Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Juli 2006
Aktenzeichen: I ZB 39/05
(BGH: Beschluss v. 20.07.2006, Az.: I ZB 39/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht es um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen und die Widersprechenden tragen die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.
Die Widersprechenden haben gegen eine eingetragene Wortmarke Widerspruch eingelegt, der zur Teillöschung der Marke geführt hat. Sowohl die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes als auch der Beschluss des Bundespatentgerichts wurden von allen Beteiligten angefochten. Der Beschluss des Bundespatentgerichts wurde am 10. März 2005 dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden zugestellt. Doch dieser hat den Beschluss nicht gesehen, sondern nur die zwei Empfangsbekenntnisse unterschrieben. Diese wurden versehentlich an das Bundespatentgericht abgesandt. Erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschluss zusammen mit den Empfangsbekenntnissen vorgelegt und er sandte die Bekenntnisse mit dem abgeänderten Datum an das Bundespatentgericht.
Die Widersprechenden argumentieren, dass die Rechtsbeschwerdefrist erst am 4. April 2005 begonnen habe und am 18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Sie beantragen daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Bundesgerichtshof entscheidet jedoch, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts eingereicht wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Widersprechenden nicht gewährt werden, da sie die Frist schuldhaft versäumt haben. Es wird festgestellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden die Frist bereits am 10. März 2005 versäumt hat und dass dies auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Die Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse am 10. März 2005 bezeugt, dass er das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat. Daher waren die Widersprechenden ohne Verschulden nicht in der Lage, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den entsprechenden Bestimmungen des Markengesetzes.
Vorinstanz: Die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 20.07.2006, Az: I ZB 39/05
Tenor
Der Antrag der Widersprechenden zu 1 und 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1 und 2 gegen den an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 79/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Widersprechenden zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.
Beschwerdewert: 25.000 €
Gründe
I. Gegen die eingetragene Wortmarke "i. " haben die Widersprechenden zu 1 und 2 aus mehreren prioritätsälteren Marken Widerspruch erhoben, der zur Teillöschung der eingetragenen Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts haben sämtliche Beteiligten angefochten. Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem den Beschwerden der Beteiligten nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden zu 1 und 2 nach den in der Gerichtsakte des Bundespatentgerichts befindlichen Empfangsbekenntnissen am 10. März 2005 zugestellt worden. Die beiden Empfangsbekenntnisse, die vom Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sind, sind am 15. März 2005 beim Bundespatentgericht eingegangen. Die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Die Widersprechenden haben hierzu ausgeführt:
Der Beschluss des Bundespatentgerichts sei zwar am 10. März 2005 in der Kanzlei ihres Kölner Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe den Beschluss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst üblichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem Verfahrensbevollmächtigten nur die zwei Empfangsbekenntnisse vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum "10. März 2005" versehenen Empfangsbekenntnisse unterschrieben, jedoch die Anweisung erteilt, die Empfangsbekenntnisse nicht zu versenden, sondern sie ihm nochmals zusammen mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vorzulegen. Offenbar seien die beiden Empfangsbekenntnisse versehentlich an das Bundespatentgericht abgesandt worden. Tatsächlich sei der Beschluss zusammen mit den Empfangsbekenntnissen ihrem Verfahrensbevollmächtigten erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 vorgelegt worden; dieser habe die Empfangsbekenntnisse mit dem abgeänderten Datum "4. April 2005" an das Bundespatentgericht gesandt, ohne dass sich die Empfangsbekenntnisse allerdings in den Gerichtsakten befänden.
Die Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4. April 2005 begonnen habe, sei am 18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Widersprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr entsprechender Antrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 233 ZPO).
1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist versäumt, weil die Rechtsmittelfrist am 10. März 2005 zu laufen begann. An diesem Tag ist der Beschluss des Bundespatentgerichts dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 174 Abs. 1 ZPO).
a) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990 - XI ZB 8/90, NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207). Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der Empfangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rdn. 2), beurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10. März 2005 ist im Streitfall auszugehen.
b) Der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden hat an diesem Tag seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erklärungsinhalt, das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden der Zugang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bekannt; dass er den Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang.
Die Anweisung an das Büropersonal, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden zum Empfang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Januar 2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um den Fristablauf für die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener Vorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zugestellt zu behandeln, ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 4.6.1974 - VI ZB 5/74, NJW 1974, 1469, 1470).
2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 233 ZPO). Ihr Kölner Verfahrensbevollmächtigter hat die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft versäumt; sein Verschulden müssen sich die Widersprechenden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
a) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter davon ausgegangen ist, der Beschluss des Bundespatentgerichts sei erst am 4. April 2005 wirksam zugestellt worden.
b) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden. Dieser hätte bereits am 10. März 2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des Bundespatentgerichts forschen müssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängig machen müssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112, 2113).
Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden spätestens bei Vorlage des Beschlusses am 4. April 2005 die Rechtsbeschwerdefrist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, überprüfen müssen. Er hätte sich vor allem an die zwei von ihm am 10. März 2005 unterzeichneten Empfangsbekenntnisse erinnern und deren Verbleib aufklären müssen. In diesem Fall hätte er festgestellt, dass die Empfangsbekenntnisse vom 10. März 2005 an das Bundespatentgericht abgeschickt waren. Die Widersprechenden hätten dann durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen können.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -
BGH:
Beschluss v. 20.07.2006
Az: I ZB 39/05
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