Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 34 O 155/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.12.2008, Az.: 34 O 155/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung verklagt, Anzeigen im Wettbewerb zu veröffentlichen, ohne diese eindeutig als "Anzeige" zu kennzeichnen. Der Streit geht um eine Werbung der Deutschen Bahn, die in der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" abgedruckt wurde. Die Beklagte hat diese Werbung in Form einer "Flappe", einem Umschlag, veröffentlicht. Die Flappe ist so gestaltet, dass sie mit dem Titelblatt der Zeitschrift verbunden wirkt und nicht als gesonderter Umschlag erkennbar ist. Die Klägerin behauptet, dass dadurch der Eindruck entsteht, die hervorgehobenen Aussagen auf der Flappe seien Teil des redaktionellen Inhalts. Dies verletze den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Text. Das Gericht gibt der Klage statt, da die Veröffentlichung der Werbung wettbewerbswidrig ist. Die Flappe ist als getarnte Werbung anzusehen, da sie den Eindruck erweckt, Teil des redaktionellen Inhalts zu sein. Der Leser wird dadurch getäuscht und es besteht die Gefahr kaufrelevanter Fehlvorstellungen. Die Beklagte muss die Werbung kennzeichnen und ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen. Zusätzlich wird sie verpflichtet, 208,65 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 17.12.2008, Az: 34 O 155/08


Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Anzeigen zu veröffentlichen, ohne diese eindeutig als "Anzeige" zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie auf dem nachfolgend abgebildeten Umschlag zu der Wirtschaftswoche Nr. 22 vom 26.05.2008, Werbung der Deutschen Bahn mit dem Titel "Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!",

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 208,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2008 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 Euro, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine national und international tätige Verlagsgruppe im Markt für Wirtschaftspublizistik. In der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "Wirtschaftswoche" fügte sie in ihrer Ausgabe Nr. 22 vom 26.05.2008 einen halbseitigen Umschlag über Titel- und Rückseite bei, der als sogenannte "Flappe" bezeichnet wird. Auf dem oberen Teil dieser Flappe ist der Anfangsteil des Schriftzuges des Zeitschriftennamens abgedruckt; darunter ist auf rotem Untergrund mit weißer Schrift tituliert: "Deutschlands Manager: Wir verplempern zuviel Zeit im Auto und an Flughäfen!". Im letzten Drittel der Flappe wird der Abonnent angesprochen, indem in deutlich kleinerer, schwarzer Schrift folgender Text abgedruckt ist: "Das sehen Sie genauso€ Dann drehen Sie diese Zeitschrift um, Herr ...".

Auf der Rückseite des Flappenumschlags findet sich ein Teil der auf der Rückseite der Zeitschrift abgedruckten Werbeanzeige der Deutschen Bahn. Sie zeigt über einer Fotografie von zwei im Zug Sitzenden und mit Laptop sowie Mobiltelefon beschäftigten Männern folgenden Text: "Der Erste Klasse-Effekt: Flieger gecancelt. Dienstwagen geparkt. Arbeit erledigt". Wegen der Einzelheiten wird auf die im Tenor wiedergegebenen Abbildungen verwiesen.

Wegen der Beifügung dieser Flappe zu der Ausgabe Nr. 22 der "Wirtschaftswoche" forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2008 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 18.08.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung ablehne. Die Beklagte hat auch eine entsprechende Unterlassungserklärung in der Folgezeit der Klägerin gegenüber nicht abgegeben.

Die Klägerin behauptet nun, dass die Flappe derart mit dem Titelblatt der vorgenannten Ausgabe der "Wirtschaftswoche" verbunden sei, dass der Eindruck vermittelt werde, es handele sich bei den hervorgehobenen Aussagen auf der Flappe um einen Teil des redaktionellen Inhalts, der auf der Zeitschrift selbst abgedruckt sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dieser Eindruck auch durch die Farbgebung von Flappe und Zeitschriften-Titelblatt, die beide in der Farbe "Rot" gestaltet sind, hervorgerufen werde. Die auf der Flappe befindliche persönliche Anrede des Lesers sei kein Anzeichen für eine Werbeanzeige, da dem Anzeigenkunden der Wirtschaftswoche nicht die Kontaktdaten der Abonnenten bekannt seien. Ohne den Werbecharakter der Vorderseite der Flappe zu bemerken, würde diese daher in irreführender Weise aufgefordert, sich mit der auf der Rückseite der Zeitschrift befindlichen Werbeanzeige auseinanderzusetzen. Darin liege ein Wettbewerbsverstoß, da der Grundsatz der Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Text, der sich im allgemeinen Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG wiederfindet, vorliegend verletzt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Anzeigen zu veröffentlichen, ohne diese eindeutig als "Anzeige" zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie auf dem abgebildeten Umschlag zu der Wirtschaftswoche Nr. 22 vom 26.05.2008, Werbung der Deutschen Bahn mit dem Titel "Deutschlands Manager: Wir verplempern zuviel Zeit

im Auto und an Flughäfen!",

2. Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 208,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass bereits die Vorderseite der Flappe eindeutig als Werbung erkennbar sei. Die Farbgebung spreche aufgrund unterschiedlich gewählter Rottöne von Titelseite und Flappe nicht für eine Zusammengehörigkeit von Flappe und Titelblatt. Sowohl die direkte Leseranrede als auch der Verweis auf die Rückseite seien für Inhalte einer seriösen Wirtschaftszeitschrift unüblich und würden für den eindeutigen Werbecharakter der Flappe sprechen. Die Beklagte macht weiterhin geltend, eine Irreführung des Lesers scheide bei einer Zusammenschau von Vorder- und Rückseite aus. Auch könne die Vorderseite alleine eine solche nicht bewirken, da der Werbeträger bei isolierter Betrachtung der Vorderseite nicht erkennbar sei; die Möglichkeit einer irregeleiteten Kaufentscheidung sei demzufolge auszuschließen. Spätestens bei Ansicht der Rückseite werde der Werbecharakter unmissverständlich klar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Zunächst einmal ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere genügt der Klageantrag der Klägerin in der zuletzt gestellten Form den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. ZPO.

Die Klage ist weiterhin auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Unterlassung von Veröffentlichungen von Anzeigen wie auf dem abgebildeten Umschlag zu der Wirtschaftswoche Nr. 22 vom 26.05.2008 verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 3 UWG. Die Beklagte hat nämlich vorliegend den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen bei der Gestaltung ihrer Zeitschrift "Wirtschaftswoche" Nr. 22 vom 26.05.2008 verschleiert, indem sie gegen den Grundsatz der Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Text verstoßen hat. Die Verletzung dieses Grundsatzes macht die hiergegen verstoßende Veröffentlichung wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als Information eines nicht am Wettbewerb beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beilegt als entsprechenden als Werbung gekennzeichneten oder erkennbaren Angaben des Werbenden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 UWG Rdnr. 3.2). Die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit folgt damit aus der Täuschung des Verkehrs, es handele sich bei der in redaktioneller Form erscheinenden Äußerung um einen neutralrecherchierten Beitrag. Wettbewerbsrelevante Veröffentlichungen müssen aus diesem Grund ihren werbenden Charakter eindeutig erkennen lassen, wobei im Falle der Werbung in redaktionellem Gewand regelmäßig von einer Irreführung des Lesers auszugehen ist.

Ob ein redaktioneller Beitrag eine getarnte Werbung enthält, lässt sich nur von Fall zu Fall beurteilen, da die Grenzen fließend sind. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung des Inhalts, dessen Anlass und Aufmachung sowie der Gestaltung und der Zielsetzung des Presseorgans. Abzustellen ist dabei auf ein situationsbedingtes Ausmaß an Aufmerksamkeit des Lesers bei der Betrachtung der jeweiligen Veröffentlichung, da mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auszugehen ist, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gestaltung der mit der Zeitschriftenausgabe Nr. 22 vom 26.05.2008 verbundenen Flappe um getarnte Werbung handelte.

Zunächst einmal wird es als besonders unlauter angesehen, Anzeigen in Stil und Aufmachung von redaktionellen Beiträgen zu veröffentlichen, ohne den Anzeigencharakter deutlich zu machen. Vorliegend unterscheidet sich der graphische Stil, in dem die Flappe gehalten ist, nur unwesentlich von dem darunter befindlichen zur Hälfte verdeckten Titelblatts der Zeitschriftenausgabe. Auf den ersten Blick wird dem Leser dadurch suggeriert, es handele sich bei den hervorgehobenen Aussagen auf der Flappe um einen Teil der Titelseite, nicht aber um einen zusätzlich angebrachten Umschlag. Auch die Gestaltung des oberen Teils der Flappe bestätigt diesen Eindruck, da er einen Teil des üblichen Schriftzuges der "Wirtschaftswoche" enthält und auch die Farbgebung in weiß-roter Farbe entgegen der Auffassung der Beklagten weitgehend der auf dem Titelblatt entspricht. Eine visuelle Abgrenzung der auf der Flappe befindlichen zu den redaktionellen Inhalten der Titelseite wird überdies auch durch die um die gesamte Zeitschrift umwickelte durchsichtige Folie erschwert. Der separate Umschlag wird zunächst überhaupt nicht als solcher wahrgenommen. Gerade die auf den ersten Blick augenfällige Übereinstimmung lenkt den Verkehr hingegen auf diese Weise wirkungsvoll von der Annahme einer Anzeigenwerbung ab.

Allein der Umstand reicht jedoch nicht aus, um die Veröffentlichung als wettbewerbswidrig zu klassifizieren. Grundlage des wettbewerbsrechtlichen Unwerturteils im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG kann ausschließlich die Gefahr der Irreführung oder der unangemessenen und unsachlichen Beeinflussung der Leser und die damit verbundene Gefahr einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs sein. Eine solche Irreführungsgefahr ist vorliegend aber ebenfalls gegeben, da der Leser durch den Text auf dem scheinbar auf dem Titelblatt befindlichen Hinweis in irreführender Weise aufgefordert wird, sich mit der Werbeanzeige auf der Rückseite zu beschäftigen, der er ohne den besagten Hinweis auf de Vorderseite der Flappe möglicherweise keine Beachtung geschenkt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt gerade diese Zusammenschau von Vorder- und Rückseite zu Fehlvorstellungen beim Leser. Die Gestaltung verwischt auf diese Art in unzulässiger Weise wettbewerbswidrig die für den Leser maßgebliche Grenze zwischen redaktionell verantworteten Beiträgen, zu denen auch die Titelseite gehört, und Firmenwerbung. Denn der Leser kann kaum mehr erkennen, wo genau die redaktionelle Gestaltung aufhört und - bezahlte - Werbung beginnt.

Hierdurch droht zum einen die Gefahr kaufrelevanter Fehlvorstellungen der Leserschaft, weil der Verkehr einer vermeintlichen Titelgestaltung einer Zeitschrift wesentlich unkritischer gegenübersteht als einer bloß werbenden Behauptung von Inserenten auf

einer unverbundenen als Anzeige erkennbaren Rückseite. Durch den auf der Vorderseite befindlichen Hinweis kann der Eindruck entstehen, dass es sich um eine redaktionelle "Empfehlung" handele.

Der alleinige Umstand, dass ein Verweis auf die Heftrückseite unüblich ist, vermag nichts anderes zu begründen. Zwar ist dem Vorbringen der Beklagten zuzugeben, dass auf der Titelseite vornehmlich auf Artikel im Innenteil der Zeitschriftenausgabe verwiesen wird; ein Hinweis auf die Heftrückseite macht dem Leser indes nicht unmissverständlich klar, dass er es mit einer Werbebotschaft zu tun hat.

Auch wird der Werbecharakter entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon angesichts der auf der Flappe befindlichen persönlichen Anrede des Lesers offensichtlich. Vielmehr verstärkt sie den Eindruck der redaktionellen Zugehörigkeit, da dem Werbeanzeigen-Kunden üblicherweise - im Gegensatz zu der Zeitschriften-Redaktion - die Kontraktdaten der Abonnenten nicht bekannt sind.

Zum Andern wird das schutzwürdige Vertrauen der Leser auf eine nach außen erkennbare klare Grenzziehung zwischen den redaktionellen Beiträgen und werbenden Darstellungen nachhaltig gestört. Würde sich das von der Beklagten praktizierte Verhalten durchsetzen, müsste ein Leser bei seiner Lektüre unter Vertrauensgesichtspunkten stets prüfen, ob er nicht ungewollt einer von ihm an dieser Stelle nicht vermuteten Werbebotschaft unterliegt.

Als weiterer wesentlicher Aspekt kommt hinzu, dass insbesondere die Titelseite einer Zeitschrift erhebliche Aufmerksamkeit genießt und der Leser, da sich das Presseerzeugnis an dieser Stelle selbst präsentiert, um so weniger mit versteckten Werbebotschaften rechnet und diesen umso unkritischer gegenübersteht.

Überdies hat sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von "Werbung im redaktionellen Gewand" gegenüber ihren Mitbewerbern im Anzeigengeschäft einen gesetzlich missbilligten Vorteil verschafft und somit auch zur Förderung eigenen Wettbewerbs gehandelt. Durch die Bereitschaft einer für den Verkehr missverständlichen Gestaltung der äußeren Umschlagseite stellte sie sich selbst durch die damit verbundene Anlockwirkung für Inserenten als besonders attraktiv dar und

verbessert auf diese Art und Weise ihre eigene Wettbewerbsposition zum Nachteil rechtstreuer Wettbewerber.

Die Klägerin kann von der Beklagten weiterhin die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten verlangen. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Klägerin hat die ihr entstandenen Kosten substantiiert dargelegt und die Beklagte hat dies nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des Aufwendungsersatzes in Höhe von 208,65 Euro gegen die Beklagte zusteht.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.12.2008
Az: 34 O 155/08


Link zum Urteil:
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