Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 8. Februar 2011
Aktenzeichen: 31 Wx 2/11, 31 Wx 002/11

(OLG München: Beschluss v. 08.02.2011, Az.: 31 Wx 2/11, 31 Wx 002/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 (Aktenzeichen 31 Wx 2/11, 31 Wx 002/11) eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Registergericht - vom 14. Dezember 2010 zurückgewiesen.

Hintergrund der Entscheidung ist die Anmeldung der D. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister. Hierbei handelt es sich um eine beherrschte Gesellschaft, die einen Ergebnisabführungsvertrag mit der W. GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft geschlossen hat. Die Anmeldung wurde vom Registergericht jedoch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die beteiligte Gesellschaft Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Beschwerde nicht begründet ist. Das Registergericht habe zu Recht angenommen, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht im Handelsregister der beherrschten Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann.

Grund hierfür ist, dass das Handelsregister nur solche Tatsachen eintragen kann, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn dies aufgrund des Sinn und Zweck des Handelsregisters erforderlich ist und ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Es ist also Zurückhaltung geboten, wenn es um nicht gesetzlich vorgesehene Eintragungen geht. Die Eintragung von Unternehmensverträgen, wie dem Ergebnisabführungsvertrag, ist daher nur in bestimmten Fällen zulässig.

Im vorliegenden Fall ist die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister nicht erforderlich. Zwar ist die Eintragung solcher Verträge bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien als beherrschter Gesellschaft gesetzlich vorgeschrieben. Auch für GmbHs als abhängige Gesellschaften ist die Eintragung erforderlich. Bei Personengesellschaften wie der vorliegenden Kommanditgesellschaft hingegen kann eine Eintragung nicht auf eine gesetzliche Bestimmung gestützt werden. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei Personengesellschaften ist an keine bestimmte Form gebunden. Daher werden weder der Gesellschaftsvertrag noch der Unternehmensgegenstand im Handelsregister eingetragen.

Obwohl in der Literatur die Eintragung von Unternehmensverträgen auch bei Personengesellschaften gefordert wird, um den Interessen aller beteiligten Gesellschaften und Dritter gerecht zu werden, lässt sich hieraus laut dem Oberlandesgericht keine zwingende Schlussfolgerung ableiten. Die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bezüglich der im Handelsregister einzutragenden Tatsachen sollten angemessen berücksichtigt werden.

Abschließend stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG München: Beschluss v. 08.02.2011, Az: 31 Wx 2/11, 31 Wx 002/11


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Registergericht - vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Handelsregister der D. GmbH & Co. KG ist angemeldet, dass diese als beherrschte Gesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag vom 2.12.2010 mit der W. GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft geschlossen hat, dem die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften zugestimmt haben. Alleinige Kommanditistin der beteiligten Gesellschaft ist die W. GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 100.000 €, persönlich haftende Gesellschafterin ist die D. Verwaltungs-GmbH. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft.

II.

2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht angenommen, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht im Handelsregister der beherrschten Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann.

1. In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071). Derartige Eintragungen sind deshalb auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken (BGH NJW 1992, 1452/1454; Ensthaler/Gesmann- Nuissl HGB 7. Aufl. § 8 Rn. 7; MünchKommHGB/Krafka 2. Aufl. § 8 Rn. 32). Es genügt nicht, dass die Eintragung für Dritte von wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse ist (Schmidt-Kessel/Leutner/Hüther Handelsregisterrecht § 8 HGB Rn. 8).

2. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Eintragung im Handelsregister für Unternehmensverträge mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als beherrschter Gesellschaft (§ 294 i. V. m. §§ 291, 292 AktG). Auch für Unternehmensverträge mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Eintragung im Handelsregister entsprechend §§ 53, 54 GmbHG erforderlich. Zwar ordnet das GmbH-Gesetz die Eintragung im Handelsregister weder an noch lässt es sie ausdrücklich zu. Jedoch gebieten Inhalt und Wirkungen des Vertrages eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften. Die Eintragung im Handelsregister hat somit konstitutive Wirkung (vgl. BGH NJW 1989, 295/298 f.). Grund dafür ist, dass ein solcher Unternehmensvertrag als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert. Diese Änderung besteht insbesondere darin, dass die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf die herrschende Gesellschaft übertragen, der Gesellschaftszweck unter Aufhebung der unabhängigen erwerbswirtschaftlichen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr bei einem in der Regel gleichbleibenden Unternehmensgegenstand am Konzerninteresse ausgerichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingegriffen wird. Hingegen besteht auch unter Berücksichtigung der Publizitätsbedürfnisse bei der GmbH keine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines nicht als Satzungsänderung einzustufenden Vertrages in das Handelsregister (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 908/909 zur Teilgewinnabführung im Rahmen einer Austauschbeziehung).

3. Ist dagegen eine Personengesellschaft die beherrschte Gesellschaft, kann die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gestützt noch aus einer entsprechenden Anwendung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften hergeleitet werden. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist bei der Personengesellschaft an keine Form gebunden. Die Anmeldung zum Handelsregister umfasst bei OHG und KG nur Angaben über die Gesellschafter, die Firma und den Sitz sowie die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die Vertretungsmacht der Gesellschafter sowie über die Höhe der Haftsumme der Kommanditen (§ 106 Abs. 1, 2, 4, § 162 Abs. 1 HGB). Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften werden bei OHG und KG weder der Gesellschaftsvertrag noch der Unternehmensgegenstand in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung eines Unternehmensvertrages der KG kann folglich nicht - wie bei der GmbH - daraus hergeleitet werden, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert wird (vgl. Krafka/Willer/ Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rn. 1596).

4. Allgemeine Erwägungen zur Bedeutung eines Ergebnisabführungsvertrages für die Gesellschaft und auch für Dritte genügen nicht, um die Eintragungsfähigkeit in das Handelsregister zu bejahen. In das Handelsregister wird nicht alles eingetragen, was für den Rechts- und Handelsverkehr bedeutsam ist (MünchKomm HGB/Krafka § 8 Rn. 27). In der Literatur wird zwar überwiegend im Hinblick auf die Bedeutung der Unternehmensverträge für die Struktur der Personenhandelsgesellschaft und die Interessen außenstehender Dritter die Eintragung (mit deklaratorischem Charakter) gefordert (vgl. Ebenroth/Lange HGB 2. Aufl. § 105 Anhang Rn. 48; Koller/ Roth/Morck HGB 6. Aufl. § 109 Rn. 4 a.E.; Staub/Schäfer HGB 5. Aufl. § 105 Anhang Rn. 61; Baumbach/Hopt HGB 34. Aufl. § 105 Rn. 105; Liebscher GmbH-Konzernrech Rn. 1149; Kleindiek, Strukturvielfalt im Personengesellschaftskonzern S. 243). Damit wird hinsichtlich der Handelsregisterpublizität eine weitgehende Gleichbehandlung von Konzernierungsmaßnahmen unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften angestrebt. Das erscheint nicht überzeugend, weil den unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der im Handelsregister einzutragenden Tatsachen nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

Für die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch daraus nichts herleiten, dass durch einen solchen Vertrag die im Personengesellschaftsrecht geltenden Grundsätze eingeschränkt werden können, wonach der Kernbereich der Gesellschafterrechte nur von Gesellschaftern und nicht von außenstehenden Dritten wahrgenommen werden kann und der Gewinn den Gesellschaftern und nicht Dritten zusteht. Dieser Gesichtspunkt mag im Einzelfall die Zulässigkeit eines solchen Vertrages in Frage stellen (vgl. dazu OLG Düsseldorf AG 2004, 324/326 m.w.N.), kommt hier aber nicht zum Tragen, weil das herrschende Unternehmen selbst Gesellschafter ist.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.






OLG München:
Beschluss v. 08.02.2011
Az: 31 Wx 2/11, 31 Wx 002/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5787c599a507/OLG-Muenchen_Beschluss_vom_8-Februar-2011_Az_31-Wx-2-11-31-Wx-002-11




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