Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 32/04
(BPatG: Beschluss v. 09.03.2004, Az.: 33 W (pat) 32/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft einen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. März 2004 mit dem Aktenzeichen 33 W (pat) 32/04. In dem Beschluss wurde entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2003, in dem die Löschung der angegriffenen Marke 301 26 187 angeordnet wurde, wirkungslos ist, soweit die Löschung wegen eines Widerspruchs aus der Marke 937 720 angeordnet wurde.
Die Markeninhaberin hatte rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. In der Zwischenzeit hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke zurückgenommen. Aufgrund dessen wurde entschieden, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist. Dies erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen. Es wurde auch beschlossen, dass keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden.
Des Weiteren wurde ein Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerdegebühr ist infolge der rechtswirksamen Beschwerde verfallen und eine Rückzahlung wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, die in diesem Fall nicht vorliegen. Die Rücknahme des Widerspruchs erfolgte erst im Beschwerdeverfahren, nachdem die Markeninhaberin bereits mit ihrer Beschwerdeeinlegung den Nichteintritt der Unanfechtbarkeit sichergestellt hatte.
Insgesamt handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung um eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, in der festgestellt wird, dass der Beschluss der Markenstelle wirkungslos ist, jedoch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden und kein Anspruch auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr besteht.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 09.03.2004, Az: 33 W (pat) 32/04
Tenor
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 26 187 wegen des Widerspruchs aus der Marke 937 720 angeordnet worden ist.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 26 187 wegen des Widerspruchs aus der Marke 937 720 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Rücknahme des Widerspruchs gegeben.
Die Beschwerdegebühr, die mit der Beschwerdeeinlegung durch die Markeninhaberin und Antragstellerin vom 19. Dezember 2003 fällig geworden und infolge der gleichzeitig erteilten Einzugsermächtigung am selben Tag als eingezahlt gilt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG iVm Nr. 431 200 GebVerz zu § 2 Abs. 1 PatKostG und § 2 PatKostZV ), ist mit der rechtswirksamen Beschwerde verfallen.
Eine Rückzahlung wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, die hier nicht vorliegen. Denn der Grund, der ein Einbehalten der verfallenen Beschwerdegebühr als unbillig erscheinen lässt, muß im Verfahren vor dem DPMA liegen und darf nicht erst im Beschwerdeverfahren auftreten (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 71 Rdn. 61 aE ). So ist es aber hier. Die Rücknahme des Widerspruchs, die bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Widerspruchsentscheidung möglich ist, erfolgte erst im Beschwerdeverfahren, nachdem die Markeninhaberin zuvor mit ihrer rechtswirksamen Beschwerdeeinlegung den Nichteintritt der Unanfechtbarkeit sichergestellt, die Einleitung des Beschwerdeverfahrens ausgelöst und das Warenverzeichnis entsprechend eingeschränkt hatte. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem Ausnahmefall vergleichbar, bei dem die vorsorglich eingelegte Beschwerde eines unterlegenen Widersprechenden gegenstandslos und die Beschwerdegebühr an diesen zurückgezahlt wird, weil der Markeninhaber seinerseits gegen die Löschung der Marke wegen eines anderen Widerspruchs kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. stRspr. Ströbele/Hacker aaO § 71 Rdn. 63).
Winkler Kätker Pagenberg Cl
BPatG:
Beschluss v. 09.03.2004
Az: 33 W (pat) 32/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/54623c44b24d/BPatG_Beschluss_vom_9-Maerz-2004_Az_33-W-pat-32-04