Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 105/99
(BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 28 W (pat) 105/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 2. August 2000 (Az. 28 W (pat) 105/99) über einen Widerspruch gegen eine eingetragene Marke entschieden. Der Widersprechende hatte gegen eine 1998 eingetragene Marke Widerspruch eingelegt, da er eine Verwechslungsgefahr mit seiner älteren Marke sah. Die Markenstelle für Klasse 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte dies jedoch verneint. Der Widersprechende legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Der Widersprechende argumentierte, dass beide Kennzeichnungen auf den Komponisten Johann Sebastian Bach hinweisen würden. Die Markeninhaberin hingegen verwies auf bereits ergangene Entscheidungen in zivilrechtlichen Verfahren, in denen die Unterscheidungskraft der Marke bejaht wurde. In der mündlichen Verhandlung erschienen beide Parteien nicht.
Das Bundespatentgericht entschied, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke hatte eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da der Name eines bekannten Komponisten auf den Waren angebracht oder in Zusammenhang mit den Dienstleistungen verwendet wird. Der Verkehr verstehe dies als beschreibenden Hinweis auf Leben und Werk des Komponisten. Das Gericht berücksichtigte den geringen Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Da sich die Marken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht hinreichend voneinander unterscheiden, wurde eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
Die Behauptung des Widersprechenden, dass die Marken begrifflich übereinstimmen würden, weil sie beide auf Johann Sebastian Bach hinweisen, wurde vom Gericht abgelehnt. Die Widerspruchsmarke werde größtenteils als rein beschreibende Angabe aufgefasst. Der Schutzumfang beider Marken sei daher eng zu bemessen. Eine Verwechslungsgefahr bestehe auch aufgrund der Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils in der angegriffenen Marke nicht.
Somit wurde die Beschwerde des Widersprechenden zurückgewiesen, und es erfolgte keine Kostenauferlegung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az: 28 W (pat) 105/99
Tenor
Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die seit dem 28. August 1998 für die Waren
"Tonträger, insbes CD/(MC und Videobänder; Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteine; Musikinstrumente; Papiermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmittel; Bekleidungsstücke, insbes T-Shirts und Schals; Spiele, Spielzeuge; Biere, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte; alkoholische Getränke; Unterhaltungsdienstleistungen, insbes Darbietungen von Sängern oder Tänzern, die mit Orchestern oder in Opern auftreten"
eingetragene und am 30. Mai 1998 veröffentlichte Marke 397 61 481 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32 bis 34, 35, 39, 41 und 42 seit dem 15. Februar 1999 eingetragenen prioritätsälteren Marke 397 28 945 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat ausgehend von einer teilweisen Identität der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr in klanglicher und begrifflicher Hinsicht verneint, und zwar auch insoweit als die Widerspruchsmarke allein durch den Bestandteil "bach" geprägt werde. Eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide ebenfalls aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, der keinen Sachantrag gestellt hat.
Zur Begründung führt er aus, beide Kennzeichnungen wiesen nach ihrem Sinngehalt auf den bekannten Komponisten Johann Sebastian Bach hin, was sich für die angegriffene Marke aus dem Vereinszweck der Markeninhaberin und der von ihr verteilten Prospekte ergäbe. Verwechslungsgefahr sei anzunehmen, da die Widerspruchsmarke ebenfalls durch den Bestandteil "bach" geprägt werde.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Entscheidungen des Landgerichts Leipzig und des Oberlandesgerichts Dresden in einem zwischen den beteiligten geführten Zivilverfahren (5 O 4115/99 bzw 14 U 3656/99) sowie der Begründung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle an.
Beide Beteiligte sind ihrer Ankündigung folgend im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats besteht im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz keine Verwechslungsgefahr, deren Beurteilung nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat und die eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren - insbes der Ähnlichkeit der Marken und Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (BGH BlPMZ 1999; 226 - LION DRIVER) - impliziert. Nach diesen Grundsätzen ist der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückzuweisen.
Ausgehend von der Registerlage stehen sich teils identische teils ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber. Ob - wie der Widersprechende ausführt - abweichend vom angefochtenen Beschluß auch Ähnlichkeit zwischen Musikinstrumenten und Unterhaltungsdienstleistungen anzunehmen ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da der Senat wegen der für einen Großteil der Waren und Dienstleistungen bestehenden Identität zugunsten des Widersprechenden ohnehin von strengen Anforderungen an den Markenabstand ausgeht, den die jüngere Marke jedoch vorliegend einhält.
Hierzu trägt maßgeblich bei, daß die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Wenn der Namenszug eines bekannten Komponisten auf den beanspruchten Waren angebracht oder in Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Widersprechenden verwendet wird, wirkt dies auf den Verkehr in erster Linie wie ein beschreibender Hinweis, daß diese Leben und Werk Johann Sebastian Bachs betreffen. Dem Verkehr ist aus den zahlreichen Museums-Shops bzw Verkaufsständen aus Anlaß etwa von speziellen Jubiläumsveranstaltungen bekannt, daß typische Mergendisingartikel wie Cds, Bekleidungsstücke, Poster und Papierwaren mit Namen, Signet oder Bild der jeweiligen berühmten Persönlichkeit angeboten werden, ohne daß hiermit auf den Hersteller der Waren, sondern ausschließlich sachbezogen auf den betreffenden Künstler und sein Werk hingewiesen werden soll. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen, insbesondere Konzerte oder Reiseveranstaltungen, die in Zusammenhang mit Festivals oder Jubiläen stehen. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht in jüngerer Zeit sogar Markenanmeldungen von der Eintragung ausgeschlossen, die für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen Schutz begehrten (vgl 32 W (pat) 420/99 "Richard Wagner"; 32 W (pat) 245/99 "Karl May"; 30 W (pat) 247/97 "Signatur Fr. Marc"). Mit denselben Erwägungen hat im übrigen auch das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 4. April 2000 die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke (dort der klägerischen Marke) als gering eingestuft.
Vor diesem Hintergrund ist in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein deutlich reduzierter Schutzumfang der Widerspruchsmarke einzubeziehen. Dem steht die geringfügige graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke - ihre Anlehnung an eine gängige Schreibschrift mit größenmäßig hervortretenden Anfangsbuchstaben und ein zweizeiliger Markenaufbau - nicht entgegen, da dadurch keine phantasievolle Verfremdung entsteht, auf der losgelöst von der bloßen Sachangabe ein markenrechtlicher Schutz basieren könnte und der Marke insgesamt damit einen durchschnittlichen Schutzumfang einräumen könnte.
Angesichts des von Haus aus reduzierten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke reichen aber selbst bei identischen Waren oder Dienstleistungen bereits geringe Abweichungen zwischen den Kennzeichnungen, um im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. In klanglicher wie schriftbildlicher Hinsicht heben sich beide Marken hinreichend voneinander ab. Während sich die Widerspruchsmarke aus einem dreigliedrigen Schriftzug zusammensetzt, besteht die angegriffene Marke aus dem Wort "bach", das graphisch stark stilisiert und insbesondere durch die herausgehobene Gestaltung des Buchstaben "a" mit einem Kreuz deutlich ins bildhafte verfremdet ist. Wegen des unterschiedlichen Klangeindrucks und der graphisch abweichenden Gestaltung liegen daher insoweit allenfalls geringe Annäherungen der Marken vor. Eine Verkürzung der Widerspruchsmarke lediglich auf den Nachnamen "Bach" legt nicht nur der Zeichenaufbau nicht nahe, sie scheidet auch im Hinblick auf weitere namhafte Komponisten der Künstlerfamilie Bach aus, da eine Identifizierung gerade des wohl berühmtesten Komponisten dieser Familie nur anhand des Nachnamens nicht in Frage kommt.
Soweit der Widersprechende ausführt, die Marken stimmten begrifflich überein, indem sie beide auf Johann Sebastian Bach hinwiesen, kann dies bereits aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen. Für die Mehrzahl von Waren und Dienstleistungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Werk oder Leben dieses Komponisten stehen, wird die Widerspruchsmarke vom Verkehr wie oben dargestellt als rein beschreibende Angabe aufgefaßt. Folglich ist der Schutzbereich beider Marken sehr eng zu bemessen. Er beschränkt sich vorliegend auf das jeweilige Maß an Eigenprägung, das die Eintragbarkeit im Einzelfall begründet hat. Ein darüber hinausgehender Schutz für die zugrunde liegende schutzunfähige Bezeichnung selbst kann nicht beansprucht werden. Für einzelne Waren oder Dienstleistungen, die nicht in einem unmittelbar beschreibenden Bezug zur Person des Johann Sebastian Bach stehen, ist - unterstellt, das Herausgreifen des Wortes Bach aus der jüngeren Marke sei zulässig -, eine begriffliche Übereinstimmung der Marken ausgeschlossen, da das Wort "Bach" als Bestandteil der jüngeren Marke allein nicht als Synonym für diese Person gelten kann. Vielmehr ist das Wort "Bach", nicht nur, was die Mitglieder der Künstlerfamilie angeht, mehreren Deutungen zugänglich, sondern darüber hinaus ein gängiger Nachname und ein geläufiger Ausdruck der deutschen Sprache mit einem abweichenden Begriffsgehalt.
Neben einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr scheidet auch ein gedankliches Inverbindungbringen als Kollisionsgrund aus. Voraussetzung hierfür ist, daß ein mit beiden Kennzeichnungen und dem Warengebiet vertrauter Verkehr zwar die Marken auseinanderhält, aber fälschlicherweise wirtschaftliche Verbindungen annimmt und damit auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft schließt. Für die Annahme einer solchen assoziativen Verwechslungsgefahr fehlt es zum einen bereits an konkreten Anhaltspunkten wie etwa einer starken Benutzung der Widerspruchsmarke oder sonstigen Qualifizierungsmerkmalen, die Hinweischarakter auf den Betrieb des Widersprechenden haben könnten. Daneben führt auch die Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils in der jüngeren Marke mangels Eignung als markenrechtlich relevanter Stammbestandteil einer Zeichenserie zur Verneinung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr.
Die Beschwerde des Widersprechenden war daher zurückzuweisen, ohne daß Anlaß zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand.
Stoppel Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel Martensbr/prö
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BPatG:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 28 W (pat) 105/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5a1f52ed9d09/BPatG_Beschluss_vom_2-August-2000_Az_28-W-pat-105-99