Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2009
Aktenzeichen: 30 W (pat) 43/08
(BPatG: Beschluss v. 25.06.2009, Az.: 30 W (pat) 43/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (Aktenzeichen 30 W (pat) 43/08) entschieden, dass die Löschung bzw. teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 29 236 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 054 041 unwirksam ist.
Ursprünglich hatte die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts am 23. Februar 2006 die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Allerdings wurde dieser Beschluss aufgrund einer Erinnerung der Markeninhaberin durch einen Beschluss vom 3. April 2008 teilweise aufgehoben und es wurde die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Markeninhaberin legte daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Teillöschung. Daraufhin zog die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke 1 054 041 zurück.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO entschied das Bundespatentgericht, dass die angefochtenen Beschlüsse unwirksam sind. Dies wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen entschieden. Es erfolgte keine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 25.06.2009, Az: 30 W (pat) 43/08
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 23. Februar 2006 und vom 3. April 2008 sind wirkungslos, soweit die Löschung bzw. teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 29 236 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 054 041 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 399 29 236 mit der Widerspruchsmarke 1 054 041 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin wurde der o. g. Beschluss durch Beschluss vom 3. April 2008 teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 054 041 angeordnet.
Im Übrigen wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patentund Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 054 041 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Cl
BPatG:
Beschluss v. 25.06.2009
Az: 30 W (pat) 43/08
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