Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Januar 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 55/15
(BGH: Beschluss v. 21.01.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 55/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 21. Januar 2016 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 55/15) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Der Kläger wurde nicht gestattet, die Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" zu führen, da er den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse nicht erbracht hat. Der Anwalt hat eine Stellungnahme einer Rechtsanwältin vorgelegt, die jedoch den Anforderungen nicht entsprach. Es müssen mehrere aussagekräftige Stellungnahmen von Juristen vorgelegt werden, um den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse zu erbringen. Der Bundesgerichtshof bestätigte auch, dass die Beklagte zu Recht auf ein Fachgespräch mit dem Kläger verzichtet hat. Es wurden keine Verfahrensmängel festgestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 21.01.2016, Az: AnwZ (Brfg) 55/15
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 16. Juni 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 29. Januar 2013 bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht". Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. März 2014 den Antrag des Klägers wegen des fehlenden Nachweises besonderer theoretischer Kenntnisse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht die Stellungnahme der Rechtsanwältin W. nicht als ausreichend erachtet, um besondere theoretische Kenntnisse des Klägers nachzuweisen (§ 4 Abs. 1, 3 FAO).
aa) Der Rechtsanwalt besitzt besondere theoretische Kenntnisse, wenn diese auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb solcher Kenntnisse wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden anwaltsspezifischen Lehrgang nachgewiesen (§ 4 Abs. 1 FAO). Die Fachanwaltsordnung lässt es jedoch zu, dass die Kenntnisse auch auf andere Weise belegt werden können (§ 4 Abs. 3 FAO). Insoweit zeigt sie keine konkreten Alternativen auf. Es bleibt grundsätzlich dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen, auf welche Weise er den erforderlichen Nachweis führt. In jedem Fall notwendig ist die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder anderen schriftlichen Unterlagen (§ 6 Abs. 1 FAO). Dabei kommen insbesondere Nachweise über den Besuch anderer Lehrveranstaltungen, eigene Lehrtätigkeit und wissenschaftliche Veröffentlichungen auf dem in Rede stehenden Rechtsgebiet, eigene Arbeitsnachweise sowie eine mehrjährige Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt oder als Prüfer im Staatsexamen in Betracht. Dabei müssen die Unterlagen erkennen lassen, dass der Rechtsanwalt auf dem von ihm gewählten Weg sich das Wissen hat aneignen können, das in dem jeweiligen Fachlehrgang vermittelt wird (§ 4 Abs. 3 FAO; vgl. zu Vorstehendem Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 f.).
Im Hinblick darauf, dass die Fachanwaltsordnung dem einzelnen Rechtsanwalt in der Art und Weise, wie er seine Kenntnisse belegt, einen großen Spielraum lässt, hat es der Senat als nicht von vorneherein unzulässig gehalten, den Nachweis mittels der Vorlage von mehreren Stellungnahmen von Richtern, Staatsanwälten und anderen amtlich beteiligten Personen zu führen (Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO). Juristen, die in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger begegnet sind, vermögen in der Regel dessen Rechtskenntnisse sachgerecht einzuschätzen. Der gleichwohl nicht völlig auszuschließenden Gefahr eines eventuellen Missbrauchs dieser Möglichkeit kann dadurch in geeigneter Weise begegnet werden, dass an einen solchen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, die allein ein Rechtsanwalt zu erfüllen vermag, der unter den Juristen, mit denen er bei seiner beruflichen Arbeit regelmäßig zusammentrifft, ersichtlich allgemein als ein Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO). Es bedarf mehrerer aussagekräftiger Stellungnahmen, die hinreichend erkennen lassen, dass sich die besonderen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers auf alle - vorliegend in § 14l FAO bestimmten - Bereiche des betreffenden Fachgebiets erstrecken (vgl. BayAGH, BRAK-Mitt. 2003, 85, 86; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 4 FAO Rn. 12).
bb) Die vom Kläger vorgelegte kurze Stellungnahme der Rechtsanwältin W. vom 17. Juni 2014 entspricht, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, den vorgenannten Anforderungen nicht.
Um der Gefahr eines eventuellen Missbrauchs der Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Fachgebiet auch durch Stellungnahmen anderer Juristen zu führen, hinreichend zu begegnen und die in diesem Rahmen geltenden strengen Anforderungen zu erfüllen, bedarf es - wie ausgeführt - mehrerer solcher Stellungnahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO: 26 Schreiben von Richtern und Staatsanwälten). Denn nur auf der Grundlage einer größeren Anzahl von Stellungnahmen lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller allgemein als Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist. Die Vorlage nur einer einzelnen Stellungnahme ist hierzu nicht ausreichend.
Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin W. vom 17. Juni 2014 ist zudem auch inhaltlich - bei weitem - nicht aussagekräftig genug, um die Feststellung zu ermöglichen, dass der Kläger besondere theoretische Kenntnisse in allen Bereichen des Fachgebiets im Sinne von § 14l FAO erworben hat. Insofern ist der in der Stellungnahme enthaltene allgemeine Hinweis auf ein vielfältiges Hervortreten des Klägers bei Impulsreferaten, Urteilskommentierungen und theoretischen Erörterungen zu "einzelnen Themenbereichen" des Bank- und Kapitalmarktrechts und auf die Fertigung von Aufsätzen, die sich auf die "gesamte Bandbreite des Fachanwaltsbereichs" beziehen, nicht hinreichend. Durch die Äußerung, aufgrund der zehnjährigen Zusammenarbeit "absolut sicher" zu sein, dass der Kläger die besonderen theoretischen Kenntnisse auch ohne Durchführung des Lehrganges im Sinne des § 4 Abs. 3 FAO besitze, wird der erforderliche konkrete Nachweis dieser Kenntnisse in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts ebenfalls nicht erbracht. Die Stellungnahme enthält keine näheren Angaben zu den Inhalten und der Anzahl der vom Kläger erbrachten Leistungen. Eine Zuordnung dieser Leistungen und der zu ihrer Vorbereitung möglicherweise erworbenen theoretischen Kenntnisse zu den einzelnen Bereichen des Fachgebiets ist nicht möglich. Die Stellungnahme lässt mithin nicht erkennen, dass der Kläger sich das Wissen angeeignet hat, das in dem entsprechenden Fachlehrgang vermittelt wird (vgl. § 4 Abs. 3 FAO).
b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht den Begriff der Veröffentlichung verkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt nicht jede Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG, soweit sie "anwaltsspezifisch" ist, den an den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 FAO zu stellenden Anforderungen. Mittels Veröffentlichungen können solche Kenntnisse vielmehr nur nachgewiesen werden, wenn aus ihnen erkennbar wird, dass mit ihrer Hilfe und zu ihrer Vorbereitung das in dem jeweiligen - durch sie zu ersetzenden - Fachlehrgang zu vermittelnde Wissen in vergleichbarem Umfang und vergleichbarer Qualität erworben wurde. Veröffentlichungen, die den hohen qualitativen Anforderungen einer Fachanwaltsausbildung nicht genügen, reichen als Lehrgangssurrogat im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO nicht aus (Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 67).
c) Der Anwaltsgerichtshof ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass im Rahmen von § 4 Abs. 3 FAO Veröffentlichungen vorzulegen sind, die alle Bereiche des § 14l FAO erfassen. Er hat ausgeführt, der Kläger habe nicht belegt, dass er besondere theoretische Kenntnisse in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets Bank- und Kapitalmarktrecht erworben habe. Die anschließende Bewertung, keine der vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen berühre den Bereich des § 14l Nr. 6 FAO, ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Kläger sich zum Nachweis der von ihm erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse auf Veröffentlichungen und die - indes nicht ausreichende (siehe oben zu a) - Stellungnahme von Rechtsanwältin W. berufen hat. Sie beinhaltet nicht die (unzutreffende) Annahme, der Nachweis der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO könne nicht durch eine Kombination verschiedener Beweismittel erbracht werden (vgl. hierzu Hartung/Scharmer aaO Rn. 82).
d) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht durch die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs begründet, der Vorprüfungsausschuss der Beklagten habe zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO von einem Fachgespräch mit dem Kläger abgesehen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats tritt ein Fachgespräch gemäß § 7 FAO nicht als eigenständige Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise. Es hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 mwN). Zwar können Fachgespräche bei Defiziten im Nachweis theoretischer Kenntnisse im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 FAO zulässig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 aaO und vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07, NJW 2008, 3496 Rn. 16). Im Hinblick auf die begrenzte - nicht eigenständige, sondern nur ergänzende - Funktion des Fachgesprächs kommt ein solches zum Nachweis theoretischer Kenntnisse jedoch nicht in Betracht, wenn die vom Antragsteller im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Teilen unzureichend sind und deshalb kein lediglich partieller Klärungsbedarf besteht (Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 und vom 21. Juli 2008, jeweils aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland aaO § 7 FAO Rn. 7).
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend zu Recht von einem Fachgespräch abgesehen. Nach den detailliert begründeten Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger in den Bereichen des § 14l Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 FAO durch die von ihm vorgelegten Veröffentlichungen den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse nicht erbracht. Diese Feststellungen werden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auf ihrer Grundlage sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in fünf von zehn Bereichen des § 14l FAO und damit in wesentlichen Teilen unzureichend. Ein Fachgespräch, mit Hilfe dessen ein solcher Nachweis in zahlreichen Bereichen eines Fachgebiets erbracht werden müsste, wäre keine lediglich ergänzende Beurteilungsgrundlage, sondern träte eigenständig neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise. Zu seiner Führung war die Beklagte nach den vorstehenden Grundsätzen nicht verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme von Rechtsanwältin W. vom 17. Juni 2014. Durch sie wird angesichts ihrer Kürze und mangelnden Aussagekraft (siehe oben zu a) der im Hinblick auf die Kenntnisse des Klägers in den vorgenannten Bereichen des § 14l FAO bestehende erhebliche Klärungsbedarf nicht verringert.
e) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch einen Verstoß der Beklagten gegen das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verneint. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit zeigt der Kläger nicht auf. Soweit er pauschal vorträgt, die Absolvierung eines Fernlehrganges der "H. School" sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen in gleicher Weise unmöglich wie der Besuch eines üblichen Fachlehrgangs, begründet er dies nicht näher und lassen seine Ausführungen eine Auseinandersetzung mit dem sorgfältig begründeten Urteil des Anwaltsgerichtshofs vermissen, in dem die Besonderheiten und die Behinderten gewährten Erleichterungen des Fernlehrgangs an der "H. School" im Einzelnen dargelegt werden.
2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Verfahrensmangel kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof dem Kläger keinen Hinweis dahingehend erteilt hat, dass er die Stellungnahme der Rechtsanwältin W. für nicht hinreichend erachtet. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts des ersichtlich nicht den - vorstehend unter 1 a genannten und dem Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 17. Juni 2014 bekannten - inhaltlichen Anforderungen genügenden Schreibens von Rechtsanwältin W. überhaupt ein entsprechender gerichtlicher Hinweis erforderlich war. Denn der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass er auf einen solchen Hinweis den strengen Anforderungen genügt hätte, die an den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO durch Vorlage von Stellungnahmen Dritter zu stellen sind (vgl. zur Darlegung des Verfahrensmangels bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328 [zum Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO]; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 74 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 57). Er hat lediglich geltend gemacht, dass er bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises, dass die Stellungnahme der Rechtsanwältin W. zu pauschal sei, eine detaillierte Stellungnahme vorgelegt hätte, in der die Gründe ausführlich dargelegt worden wären, weshalb Rechtsanwältin W. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 FAO als erfüllt ansehe. Dieser Vortrag genügt indes nicht, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO genügt - wie ausgeführt - nicht die Vorlage einer einzelnen Stellungnahme eines Dritten. Vielmehr bedarf es, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, verschiedener aussagekräftiger Stellungnahmen. Der Kläger legt insofern nicht dar, dass er bei einem entsprechenden Hinweis des Anwaltsgerichtshofs die Stellungnahmen weiterer Juristen vorgelegt hätte, aus denen sich hinreichend ergeben hätte, dass er in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse erworben hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 11/14 -
BGH:
Beschluss v. 21.01.2016
Az: AnwZ (Brfg) 55/15
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