Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. März 2009
Aktenzeichen: IX ZB 141/08
(BGH: Beschluss v. 05.03.2009, Az.: IX ZB 141/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Schuldnerin hat beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und dabei auch um Stundung der Verfahrenskosten gebeten. Das Amtsgericht hat den Stundungsantrag jedoch abgelehnt, da die Schuldnerin Vermögen verschwendet haben soll. Das Landgericht hat die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ebenfalls zurückgewiesen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Beschluss des Landgerichts aufgehoben wird. Das Landgericht hat nämlich nicht ausreichend begründet, warum der Stundungsantrag abgelehnt wurde. Aufgrund dieser Mängel in der Begründung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist kostenfrei.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 05.03.2009, Az: IX ZB 141/08
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin hat durch Schriftsatz vom 1. November 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Eröffnungsverfahren eingesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundstücks am 27. April 2007 ein Betrag von 24.221,05 € zur Verfügung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur Tilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensverbindlichkeiten über jeweils 7.000 €.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. März 2008 den Stundungsantrag zurückgewiesen, weil infolge Vermögensverschwendung der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben sei. Das Landgericht hat die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Stundungsbegehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen (BGHZ 154, 99, 101; BGH Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v. 22. Juni 2007, aaO Rn. 10).
b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil sich das Landgericht, ohne auch nur ansatzweise eine eigene gedankliche Durchdringung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen zu lassen, mit einer reinen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung begnügt hat.
aa) Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge durch eine Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss entsprechen konnte. Denn das Beschwerdegericht hat nicht auf den Erstbeschluss, sondern verfahrensfehlerhaft auf den Antrag der Schuldnerin, wie aus der Verweisung auf die "Antragsgründe" zum Ausdruck kommt, Bezug genommen. Da der Beschluss des Amtsgerichts seinerseits eine eigenständige Sachverhaltsdarstellung und keine Bezugnahme auf Schriftsätze enthält, ist die Verweisung des Beschwerdegerichts auf den Antrag der Schuldnerin zur Sachverhaltsdarstellung ungeeignet. Überdies enthält der Antrag der Schuldnerin keine Angaben zu dem hier maßgeblichen, auf Erkenntnissen des gerichtlichen Gutachters beruhenden Tatsachenkomplex der Verwendung des aus einem Grundstücksverkauf erzielten Erlöses.
bb) Ferner hat sich die Schuldnerin in ihrer sofortigen Beschwerde im Einzelnen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob bei Zahlungen des Schuldners auf erfüllbare Forderungen der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist. Insoweit hat die Schuldnerin geltend gemacht, eine Verschwendung von Vermögen liege nur vor, wenn Vermögenswerte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht würde. Diese im Mittelpunkt stehenden neuen rechtlichen Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, unter Beachtung der nachfolgenden Erwägungen abermals über das Stundungsbegehren der Schuldnerin zu befinden. Auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen sind die Vordergerichte zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensverschwendung von dem einer Verfahrenskostenstundung entgegenstehenden Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ausgegangen.
a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insbesondere ein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9 m.w.N.). Als Verschwendung können ferner Ausgaben von Summen im Rahmen von Glücksspiel (vgl. LG Hagen ZInsO 2007, 387), Wetten oder Differenzgeschäften anzusehen sein (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 82). Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht (Römermann in Nerlich/Römermann, aaO), wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 36). Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (FK-InsO/Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 290 Rn. 60).
b) Bei dieser Sachlage liegt eine Verschwendung durch die Schuldnerin nicht vor. Die Schuldnerin mag ihren beiden Gläubigern durch die Begleichung noch nicht fälliger Forderungen eine inkongruente Befriedigung gewährt haben, die Veranlassung für eine Deckungs- oder Vorsatzanfechtung bieten kann. Allein die Erfüllung von Verbindlichkeiten kann jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unredlichkeit gewertet werden, die den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet. Zwar wird vereinzelt eine durch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierte "Kapitalerhaltungspflicht" des Schuldners postuliert, die es ihm verbiete, im Stadium der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2008, 51, 52; vgl. auch AG Duisburg NZI 2007, 473, 474). Ein solches Verständnis ist jedoch mit dem auf besondere Unwertmerkmale abstellenden Tatbestand der Verschwendung nicht vereinbar. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann nicht die Obliegenheit des Schuldners entnommen werden, sein Vermögen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung zum Zwecke der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wertmäßig in seinem Bestand zu erhalten (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 20). Eine derartige, zusätzlich mit einem Ersatzanspruch eigener Art (Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl. Kap. 5 Rn. 101) verknüpfte Massesicherungspflicht sehen lediglich § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 99 Satz 1 GenG für die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften vor.
3. Wegen der Begründungsmängel hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.
Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:
AG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2008 - 60 IN 432/07 -
LG Rostock, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 T 125/08 -
BGH:
Beschluss v. 05.03.2009
Az: IX ZB 141/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/552a8f9e5770/BGH_Beschluss_vom_5-Maerz-2009_Az_IX-ZB-141-08