Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2002
Aktenzeichen: 21 W (pat) 57/01

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2002, Az.: 21 W (pat) 57/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse 11.33 des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Patentanmeldung für einen Hochleistungsscheinwerfer für Automobile wurde am 16. August 1999 eingereicht. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung aufgrund fehlender Benennung des Erfinders am 16. Januar 2001 zurückgewiesen.

Der Anmelder hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und am 8. Oktober 2002 die Benennung des Erfinders nachgereicht. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders für zulässig und begründet befunden. Mit der Nachreichung der Erfinderbenennung wurde der gerügte Mangel im Beschwerdeverfahren wirksam behoben. Nach geltender Rechtsprechung kann die Frist für die Benennung des Erfinders nicht als Ausschlussfrist angesehen werden.

Daher wurde der Beschluss der Prüfungsstelle vom 16. Januar 2001 aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.10.2002, Az: 21 W (pat) 57/01


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse 11.33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2001 aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung wurde am 16. August 1999 unter der Bezeichnung "Hochleistungsscheinwerfer für Automobile, System Gresser "DRX'" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Die Prüfungsstelle 11.33 hat mit Beschluss vom 16. Januar 2001 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 27. November 2000 wegen fehlender Benennung des Erfinders zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder hat die Erfinderbenennung mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 eingereicht.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet.

Der Anmelder hat mit der Benennung des Erfinders den von der Prüfungsstelle zu Recht gerügten Mangel im Beschwerdeverfahren wirksam behoben.

Nach geltender Rechtsprechung (BPatGE, 11, 28ff und 32ff; Schulte, 6. Auflage, § 37, Rn 17; Busse, 5. Auflage, § 37, Rn 18) kann die 15-Monatsfrist des § 37 Absatz 1 des Patentgesetzes nicht als Ausschlussfrist angesehen werden. Ebensowenig kann auch die von der Prüfungsstelle in ihrem Bescheid für die Benennung des Erfinders festgesetzte Frist eine Ausschlussfrist sein. Nach ihrem Ablauf kann die Einreichung der Erfinderbenennung somit nachgeholt werden.

Die Behebung des von der Prüfungsstelle gerügten Mangels durch die nachgeholte Benennung des Erfinders, die als neu eingetretener Umstand im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Sache war bei ihrem derzeitigen Stand an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Bearbeitung zurückzuverweisen.

Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Maksymiw Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2002
Az: 21 W (pat) 57/01


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