Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 9. Januar 2014
Aktenzeichen: 12 O 175/13
(LG Bielefeld: Urteil v. 09.01.2014, Az.: 12 O 175/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht in Bielefeld hat in einem Urteil vom 9. Januar 2014 (Aktenzeichen 12 O 175/13) folgendes entschieden: Die vom 6. Dezember 2013 stammende Verfügung wird insoweit bestätigt, dass dem Antragsgegner untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die entweder aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen oder während der Fahrt medizinisch-fachlicher Betreuung bedürfen. Für jeden Verstoß gegen das Verbot wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld oder in Ermangelung dessen Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das Ordnungsgeld maximal 250.000 Euro und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre betragen dürfen. Die übrige Verfügung vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben, und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungverfahrens werden von der Antragstellerin zu einem Drittel und vom Antragsgegner zu zwei Dritteln getragen. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt, es sei denn, der Antragsgegner leistet Sicherheit in Höhe des gesamten vollstreckbaren Betrages.
Das Gericht stellte fest, dass der Verfügungsantrag nur in dem genannten Umfang erfolgreich war. Der Verfugungsgrund gemäß § 12 II UWG war gegeben, da die Antragstellerin am 14. November 2011 Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Antragsgegners erlangt hat und den Antrag innerhalb der Monatsfrist am 5. Dezember 2013 bei Gericht gestellt hat.
Der Antragsgegner wurde dazu verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die entweder aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen oder während der Fahrt medizinisch-fachlicher Betreuung bedürfen. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Antragstellerin verfügt über eine Genehmigung für Krankentransporte gemäß § 18 RettG/NW und steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Antragsgegner, wodurch sie berechtigt ist, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Der Antragsgegner hat gegen die Marktverhaltensregeln des § 18 RettG/NW verstoßen, indem er einen Patienten befördert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung für einen Krankentransport zu sein. Bei diesem Patienten handelte es sich um eine hilfebedürftige Person, die nur mittels eines Krankentransports hätte befördert werden dürfen. Das Gericht stellte fest, dass der Patient aufgrund seines Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen oder Umbetten benötigte und während der Fahrt medizinisch-fachlicher Betreuung bedurfte. Das wurde durch die Zeugenaussagen glaubhaft gemacht. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es nicht darauf ankam, ob während der Fahrt Komplikationen oder eine sofortige Betreuung erforderlich wurden. Entscheidend war, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten die Gefahr von Komplikationen bestand. Das Gericht überprüfte die Aussagen der Zeugen und hatte keine Zweifel an ihrer Richtigkeit.
Die Behauptung der Antragstellerin, dass der Patient an einer Infektionskrankheit gelitten habe, konnte nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Es wurden Zweifel daran geäußert, da die Antragstellerin keine Schutzkleidung für ihr Personal bereitstellte und der Transportwagen nach der Fahrt nicht desinfiziert wurde. Auch gab es widersprüchliche Aussagen bezüglich der angeblichen Infektionskrankheit. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Hilfebedürftigkeit des Patienten am 14. November 2013 nach wie vor bestand und dass eine Fahrt mit einem Krankentransportwagen erforderlich war.
Das Urteil erging im Hinblick auf die prozessualen Nebenentscheidungen nach den entsprechenden §en der Zivilprozessordnung (§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO).
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bielefeld: Urteil v. 09.01.2014, Az: 12 O 175/13
Tenor
Die Beschlußverfügung vom 06.12.2013 wird insoweit bestätigt,
1. als es dem Antragsgegner untersagt wird,im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern,a)die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen,und/oderb)die während der Fahrt der medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf. Im übrigen wird die Beschlussverfügung vom 06.12.2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in Höhe des gesamten vollstreckungsfähigen Betrages leistet.
Gründe
Der Verfügungsantrag hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
I.
Der Verfügungsgrund ist gegeben, § 12 II UWG. Die Antragstellerin hat von dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Antragsgegners am 14.11.2011 Kenntnis erlangt und den Verfügungsantrag innerhalb der Monatsfrist am 05.12.2013 bei Gericht angebracht.
II.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes eines medizinisch fachgerechten Hebens, Tragens sowie Umbettens und/oder die während der Fahrt der medizinischfachlichen Betreuung bedürfen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den §§ 18, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4 RettG/NW.
1.
Die Antragstellerin verfügt über eine zum Krankentransport erforderliche Genehmigung i.S.d. § 18 RettG/NW. Sie steht mit dem Antragsgegner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und ist deshalb befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).
2.
Der Antragsgegner hat einer Marktverhaltensregelung - § 18 RettG/NW ist eine solche - zuwidergehandelt. Er hat nämlich gegen Mittag des 14.11.2013 den Patienten Q. N. befördert, ohne im Besitz der für einen Krankentransport erforderlichen Genehmigung zu sein. Bei diesem Patienten handelte es sich um eine hilfebedürftige Person, die am 14.11.2013 nur mittels eines Krankentransportes hätte befördert werden dürfen. Gemäß § 2 Abs. 2 RettG/NW hat der Krankentransport die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter § 2 Abs. 1 RettG/NW fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen, die über eine entsprechende Ausrüstung und Ausstattung verfügen müssen, zu befördern. Bei dem Patienten Q. N. handelte es sich um eine solche hilfsbedürftige Person, die am 14.11.2013 vom Dialyse-Zentrum zum F.-Heim in Herford mit einem Krankentransportwagen und nicht mit einem Liegend-Mietwagen des Antragsgegners zu befördern war. Wesentliches Kriterium für die Annahme der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 RettG/NW ist, dass der Patient auf Grund seines Gesundheitszustandes ein medizinisch fachgerechtes Heben, Tragen oder Umbetten benötigt und während der Fahrt der medizinischfachlichen Betreuung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung gegeben. Bei Q. N. handelt es sich um einen 83 Jahre alten, nierenkranken Patienten, der zu dialysieren war. Der Patient ist kurze Zeit nach der hier streitigen Fahrt verstorben, nach dem Vorbringen des Antragsgegners, da er eine weitere Dialyse-Behandlung abgelehnt hatte. Der körperliche und gesundheitliche Zustand des Patienten machte es am 14.11.2013 erforderlich, ihn am Vormittag dieses Tages von seinem Bett auf die von den Rettungssanitätern der Antragstellerin mitgeführte Krankentrage umzubetten. Dies haben die Zeugen I. und I. glaubhaft bekundet. Dem Patienten war es nicht mehr möglich, sein Bett selbständig zu verlassen und sich zur Trage zu begeben. Dies mag auf die altersbedingte, möglicherweise auch auf die durch die Nierenerkrankung verursachte Schwächung des Patienten zurückzuführen sein, möglicherweise auch auf den Krankenhausaufenthalt, der erst wenige Tage zurücklag. Ein Gespräch mit dem Patienten war am Vormittag des 14.11.2013 nicht möglich. Die Zeugen I. und I. haben nachvollziehbar und anschaulich berichtet, dass sie sich mit dem Patienten Q. N. nicht hätten unterhalten können, sondern - soweit dieser auf eine Ansprache überhaupt reagiert hätte - lediglich mit Blicken hätten verständigen können. Auch während der Fahrt bedurfte der Patient der medizinischfachlichen Betreuung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob während der Fahrt Komplikationen auftreten, die sein sofortiges Eingreifen des Betreuungspersonals erforderlich machen. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer Fahrt mit einem Krankentransportfahrzeug ist, dass die Gefahr einer solchen Komplikation auf Grund des Gesundheitszustandes des Patienten besteht. Davon ist bei summarischer Prüfung der Gesamtumstände hier auszugehen. Der Patient konnte sich am Vormittag des 14.11.2013 nicht mehr selbständig artikulieren und auf mögliche, während der Fahrt eintretende, den Gesundheitszustand betreffende Umstände hinweisen. Er musste während der Fahrt ständig angesprochen werden, um sicherzustellen, dass er "wach blieb". Dies hat der Zeuge I. geschildert, das Gericht hat an der Richtigkeit dieser Darstellung keine Zweifel.
Es ist dem Antragsgegner zwar zuzugestehen, dass die Schilderung der Zeugen I. und I. den gesundheitlichen Zustand des Patienten Q. N. bei Antritt der Fahrt am Vormittag des 14.11.2013 betrifft. Die Hilfebedürftigkeit des Patienten Q. N. hat sich - soweit es um den Rücktransport geht - jedoch nicht verändert. Auch gegen Mittag des 14.11.2013 war Q. N. so hilfebedürftig, dass nur eine Fahrt mit einem Krankentransportwagen zulässig gewesen wäre. Die von dem Antragsgegner gestellte Zeugin T. C. hat den Zustand des Patienten Q. N. im Wesentlichen so geschildert, wie auch die Zeugen I. und I. ihre Eindrücke wiedergegeben haben. Die Dialyse-Behandlung hat den Patienten nach den Beobachtungen und Erfahrungen der Zeugin C. sehr geschwächt. Auch nach ihren Schilderungen war ein Umbetten erforderlich. Auch sie konnte ein Gespräch mit dem Patienten nicht mehr führen, auch sie konnte sich lediglich über "Blicke" mit dem Patienten verständigen.
Die von der Antragstellerin behauptete Infektionskrankheit des Patienten Q. N. läßt sich auch nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Zwar hat der Zeuge D. G. bekundet, am 14.11.2013 von der Pflegedienstleitung des F.-Heims erfahren zu haben, dass bei dem Patienten Q. N. eine Infektionskrankheit aufgetreten sei. Dies habe er durch Rücksprache mit dem Gesundheitsamt weiter überprüft und sich bestätigen lassen. Dieser Darstellung des Zeugen begegnen Bedenken. Die Zeugen I. und I. haben nämlich übereinstimmend bekundet, daß sie vor Fahrtantritt am 14.11.2013 auf eine Infektionskrankheit des Patienten Q. N. nicht hingewiesen worden seien. Demgemäß hätten sie auch keine Schutzkleidung angelegt. Der Zeuge I. war sich im Übrigen auch sicher, dass der Krankentransportwagen, der zum Transport des Patienten Q. N. eingesetzt worden war, nach Abschluss der Fahrt nicht desinfiziert worden war. Hat die Antragstellerin jedoch ihrerseits keinerlei Maßnahmen ergriffen, um das eigene Personal vor der nunmehr behaupteten Infektionskrankheit des Q. N. zu schützen, und hat es - folgt man dem Zeugen I. - auch keine Veranlassung gesehen, den Transportwagen zu desinfizieren, so überwiegen die Zweifel an der nunmehr behaupteten Infektionskrankheit des Patienten. Auch dann, wenn die Antragstellerin - so könnte die Aussage des Zeugen G. verstanden werden - erst im Verlaufe des Vormittages des 14.11.2013 von der Infektionskrankheit erfahren haben will, ergibt sich nichts anderes. Auch in diesem Fall hat die Antragstellerin ihre Mitarbeiter nicht über die Infektionskrankheit unterrichtet, denn die Zeugen I. und I. sind - ohne Benachrichtigung über eine entsprechende Infektionsgefahr - am 14.11.2013 in den Mittagsstunden zum Dialyse-Zentrum gefahren, um den Patienten wieder abzuholen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Soweit die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt worden ist, bedarf das Urteil keiner Vollstreckbarkeitsentscheidung.
LG Bielefeld:
Urteil v. 09.01.2014
Az: 12 O 175/13
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