Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 9. November 1995
Aktenzeichen: 1 UE 100/92

(Hessischer VGH: Urteil v. 09.11.1995, Az.: 1 UE 100/92)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Kläger, ein Richter am Sozialgericht, wurde 1983 disziplinarrechtlichen Vorermittlungen unterzogen, da er in sechs von sieben untersuchten Fällen richterliche Pflichten verletzt haben soll. Nachdem der Kläger sich anwaltlich vertreten ließ, wurde gegen ihn ein Verweis verhängt. Der Kläger legte Beschwerde ein, woraufhin das Hessische Dienstgericht für Richter die Disziplinarverfügung aufhob und das Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen einstellte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem beklagten Land auferlegt. Der Kläger beantragte daraufhin die Erstattung der ihm entstandenen Kosten. Der Beklagte lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Gebühren gemäß der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erstattet wurden und eine darüber hinausgehende Erstattung nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Kostenerstattung im Disziplinarverfahren abschließend geregelt sei. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass er aufgrund der Umstände des Falls gezwungen war, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu beauftragen und eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Das Gericht wies die Berufung jedoch ab und bestätigte die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe, da der Kläger bereits eine Kostenerstattung erhalten habe und keine Verletzung der Füsorgepflicht erkennbar sei. Es könne auch nicht erneut über die Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren entschieden werden. Die Berufung bleibe daher erfolglos und der Kläger müsse die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Hessischer VGH: Urteil v. 09.11.1995, Az: 1 UE 100/92


Tatbestand

Der Kläger steht als Richter am Sozialgericht im Justizdienst des beklagten Landes.

Mit Verfügung vom 28. April 1983 ordnete der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts die Durchführung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen den Kläger an und bestimmte den Direktor des Sozialgerichts Frankfurt am Main zum Ermittlungsführer. Dieser kam in seinem mit Begleitschreiben vom 23. Januar 1984 vorgelegten Abschlußbericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe in sechs von sieben untersuchten Fällen seine richterlichen Pflichten verletzt; er empfahl disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens meldete sich für den bis dahin nicht anwaltlich vertretenen Kläger eine Anwaltssozietät, die dieser aufgrund einer Honorarvereinbarung über 5.000,00 DM mit seiner Verteidigung beauftragt hatte.

Der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts verhängte mit Disziplinarverfügung vom 30. Oktober 1984 gegen den Kläger einen Verweis mit der Begründung, dieser habe in fünf der im Vorermittlungsbericht dargestellten Fälle seine richterlichen Pflichten verletzt.

Nach erfolgloser Beschwerde beantragte der Kläger die Entscheidung des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main. Dieses hob mit rechtskräftigem Beschluß vom 3. Februar 1988 die angefochtene Disziplinarverfügung auf und stellte das Disziplinarverfahren nach § 27 Abs. 4 Satz 4 Hessische Disziplinarordnung (HDO) aus Zweckmäßigkeitsgründen ein. Die Kosten des Verfahrens und die dem Kläger erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Vergütung seines Verteidigers wurden bei einem Streitwert von 6.000,00 DM dem beklagten Land als Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe in zwei Fällen durch sein Verhalten schwerwiegend gegen seine Dienstpflichten als Richter verstoßen. In den übrigen Fällen komme eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht; darüber hinaus habe der Kläger sein Amt auch nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt. In seinem fortwährenden Bemühen um effektive und beschleunigte Abwicklung der ihm übertragenen Verfahren habe er lediglich zum Teil übereifrig gehandelt. Dies lasse sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen. Der Einstellung des Verfahrens stehe ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 15. September 1988 beantragte der Kläger beim Hessischen Dienstgericht für Richter die Erstattung der ihm im Disziplinarverfahren erwachsenen Kosten einschließlich des mit seinem Verteidiger vereinbarten Honorars in Höhe von insgesamt 6.411,20 DM. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Hessischen Dienstgericht für Richter setzte mit Beschlüssen vom 28. April und 15. August 1989 als notwendige, gemäß § 106 Abs. 1 HDO zu erstattende Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Verteidigers nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Höhe von insgesamt 1.960,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1988 fest und legte in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens und seiner Bedeutung für den Kläger sowohl für das behördliche als auch für das gerichtliche Verfahren die jeweiligen Rahmenhöchstgebühren zugrunde.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung seines Beschlusses vom 29. September 1989 führte das Hessische Dienstgericht für Richter im wesentlichen aus, die Honorarvereinbarung könne bei der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt werden; erstattungsfähig sei nur die gesetzliche, nicht aber die gesetzlich zulässige Gebühr.

Der Kläger beantragte nunmehr mit Schreiben vom 5. März 1990 die Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Anwaltshonorar und den aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstatteten Verteidigerkosten in Höhe von 4.450,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1988 abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 54,45 DM unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Zur Begründung führte er aus, im Vorermittlungsverfahren seien rechtsstaatliche Grundsätze nicht beachtet worden. Gegen die zahlreichen Verfahrensfehler wie z.B. die Mißachtung seiner Beweisanträge und seiner Ablehnungsanträge wegen der Besorgnis der Befangenheit habe er sich nur mit Hilfe eines Verteidigers zur Wehr setzen können.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1990, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom B. Juni 1990, lehnte der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht erkennbar. Im übrigen sei der Erstattungsanspruch des Klägers durch die Festsetzung der jeweiligen Rahmenhöchstgebühren nach § 106 HDO i.V.m. § 109 Abs. 4 und 5 BRAGO angemessen ausgeglichen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht könne der Kläger keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Erstattung verlangen.

Am 26. Juni 1990 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vorermittlungsverfahrens wiederholt und vertieft. Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, der prozeßrechtliche Kostenerstattungsanspruch stehe einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung der Fürsorgepflicht nicht entgegen; insoweit bestehe vielmehr Anspruchskonkurrenz.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1990 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 4.450,40 DM an den Kläger nebst 4 % Zinsen ab 19. September 1988 unter Abzug bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 54,45 DM zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, nach § 106 Abs. 1 HDO seien nur die notwendigen Auslagen des Klägers einschließlich der Vergütung des Verteidigers zu erstatten. Bei der Kostenfestsetzung seien die jeweils höchstzulässigen gesetzlichen Gebühren nach den Bestimmungen der BRAGO zugrunde gelegt worden; nur diese gesetzlichen Gebühren könne der Kläger im Rahmen der notwendigen Kosten nach § 106 Abs. 1 HDO beanspruchen. Die Honorarvereinbarung könne aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. September 1991 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht neben dem prozeßrechtlichen Erstattungsanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Schadensersatzanspruch komme jedoch nicht in Betracht, weil kein von den Amtswaltern des Beklagten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung des Vorermittlungsverfahrens gegen den Kläger adäquat verursachter Schaden vorliege. Der Abschluß einer Honorarvereinbarung liege im Einfluß- und Verantwortungsbereich des Klägers und beruhe nicht auf Umständen, die vom Beklagten als Dienstherrn zu vertreten seien. Im übrigen sei auch keine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht erkennbar. Dem Kläger sei es aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens verwehrt, Verfahrensrügen, die er gegenüber dem Dienstgericht nicht geltend gemacht habe und die vom Gericht ersichtlich auch nicht als erheblich angesehen worden seien, im Wege eines Schadensersatzbegehrens dem beklagten Land erneut vorzuhalten.

Gegen das ihm am 20. Dezember 1991 zugestellte Urteil richtet sich die 31. Dezember 1991 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe erst nach langer Suche einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt gefunden, der aber keine Mandate zu den gesetzlichen Gebühren der BRAGO übernommen habe. Nach den gesamten Umständen seines Falles sei er gezwungen gewesen, einen besonders befähigten Rechtsanwalt zu beauftragen und eine Honorarvereinbarung abzuschließen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1991 aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, ein geldwerter Anspruch könne nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden, wenn ein solcher Anspruch spezialgesetzlich geregelt sei. Eine derartige Regelung liege in Gestalt des § 106 Abs. 1 HDO vor. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen im Sinne dieser Vorschrift gehöre nicht der im Risikobereich des Klägers liegende Abschluß einer rechtsgeschäftlichen Honorarvereinbarung. Im übrigen könnte ein Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht anerkannt werden, weil eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht ersichtlich sei.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Ermittlungsakten des Direktors des Sozialgerichts Frankfurt am Main (3 Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Ordner und 3 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Die Entscheidung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 1993 erklärte Einverständnis ist als Prozeßhandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Im übrigen ist dem Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar 1994 lediglich die Anregung zu entnehmen, nicht ohne mündliche Verhandlung vor dem Senat zu entscheiden. Das Einverständnis ist auch nicht im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens wirkungslos geworden. Der Wechsel in der Vertretung des beklagten Landes vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts aufgrund des zu Art. 104 Abs. 2 HV ergangenen Beschlusses des Hessischen Ministerpräsidenten vom 24. November 1992 (GVBl. I S. 621) i.V.m. § 4 Abs. 1 der Anordnung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 13. Juli 1993 (StAnz. S. 1914) stellt keine wesentliche Änderung der Prozeßlage dar.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem vom Kläger vereinbarten Anwaltshonorar und den im Kostenfestsetzungsverfahren erstatteten Verteidigerkosten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen; der dieses Begehren ablehnende Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch besteht keine Rechtsgrundlage. Insbesondere kann der Kläger die Erstattung der auf der Honorarvereinbarung mit seinem Verteidiger beruhenden Kosten nicht im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Rahmen des disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens verlangen. Die Erstattung der dem Kläger in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen richtet sich vielmehr allein nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 106 HDO; diese Regelung ist als lexspecialis insoweit abschließend.

Das Hessische Dienstgericht für Richter hat mit rechtskräftigem Beschluß vom 29. September 1989 endgültig über die dem Kläger zu erstattenden notwendigen Auslagen entschieden. Soweit der Kläger Auslagen für die Beauftragung eines Verteidigers geltend macht, handelt es sich um Kosten des Disziplinarverfahrens im Sinne des 5. Abschnitts der HDO (§§ 102 ff.). Während §§ 103 bis 105 HDO nur die unmittelbaren Verfahrenskosten zum Gegenstand haben, regelt § 106 HDO die Erstattung der dem Beamten im förmlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen, in Absatz 3 auch hinsichtlich der dort genannten Antragsverfahren. Wie § 107 HDO zeigt, kann die Erstattung der im Disziplinarverfahren entstandenen notwendigen Auslagen grundsätzlich nur im Kostenfestsetzungsverfahren gefordert werden.

Die auf § 106 Abs. 1 Satz 1 HDO beruhende Kostenentscheidung im Beschluß des Hessischen Dienstgerichts für Richter am 3. Februar 1988 erstreckt sich nicht nur auf die im gerichtlichen Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten und Auslagen, sondern auch auf die nach § 107 Abs. 2 Satz 1 HDO zu treffende Kostenfestsetzung hinsichtlich des gesamten Verfahrens. Kosten des Verfahrens im Sinne von § 107 Abs. 1 HDO sind die gesamten Kosten des förmlichen oder nichtförmlichen Verfahrens einschließlich des disziplinarrechtlichen Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahrens, das mit dem Erlaß einer Disziplinarverfügung abgeschlossen wird (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Auflage 1994, Rdnr. 12 zu § 112 BDO m.w.N.).

Zwar ist dem Verwaltungsgericht im Grundsatz darin zuzustimmen, daß eine prozeßrechtliche Kostenerstattungsregelung nicht in jedem Falle erschöpfend ist und weitergehende materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, mithin etwa auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, dem Grunde oder der Höhe nach nicht grundsätzlich ausschließt. Andererseits kann ein aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteter geldwerter Anspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht unmittelbar geltend gemacht werden, wenn dieser Anspruch spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980, BVerwGE 60, 212, 219 ff.; vom 21. Januar 1982, BVerwGE 66, 333, 334 sowie vom 28. April 1988, BVerwGE 79, 249, 252). Im Hinblick auf die Erstattung notwendiger Auslagen in einem Disziplinarverfahren liegt eine solche spezialgesetzliche Regelung sowohl im Bundesrecht (§ 115 BDO) als auch im Landesrecht in Gestalt des § 106 HDO vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 104). Die Vorschrift des § 106 HDO stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Fürsorgegedankens dar, da sie für den Bereich des Disziplinarverfahrens von den für andere Verfahrensarten geltenden Kostenerstattungsregeln zugunsten des Beamten abweicht. Die Vorschrift enthält auch eine abschließende Regelung; denn sie betrifft alle Sachverhalte, die im Disziplinarverfahren relevant werden.

Bleibt aber der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozeßrechtlichen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, so kann der gleiche Sachverhalt grundsätzlich nicht erneut zur Überprüfung gestellt und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich abweichend beurteilt werden (ebenso zu § 91 ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Auflage, Rdnr. 49 vor § 91 ZPO m.w.N.). Der auf eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Erstattungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die geltend gemachten Kosten entweder mit dem eigentlichen Verfahren nicht in Verbindung stehen oder im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall; vielmehr hat das Hessische Dienstgericht für Richter - wie dargelegt - über die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich des Vorermittlungsverfahrens abschließend entschieden.

Der vorliegende Einzelfall gehört auch nicht zu den Ausnahmefällen, in denen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch eine Ablehnung der weitergehenden Kostenerstattung in ihrem Wesenskern als verletzt angesehen werden müßte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1984, NJW 1985, 1041, 1042 mit ausführlichen Nachweisen). In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens und seiner Bedeutung für den Kläger ist zu seinen Gunsten von der jeweils höchstzulässigen gesetzlichen Gebühr nach § 109 Abs. 4 und 5 BRAGO ausgegangen worden. Der Kläger hat demgegenüber nicht dartun können, daß die getroffene Kostenerstattungsregelung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle und eine Ausnahme von der abschließenden spezialgesetzlichen Regelung des § 106 Abs. 1 HDO rechtfertige.

Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht somit aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr darauf an, daß ein Verschulden eines Amtswalters bei der Einleitung und Durchführung des Vorermittlungsverfahrens den aufgrund der Honorarvereinbarung entstandenen Vermögensnachteil des Klägers jedenfalls nicht adäquat kausal herbeigeführt hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Darüber bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verschulen; denn dem Kläger ist die Verletzung seiner richterlichen Dienstpflichten in mehreren Fällen nachgewiesen worden.

Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 2 HRiG i.V.m. §§ 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.450,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert entspricht der vom Kläger geltend gemachten Forderung.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).






Hessischer VGH:
Urteil v. 09.11.1995
Az: 1 UE 100/92


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