Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Januar 2006
Aktenzeichen: 12 O 521/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.01.2006, Az.: 12 O 521/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 18. Januar 2006 (Aktenzeichen 12 O 521/05) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 651,80 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Klägerin hatte die Kosten einer Abmahnung geltend gemacht, mit der sie die Beklagte zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen bewegen wollte. Das Gericht urteilte, dass die Abmahnung gerechtfertigt war, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zugrunde lag. Die Beklagte hatte eine Fotografie der Klägerin in ihrem Internetangebot verwendet, und obwohl sie bestritt, dass beide Bilder identisch waren, konnte sie dies nicht ausreichend belegen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf Unterlassung hatte, da beide Parteien Wettbewerber waren und die Beklagte zu Wettbewerbszwecken gehandelt hatte. Das Gericht hielt die Klage für zulässig und begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Summe. Die prozessualen Nebenentscheidungen wurden gemäß den entsprechenden Gesetzen getroffen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung erbringt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 18.01.2006, Az: 12 O 521/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro nebst Zinsen nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Juli 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb - wie sie behauptet - im Verkauf von Waren an Endverbraucher besteht. Die Beklagte vertreibt Sonderposten im Internet.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Kosten einer Abmahnung geltend, mit der sie die Beklagte zur Unterlassung näher bezeichneter Verhaltensweisen hat bewegen wollen.
Die Klägerin errechnet die Kosten ihrer Abmahnung nach einem Streitwert von 10.000,-- Euro mit 651,80 Euro und beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und trägt vor, die erste Abmahnung der Klägerin nicht erhalten zu haben; der zweiten Abmahnung, die nebst einer Unterlassungserklärung bei ihr eingegangen sei, habe keine Originalvollmacht beigelegen. Sie, die Beklagte, bestreite, dass die Klägerin gewerblich tätig sei und zum Kreis der klagebefugten Personen gehöre. Sie bestreitet ebenfalls, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Verkauf von Waren an Endverbrauchern bestehe. Es werde bestritten, dass die von der Beklagten verwendete Fotografie mit dem in der Klagebegründung wiedergegebenen Produktbild identisch gewesen sei und dieses Produktbild von dem von der Klägerin angegebenen Zeugen gefertigt worden sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt.
1.
Die Klage ist zulässig; das erkennende Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
Gemäß § 14 Abs. 1 UWG ist für Klagen "aufgrund dieses Gesetzes" das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Gemäß § 14 Abs. 2 UWG ist für Klagen "aufgrund dieses Gesetzes" außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverletzungen durch Internetangebote besteht der Gerichtsstand des Begehungsortes an jedem Ort, an dem das Internet abrufbar ist. Die Beklagte, die im Internet geworben hat, hatte auch die Absicht, bestimmungsgemäß im ganzen Bundesgebiet zu werben. Die Klägerin macht einen Anspruch "aufgrund dieses Gesetzes", nämlich dem UWG geltend, da sie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 12 UWG geltend macht. Das erkennende Gericht ist damit zuständig.
2.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 651,80 Euro.
Begründet ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rdz. 1.79). Ein solcher bestand vorliegend zunächst gemäß §§ 97 Abs. 1, 72 Urheberrechtsgesetz. Die Beklagte hat in ihrem Internetangebot eine Fotografie der Klägerin identisch übernommen. Die Beklagte bestreitet indes, dass das von ihr verwendete Bild mit dem Bild der Klägerin identisch gewesen sei. Angesichts der Wiedergabe des Bildes der Beklagten in der Abmahnung vom 13. Mai 2005 und der Wiedergabe des Bildes der Klägerin im Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2005 obliegt es der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen eine Identität beider Bilder nicht vorhanden ist. Die Beklagte ist in der Lage, zur fehlenden Identität vorzutragen. Ihr einfaches Bestreiten genügt angesichts der Wiedergabe der beiden Bilder - die eine Identität zeigen - nicht. Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin die Rechte an der von ihr ins Internet gestellten Fotografie zustanden. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung das beanstandete Foto aus ihrem Optionsangebot bei E-Bay entfernt. Allerdings bestreitet die Beklagte, dass dies unmittelbar nach dem 13. Mai 2005 erfolgt sein solle. Auch dieses Bestreiten ist in seiner Pauschalität unsubstantiiert. Es ist die Beklagte, die die beanstandete Fotografie verwendet hat. Ihr ist es daher auch möglich, im Einzelnen näher vorzutragen, seit wann sie die Fotografie nicht mehr verwendet. Ein einfaches Bestreiten reicht angesichts dieser Sachlage nicht aus.
Der Klägerin stand des weiteren ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gemäß den §§ 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 des Teledienstgesetzes zu. Die soeben angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind anwendbar, weil beide Parteien Wettbewerber sind und die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Die Klägerin ist Wettbewerberin der Beklagten. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. September 2005 den Ausdruck einer Internetseite vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin - wie die Beklagte - Teichnebler anbietet. Angesichts dieser Unterlagen, zu denen die Beklagte in keiner Weise im Einzelnen Stellung nimmt, ist ihr Bestreiten ("Die Eigenschaft der Klägerin als Mitbewerberin wird nach wie vor bestritten") mangels jeder hinreichend konkreten Einzeltatsachen nicht substantiiert und damit unbeachtlich. Es ist nicht erklärlich, warum die Beklagte zu den vorgelegten Ausdrucken nicht Stellung nimmt; sie ist dazu ohne weiteres in der Lage.
Bei den unternehmensbezogenen Informationspflichten gemäß § 6 TDG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Informationspflichten des § 6 TDG dienen der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und infolgedessen dem Schutz der Verbraucher (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 4 UWG Rdz. 11.169).
Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies war hier der Fall, denn die Beklagte konnte die durch den von ihr begangenen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen und hat dies auch getan. Die Abmahnung war nicht nutzlos, wie sich daran zeigt, dass die eigene Abmahnung der Klägerin vom 13. Mai 2005 - mit Fristsetzung zum 20. Mai 2005 - keinen Erfolg gehabt hat, und die Beklagte erst auf die Abmahnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Mai 2005 hin unter dem 27. Mai 2005 die Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dass der Abmahnung vom 25. Mai 2005 - wie die Beklagte behauptet - noch nicht einmal eine Kopie einer Vollmacht beigefügt war, schadet nicht. Die Beklagte hätte sodann noch kurze Zeit zuwarten können. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 hat die Klägerin eine Originalvollmacht beigelegt.
Die Klageforderung ist in ihrer Höhe begründet. Die in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,3 ist nicht zu beanstanden. Ist ein Anwalt nur mit der Abmahnung beauftragt worden, steht ihm nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu; die Mittelgebühr von 1,5 wird allerdings für Tätigkeiten, die - wie hier - nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt. Der Streitwert ist zutreffend auf 10.000,-- Euro zu schätzen. Liegt - wie hier - der Anspruch eines Mitbewerbers vor, so ist Bewertungsmaßstab allein das wirtschaftliche Eigeninteresse des Klägers, dessen eigene Angaben ein wichtiges Indiz hierfür darstellen. Die eigene Wertangabe der Klägerin, die für die Bewertung des Interesses der Klägerin an der mit der Abmahnung begehrten Unterlassung ein wichtiger Anhaltspunkt ist, hält sich innerhalb objektiv vertretbarer Grenzen. Sie entspricht auch dem wirklichen Wert, da bei e-Bay regelmäßig ein hohes Umsatzvolumen erzielt werden kann und der Verbreitungsgrad bei der Veröffentlichung gerade im primär auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichteten e-Bay-Angebot außerordentlich hoch ist.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.)
LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.01.2006
Az: 12 O 521/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5bf70e10d5a3/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_18-Januar-2006_Az_12-O-521-05