Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 189/02
(BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az.: 32 W (pat) 189/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Bundespatentgerichts geht es um die Zurückweisung einer Markenanmeldung mit dem Namen "E-webbank" durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Markenstelle hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft für bestimmte Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankgeschäften zurückgewiesen. Das Gericht hob den Beschluss der Markenstelle jedoch auf und entschied, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.
Die Anmelderin argumentierte, dass die Marke keine klare Sach- oder Werbeaussage erzeuge und der Begriff "ebanking" zwar bekannt sei, nicht jedoch "webbank". Das Gericht stimmte dieser Argumentation zu und führte aus, dass der Begriff "E-webbank" in der deutschen Sprache nicht nachweisbar sei und somit keine beschreibende Verwendung festgestellt werden könne. Obwohl die Marke einen Hinweis auf Internet-Banking enthalte, unterscheide sie sich aufgrund der unüblichen und mehrdeutigen Kombination der Elemente "E" und "web" von gängigen Bezeichnungen im Internet.
Das Gericht stellte fest, dass ein Zeichen Unterscheidungskraft besitzt, wenn es die konkrete Eignung hat, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen zu werden. Es betonte, dass das Publikum ein Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es näher zu analysieren. In diesem Fall würde ein Teil des Verkehrs möglicherweise keine inhaltliche Vorstellung mit der Bezeichnung "E-webbank" verbinden, während andere das Zeichen als fantasievollen Hinweis auf ein Unternehmen im Internet-Banking verstehen könnten.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt, da sie von einem Teil des Verkehrs als Unterscheidungsmittel verstanden und aufgenommen werden würde. Es entschied daher, die Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben. Zudem stellte es fest, dass die Marke nicht unter den Ausschlusstatbestand des Markengesetzes fällt, der Zeichen oder Angaben betrifft, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts ermöglicht es der Anmelderin, die Marke "E-webbank" in das Markenregister einzutragen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az: 32 W (pat) 189/02
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 25. Januar 2002 aufgehoben, soweit durch ihn die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Marke
"E-webbank"
ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how; Telekommunikation; Erstellung von Computer-Softwarewegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemeldeten Marke könne - auch wenn der Begriff "E-webbank" lexikalisch nicht erfasst sei - unschwer der Bedeutungsinhalt "Elektronische Internet Bank" entnommen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke als naheliegenden Hinweis auffassen, dass die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Abwicklung von Bankgeschäften über das Internet zum Gegenstand hätten bzw. dazu bestimmt seien.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die angemeldete Marke erzeuge mit Blick auf die von der Zurückweisung betroffenen Produkte allenfalls eine vage Vorstellung, jedoch keine klare Sach- oder Werbeaussage. Bekannt sei die Bezeichnung "ebanking", nicht dagegen "webbank". Das groß geschriebene "E" in "E-webbanking" könne unterschiedlich gedeutet werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Der Begriff "E-webbank" als solcher ist in der deutschen Sprache nicht nachweisbar. Dementsprechend kann eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung nicht festgestellt werden. Soweit mit ihr Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen, die im Zusammenhang mit Bankgeschäften stehen, liegt es zwar nahe, in der Marke einen Hinweis auf das heute sehr verbreitete Internet-Banking zu sehen. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bestandteil "E" oft zur Bezeichnung von elektronischen Dienstleistungen (wozu auch das "ebanking" gehört) dient, und dass das englische Wort "web" eine gebräuchliche Kurzbezeichnung für das "world wide web", d.h. das Internet, darstellt.
Ob Bezeichnungen wie "E-Bank" oder "web-Bank" aus diesem Grund von einer Eintragung ausgeschlossen wären, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Die Besonderheit besteht hier darin, dass in der Zusammenstellung "E-webbank" der Hinweis auf elektronische, durch das Internet vermittelte Dienstleistungen doppelt (in den Elementen "E" und "web") auftaucht. Es ist jedoch völlig unüblich, mit der verdoppelten Angabe "E-web" auf Angebote hinzuweisen, die mit dem Internet in Zusammenhang stehen. Schon wegen dieser erkennbaren Abweichung der angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die Bezeichnung von Internetangeboten üblich ist, kann der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 - Babydry). Da das Publikum ein Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES), werden erhebliche Teile des Verkehrs mit der ungebräuchlichen Bezeichnung "E-webbank" keinerlei inhaltliche Vorstellungen verbinden. Andere werden zwar versuchen, aus dem Zeichen eine Bedeutung herauszulesen, dabei aber zu unterschiedlichen Interpretationen gelangen. So wird ein Teil des Publikums in der Marke gerade wegen der im Grunde überflüssigen Aneinanderreihung der Elemente "E" und "web" keine Sachangabe, sondern einen fantasievoll gebildeten Hinweis auf das mit dem Internet in Zusammenhang ste hende Angebot eines bestimmten Unternehmens sehen. Andere werden die Markenelemente "E-web" als zusammenhängenden Begriff (ähnlich dem aus dem Bereich des mobilen Telefonierens bekannten "E-Netz") aufnehmen und darin beispielsweise einen Hinweis auf ein besonderes elektronisches Netz, in dem Geschäfte mit einer Bank abgewickelt werden können, erblicken. Auch diese unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten sprechen für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke (vgl. BGH, BlPMZ 2000, 53, 54 f. - FÜNFER). Die Eignung von "E-webbank" als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wird noch dadurch verstärkt, dass in der Marke zwar der erste Buchstabe "E" (wie bei Substantiven der deutschen Sprache) groß, der Anfangsbuchstabe "b" von "bank" (wie bei englischen Substantiven) dagegen klein geschrieben wird, wodurch der Eindruck einer regelwidrigen Kombination von deutscher und englischer Schreibweise erweckt wird.
Angesichts dieser eigentümlichen Kombination kann der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche (Mindest-)Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs das Zeichen bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit den in Betracht kommenden Waren oder Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel verstehen und aufnehmen werden.
b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).
In der Bezeichnung "E-webbank" sind zwar die Elemente "E" und "web" enthalten, die - jedes für sich - als Hinweis auf das Internet dienen können. Die Kombination der Anmeldung ist jedoch wegen ihrer Unüblichkeit und auch wegen ihrer Mehrdeutigkeit nicht geeignet, auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Online-Banking stehen, hinzuweisen. Da die Kombination "E-web" auch in Verbindung mit anderen Internet-Angeboten nicht gebräuchlich ist, liegt die Annahme fern, dass das Zeichen der Anmeldung im Verkehr künftig zur Merkmalsbezeichnung benötigt werden könnte.
Winkler Rauch Sekretaruk
BPatG:
Beschluss v. 04.06.2003
Az: 32 W (pat) 189/02
Link zum Urteil:
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