Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 23. Januar 2006
Aktenzeichen: 4 T 321/05
(LG Mannheim: Beschluss v. 23.01.2006, Az.: 4 T 321/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Mannheim hat in einem Beschluss vom 23. Januar 2006 entschieden, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1 zusätzlich zu dem bereits festgesetzten Betrag von 525,00 Euro weitere 525,00 Euro nebst Zinsen zu erstatten. In dem zusätzlichen Erstattungsbetrag ist auch Umsatzsteuer in Höhe von 72,00 Euro enthalten.
Das Amtsgericht hatte zuvor in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellt, dass die Gebühr nach § 3104 RVG nicht entstanden sei. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat diese Beschwerde für zulässig und begründet erklärt.
Es wurde ausgeführt, dass nach § 35 BRAGO ein Rechtsanwalt eine Verhandlungsgebühr erhält, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Diese Regelung gilt auch für Verfahren nach dem WEG. Die Regelung in § 3104 VV zum RVG ist dieser Regelung nachgebildet und daher in allen Verfahren anwendbar, in denen grundsätzlich mündlich verhandelt wird und nur ausnahmsweise schriftlich entschieden wird, einschließlich Verfahren nach dem WEG.
Das Landgericht hat daher die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 für berechtigt erklärt und den Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend ergänzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Mannheim: Beschluss v. 23.01.2006, Az: 4 T 321/05
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 5.10.2005 wie folgt ergänzt
Die Beteiligte zu 2 ist verpflichtet, den Beteiligten zu 1 über den mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 5.10.2005 festgesetzten Betrag hinaus
weitere 525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2005 zu erstatten.
In dem zusätzlichen Erstattungsbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 72,00 Euro enthalten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 525,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Ausgangsverfahren haben die Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2 auf Zahlung von rückständigem Wohngeld in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ohne mündliche Verhandlung dem Antrag stattgegeben, die Gerichtskosten der Beteiligten zu 2 auferlegt und angeordnet, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Beteiligte zu 1 die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten zu 1 haben mit Schriftsatz vom 11.3.2005 beantragt, ihre Kosten mit 2.135,92 Euro festzusetzen. In diesem Betrag ist auch eine 1,2-Gebühr gem. 3104 RVG in Höhe von 450,00 Euro enthalten. Die Beteiligte zu 2 hat gegen den Kostenfestsetzungsantrag ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt; dieses Rechtsmittel hat das Amtsgericht der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (4 T 240/05). Weiterhin hat das Amtsgericht am 5.10.2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Danach hat die Beteiligte zu 2 an die Beteiligten zu 1 einen Betrag von 1.613,92 Euro zu erstatten. Zur weiteren Begründung ist ausgeführt, dass die Gebühr nach 3104 RVG nicht entstanden sei. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt (4 T 321/05). Sie beantragen einen weiteren Betrag von 522,00 Euro nebst Zinsen festzusetzen.II.
In dem Verfahren 4 T 240/05 ergeht keine Sachentscheidung. Die Voraussetzungen der Vorlage an die Kammer sind offenkundig nicht gegeben. Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit ihrer "Beschwerde" nicht gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, sondern gegen die "Kostenrechnung" der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. Damit ist offenbar der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 1 vom 11.3.2005 gemeint. Gegen einen solchen Antrag ist kein Rechtsmittel gegeben.III.
In dem Verfahren 4 T 321/05 ist das Rechtmittel zulässig und begründet.
1. Das Amtsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.11.2005 ausgeführt, der Anspruch auf die Terminsgebühr könne sich nur aus Nr. 3104 VV zum RVG ergeben. Diese Regelung sei aber nach ihrem Wortlaut nur auf solche Verfahren anzuwenden, für die an sich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. In § 44 Abs. 1 WEG sei dagegen nur bestimmt, dass mündlich verhandelt werden soll. Zwar sei unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) die dem Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV zum RVG vergleichbare Regelung des § 35 BRAGO auch auf WEG-Verfahren angewendet worden. Dies sei möglich gewesen, weil § 63 Abs. 1 Nr.2 BRAGO die entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO auf dieses Verfahren vorgesehen habe. Im der RVG fehle eine dem § 63 Abs. 1 Nr.2 BRAGO entsprechende Verweisungsvorschrift. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Terminsgebühr nicht entstehe, wenn in WEG-Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werde.
2. Dies beanstandet die Beschwerde zu Recht:
a) In § 35 BRAGO war geregelt, dass der Rechtsanwalt eine Verhandlungsgebühr enthält, wenn "in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ... ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. In § 63 Abs. 1 Nr.2 BRAGO war bestimmt, dass § 35 BRAGO auch für Verfahren nach dem WEG gilt. Aus diesen Regelungen ergab sich allerdings nicht unmittelbar, dass in den ohne mündliche Verhandlung entschiedenen FGG-Verfahren eine Verhandlungsgebühr entsteht. Der BGH hat hierzu in dem Beschluss vom 24.7.2003 (NJW 2003,3133) folgendes ausgeführt:
"§ 35 BRAGO setzt ein Verfahren voraus, "für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist." Die Vorschrift findet demnach für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, weil hier das Gericht - soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, ob es im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entscheiden will (Mümmler, JurBüro 1990, 690; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19. Oktober 1956, V BLw 27/54, LM § 48 LwVG Nr. 1). Für Wohnungseigentumssachen gilt allerdings eine abweichende Bestimmung; denn nach § 44 Abs. 1 WEG soll in der Regel mündlich verhandelt werden. Hieraus folgt für die Tatsacheninstanzen regelmäßig die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese Weise vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f; BayObLGZ 1983, 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdn. 12). Wird dies nicht beachtet, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auf Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führt (BayObLG, NJW-RR 1993, 280, 281; WuM 1996, 374, 375, ZMR 1999, 349, 350; Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 12). Damit gilt für die Tatsacheninstanzen in Wohnungseigentumssachen im Ergebnis nichts anderes als für das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses. Für letzteres schreibt zwar § 128 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung vor, dieser Grundsatz wird aber mehrfach durchbrochen, insbesondere kann nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien und in Bagatellverfahren nach § 495 a ZPO auch ohne deren Zustimmung der Zivilprozeß in einem schriftlichen Verfahren geführt werden. An die hiernach für beide Verfahrensarten gegebene Situation, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich notwendig und nur in Ausnahmefällen verzichtbar ist, knüpft § 35 BRAGO an, indem er eine Verhandlungsgebühr auch für solche Verfahren zubilligt, in denen ausnahmsweise nicht mündlich verhandelt worden ist."
b) Die Regelung in Nr. 3104 VV zum RVG ist § 35 BRAGO nachgebildet. Sie ist unter Beachtung der zu § 35 BRAGO ergangenen Rechtsprechung auszulegen. Deshalb ist die Regelung in Nr. 3104 VV zum RVG in allen Verfahren anwendbar, in denen grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist und nur ausnahmsweise schriftlich entschieden werden darf. Dazu gehören auch die Verfahren nach dem WEG (ebenso: LG Itzehoe Beschluss vom 8.3.2005, Az: 1 T 264/04, zit. nach juris; AG Hamburg-Altona ZMR 2005,657; Jungjohann NJW 2005,3102, LG Potsdam, NJW 2005, 3583).IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 ZPO
LG Mannheim:
Beschluss v. 23.01.2006
Az: 4 T 321/05
Link zum Urteil:
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