Bundesverwaltungsgericht:
Urteil vom 24. März 2010
Aktenzeichen: 6 A 2.09
(BVerwG: Urteil v. 24.03.2010, Az.: 6 A 2.09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) verpflichtet ist, dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen und eine Abwägung ergibt, dass das Auskunftsinteresse zurückstehen muss. Die Herkunft der Daten ist von vornherein vom Auskunftsanspruch ausgenommen.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger, ein Journalist, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten beantragt. Die Beklagte, der BND, hatte dem Kläger daraufhin Auskunft gegeben, jedoch nicht in allen Punkten, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger grundsätzlich einen Auskunftsanspruch hat, jedoch einige Details und die Herkunft der Daten ausgenommen sind. Die Klage wurde daher teilweise abgewiesen.
Das Verfahren wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt, da sich die Beteiligten auf einen Teil der Auskunftsbegehren geeinigt hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
In der Urteilsbegründung wird erläutert, dass der Auskunftsanspruch des Klägers auf dem Bundesnachrichtendienstgesetz beruht. Es wird auch festgestellt, dass die Herkunft der Daten nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist und dass im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen des BND stattfinden muss. Die konkreten Auskunftsbegehren des Klägers wurden dann geprüft und abgelehnt, da sie entweder nicht unter den Auskunftsanspruch fallen oder die Herkunft der Daten von vornherein ausgenommen ist.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BVerwG: Urteil v. 24.03.2010, Az: 6 A 2.09
1. Die an die Darlegung eines besonderen Auskunftsinteresses gebundene Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (§ 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG), entfällt im Hinblick auf einen der in § 15 Abs. 2 BVerfSchG geregelten Geheimhaltungsgründe nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Auskunftsinteresse zurückstehen muss. Dagegen ist die Herkunft der Daten nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG dem Auskunftsanspruch des Betroffenen von vornherein entzogen. Ob der Betroffene insoweit aus besonderen Gründen die fehlerfreie Ausübung eines Auskunftsermessens beanspruchen kann, bleibt offen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Dienstes gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
Nachdem ein im Auftrag des parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Gutachten (sog. Schäfer-Bericht) im Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen war, der Bundesnachrichtendienst habe zum Zweck der Aufdeckung unautorisierter Informationsabflüsse mehrere Journalisten, darunter den Kläger, rechtswidrig ausgespäht, verlangte dieser Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Beklagte vertrat zunächst die Ansicht, der Auskunftsanspruch des Klägers erstrecke sich von vornherein nur auf Dateien, aber nicht auf Akten des Bundesnachrichtendienstes. Über diese Frage kam es zum Rechtsstreit. Die Beklagte wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in den Akten des Bundesnachrichtendienstes enthaltenen Daten zu erteilen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der Bundesnachrichtendienst dem Kläger mit, eine "explizite Personalakte" zu ihm existiere nicht. Vielmehr fänden sich Detailinformationen zur Person in mehreren Sachakten zu - vom Bundesnachrichtendienst - untersuchten oder vermuteten Informationsabflüssen an die Presse. Auf mehreren Seiten wurden diese Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Beigefügt war eine mehrseitige Liste mit Artikeln des Klägers, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden waren. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 an den Bundesnachrichtendienst erklärte der Kläger, die erteilte Auskunft genüge nicht. Zur Konkretisierung stellte er eine Reihe von Sachverhaltsfragen, die mit der erteilten Auskunft nicht beantwortet würden.
Der Bundesnachrichtendienst erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2008, soweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Quelle der Informationen bezögen, werde auf die Schrankenvorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG verwiesen, welche über § 7 Satz 1 BNDG auf den Bundesnachrichtendienst anwendbar sei. Nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstrecke sich die Auskunftsverpflichtung demnach nicht auf die Herkunft der Daten. Eine Interessenabwägung finde insoweit nicht statt. Die Auskunft über interne Analysen z.B. von Veröffentlichungen sei von dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht gedeckt, da es sich insoweit nicht um zur Person des Petenten gespeicherte Daten handele, sondern lediglich um auf Basis dieser Daten angestellte interne Schlussfolgerungen. Im Übrigen sei der Kläger niemals Ziel einer Telefonüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst gewesen. Soweit ein Auskunftsanspruch auf Informationen des Bundesnachrichtendienstes bezüglich dritter Personen geltend gemacht werde, überwögen Geheimhaltungsgründe, soweit die vermissten Daten dem Bundesnachrichtendienst überhaupt bekannt und nicht bereits in die erteilte Auskunft eingeflossen seien.
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2008 einen zunächst als Vollstreckungsantrag - BVerwG 6 AV 2.08 - bezeichneten Rechtsbehelf erhoben, den er nunmehr - nach gerichtlichem Hinweis - als erneute Verpflichtungsklage verstanden wissen will.
Zur Begründung führt der Kläger aus, durch das Urteil vom 28. November 2007 sei festgestellt worden, dass ihm dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zustehe. Ihm sei jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 4 BNDG, §§ 10, 15 BVerfSchG umfassende Auskunft über die ihn betreffenden Daten erteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Herkunft von Daten.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer zunächst in den Klageantrag aufgenommener Auskunftsbegehren mit Zustimmung der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen:
a) Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird€ (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
b) Woher hat der BND angebliche "eigene Angaben" des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt€ (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
...
d) (1) Um welchen "Gesprächspartner" handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm "bekräftigend" gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND€ (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
...
e) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach "seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt"€ (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
f) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant€ (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
...
h) (1) Was ist die Quelle zu der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten€ (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
...
i) Wie wird "aktenkundig", was der Kläger angeblich in der "Berliner Zeitung" über Observationen des BND schreiben will€ Welche Quellen sind hierzu angegeben€ Um welche "Seite" handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt "Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt"€ (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
j) Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe€ (Seite 4 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
k) Zu welchen "verschiedenen Journalisten" hat der Kläger angeblich Kontakt€ Wer sind die Personen, die angeblich in einem "Diagramm" erfasst wurden€ Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren€ (Seite 5 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
...
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung sei erfüllt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien entweder bereits durch die erteilte Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 i.V.m. dem Schreiben vom 4. Juni 2008 erledigt oder aber von vornherein nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Soweit der Kläger begehre, dass ihm die Herkunft der Daten benannt werde oder ihm jedenfalls mitzuteilen sei, was "dem Grunde nach" die Quelle der im BND gespeicherten Informationen sei, sei ergänzend und zusammenfassend festzustellen, dass sich die Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten erstrecke. Im Gegensatz zu den eine Auskunft einschränkenden oder ausschließenden Kriterien in § 15 Abs. 2 BVerfSchG, die eine Interessenabwägung erforderten, sei die Herkunft der Daten gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG von vornherein und umfassend vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Insofern bedürfe es im Gegensatz zu den Fällen des § 15 Abs. 2 BVerfSchG auch keiner Abwägung und keiner Darlegung, weshalb im Einzelfall über die Herkunft einer Information keine Auskunft erteilt werde.
Im Übrigen habe der Bundesnachrichtendienst - im Wege der Auskunftserteilung nach Ermessen und ohne Rechtspflicht - dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2008 mitgeteilt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse ausschließlich auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie auf Gesprächen mit Informanten basierten. Dem Kläger sei also schon bekannt, wie die Informationen "dem Grunde nach" gewonnen worden seien. Eine darüber hinausgehende Auskunft zur Benennung der konkreten Quellen, d.h. zur namentlichen Nennung der einzelnen Informanten bestehe nicht. Hiergegen ließen sich auch ergänzend die Ausschlussgründe des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG anführen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Akten der Verfahren BVerwG 6 A 2.07 und BVerwG 6 AV 2.08 Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
2. Die Klage ist mit den noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren zwar zulässig (a), aber unbegründet (b).
a) Das Begehren des Klägers ist in der Form der Verpflichtungsklage statthaft, weil es auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger stützt - wie bereits in dem vorangegangenen, durch das Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - (BVerwGE 130, 29 = Buchholz 402.71 BNDG Nr. 1) abgeschlossenen Verfahren - seinen Auskunftsanspruch hauptsächlich auf § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG. Danach geht der Erteilung der Auskunft durch den Bundesnachrichtendienst eine "Entscheidung" voraus, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht. Einen Bescheid dieses Inhalts hat die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 28. November 2007 (a.a.O.) hin mit dem Schreiben an den Kläger vom 12. Februar 2008 erlassen. Die vorliegende Klage ist auf einen größeren inhaltlichen Umfang der Auskunft und damit auf den Erlass eines weitergehenden Bescheides gerichtet, der mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist.
Die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2007 steht der Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht entgegen. Es hat die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch dem Grunde nach positiv zu bescheiden. Dabei handelte es sich nicht um ein Zwischenurteil über den Leistungsgrund. § 111 Satz 1 VwGO gestattet den Erlass eines Grundurteils nämlich nur bei allgemeinen Leistungsklagen. Es handelte sich vielmehr um ein Vollendurteil, das - lediglich - auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet war, ihrerseits über den Grund des Anspruchs durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 3 f., 8). Nachdem die Beklagte diese Verpflichtung durch ihren Bescheid vom 12. Februar 2008 erfüllt hat, liegt dem vorliegenden Verfahren, in dem über den konkreten Umfang des Auskunftsanspruchs gestritten wird, ein anderer Streitgegenstand zugrunde.
Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden. Denn der Kläger hat nach der (teilweisen) Ablehnung seines Auskunftsantrags durch das als Bescheid zu wertende Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008, beim Kläger eingegangen am 18. Februar 2008, mit Schreiben vom 18. März 2008 sinngemäß Widerspruch erhoben, der von der Beklagten unter dem Datum vom 4. Juni 2008 zurückgewiesen wurde. Da das zuletzt genannte Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden (§ 58 VwGO).
b) Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung der Auskunftsbegehren durch die Beklagte in den noch anhängig gebliebenen Punkten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte geht zwar nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden Verständnis der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften über die Auskunftserteilung durch den Bundesnachrichtendienst aus (aa), hat die noch offenen Auskunftsbegehren im Ergebnis aber zu Recht abgelehnt (bb).
aa) Nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn Geheimhaltungsgründe nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG vorliegen und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - NVwZ 2001, 185 <187>). Zudem erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). Soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, entfällt lediglich die gesetzliche Auskunftspflicht. Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben (BVerfG, a.a.O. S. 186).
aaa) Die Beklagte meint unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 - (NVwZ-RR 2009, 505), sie sei zu einer (weiteren) Auskunft schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich § 15 Abs. 1 BVerfSchG nur auf - hier nicht vorhandene - "zur Person" des Petenten in einer Personenakte gespeicherte Daten beziehe, nicht aber auf Daten "über die Person" des Petenten, die in Personenakten Dritter oder in Sachakten gespeichert seien. Dem ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten befürworteten Differenzierung steht unter den hier gegebenen Umständen die Bestandskraft des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 ebenso entgegen wie die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28. November 2007. Denn danach steht fest, dass der Kläger über seine personenbezogenen Daten, soweit sie sich "in Akten befinden", im Grundsatz Auskunft verlangen kann (s. Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 16). Davon abgesehen, kann die genannte Rechtsauffassung aber auch in der Sache nicht überzeugen.
Schon dem Wortsinn nach drückt die in § 15 Abs. 1 BVerfSchG verwendete Präposition "zu", nicht anders als die Präposition "über" lediglich die Beziehung der gespeicherten Daten zu der betroffenen Person aus. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 BVerfSchG bestätigen dies. So sollte mit dem zugrundeliegenden Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) dem Volkszählungsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 Rechnung getragen werden (s. bereits Senatsurteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 24). Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nach dem Volkszählungsurteil - unabhängig von der Finalität und dem Speicherort der betreffenden Datenerhebung - schon dann berührt, wenn die "Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43>; s. auch Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 <1117>: "fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person").
In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung von § 15 Abs. 1 BVerfSchG das Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen. Während das Auskunftsrecht des Bürgers über beim Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeicherte Daten früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt war, ist dieser Anspruch durch das erwähnte Gesetz vom 20. Dezember 1990 in Form von § 15 in das Bundesverfassungsschutzgesetz aufgenommen worden (vgl. zur Normgeschichte BTDrucks 12/553 S. 73). Diese Novellierung hat allerdings die Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht beseitigt, sondern durch die Regelungen in § 11 BNDG und in § 27 BVerfSchG über die Nichtanwendbarkeit einiger näher aufgeführter Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in einer besonderen Weise neu gestaltet. Anwendbar bleibt - im Umkehrschluss - insbesondere die in § 11 BNDG und § 27 BVerfSchG nicht aufgeführte Regelung über den Begriff der personenbezogenen Daten in § 3 Abs. 1 BDSchG.
Personenbezogene Daten sind in § 3 Abs. 1 BDSG definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es demnach nur auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an, nicht aber darauf, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden sind (Dammann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 4). Wie sich aus einem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BDSG ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "zu seiner (des Betroffenen) Person gespeicherte Daten" und "personenbezogene Daten" synonym (s. auch Dammann, a.a.O. Rn. 47; Mallmann, in: Simitis, a.a.O. § 19 Rn. 19). Daher handelt es sich - auch im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG - bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten um alle personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, die sich auf seine eigene Person beziehen (Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316 <1318>). Soweit dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O. S. 506) für die von ihm befürwortete Unterscheidung zwischen Daten zu einer Person und Daten über eine Person auf die Vorschrift des § 11 BVerfSchG betreffend die Speicherung der Daten über Minderjährige verweist, geht das deshalb fehl, weil diese Sondervorschrift nicht die Speicherung von Daten zur Person von Minderjährigen, sondern nur die Speicherung "in zu ihrer Person geführten Akten" besonders beschränkt. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht Münster eingeführte Differenzierung spricht letztlich, dass es die auf Auskunft in Anspruch genommene Behörde nicht in der Hand haben darf, den Auskunftsanspruch mittels des von ihr gewählten Ordnungssystems von Personen- und Sachakten einzuschränken.
bbb) Zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist (Dammann, a.a.O. § 3 Rn. 7), einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt (a.a.O. Rn. 10 f.). Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung zu Daten, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Grundsätzlich gilt, dass Angaben über die Art einer Beziehung zu einer anderen Person und die Bezeichnung der Beziehungsperson einen doppelten Personenbezug haben (Dammann, a.a.O. Rn. 43). Weitergehende Angaben zu den persönlichen und sachlichen - nicht beziehungsrelevanten - Verhältnissen der Beziehungsperson betreffen dagegen nur diese und nicht die Primärperson.
Sachbezogene Daten sind im Hinblick auf das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis in § 3 Abs. 1 BDSG dann personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren (vgl. Dammann, a.a.O. Rn. 58; Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007 § 3 Rn. 5). Demnach ist der Hinweis, eine bestimmte Sache sei unter bestimmten örtlichen und zeitlichen Umständen an eine Person übermittelt worden, (auch) ein personenbezogenes Datum (Gola/Schomerus, a.a.O. Rn. 7).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bezieht sich der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten auch auf die Herkunft der Daten. Dies gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz und für denjenigen nach dem Bundesnachrichtendienstgesetz nicht; vielmehr ist nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG bzw. nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG die Herkunft der Daten nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung. Dementsprechend ist in § 27 BVerfSchG und in § 11 BNDG bestimmt, dass (u.a.) die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG über die Herkunft der Daten bei der Erfüllung der Aufgaben durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung findet.
ccc) Was die Voraussetzungen des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Einzelnen anlangt, steht durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28. November 2007 zwischen den Beteiligten dem Grunde nach fest, dass der Kläger im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG ein Interesse daran hat zu erfahren, welche Bereiche seiner Arbeit im Zuge der "Operation M" des Bundesnachrichtendienstes ausgeforscht worden sind (a.a.O. Rn. 32), und dass Geheimhaltungsgründe der begehrten Auskunft nicht generell entgegenstehen (a.a.O. Rn. 33).
Diese Ausführungen in den Urteilsgründen beziehen sich aber nur auf den Auskunftsgegenstand in der Fassung des seinerzeitigen pauschal gefassten Klageantrags - "die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die bei der Beklagten über ihn gespeicherten und sonst wie bereitgehaltenen Daten zu gewähren" - nicht hingegen auf daraus abgeleitete Auskunftsdetails, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Frage, ob die mit der vorliegenden Klage verlangten Einzelauskünfte jeweils einen hinreichenden Bezug zur Person des Klägers aufweisen, ist durch das vorgenannte Urteil ebenso wenig präjudiziert wie das Bestehen und gegebenenfalls das Überwiegen spezieller Hinderungsgründe nach § 15 Abs. 2, 3 BVerfSchG in Bezug auf einzelne vom Kläger begehrte Informationen.
bb) Hinsichtlich der noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren des Klägers ist im Einzelnen zu bemerken:
aaa) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "Im Dezember 2002 habe F. an einen Gesprächspartner BND-Meldungen übergeben, die Gegenstand eines einschlägigen Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen sind. Nach seinen angeblichen Angaben habe F. diese von einem Justizangestellten erhalten." Mit dem Klageantrag zu a) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird€"
Der Antrag ist unbegründet. Vieles spricht bereits dafür, dass der Kläger damit keine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um alle personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, also um Daten, die sich auf seine eigene Person beziehen. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei einer "BND-Meldung" handele es sich um eine Information, die in den Akten des Bundesnachrichtendienstes in bestimmter Weise festgehalten sei; die im Klageantrag insoweit erwähnten Meldungen hätten mit dem Kläger inhaltlich nichts zu tun. Was einen etwaigen durch die Art der Beziehung zu anderen Personen vermittelten Bezug zur Person des Klägers anlangt, wurde ihm durch die Beklagte immerhin bereits mitgeteilt, dass er die betreffenden Meldungen von einer näher bezeichneten Person (einem Justizangestellten) erhalten und in einem näher beschriebenen Zeitpunkt (Dezember 2002) an einen Gesprächspartner übergeben haben soll, ferner, dass diese Meldungen Gegenstand eines Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen seien. Es liegt zumindest nahe, dass damit die Beziehung des Klägers zu dem Objekt, den besagten BND-Meldungen, hinreichend charakterisiert ist und es sich bei dem näheren Inhalt der bezeichneten Meldungen und erst recht des darin erwähnten Strafverfahrens um rein sachverhaltsbezogene Daten bzw. um personenbezogene Daten Dritter ohne einen relevanten Personenbezug zum Kläger handelt. Davon abgesehen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der begehrten Auskunft jedenfalls überwiegende Geheimhaltungsbelange entgegenstehen, weil Quellen gefährdet und berechtigte Interessen eines Dritten verletzt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 4 BVerfSchG). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem im Auskunftsschreiben angesprochenen "Gesprächspartner" handele es sich um den Informanten des Bundesnachrichtendienstes, der die betreffende Information gegeben habe, und bei näheren Angaben über Art und Inhalt der "Meldungen" drohe die Enttarnung des Informanten durch den Kläger. Soweit bei der hier in Rede stehenden Information ein hinreichender Bezug zur Person des Klägers trotz der vorstehend aufgeführten Bedenken überhaupt zu bejahen sein sollte, mindern diese das Auskunftsinteresse des Klägers jedenfalls in einem solchen Maße, dass der drohenden Enttarnung des Informanten der Beklagten ein größeres Gewicht zukommt.
bbb) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "F. soll nach angeblich eigenen Angaben den Rechtsanwalt eines früheren Mitarbeiters des BND aufgesucht haben, um über diesen faktisch Zugang zu der Operativakte der früheren nachrichtendienstlichen Verbindung RÜBEZAHL zu erhalten. Der Rechtsanwalt habe sein Ersuchen jedoch abgelehnt." Mit dem Klageantrag zu b) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher hat der BND angebliche €eigene Angaben€ des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt€" Selbst unter Beachtung von Quellenschutz müsse die Beklagte zumindest mitteilen, woher die Informationen dem Grunde nach stammten, ob es sich um überlassene Schriftstücke, Informationen von Informanten oder eine funktechnische oder ähnliche Überwachung des Klägers gehandelt habe.
Der Antrag ist unbegründet. Seinem Erfolg steht die - über § 7 BNDG auch auf den Bundesnachrichtendienst anwendbare - Vorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, wonach die dem Betroffenen zu erteilende Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sich nicht auf deren Herkunft erstreckt.
Während der Begriff "Quelle" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG den konkreten Ursprung der Information meint, bezeichnet der Begriff "Herkunft" in § 15 Abs. 3 BVerfSchG demgegenüber allgemeiner die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informationen von Informanten, funktechnische oder andere Formen von Überwachung des Auskunft Begehrenden. Im Unterschied zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG kommt es beim Ausschluss der Auskunftsverpflichtung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht darauf an, dass durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die Quelle besteht; vielmehr ist die Herkunft der Daten von vornherein dem Auskunftsanspruch entzogen. Zwar entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, soweit es um die Herkunft der Daten geht, nur die gesetzliche Auskunftsverpflichtung. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich der subsidiäre, auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Anspruch des Betroffenen auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der begehrten Auskunft (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 a.a.O. S. 186) unbeschadet des § 15 Abs. 3 BVerfSchG auch auf die Herkunft der Daten erstreckt, ist aber zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsbegehren des Klägers zu einem Teil bereits entsprochen wurde, indem die Beklagte - negativ - klargestellt hat, dass seine Telekommunikation nicht überwacht worden sei, und - positiv -, dass die Informationen auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie Gesprächen mit Informanten beruhten. Was eine darüber hinausgehende Offenlegung der Datenherkunft anlangt, ist im Rahmen einer etwa erforderlichen Ermessensausübung die Abwägung des Informationsinteresses mit gegenläufigen öffentlichen Belangen durch die Wertung des § 15 Abs. 3 BVerfSchG jedenfalls in dem Sinne vorstrukturiert, dass diese sich regelmäßig durchsetzen, weil die Preisgabe der Herkunft von Daten die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der etwa bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein leichtfertiges oder gar bewusst wahrheitswidriges Verhalten eines Informanten in Betracht zu ziehen sein könnte (s. auch Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <19 f.> = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 S. 5 f.), ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass ein Ermessensfehler im Ergebnis nicht vorliegt.
ccc) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Ende 2003 soll F. einem Gesprächspartner bekräftigend gesagt haben, er (F.) habe gute Kontakte, insbesondere im BND." Mit dem Klageantrag zu d) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um welchen €Gesprächspartner€ handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm €bekräftigend€ gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND€" Auch insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, der die Herkunft der Daten dem Auskunftsanspruch entzieht. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei dem "Gesprächspartner" handele es sich um die Person, die ihrerseits den Bundesnachrichtendienst informiert habe. Sie würde somit den von ihr für schützenswert gehaltenen Informanten enttarnen müssen, um dem Klageantrag nachzukommen. Dazu ist sie gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht verpflichtet; für das etwaige Auskunftsermessen gilt auch insoweit das oben Gesagte.
ddd) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "Ebenfalls Ende 2003 soll F. einen Kontakt im BND nach einem seiner (Fs.) regelmäßigen Gesprächspartner gefragt haben." Mit dem Klageantrag zu e) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach €seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt€€" Auch hier müsse die Beklagte jedenfalls mitteilen, was dem Grunde nach die Quelle ihrer Information sei. Wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, besteht nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine gewichtigen Gründe zu entnehmen, welche ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu seinen Gunsten rechtfertigen würde.
eee) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem MOSSAD geplant haben." Mit dem Klageantrag zu f) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant€" Auch diesem Auskunftsbegehren hält die Beklagte zu Recht den Ausschluss der Auskunftsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, und der Kläger führt keine Umstände an, welche die insofern - unterstellt - ermessensabhängige Entscheidung der Beklagten ausnahmsweise zu seinen Gunsten beeinflussen könnten.
fff) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll ausweislich der Aktenlage die Erklärung, welche der Präsident des BND vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages in Sachen Liechtenstein-Analyse abgegeben habe, bereits vor der dortigen Verlesung erhalten haben." Mit dem Klageantrag zu h) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Was ist die Quelle der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten€"
Die Beklagte lehnt den Auskunftsanspruch im Ergebnis zu Recht ab. Dem Auskunftsanliegen hat sie zu einem Teil entsprochen, indem sie bereits schriftsätzlich, aber auch erneut in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es habe keinerlei funktechnische Überwachung des Klägers gegeben. Im Übrigen beruft sie sich zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt, und der Kläger hat auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sein Auskunftsinteresse das sich aus § 15 Abs. 3 BVerfSchG ergebende generelle Geheimhaltungsinteresse ausnahmsweise überwiegen könnte.
ggg) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Im Oktober 2005 wird aktenkundig, dass F. in der BZ über Observationen des BND berichten will, deren Zielpersonen zwei Journalisten gewesen seien. Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt. F. soll diese Informationen über einen anderen Journalisten erhalten haben, dessen Name aus Gründen des Datenschutzes hier nicht genannt wird. Ein Gesprächskontakt übersendet eine Erklärung zur DPA-Meldung v. 28.11.07 mit Bezug zu F." Mit dem Klageantrag zu i) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen: "Wie wird €aktenkundig€, was der Kläger angeblich in der €Berliner Zeitung€ über Observationen des BND schreiben will€ Welche Quellen sind hierzu angegeben€ Um welche €Seite€ handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt: €Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt€€"
Dieser Antrag ist unbegründet. Zur Mitteilung von Herkunftsbezügen ist die Beklagte auch insoweit gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG weder verpflichtet noch sonst veranlasst.
hhh) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4) findet sich der Satz: "F. habe sich 2004 im Rahmen einer €Promotion für die BZ€ in Thailand aufgehalten." Mit dem Klageantrag zu j) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe€"
Auch dieser Antrag ist aus den schon mehrfach genannten Gründen im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG unbegründet.
iii) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4 ff.) finden sich die Sätze: "F. soll Kontakte zu namentlich bekannten, aus Gründen des Datenschutzes jedoch hier ungenannt bleibenden Personen haben:
- einem ehemaligen BND-Mitarbeiter und Buchautor
- einem Angehörigen des Gesprächskreises Nachrichtendienste
- zu verschiedenen anderen Journalisten
- zu einem Mitglied der SPÖ, welches als Informant fungiere
- zu einem ehemaligen Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes.
Als weitere mitgeteilte Kontaktpersonen des F. wurden sechs ehemalige nachrichtendienstliche Verbindungen, vier ehemalige Mitarbeiter des BND und ein ehemaliger Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes in diesem Kontext in einem Diagramm festgehalten. Die namentliche Benennung erfolgt auch hier aus Gründen des Datenschutzes im Hinblick auf die betroffenen Personen nicht."
Mit dem Klageantrag zu k) in seiner ursprünglichen Fassung hat der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen begehrt: "Zu welchen €verschiedenen Journalisten€ und zu welchem €SPÖ-Mitglied€ hat der Kläger angeblich Kontakt€ Wer sind die Personen, die angeblich in einem €Diagramm€ erfasst wurden€ Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten €Ausarbeitungen€ zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren€" Nach Erörterung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunft über das "SPÖ-Mitglied" in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Antrag nur noch einen entsprechend verkürzten Inhalt hat. Insoweit ist er unbegründet.
Mit der Frage, zu welchen "verschiedenen Journalisten" der Kläger angeblich Kontakt gehabt habe und welche weiteren Kontaktpersonen in dem besagten Diagramm erfasst worden seien, wird zwar Auskunft über personenbezogene Daten (auch) des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Der Auskunftsanspruch ist allerdings, soweit es sich um die Identität des Journalisten Uwe Müller handelt, von der Beklagten durch das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 4. Juni 2008 erfüllt worden. Was die Namen der übrigen Personen angeht, ist das Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber den gegenläufigen Belangen als geringer anzusehen. Wie der Kläger in der Klageschrift eingeräumt hat, sind ihm die Namen seiner Kontaktpersonen ohnehin bereits bekannt. Das verbleibende Auskunftsinteresse übersteigt nicht die von der Beklagten vorgebrachte Gefahr der Quellengefährdung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass alle genannten Journalisten sowie sämtliche in dem besagten Diagramm aufgeführten Personen Quellen des Bundesnachrichtendienstes gewesen sind; insoweit liegt es im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger nachrichtendienstlicher Erkenntnisgewinnung auf der Hand, dass auch bei schon "versiegten Quellen" ein erhebliches Interesse fortbesteht, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Der Kläger hat jedenfalls keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die sein Auskunftsinteresse als überwiegend gewichtig erscheinen ließen. Das Auskunftsbegehren trifft im Übrigen zumindest teilweise, soweit die fraglichen Informationen unmittelbar von den betreffenden Personen stammen, auch auf die Auskunftsgrenze in § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, welche die Beklagte zu einer abweichenden Ermessensbetätigung veranlassen könnten.
Mit der Frage, was der Inhalt der "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren sei, wird zwar ebenfalls - zumindest teilweise - Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Denn darunter fallen auch Schlussfolgerungen, die die Behörde nach Auswertung der Quellenlage aufgrund zusammenfassender Beurteilung aus den erhobenen personenbezogenen Daten zieht (vgl. Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316 <1318>). Allerdings hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers auch insoweit zu einem nicht unerheblichen Teil bereits erfüllt, indem ihm die einzelnen Zeitungsartikel mit Datum mitgeteilt worden sind, auf die sich die fraglichen Ausarbeitungen des Bundesnachrichtendienstes gründen. Das Interesse des Klägers daran, weitere Einzelheiten aus den Ausarbeitungen zu erfahren, tritt hinter das Interesse der Beklagten zurück, derartige Einzelheiten nicht zu offenbaren. Im Falle einer weiteren Auskunftserteilung wäre zu befürchten, dass die Arbeitsweise und der Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG ausgeforscht würden. Insoweit weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass die Eigensicherung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu den ständigen Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG). Eine vertiefte Kenntnis der in Rede stehenden internen Ausarbeitungen des Dienstes könnte dem Kläger insoweit Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung vermitteln, die die künftige Aufgabenerfüllung der Beklagten gegebenenfalls schwerwiegend beeinträchtigen würden.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, bei dem sich der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren in beachtlichem Umfang durchgesetzt hat, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
BVerwG:
Urteil v. 24.03.2010
Az: 6 A 2.09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/58c2d2306c97/BVerwG_Urteil_vom_24-Maerz-2010_Az_6-A-209