Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. Juli 1999
Aktenzeichen: 7 E 150/99
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.07.1999, Az.: 7 E 150/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem Beschluss vom 28. Juli 1999 (Aktenzeichen 7 E 150/99) die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 472,70 DM festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht abgelehnt, neben den Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzliche Kosten für das Zulassungsverfahren festzusetzen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Satz 2 dieser Vorschrift ergänzt dies dahingehend, dass der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Was Rechtszug in diesem Sinne ist, legt § 14 Abs. 2 BRAGO fest.
Diese Regelungen sind eindeutig. Nur wenn in einem Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung des Rechtsmittels zu entscheiden ist und das Rechtsmittel zugelassen ist, sind das Verfahren über die Beschwerde und das anschließende Rechtsmittelverfahren jeweils gesonderte Rechtszüge. Ist hingegen wie im vorliegenden Fall kein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels gegeben, sondern lediglich ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels zu stellen, so sind das Zulassungsverfahren und das Rechtsmittelverfahren ein Rechtszug und für das Gebührenrecht der Anwälte eine Einheit. Dieselbe Gebühr kann in diesen Fällen nicht zweimal verlangt werden.
Diese Rechtsfolge entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Durch die Neufassung des § 114 Abs. 4 BRAGO wurde lediglich festgelegt, dass die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel bestimmten Gebühren bereits im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels anfallen. Der Grundsatz, dass das Verfahren über die Zulassung zum Rechtsmittelzug gehört, wurde nicht verlassen. Die bereits angefallene Prozessgebühr im Zulassungsverfahren sollte trotz der Neuregelung nicht erneut entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.07.1999, Az: 7 E 150/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 472,70 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, neben den Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzliche Kosten für das Zulassungsverfahren festzusetzen.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern; Satz 2 dieser Vorschrift ergänzt dies dahin, daß der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Was Rechtszug in diesem Sinne ist, legt § 14 Abs. 2 BRAGO fest. Satz 1 dieser Vorschrift schreibt vor, daß in den Fällen, in denen das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen wird, das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug ist; nach Satz 2 dieser Vorschrift gehören alle sonstigen Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels.
Diese Regelungen sind eindeutig. Nur dann, wenn in einem Beschwerdeverfahren über die vom Gericht ausgesprochene Nichtzulassung des Rechtsmittels zu entscheiden ist und das Rechtsmittel vom Gericht - sei es dem Gericht, das über die Nichtzulassung entschieden hat, sei es dem Rechtsmittelgericht - zugelassen ist, sind das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels und das anschließende Rechtsmittelverfahren gebührenrechtlich jeweils gesonderte Rechtszüge. Ist hingegen wie im vorliegenden Fall kein Beschwerdeverfahren gegen eine vom Gericht der Vorinstanz ausgesprochene Nichtzulassung des Rechtsmittels gegeben, sondern lediglich ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels zu stellen, über den ausschließlich allein vom Rechtsmittelgericht zu entscheiden ist (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO), so sind das beim Rechtsmittelgericht geführte Zulassungsverfahren und das nach Zulassung des Rechtsmittels - hier: der Beschwerde - weitergeführte Rechtsmittelverfahren ein Rechtszug und damit für das Gebührenrecht der Anwälte eine Einheit. Dieselbe Gebühr - hier: die Prozeßgebühr - kann in diesen Fällen nicht sowohl für das Zulassungsverfahren als auch für das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel, mithin zweimal, sondern nur einmal verlangt werden.
Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 7.3.1997 - A 16 S 3449/96 - JURIS-DokNr. 506745; Thüringer OVG, Beschluß vom 27.11.1997 - 3 KO 180/97 - NVwZ-Beilage 1998, 26; Hessischer VGH, Beschluß vom 4.2.1999 - 9 S 4605/98.A - JURIS-DokNr. 615528; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl. 1999, § 14 BRAGO RdNr. 20, § 114 BRAGO RdNr. 23.
Diese schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutige Rechtsfolge entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat durch die Neufassung des § 114 Abs. 4 BRAGO lediglich festgelegt, daß die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel bestimmten Gebühren bereits im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels anfallen. Damit ist jedoch der Grundsatz des § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, daß das Verfahren über die Zulassung - abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO - zum Rechtsmittelzug gehört, nicht verlassen worden. Die im Zulassungsverfahren bereits angefallene Prozeßgebühr sollte trotz der Neuregelung des § 114 Abs. 4 BRAGO dann, wenn das Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird, nicht erneut entstehen. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, daß der Rechtsanwalt häufig schon im Zulassungsverfahren die Begründung des Rechtsmittels vorwegnimmt, so daß im Falle der Zulassung in der Begründung des Rechtsmittels weitgehend auf den Zulassungsantrag Bezug genommen werden kann und eine weitere Prozeßgebühr durch zusätzlichen Arbeitsaufwand nicht begründet ist.
Vgl. hierzu Beschlußfassung und Bericht des Rechtsausschusses zum Justizmitteilungsgesetz, BT-Drs 13/7489, S. 60.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.07.1999
Az: 7 E 150/99
Link zum Urteil:
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