Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 308/05
(BPatG: Beschluss v. 05.07.2010, Az.: 12 W (pat) 308/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 5. Juli 2010 den Einspruch gegen das Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Entfeuchtungsmessung zur Steuerung einer Filterzentrifuge" als unzulässig verworfen. Das Patent wurde am 28. Oktober 2004 erteilt und am selben Tag veröffentlicht. Die Einsprechende hatte am 28. Januar 2005 Einspruch erhoben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt informierte, dass das Patent aufgrund von Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist. Die Einsprechende wurde aufgefordert, ein Rechtsschutzinteresse für den rückwirkenden Widerruf des Patents vorzulegen, hat sich jedoch nicht dazu geäußert. Auch die Patentinhaber haben keine Stellungnahme abgegeben.
Das Bundespatentgericht ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über den Einspruch, da die Einspruchsfrist vor dem 1. Juli 2006 abgelaufen ist. Der Einspruch wird jedoch verworfen, da das Patent aufgrund von Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist. Ein erloschenes Patent kann weder widerrufen noch aufrechterhalten werden. Ein Einsprechender kann nur eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens verlangen, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht. Da die Einsprechende kein solches Interesse geltend gemacht hat und auch keines ersichtlich ist, ist der Einspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und wird verworfen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 05.07.2010, Az: 12 W (pat) 308/05
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I Die Erteilung des Patents 103 23 516 mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zur Entfeuchtungsmessung zur Steuerung einer Filterzentrifuge"
ist am 28. Oktober 2004 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent hat die Einsprechende am 28. Januar 2005 Einspruch erhoben.
Das Deutsche Patentund Markenamt hat mitgeteilt, dass das Patent 103 23 516 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.
Die Einsprechende erhielt Gelegenheit, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechende hat sich jedoch daraufhin nicht mehr geäußert. Auch die Patentinhaber haben keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.
II 1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1.
Juli 2006 eingelegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863 -Informationsübermittlungsverfahren II).
2.
Der Einspruch ist zu verwerfen.
Das Patent 103 23 516 ist durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich des Patents für die Zeit nach seinem Erlöschen erledigt hat.
Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 -Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 -Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 -Tafelförmige Elemente).
Da die Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und einsolches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.
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BPatG:
Beschluss v. 05.07.2010
Az: 12 W (pat) 308/05
Link zum Urteil:
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