Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2008
Aktenzeichen: 25 W (pat) 32/06

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2008, Az.: 25 W (pat) 32/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2008 (Aktenzeichen 25 W (pat) 32/06) die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerde wurde von der Inhaberin einer Marke eingelegt, die für Dienstleistungen im Bereich "EDV-Beratung" eingetragen ist. Die Widersprechende, Inhaberin einer Marke für Waren und Dienstleistungen im Bereich "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Finanzwesen; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software", hat Widerspruch gegen die Eintragung der Marke eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zunächst die Löschung der Eintragung angeordnet, wurde jedoch in einem Erinnerungsverfahren aufgehoben. Das Bundespatentgericht hat daraufhin die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Widersprechende hat keine Sachanträge gestellt, die Beschwerde nicht begründet und keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren die Einrede der Nichtbenutzung erhoben.

Die Beschwerde wurde letztlich abgewiesen, da die Widersprechende keine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 MarkenG glaubhaft gemacht hat und keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Widersprechende hat keine Unterlagen zur Benutzung ihrer Marke vorgelegt.

Es besteht keine Veranlassung für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Die Widersprechende hat zwar keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht, jedoch wurde die Einrede der Nichtbenutzung zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht erhoben. Eine Kostenauferlegung wäre daher nicht angemessen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.05.2008, Az: 25 W (pat) 32/06


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 3. Februar 2003 angemeldete Marke ISEC7 ist am 28. März 2003 für die Dienstleistungen

"EDV-Beratung"

unter der Nummer 303 05 477 in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 2. Mai 2003.

Die Inhaberin der am 18. August 2002 angemeldeten und am 11. Dezember 2002 für die Waren und Dienstleistungen

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Finanzwesen; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software"

eingetragenen Marke 302 39 491 Grafik der Marke 30239491.5 hat dagegen Widerspruch erhoben. Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke ist im Beschwerdeverfahren nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 bestritten worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zunächst mit Beschluss vom 15. März 2005 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs angeordnet. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA mit Beschluss vom 12. Januar 2006 den Erstprüferbeschluss aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Hiergegen hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 Beschwerde eingelegt.

Sachanträge hat sie nicht gestellt. Sie hat die Beschwerde nicht begründet und keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 8. März 2007 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren hat sie die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Eine weitergehende Stellungnahme liegt nicht vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache schon deshalb keinen Erfolg, weil die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 MarkenG glaubhaft gemacht hat (§§ 43 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Mangels zu berücksichtigender Waren oder Dienstleistungen besteht keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke wurde mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässig bestritten, da zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsmarke bereits mehr als 5 Jahre eingetragen war.

Damit entstand für die Widersprechende die Obliegenheit, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für eingetragene Waren und Dienstleistungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Beschwerdeentscheidung glaubhaft zu machen. An einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung fehlt es vorliegend, da die Widersprechende zur Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke keinerlei Unterlagen eingereicht hat.

Der im Rahmen des Benutzungszwangs herrschende Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz gibt keine Veranlassung zu gerichtlichen Aufklärungshinweisen (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Aufl. § 43 Rdn. 37).

Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist nicht veranlasst. Es entspricht im vorliegenden Fall noch nicht der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen. Die Widersprechende hat zwar auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht. Jedoch war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung die Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarke noch nicht abgelaufen und die Einrede noch nicht erhoben, so dass die Einlegung der Beschwerde nicht gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten verstieß.

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BPatG:
Beschluss v. 08.05.2008
Az: 25 W (pat) 32/06


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