Kammergericht:
Beschluss vom 9. Juli 2007
Aktenzeichen: 2 W 89/07
(KG: Beschluss v. 09.07.2007, Az.: 2 W 89/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Prozess, in dem die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen den verstorbenen Rechtsanwalt K. geltend macht. Nachdem dieser im vorherigen Mahnverfahren selbst Widerspruch eingelegt hatte, wurde für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt. Der Rechtsanwalt K. verstarb jedoch, bevor die Klageforderung von der Klägerin begründet werden konnte. Die Rechtsanwaltskammer bestellte daraufhin den Rechtsanwalt Ka. als ständigen Vertreter des verstorbenen Anwalts. Der Prozess wurde jedoch von der Klägerin als unterbrochen erklärt.
Das Landgericht entschied, dass weder eine Unterbrechung des Verfahrens vorliege noch eine Aussetzung des Prozesses in Betracht komme. Die Klage wurde daraufhin in Abwesenheit der Klägerin abgewiesen. Auf Antrag des Rechtsanwalts Ka. wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, der der Klägerin Kosten in Höhe von 1.735,00 EUR auferlegt.
Die Klägerin legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und reichte außerdem eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein.
Das Kammergericht entschied, dass weder der Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht erging noch ein Grund für seine Aufhebung vorliege. Es erklärte zunächst, dass eine Aussetzung des Hauptverfahrens sich nicht auf den zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss auswirke. Eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung habe ebenfalls keinen Einfluss auf den Kostenfestsetzungsbeschluss.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Tod des Anwalts keine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO zur Folge habe. Jedoch sei in diesem Fall ein allgemeiner Vertreter für den Anwalt bestellt worden, dessen Bestellung noch andauere und der Anwalt noch nicht aus der Anwaltsliste gelöscht sei. Daher sei das Verfahren nicht gemäß § 239 ZPO unterbrochen gewesen.
Das Gericht hielt außerdem fest, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss die Erben des verstorbenen Anwalts berechtige und somit die Beschwerde der Klägerin unbegründet sei.
Abschließend wurde entschieden, dass die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO und die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO beruht.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
KG: Beschluss v. 09.07.2007, Az: 2 W 89/07
Stirbt der Rechtsanwalt, der sich im Prozess selbst vertreten hat (§ 78 Abs. 6 ZPO), nachdem für ihn gemäß § 53 BRAO ein allgemeiner Vertreter bestellt worden war, so tritt wegen der Handlungsbefugnis des Vertreters nach § 54 BRAO eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 239 ZPO erst mit der Löschung des Rechtsanwalts in der Liste der zugelassenen Anwälte ein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 30 vom 21.02.2007 - 30 O 201/05 - wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 1.735,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Prozesses ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt K.. Nachdem dieser im vorangegangenem Mahnverfahren im Februar 2005 selbst Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin die Klageforderung mit Schriftsatz vom 14.12.2006 begründet. Dieser ist am 27.12.2006 an den von der Rechtsanwaltskammer Berlin am 21.12.2006 als ständiger Vertreter des Rechtsanwalts K. (§ 53 Abs. 5 BRAO) bestellten Rechtsanwalt Ka. zugestellt worden. Rechtsanwalt K. ist am 22.12.2006 verstorben. Unter dem 31.01.2007 hat die Rechtsanwaltskammer die Vertreterbestellung von Rechtsanwalt Ka. bis zum 31.07.2007 verlängert. Eine Löschung von Rechtsanwalt K. in der Liste der zugelassenen Anwälte war jedenfalls am 21.02.2007 noch nicht erfolgt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2007 geltend gemacht, dass der Prozess seit dem 22.12.2006 gemäß § 239 ZPO unterbrochen sei, und vorsorglich Aussetzung nach § 246 ZPO beantragt.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2007 die Ansicht vertreten, dass weder eine Unterbrechung eingetreten sei noch eine Aussetzung nach § 246 ZPO in Betracht komme. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt, woraufhin mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag die Klage auf ihre Kosten abgewiesen worden ist.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.02.2007 sind gegen die Klägerin auf Antrag von Rechtsanwalt Ka., handelnd als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt K., Kosten in Höhe von 1.735,00 EUR festgesetzt worden.
Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und ferner gegen den ihr nach dem 15.03.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss am 28.03.2007 die vorliegende sofortige Beschwerde.
Im Termin am 29.03.2007 hat das Landgericht den Rechtsstreit nunmehr gemäß § 246 ZPO ausgesetzt. Ferner hat es die Vollstreckung aus den Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 EUR einstweilen eingestellt. Die Klägerin hat die Sicherheit am 03.04.2007 geleistet.
Die Klägerin macht mit der sofortigen Beschwerde geltend, dass der Prozess mit dem Tod des Beklagten am 22.12.2006 nach § 239 ZPO unterbrochen worden sei. Der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 21.02.2007 sei damit unzulässig gewesen. Zudem sei Rechtsanwalt Ka. nicht Klauselberechtigter i.S. von § 724 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 28.03.2007 Bezug genommen. Ferner stützt sie die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.04.2007 darauf, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Leistung der Sicherheit am 03.04.2007 aufzuheben sei.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.02.2007 ist weder zu Unrecht ergangen, noch ist nachträglich ein Grund eingetreten, der seine Aufhebung gebieten würde.
1) Die Aussetzung des Prozesses mit Beschluss des Landgerichts vom 29.03.2007 hat keine Wirkung auf den zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Zwar erfasst eine Aussetzung in der Hauptsache zugleich das Kostenfestsetzungsverfahren, ohne dass es insoweit eines gesonderten Ausspruchs bedarf (vgl. OLG Celle Nds. Rpfl. 1998, 90; OLG Koblenz JurBüro 2004, 658; KG MDR 1970, 429). Jedoch folgt daraus nur, dass ein nach der Aussetzung ergangener Beschluss unzulässig und daher auf Beschwerde wieder aufzuheben ist (vgl. OLG Celle und Koblenz a.a.O.). Hingegen bleiben Entscheidungen, die vor der Aussetzung ergangen sind, wirksam, wie sich aus § 249 Abs. 2 ZPO ergibt, der auf gerichtliche Entscheidungen entsprechend anwendbar ist.
2) Die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil lässt den Kostenfestsetzungsbeschluss in seinem Bestand ebenfalls unberührt. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel nach §§ 707, 719 ZPO beseitigt für ihre Dauer nur die Vollstreckbarkeit, nimmt dem Titel aber nicht die Eignung als vollstreckbarer Titel i.S. von § 103 Abs. 1 ZPO. Sie hindert daher nicht eine Kostenfestsetzung und führt erst recht nicht zu einer Aufhebung einer vor der Einstellung erfolgten Festsetzung (s. KG OLG-Report 2001, 85 m.N. und etwa Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn 21 -einstweilige Einstellung-). Die Aufnahme eines beschränkenden Hinweises in den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte nur klarstellende Bedeutung und ist nach zutreffender Ansicht auch nicht erforderlich (s. KG a.a.O.).
3) Der Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nicht wegen Missachtung einer mit dem Tod des Beklagten K. am 22.12.2006 eingetretenen Verfahrensunterbrechung (§§ 239, 249 Abs. 2 ZPO) der Aufhebung.
a) Allerdings entspricht die Unterbrechung des Verfahrens mit dem Tod der Partei der Regel des § 239 ZPO. Sie gilt auch im Fall des Versterbens eines Rechtsanwalts, der sich im Prozess nach § 78 Abs. 6 ZPO selbst vertreten hat. § 246 ZPO, wonach bei €Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten€ der Tod der Partei nur zu einer Aussetzung auf Antrag führt, ist Konsequenz aus der von § 86 ZPO angeordneten Fortdauer der Prozessvollmacht über den Tod des Mandanten hinaus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 246 Rn 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 246 Rn 1) und daher auf den Fall des Versterbens des sich selbst vertretenden Anwalts nicht anwendbar (allg. Meinung, s. Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 246 Rn 3 und Stein/Jonas/Bork, § 78 Rn 22; Wieczorek/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 244 Rn 1; MüKo/v. Mettenheim, ZPO, 2. Aufl., § 78 Rn 85; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 78 Rn 34; Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rn 2a).
Auch kann sich aus § 244 ZPO nichtsgegeneine Unterbrechung durch den Tod des sich selbst vertretenden Anwalts ergeben, da die Vorschrift den Anwaltsverlust gerade als (weiteren) Unterbrechungsgrund nennt. Sie hat damit keinen Regelungsgehalt, wenn die verstorbene Partei sich selbst vertreten hat.
14b) Jedoch besteht hier die Besonderheit, dass für Rechtsanwalt K. noch zu seinen Lebzeiten ein allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt worden ist, dessen Bestellung im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses andauerte, und dass Rechtsanwalt K. in diesem Zeitpunkt in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte noch nicht gelöscht war. Unter diesen Umständen war das Verfahren bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht gemäß § 239 ZPO unterbrochen.
Nach § 53 Abs. 7 BRAO stehen dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt. Der Vertreter tritt somit an die Stelle des als Organ der Rechtspflege verhinderten Anwalts; er leitet seine Befugnisse allein aus seiner Bestellung ab und wird nicht etwa Bevollmächtigter des Mandanten des verhinderten Anwalts (vgl. BGH NJW 1975, 542, 543; NJW 1982, 2324, 2325).
§ 54 BRAO bestimmt sodann, dass der Vertreter Rechtshandlungen für den Vertretenen auch dann wirksam vornehmen kann, wenn dieser zur Zeit der Vertreterbestellung oder zur Zeit der Vornahme der Handlung verstorben ist, sofern eine Löschung des vertretenen Rechtsanwalts noch nicht erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH folgt daraus, dass, wenn für einen Rechtsanwalt nach § 53 BRAO ein Vertreter bestellt ist und der Anwalt danach verstirbt, eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO nicht bereits mit dem Tod des Anwalts eintritt, sondern erst mit der Löschung des Anwalts in der Anwaltsliste (BGHZ 61, 84 = NJW 1973, 1501; VersR 1977, 835; NJW 1982, 2324; zustimmend Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 54 Rn 3; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 54 Rn 2; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 54 Rn 1).
Die vorliegende Fallkonstellation weicht von den höchstrichterlich entschiedenen Fällen zwar insoweit ab, als es nicht nur um die Frage geht, ob der Prozess wegen Anwaltsverlustes nach § 244 ZPO unterbrochen ist; denn der Tod des Anwalts hat hier zugleich einen Parteiwechsel (auf die Erben des verstorbenen Anwalts) zur Folge. Es stellt sich somit die weitere Frage des Verhältnisses von § 239 ZPO zu § 54 BRAO, wenn für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt zu Lebzeiten ein allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt worden war.
Jedoch erlaubt nach Ansicht des Senats § 54 BRAO auch in diesem Fall die Fortführung des Prozesses durch den allgemeinen Vertreter. Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz des (bei der hiesigen Selbstvertretung des Anwalts nicht vorhandenen) Mandanten vor einem Wegfall seiner anwaltlichen Vertretung, sondern der Sicherheit des Rechtsverkehrs und auch dem Interesse der Gegenpartei (vgl. BGH NJW 1982, 2324, 2325; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 54 Rn 1). Schutzwürdige Interessen der Erben erfordern keine einschränkende Auslegung des § 54 BRAO dahin, dass nur von anderen erteilte Mandate des verstorbenen Anwalts fortgeführt werden können, während von ihm in eigener Sache geführte Prozesse unterbrochen sind. Ihre Lage ist nicht wesentlich anders als im Fall einer Prozessfortführung durch einen vom Erblasser bevollmächtigten Anwalt (§§ 86, 246 ZPO). Hier wie dort müssen sie die (vorläufige) Weiterführung eines Prozesses, von dem sie unter Umständen keine Kenntnis haben, gegen sich gelten lassen. Die Fortführung nach § 54 BRAO ist Folge der Entscheidung des Erblassers, sich in dem ihn betreffenden Rechtsstreit (durch Widerspruchseinlegung unter Hinweis auf seine Anwaltseigenschaft) selbst zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vgl. dazu Musielak/Weth, a.a.O., § 78 Rn 34; MüKo/v. Mettenheim, a.a.O., § 78 Rn 85; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 78 Rn 55), und der gesetzlichen Ausgestaltung der dabei eingenommenen Position als Rechtsanwalt durch die §§ 53, 54 BRAO.
4) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Klägerin, Rechtsanwalt Ka. sei nicht Klauselberechtigter i.S. von § 724 ZPO.
Berechtigter aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Partei und nicht der Anwalt. Kommt es wie hier vor Erlass des Titels zu einer Gesamtrechtsnachfolge ohne Unterbrechung des Verfahrens, kann der Prozess noch unter der alten Parteibezeichnung fortgeführt werden. Ein auf die ursprüngliche Partei lautender Titel kann gem. § 319 ZPO jederzeit berichtigt werden, die Frage einer Klauselumschreibung nach §§ 724, 727 ZPO stellt sich nicht (vgl. BGH NJW 2002, 1430, 1431; NJW 2004, 1528). Danach ist der Kostenfestsetzungsbeschluss dahin auszulegen, dass er die Erben des Rechtsanwalts K. berechtigt.
Im Übrigen wären Einwendungen gegen eine Vollstreckungsklausel, sofern sie denn erteiltist(vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 732 Rn 13), im Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO zu verfolgen. Sie können im Rahmen einer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt werden.
5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
KG:
Beschluss v. 09.07.2007
Az: 2 W 89/07
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