite messen wird, lehrt Merkmal g) in Verbindung mit Merkmal g3), dass die Ringscheibe flach in der Kammer Schiene angeordnet ist derart, dass sie mit ihrem Außenumfang sowohl an den Seitenwänden anliegt als auch vom Gleiter beaufschlagt wird.
2. Patentfähigkeit 2.1 Hauptantrag Es kann dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent schon mangels Offenbarung der im Anspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung eingefügten Merkmale keinen Bestand haben kann. Denn dessen Gegenstand beruht gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Die US 2,045,076 offenbart in Übereinstimmung mit dem geltenden Anspruch 1 einen a) obenliegenden Gleitarmtürschließer für eine Schwenktür (Fig. 1 und 4 i. V. m.
S. 1 li Sp. Z.1 bis 18) b) mit einer Gleitschiene 16 und einem in der Gleitschiene geführten Gleitarm 13, c) mit einer Vorrichtung 18, 19, 20 zur Öffnungsbegrenzung (S. 1 re. Sp. Z 30 bis 34), c1) die in der Gleitschiene 16 angeordnet ist undc2teilweise) einen Puffer 18, 19, 20 aufweist, der mit dem Gleitarm 13 zur Öffnungsbegrenzung zusammenwirkt (S. 1 re. Sp. Z. 30 bis 34), wobeidteilweise) der Puffer 18, 19, 20 in der Gleitschiene 16 feststellbar ist (mit einem in Figur 4 ersichtlichen, die Rückwand der Gleitschiene und den Block 20 quer durchsetzenden Stift ohne Bezugsziffer), e) wobei die Pufferfeder (gebildet von einem Paar von Schraubenfedern, vgl. Fig. 5)
e2) in einer Kammer der Gleitschiene abgestützt ist (Fig. 1, 4 und 5 i. V. m. Fig. 3), unde3) die Pufferfeder im Querschnitt der Kammer angepasst ist, indem die Pufferfeder in der Kammer formschlüssig aufgenommen (jede der beiden Schraubenfedern erstreckt sich ersichtlich in einem der beiden Längsrandbereiche der insgesamt C-förmigen Gleitschiene teilweise unterhalb der beiden aufeinander zu gerichteten C-Enden, die deshalb mit den beiden zueinander parallelen Längsseiten und der Basis (untere Fläche in Fig. 3) die Kammer bilden), e4) und oben, unten (jeweils an der Schienenbasis und den C-Enden) und seitlich (jeweils an der benachbarten Längsseite der Gleitschiene) abgestützt ist, e5) wobei die Breite und Höhe der (vom Schraubenfederpaar gebildeten) Pufferfeder der Breite und Höhe der Kammer (wie dargelegt) entsprechen.
Weder in den Figuren noch im Text dieser Druckschrift ist eine Verstellbarkeit des aus zwei nebeneinander angeordneten Schraubenfedern und einem diese abstützenden Block 20 gebildeten Puffers ersichtlich.
Der Türschließer gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich demnach von dem bekannten dadurch, dassc2Restmerkmal) der Puffer in der Gleitschiene verstellbar ist und dassdRestmerkmal) der Puffer über eine Klemmoder Schraubverbindung feststellbarist, e1) die Pufferfeder als massives, elastisches Pufferelement ausgebildet ist.
Dieser Unterschied kann aber nicht patentbegründend sein.
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, eine Vorrichtung zur Öffnungsbegrenzung der eingangs der geltenden Patentbeschreibung genannten Art zu entwickeln, die einfach aufgebaut und funktionssicher ist und die Einstellung des maximalen Öffnungswinkels in einem großen Bereich ohne Aufwand gewährleistet, stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst, wenn für eine vorgesehene Anwendung z. B. aus baulichen Gründen der mit dem bekannten Türschließer realisierbare Öffnungswinkel nicht geeignet ist und/oder verstellbar sein muss, um eine genaue Anpassung zu ermöglichen.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann zuerst bereits bekannte Realisierungen von verstellbaren Puffern bei Türschließern mit Gleitschienen berücksichtigen, die er direkt oder mit geringen Veränderungen bei dem bekannten Türschließer verwenden kann.
Hierzu zeigt die US 3,986,742 einen Türschließer (torsion spring, vgl. Sp. 1 Z. 6 bis 15) mit einer Stopund Offenhalteeinrichtung (Titel), die wahlfrei positionierbar ist (Abstract).
Die Tür 12 ist über einen Gleitarm 24 mit dem Rahmen 14 verbunden (Fig. 1 und 2 mit Text), wobei der Gleitarm 24 in einer unten offenen Gleitschiene 28, 30 geführt ist mittels eines Gleitstücks 32 (Fig. 2 bis 5 i. V. m. Sp. 4 Z. 10 bis 46).
Wie in den Anspruchsmerkmalen c) bis c2) ist auch dort eine Vorrichtung 34, 54, 56, 58, 62 zur Öffnungsbegrenzung vorgesehen (Fig. 4 i. V. m. Sp. 4 Z. 47 bis 57), die in der Gleitschiene angeordnet ist (Fig. 4 und 5) und einen in der Gleitschiene verstellbaren Puffer 34; 54, 56, 58, 62 aufweist (Sp. 4 Z. 22 bis 25), der mit dem Gleitarm zur Öffnungsbegrenzung zusammenwirkt (Sp. 4 Z. 49 bis 51).
In Übereinstimmung mit Merkmal d) ist der bekannte Puffer in der Gleitschiene über eine Klemmverbindung feststellbar (Fig. 4 i. V. m. Sp. 4 Z. 57 bis 68), und der als Pufferfeder vorgesehene elastische Stoßdämpfer 56 ist auch -wie Merkmal e) bis e2) vorschreiben -als massives, elastisches Pufferelement in Gestalt eines einzigen, einstückigen, rohrförmigen Bauteils ausgebildet, das in einer Kammer der Gleitschiene (vgl. Fig. 5) abgestützt ist, nämlich an dem rückseitig angeordneten Block 54, der das Pufferelement tragen muss, weil dieses nach oben und unten (Fig. 4 und 5) keine weiteren Haltemittel oder Abstützungen aufweist.
Der bekannte Puffer ist -wie die Patentaufgabe fordert -von seiner Konstruktion her ersichtlich einfach aufgebaut und funktionssicher, und erlaubt aufgrund der Möglichkeit, ihn stufenlos entlang der Gleitschiene festzuklemmen, auch die Einstellung des maximalen Öffnungswinkels in einem großen Bereich ohne Aufwand -nämlich durch leichtes Lösen der Klemmschraube 58, Verschieben des Blocks 54 an die gewünschte Stelle und Festsetzen desselben durch erneutes Anziehen der Klemmschraube.
Im Hinblick darauf, dass darüber hinaus in beiden Entgegenhaltungen nach unten offene Gleitschienen mit aufeinander zu gerichteten Profilenden und mit der jeweiligen Tür verbindbare Gleitarme vorgesehen sind, deren Gleiter am Ende der Öffnungsbewegung an einem Puffer anstoßen und elastisch abgebremst werden, liegt es für den Fachmann auf der Hand, zur Lösung der Aufgabe den aus US 2,045,076 bekannten Gleitarmtürschließer mit dem aus der US 3,986,742 bekannten massiven und elastischen, über eine Klemmverbindung feststellbaren Puffer auszurüsten anstelle der unverstellbaren Anordnung eines Schraubenfederpaars (c2Restmerkmal), dRestmerkmal), Merkmal e1)).
Die hierfür erforderliche Änderung des Gleitschienenquerschnitts in eine etwa quadratische Form wird als einfache handwerkliche Anpassungsmaßnahme vom Fachmann ebenso vorgenommen wie eine bedarfsweise zusätzliche Abstützung des Pufferelements an der oberen Innenfläche der Kammer und an den Rändern des Schlitzes, wenn sich beim Betrieb des Türschließers herausstellt, dass das Pufferelement aufgrund seiner länglichen Rohrform nach oben und unten ausknickt aufgrund der in US 3,986,742 vorgesehenen Beabstandung nach oben und unten. Damit sind aber auch die Merkmale e4) und e5) des Anspruchs 1 vollumfänglich für ein einziges massives elastisches Pufferelement verwirklicht.
Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Von einem solchen einfachen Austausch mit handwerklichen Anpassungen ist er auch nicht dadurch abgehalten, dass bei dem aus der US 3,986,742 bekannten Türschließer die Schließkraft nicht -wie bei einem Gleitarm-Türschließer -über den Gleitarm ausgeübt wird. Denn hinsichtlich der Öffnungsbegrenzung kommt es auf den Angriffspunkt der Schließkraft nicht an.
Die Ansicht der Patentinhaberin, dass der Fachmann der Figur 5 der US 3,986,742 den Hinweis entnehmen könne, es käme funktionswesentlich auf den dort dargestellten Abstand nach oben und unten an, ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der Druckschrift nicht.
2.2 Hilfsantrag Aus den zum Hauptantrag genannten Gründen ist aus der US 2,045,076 ein Gleitarmtürschließer mit den Merkmalen a) bis c1), c2teilweise), dteilweise), e) und e2) bis e4) bekannt, nicht aber die Merkmale c2Rest), dRest) sowie Merkmal e1).
In weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist dort bekannt, dass fteilweise) der Puffer 18, 19, 20 einen Schlitten 19, 20 aufweist, an dem die mit dem Gleitarm 13 zusammenwirkende Pufferfeder (Federpaar 18) befestigt ist (der Block 20 trägt die beiden Federn -vgl. S. 1 re. Sp. Z. 323 bis 34) und muss bei der Montage von der Stirnseite der Gleitschiene eingeschoben werden).
Der das Schraubenfederpaar 18 tragende Block 20 ist an einer vorgesehenen Stelle mittels dem in Figur 4 dargestellten Stift in der Gleitschiene fixiert, so dass sich der Gegenstand gemäß Anspruch 1 weiterhin dadurch vom bekannten unterscheidet, dassfRest) der Schlitten in der Gleitschiene klemmbar oder verschraubbar ist, undg) die Pufferfeder als Ringscheibe (12) ausgebildet ist, g1) die mit einem Teil in eine Aufnahme (14) im Schlitten (11) formschlüssigeingreiftg2) und mit einem anderen Teil aus dem Schlitten (11) ragt und mit dem Gleitarm (2,2a) zusammenwirkt, wobeig3) die Abmessungen der Ringscheibe (12) der Kammer angepasst sind, indem der Außendurchmesser und die Höhe der Ringscheibe (12) der Breite bzw. der Höhe der Kammer (8) entsprechen.
Zwar mag der Fachmann aus den zum Hauptantrag genannten Gründen bei dem aus der US 2 045 076 bekannten Gleitarmtürschließer zur Lösung der Patentaufgabe einen einfachen Austausch des von dem Block 20 getragenen Schraubenfederpaars 18 gegen den aus der US 3,986,742 bekannten klemmbaren Schlitten vornehmen, und so die Unterschiedsmerkmale c2Rest), dRest) sowie Merkmal e1) verwirklichen.
Der Senat kann aber nicht erkennen, dass der Fachmann aus dem Stand der Technik einen Hinweis oder eine Anregung bekommt, anstelle des nach dem Auftreffen des Gleiters in seiner Längsachse gestauchten rohrförmigen Pufferelements 56 eine Ringscheibe (Merkmal g)) zu verwenden, und diese zusammen mit dem Schlitten in der in den Merkmalen g1) bis g3) angegebenen Weise auszugestalten.
Dies gilt -entgegen der Ansicht der Einsprechenden -auch unter Berücksichtigung der aus der DE 24 36 299 A1 bekannten Vorrichtung zur Begrenzung des Öffnungswinkels einer Tür. Zwar arbeitet auch diese im Zusammenhang mit einem Ausstellfenster (Fig. 1 und 5, S. 9 le. Abs. bis S. 10 Abs. 3) beschriebene Vorrichtung mit einem in einer Schiene 11 geführten Gleitarm (dort als "Ausstellarm" 7 bezeichnet, vgl. Fig. 1) und einem Puffer 12, 14, 15 (Fig. 2 und 3 mit Text), der als massives elastisches Pufferelement ausgebildet ist (Anspr. 1, S. 11 Abs. 2).
Jedoch ist dort wiederholt auf die Eigenschaften und Vorteile einer streifenförmigen (Anspr. 1 S. 3 le. Zeile) Ausgestaltung mit mehreren hintereinander angeordneten Ringen hingewiesen (S. 3 le. Abs. bis S. 5 Abs. 1, S. 11 Abs. 2), so dass der Fachmann davon abgehalten ist, bei der Bemessung dieser Öffnungsbegrenzung für eine Tür zur Einstellung der zugehörigen Dämpfungskennlinie die Zahl der Ringe auf den Grenzfall "nur ein Ring" zu reduzieren.
Zwar ist dort auch eine Ausführungsform angesprochen, bei der das Dämpfungselement in den C-förmigen Führungskanal eingebracht ist (S. 6 Abs. 2). Jedoch ist für diesen Fall eine Bemessung des Pufferelements vorgesehen, aufgrund deren das Element bereits nach der Montage derart verspannt ist, dass eine zusätzliche Befestigung gar nicht erforderlich ist.
Demgegenüber lehrt der Anspruch 1 im Merkmal g) einen spannungsfreien Sitz der Ringscheibe in der Kammer, solange diese nicht vom Gleitarm beaufschlagt ist.
Soweit dort kreisscheibenförmige Dämpfungselemente als bekannt beschrieben sind (S. 2 Abs. 1), sollen diese beim Abbremsvorgang nicht zusammengefaltet werden können. Deshalb wird der Fachmann keinesfalls daran denken, die Kreisscheibe auch noch mit einer mittigen Ausnehmung zu versehen (= Ringscheibe), da diese in noch größeren Maße "faltbar" und damit ungeeignet wäre.
Der Fachmann bekommt somit weder einen Hinweis auf die im Merkmal g) des Anspruchs 1 angegebene Ausbildung der Pufferfeder als Ringscheibe noch auf die in den Merkmalen g1) bis g3) angegebene Ausgestaltung derselben in Zusammenhang mit dem Schlitten bzw. den Kammerabmessungen.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen -in der mündlichen Verhandlung weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffenen -Druckschriften liegen in Bezug auf den Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 weiter ab als der vorgenannte Stand der Technik, denn sie zeigen entweder keine Gleitarmtürschließer oder keinen Puffer mit der in den Merkmalen g) bis g3) angegebenen Gestaltung, und können deshalb dem Fachmann auch keine Hinweise auf eine solche geben.
Das Patent hat deshalb hat deshalb im Umfang des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag Bestand. Die geltenden Unteransprüche 3 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen 5 bis 9 und wurden hinsichtlich ihrer Nummerierung und Rückbeziehung an den geänderten Hauptanspruch angepasst.
Die Patentbeschreibung ist an die beantragte Beschränkung angepasst und hinsichtlich der Würdigung des wesentlichen Standes der Technik ergänzt.
Der in der Streitpatentschrift erteilter Fassung (Sp. 1 Abs. 2) enthaltene Hinweis auf einen angeblich vorbekannten Gleitarmtürschließer (in den ursprünglichen Unterlagen mit ...FIRE-EYE II bezeichnet) wurde im Laufe des Prüfungsverfahrens nur hinsichtlich der Typenbezeichnung in ...FIRE-EYE III geändert, aber nicht inhaltlich angepasst. Er war zu streichen, da er nach Angaben der Patentinhaberin nicht mit Originalunterlagen belegt werden konnte.
Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Groß
Be
BPatG:
Beschluss v. 21.01.2009
Az: 19 W (pat) 17/05
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