Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. März 2006
Aktenzeichen: 34 O 187/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.03.2006, Az.: 34 O 187/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat über den Antrag eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden. Der Verein argumentierte, dass die Werbung eines großen Herstellers und Vertreibers von Reinigungsprodukten wettbewerbswidrig sei, da nicht klar und eindeutig angegeben wurde, für welche Zeitdauer die Zugabe eines gratis Sektverschlusses gilt. Der Verein hatte die Herstellerin vorprozessual abgemahnt, diese jedoch zurückgewiesen. Durch einen vorherigen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Herstellerin vorläufig untersagt, in der Werbung für das Produkt zu werben, ohne genauere Angaben zur Dauer der Zugabe zu machen. Gegen diesen Beschluss legte die Herstellerin Widerspruch ein.
Das Gericht hob den vorherigen Beschluss auf und wies den Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Werbung sei nicht wettbewerbswidrig, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe klar und eindeutig angegeben wurden. Der Sektverschluss wurde bildlich in der Verpackung dargestellt, wodurch für jeden Betrachter klar erkennbar war, wie man an den Verschluss gelangt. Zudem wurde in der Werbung deutlich gemacht, dass die Festtagsbox nur für kurze Zeit erhältlich sei, was für die angesprochenen Verkehrskreise eine eindeutige Bezugnahme auf die bevorstehende Advents- und Weihnachtszeit darstellt. Eine relevante Unklarheit über die Modalitäten des Angebots, die zu einer Beeinflussung der Verbraucher führen könnte, sei nicht erkennbar.
Das Gericht entschied, dass der Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verein auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verein hat die Möglichkeit, die Vollstreckung der Herstellerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn diese nicht zuvor eine gleich hohe Sicherheit leistet. Der Streitwert beträgt 30.000 Euro.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 22.03.2006, Az: 34 O 187/05
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird un-ter Aufhebung des Beschlusses vom 15. November 2005 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Streitwert: 30.000,-- Euro.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Er wurde im Jahre nnnn gegründet und wird getragen von Mitgliedern aus allen Bereichen des Handels, Handwerks und der Industrie, insbesondere von kkkkkkkkkk, sowie von bundesweit organisierten Berufsverbänden und Organisationen. Mitglieder sind darüber hinaus circa 20 überregionale Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Satzungsgemäße Aufgabe des Antragstellers ist es, den unlauteren Geschäftsverkehr im Zusammenwirken mit Organen der Rechtspflege zu bekämpfen.
Die Antragsgegnerin ist einer der größten Hersteller und Vertreiber unter anderem von Reinigungsprodukten, hierunter des Spülmaschinenreinigers xx. Für dieses Produkt warb die Antragsgegnerin am 20.10.2005 in einem Fernseh-Werbespot. Wegen der Einzelheiten dieses Werbespots wird auf die Anlage 3 Bezug genommen. Im Sprechtext dieser Werbung heißt es wie folgt:
"Entdecken auch Sie xx mit den bewährten 5 Funktionen Reiniger, Klarspüler, Salzfunktion, Edelstahlglanz und Glasschutz mit Langzeitwirkung. Unwiderstehlich. xx der beste xxglanz. Und jetzt nur für kurze Zeit, ein Sektverschluss gratis in jeder xx Festtagsbox”.
Der Antragsteller ist der Ansicht, diese Werbung der Antragsgegnerin sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 4 UWG. Bei der verfahrensgegenständlichen Werbung der Antragsgegnerin werde nämlich nicht klar und eindeutig angegeben, für welche Zeitdauer die Zugabe "ein Sektverschluss gratis” erfolge. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin deshalb vorprozessual abgemahnt, wobei die Antragsgegnerin die Abmahnung zurückgewiesen hat.
Auf Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 15.11.2005 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,
wie auf der als Anlage 3 zu dieser Antragsschrift beigefügten DVD wiedergegeben, in einem Werbespot für das Produkt xx zu werben und dem Hinweis
"Und jetzt nur für kurze Zeit
Ein Sektverschluss gratis
in jeder xx Festtagsbox”
ohne weitergehende Angaben zur Präzisierung des Hinweises "nur für kurze Zeit” zu unternehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 15.11.2005 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.11.2005 den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist zunächst einmal der Ansicht, es fehle bereits an der Dringlichkeit. Sie ist weiterhin der Meinung, die verfahrensgegenständliche Werbung sei nicht wettbewerbswidrig, insbesondere liege kein Verstoß gegen § 4 Ziffer 4 UWG vor. Aus der verfahrensgegenständlichen Werbung ergebe sich nämlich klar und eindeutig, welche Bedingungen für die Inanspruchnahme der kostenlosen Zugabe gegeben seien. Insbesondere ergebe die Bezeichnung "Festtagsbox” im Zusammenhang mit der Wendung "nur für kurze Zeit”, dass die Zugabe bis zu den Festtagen, das heißt in der Advents- und Weihnachtszeit bis zum Jahresende gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 15.11.2005 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann keinen Erfolg haben, da der verfahrensgegenständliche Werbespot der Antragsgegnerin für das Produkt xx nicht wettbewerbswidrig ist. Insbesondere stellt diese Werbung der Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen §§ 3, 4 Ziffer 4 UWG dar. Nach § 4 Ziffer 4 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar in dem verfahrensgegenständlichen Werbespot für das Produkt xx mit einer Zugabe bzw. einem Geschenk geworben, in dem sie einen "Sektverschluss gratis in jeder xx Festtagsbox” beworben hat. Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht im Sinne von § 4 Ziffer 4 UWG sind aber nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin in dieser Werbung die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - klar und eindeutig angegeben hat. Zunächst einmal wird in dem verfahrensgegenständlichen Werbespot der Antragsgegnerin eindeutig anschaulich gemacht, dass der Designer-Sektverschluss in der Packung enthalten ist. Er ist nur bildlich auf der Vorderseite dargestellt, das heißt die Bedingung, wie man an diesen Sektverschluss kommt, ist für jeden Betrachter des Produkts als Ort des Werbespots eindeutig. Wer eine Festtagsbox "xx” kauft, erhält damit den Sektverschluss gratis als Zugabe bzw. Geschenk.
Ebenso klar ist dem Verbraucher aber auch die Dauer des Angebots. Der gratis Sektverschluss ist nämlich in einer Festtagsbox eingeschlossen und die Werbung spricht davon, dass diese Festtagsbox nur für kurze Zeit erhältlich ist. Der Hinweis "Festtagsbox” bei einer Werbung in der zweiten Oktoberhälfte ergibt für die angesprochenen Verkehrskreise aber eine eindeutige Bezugnahme auf die kommende Advents- und Weihnachtszeit. Dies ist den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres ersichtlich, zumal in den letzten Jahren Hersteller und Händler zunehmend dazu übergegangen sind, bereits ab Oktober mit Produkten und Aktionen, die auf "Weihnachtsgeschäfte” abzielen, anzubieten. So werden teilweise bereits ab September schon Weihnachtsgebäck, Weihnachtsdekorationen und so weiter im Handel angeboten. Die Auslobung eines Produktes als "Festtagsbox” in einem Werbespot, der ab Mitte Oktober gesendet wird, ist daher als eindeutige Bezugnahme auf die bevorstehende Festtage anzusehen, was durch die Art der Verpackung mit einer Schleife noch unterstrichen wird.
Von dieser Betrachtung der verfahrensgegenständlichen Werbung ist insbesondere auszugehen, wenn man auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abstellt, wie dies der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Dieser durchschnittlich informierte Verbraucher erkennt aber problemlos bei einer Herstellerwerbung in einer Festtagspackung "nur für kurze Zeit” eine Zugabe und, da dieses Angebot zeitlich befristet ist - "nur für kurze Zeit” - und in unmittelbarem Zusammenhang mit den kommenden Festtagen, nämlich Weihnachten und Neujahr, dass die Dauer bis Ende Dezember gegeben ist, so dass eine relevante Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise wegen Unklarheiten über die Modalitäten des Angebots nicht erkennbar ist. Nach alledem ist eine Wettbewerbswidrigkeit nicht ersichtlich, so dass der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.03.2006
Az: 34 O 187/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/564ddcc72b5b/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Maerz-2006_Az_34-O-187-05