Landgericht Hamburg:
Urteil vom 2. Oktober 2009
Aktenzeichen: 310 O 281/09

(LG Hamburg: Urteil v. 02.10.2009, Az.: 310 O 281/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 2. Oktober 2009 (Aktenzeichen 310 O 281/09) über die Kostentragungspflicht eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien entschieden. Die Antragstellerin veröffentlicht auf ihrer Webseite regelmäßig Rechts-News, in denen Urteile behandelt werden. Die Antragsgegner haben eine dieser Rechts-News ohne Zustimmung der Antragstellerin veröffentlicht. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegner ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Antragsgegner boten daraufhin einen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag an, in dem eine Vertragsstrafe festgelegt wurde, deren Höhe das Amtsgericht Flensburg feststellen sollte. Die Antragstellerin lehnte das Angebot ab und reichte einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Das Gericht erließ daraufhin die einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern untersagt wurde, die Rechts-News im Internet zu veröffentlichen. Die Antragsgegner legten daraufhin Widerspruch ein und argumentierten, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei und die Rechteübertragung an die Antragstellerin nur zum Zweck der Abmahnung erfolgt sei. Das Gericht bestätigte die Kostentragungspflicht der Antragsgegner und wies den Kostenwiderspruch zurück, da die Antragsgegner die erforderliche Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatten und somit die Antragstellerin zur Beantragung der einstweiligen Verfügung veranlasst wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Übertragung der Nutzungsrechte nicht rechtsmissbräuchlich war. Der Beschluss des Gerichts erlangte Bestandskraft, sodass die Antragsgegner die Verfahrenskosten tragen müssen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 02.10.2009, Az: 310 O 281/09


Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2009 wird im Kostenausspruch bestätigt.

2. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren.

Die Antragstellerin veröffentlicht unter der Internetpräsenz http://www. dr-b....com laufend Rechts-News, in denen Urteile besprochen werden. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Rechtsanwaltspartnerschaft und Betreiberin der Internetpräsenz http://www. b...-partner.de. Die Antragsgegner zu 2) bis 7) sind Partner der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegner machten auf ihrer Internetpräsenz eine Rechts-News öffentlich zugänglich, an der der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustanden. Der Urheber dieser Rechtsnews, der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, hatte die ausschließlichen Nutzungsrechte am 26.6.2009 an die Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin erlangte am 6.7.2009 Kenntnis von der Veröffentlichung durch die Antragsgegner. Am 10.7.2009 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner mit Anwaltsschreiben ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 16.7.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie unter Fristsetzung zum 22.7.2009 zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Mit Schreiben vom 16.7.2009 boten die Antragsgegner ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes den Abschluss eines Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages sowie die Zahlung eines Betrages von € 500,00 an. Die Unterlassungsverpflichtung sah unter Ziffer b) eine Verpflichtung der Antragsgegner vor, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung €eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Zweifel durch das Amtsgericht Flensburg festzustellen ist und deren Höhe jedoch einen Betrag von € 1.000,00 nicht unterschreiten sollte.€ Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens vom 16.7.2009 wird im Übrigen auf die Anlage Ast 9 d.A. verwiesen.

Ein Kollege des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Herr Herr K., rief am 17.7.2009 bei dem Antragsgegner zu 6) an und teilte mit, dass man mit der Unterlassungserklärung nicht einverstanden sei und das Angebot nicht annehme. Der Antragsgegner zu 6) erklärte, dass er sich derzeit auf einer Autofahrt befinde und nur eingeschränkt agieren könne. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist streitig. Herr Herr K. erklärte schließlich, er werde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Vorgang zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorlegen.

Durch Beschluss vom 27.7.2009 hat die Kammer auf Antrag der Antragstellerin vom 22.7.2009, eingegangen am 22.7.2009 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr, eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher den Antragsgegnern unter Ziffer I. zur Vermeidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, die streitgegenständliche Rechtsnews im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http:// b...-partner.de/content/arbeitsbereiche/news-it_medien.html geschehen. Unter Ziffer II. des Beschlusses sind den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

Am 13.8.2009 haben die Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung vom 27.7.2009 Kostenwiderspruch eingelegt. Im Übrigen haben die Antragsgegner die einstweilige Verfügung ausdrücklich als rechtsverbindlich anerkannt.

Die Antragsgegner tragen vor, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und lediglich der Gebührenbeschaffung auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gedient habe. Es bestehe eine starke Vermutung dafür, dass es sich bei der Rechteübertragung auf die Antragstellerin um ein Scheingeschäft gehandelt habe, um deren Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit zu geben, kostenpflichtige Abmahnungen zu betreiben. Die Antragsgegner hätten zudem ihren Willen zur Abstimmung einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bekundet, während die Antragstellerin keinerlei Unterstützung zur Beilegung des Streits geleistet habe, obwohl sie hierzu nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei. In dem Telefonat vom 17.7.2009 habe der Antragsgegner zu 6) gefragt, worin konkret die Unzulässigkeit bzw. das fehlende Ausreichen der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu sehen sei. Herr Herr K. habe sich daraufhin geweigert, hierzu etwas zu sagen. Der Antragsgegner zu 6) habe daraufhin erklärt, er werde sich auf jeden Fall mit den Einwendungen hinsichtlich der Formulierung der Unterlassungserklärung auseinandersetzen und die Antragsgegner würden in diesem Fall erforderlichenfalls nachbessern Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung sei nicht erforderlich gewesen, da die Antragsgegner eine ernsthafte und dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin umfassend Rechnung tragende strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben hätten. Hierdurch sei der Unterlassungsanspruch bereits vor Beantragung der einstweiligen Verfügung anerkannt worden.

Die Antragsgegner beantragen,

die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO analog der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt vor, sie plane derzeit einen juristischen Dienst für Dritte, die als Lizenznehmer aufbereitete Rechtsnews mittels Lizenzen erwerben können. Das diesbezügliche Konzept sei bereits erarbeitet. Der Dienst werde voraussichtlich Oktober 2009 fertig gestellt und im Internet buchbar sein. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der zahlreiche Rechtsnews verfasst habe, habe der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen, damit diese den geplanten Dienst überhaupt anbieten könne. In dem Telefonat vom 17.7.2009 habe Herr Herr K. ausdrücklich die Unzulässigkeit der Bedingung hinsichtlich des Amtsgerichts Flensburg angesprochen. Der Antragsgegner zu 6) habe in dem Telefonat die Unzulässigkeit der Bedingung hinsichtlich des Amtsgerichts Flensburg zurückgewiesen und die Zusendung entsprechender Judikatur angefordert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Kostenwiderspruch der Antragsgegner ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2009 ist im Kostenausspruch zu bestätigen.

I. Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Widerspruch sowie das Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung im Übrigen haben zur Folge, dass nur noch über die Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist. Eine Nachprüfung der vom Anerkenntnis erfassten verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der materiellen Voraussetzungen des Hauptausspruchs findet nicht mehr statt. Der Bestand der einstweiligen Verfügung kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden (OLG Hamburg, WRP 1996, 442, m.w.N.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.42).

II. Die Antragsgegner können daher als in der Hauptsache unterlegene Partei der Kostenlast des § 91 ZPO nur entgehen, wenn die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vorliegen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rz. 6 Stichwort €Kostenwiderspruch€). Davon ausgehend haben die Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegen nicht vor.

1. Nach § 93 ZPO würden der Antragstellerin die Verfahrenskosten nur dann zur Last fallen, wenn die Antragsgegner nicht durch ihr Verhalten zur Beantragung der einstweiligen Verfügung Veranlassung gegeben hätten.

Wann eine Veranlassung zur Klage gegeben ist, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck von § 93 ZPO. Danach gibt man zur Erhebung einer Klage durch ein Verhalten Veranlassung, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040, 2041), wenn also der Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (Musielak-Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rz. 2; Zöller-Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3). Entsprechendes gilt in Bezug auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren.

2. Maßgebend ist danach eine vernünftige Betrachtung aus der Sicht der Antragstellerin. Diese hatte den Antragsgegnern durch ihren Prozessbevollmächtigten das Abmahnschreiben vom 10.7.2009 (Anlage ASt 8) samt vorformulierter Unterlassungsverpflichtungserklärung zugesandt. Mit diesen Schreiben machte die Antragstellerin jenes Unterlassungsbegehren geltend, welches sie später zum Gegenstand ihres Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gemacht hat. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin gegenüber die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben. Vielmehr boten die Antragsgegner mit Schreiben vom 16.7.2009 den Abschluss eines Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrags an und wählten dabei hinsichtlich der Vertragsstrafe eine von dem Verlangen der Antragstellerin abweichende Formulierung. Auf das Telefonat vom 17.7.2009, in dem die Antragstellerin, vertreten durch Herrn Herr K., erklärte, dass sie mit der angebotenen Formulierung hinsichtlich der Vertragsstrafe nicht einverstanden sei, folgte keine weitere Reaktion der Beklagten mehr.

Auch wenn der Antragsgegner zu 6) wie von den Antragsgegnern behauptet, erklärt haben sollte, man werde sich mit den Einwendungen hinsichtlich der Formulierung auseinandersetzen und erforderlichenfalls nachbessern, hat sie diese Ankündigung doch jedenfalls bis zum 22.7.2009 nicht umgesetzt. Nach dem Telefonat vom 17.7.2009, in dem die Antragstellerin den Abschluss des von der Antragsgegnerin angebotenen Unterlassungsvertrags abgelehnt hat, wäre es an der Antragsgegnerin gewesen, entweder einen neuen Vorschlag für einen Unterlassungsvertrag zu unterbreiten oder aber die mit Schreiben vom 10.7.2009 übersandte, von der Antragstellerin vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Zwar treffen auch den Gläubiger im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses gewisse Rücksichtnahmepflichten, die es gebieten können, dem Schuldner eine nachvollziehbare Bitte nicht abzuschlagen, wie z.B. die Bitte um Mitteilung der einschlägigen Rechtsprechung vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, UWG § 12 Rz.1.41). Die Antragsgegner, die als Anwaltskanzlei bzw. deren Mitglieder selber auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind, hatten jedoch selber die Möglichkeit, sich hinreichend über die einschlägige Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Vertragsstrafenversprechen zu informieren, so dass die Antragstellerin sich auf eine derartige Bitte, so sie denn tatsächlich geäußert worden wäre, nicht einlassen musste. Zudem musste den Antragsgegnern bewusst sein, dass der Antragstellerin zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nur ein enges Zeitfenster zur Verfügung stand, da sie bereits am 8.7.2009 Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten hatte und es bei einem zu langen Zuwarten an einem Verfügungsgrund für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gefehlt hätte. Die Antragsgegner wären daher gehalten gewesen, sich nach dem Telefonat vom 17.7.2009 unverzüglich nochmal mit der Antragstellerin in Verbindung zu setzen und auf die Ablehnung ihres Angebots zu reagieren.

Nachdem dies bis zum 22.7.2009 nicht geschehen war, durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass die Antragsgegner eine die grundsätzlich indizierte Wiederholungsgefahr erst ausschließende hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. Schricker-Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini-Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 125) nicht abgeben wollten, ein gerichtliches Verfahren mithin geboten war.

Die Ablehnung des angebotenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages durch die Antragstellerin war auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das darin vorgesehene Vertragsstrafenversprechen nicht ausreichend war.

So wurde mit der vorgeschlagenen Formulierung die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe dem Amtsgericht Flensburg überlassen, da dieses die Höhe im Zweifelsfall €feststellen€ und nicht nur die Angemessenheit gem. § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall überprüfen sollte, wie es beim sog. neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt war, dass die Antragstellerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Amtsgericht Flensburg geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Wegen des Wortlauts des § 315 Abs. 3 BGB darf die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144; Schricker, a.a.O. Rz. 42 a). Zwar wäre die Klausel u.U. dahingehend auszulegen, dass zuerst die Antragstellerin die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen hat und erst bei Nichteinigung das Gericht entscheidet (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144). Hierauf deutet die Formulierung €im Zweifel€ hin. Auf eine solch auslegungsbedürftige Klausel musste sich die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht einlassen.

Hinzu kommt, dass durch die Bezugnahme auf das Amtsgericht Flensburg zum einen die örtliche Zuständigkeit festgelegt und die Höhe der Vertragsstrafe automatisch auf € 5.000,00 begrenzt wurde. Die Klägerin konnte auf den gesetzlich zulässigen örtlichen Gerichtsständen bestehen. Im Übrigen ist die Festlegung eines Höchstbetrages der Vertragsstrafe zwar grundsätzlich zulässig. Die Obergrenze muss jedoch so bemessen sein, dass der Gläubiger schwerwiegenden Verstößen mit einer entsprechend höheren Strafe begegnen kann (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.142; BGH GRUR 1990, 1051, 1052). Als Obergrenze ist dabei im Regelfall das Doppelte einer sonst fest bestimmten Vertragsstrafe anzusetzen (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.143). Dabei sind für die Höhe der Vertragsstrafe die Umstände des Einzelfalls, insbes. das Ausmaß der Wiederholungsgefahr und die Möglichkeit künftiger noch schwererer Verstöße, zu berücksichtigen. Angemessen ist eine Vertragsstrafe, die so hoch bemessen ist, dass die Wiederholung der Verletzungshandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr lohnt (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, UrhG § 97 Rz. 33; Dreier/Schulze, a.a.O. § 97 Rz. 42). Vor diesem Hintergrund war eine Höchstgrenze von € 5.000,00 zumindest bedenklich, so dass sich die Antragstellerin auch hierauf nicht einlassen musste.

3. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO kann auch nicht geltend gemacht werden, dass eine ausreichende Unterlassungserklärung bereits vorgelegen habe. Insoweit besteht keine andere Situation als in Bezug auf den materiell-rechtlichen Anspruch. Von der Bestandskraft der einstweiligen Verfügung ist auszugehen. Die Antragsgegner können danach nicht mehr geltend machen, dass die einstweilige Verfügung mangels Wiederholungsgefahr unbegründet gewesen sei (OLG Hamburg, WRP 1995, 442, 443; Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.42). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in dem Schriftsatz vom 16.7.2009 gerade keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern lediglich die Abgabe einer solchen im Rahmen eines Vertrags angeboten wurde.

4. Nicht durchdringen können die Antragsgegner auch mit ihrem Einwand, die Übertragung der Nutzungsrechte auf die Antragstellerin sei rechtmissbräuchlich und im Rahmen eines Scheingeschäfts erfolgt. Auch insoweit greift die Bestandskraft der einstweiligen Verfügung ein. Im Übrigen sind die von den Antragsgegnern vorgetragenen Punkte auch nicht ausreichend, um einen solchen Rechtsmissbrauch festzustellen.

Zwar kann die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund steht (Nordemann in Fromm/Nordemann, a.a.O. § 97 Rz. 191). An die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu stellen (Nordemann in Fromm/Nordemann, a.a.O. § 97 Rz. 189). Hierfür ist der Vortag der Antragsgegner nicht ausreichend. So hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, weswegen eine Übertragung der Nutzungsrechte erfolgte.

5. Nach allem haben die Antragsgegner Veranlassung für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben und es ist damit für eine Anwendbarkeit des § 93 ZPO kein Raum. Es bleibt bei der im Beschluss vom 27.7.2009 erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III. Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Beschluss:

Die durch den Kostenwiderspruch veranlassten Gebühren berechnen sich - ausgehend von einem bereits festgesetzten Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Höhe von € 7.500,00 - nach einem Gegenstandswert von € 919,60.






LG Hamburg:
Urteil v. 02.10.2009
Az: 310 O 281/09


Link zum Urteil:
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