Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. April 2004
Aktenzeichen: 10 W (pat) 49/03

(BPatG: Beschluss v. 08.04.2004, Az.: 10 W (pat) 49/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 8. April 2004, Aktenzeichen 10 W (pat) 49/03, eine Erinnerung gegen den Kostenansatz abgelehnt. In dem Verfahren ging es um die Verfahrenskostenhilfe für eine Patentanmeldung. Nachdem dem Patentanmelder Verfahrenskostenhilfe verwehrt wurde, wurden ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde dem Bruder des Anmelders zugestellt, der daraufhin Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegte.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Erinnerung zulässig ist, da die Kosten am 28. Juli 2003 in Ansatz gebracht wurden und das Patentkostengesetz (Pat-KostG) maßgeblich ist. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verweisung auf das Gerichtskostengesetz (GKG) im Pat-KostG sich hauptsächlich auf die Art und Höhe der Auslagen bezieht und nicht auf das Verfahren und andere Regelungen. Gemäß § 11 Abs. 1 Pat-KostG ist die Erinnerung fristlos zulässig.

Das Gericht entschied weiterhin, dass die Erinnerung nur dem Kostenschuldner zusteht, also dem Anmelder. Der Kostenschuldner ist in diesem Fall derjenige, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bruder im Namen des Anmelders gehandelt hat oder nicht. Das Schreiben vom 18. März 2004 kann als Erinnerung durch den Kostenschuldner selbst angesehen werden.

Inhaltlich hatte die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. Der vom Anmelder gestellte "Billigkeitsantrag" führt nicht zur Befreiung von den im Kostenansatz in Rechnung gestellten Auslagen. Im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, jedoch haftet der Antragsteller für die notwendigen Auslagen, wenn ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Die Einwendung des Anmelders, dass keine Kosten erhoben werden dürften gemäß § 9 PatKostG, bleibt ohne Erfolg, da keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich sind.

Zusammenfassend hat das Bundespatentgericht die Erinnerung gegen den Kostenansatz abgewiesen. Der Anmelder haftet für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Der Antrag auf Billigkeitsantrag führte nicht zur Befreiung von den Kosten. Die Einwendung des Anmelders hinsichtlich der unzulässigen Kosten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.04.2004, Az: 10 W (pat) 49/03


Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Verfahren 9 W (pat) 19/03 hat das Bundespatentgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen, in dem dem Patentanmelder, Herrn Ralf Scherer, Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war. Mit Kostenrechnung vom 28. Juli 2003 wurden diesem gegenüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Postauslagen) in Ansatz gebracht. Die Rechnung wurde - wie schon der vorausgegangene Beschluss - dem Bruder des Anmelders, Herrn S..., zugestellt.

Dieser legte per Computerfax vom 15. August 2003 Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, der nicht abgeholfen wurde. Auf Nachfrage des Rechtspflegers bezüglich einer Vollmacht gem § 97 PatG erklärte dieser, dass sein Bruder kein Kostenschuldner sei. Eine Vollmacht für seinen Bruder benötige er nicht.

Mit Fax vom 18. März 2004 stellte der Anmelder selbst einen "Billigkeitsantrag", weil er arm sei und verwies auf § 8 GKG.

II Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Erinnerung ist zulässig. Für die Erinnerung ist das Patentkostengesetz (Pat-KostG) in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblich, da die Kosten am 28. Juli 2003 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs 1 S 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senats im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG - wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält. Nach § 11 Abs 1 Pat-KostG ist die Erinnerung fristlos zulässig.

Sie steht gem § 11 PatKostG nur dem Kostenschuldner, hier dem Anmelder, zu. Dieser ist nach dem maßgeblichen Beschluss des 9. Senats in Verbindung mit dem Kostenansatz zu Recht als solcher bezeichnet. Kostenschuldner ist nämlich gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist hier der Patentanmelder, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.

Dabei kann offen bleiben, ob S... im Namen des Anmelders gehandelt hat, jedenfalls ist im Schreiben vom 18. März 2004 eine Erinnerung durch den Kostenschuldner selbst zu sehen.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.

Der vom Anmelder gestellte "Billigkeitsantrag" führt nicht zu einer Befreiung von den im Kostenansatz in Rechnung gestellten Auslagen nach § 11 Abs 1 GKG iVm der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002 a.

Im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, jedoch haftet der Antragsteller für die notwendigen Auslagen, wenn ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Das ergibt auch aus § 4 Abs 1 PatKostG und gilt auch für die Zustellkosten (vgl für die entsprechende Regelung in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118).

Die Einwendung des Anmelders, gem § 8 GKG (hier richtig; § 9 PatKostG) hätten keine Kosten erhoben werden dürfen, bleibt ohne Erfolg, da für eine unrichtige Sachbehandlung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Schülke Püschel Rauch Pr






BPatG:
Beschluss v. 08.04.2004
Az: 10 W (pat) 49/03


Link zum Urteil:
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