Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. September 2010
Aktenzeichen: 12 O 421/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.09.2010, Az.: 12 O 421/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten es unterlassen müssen, bestimmte Klauseln in ihren Krankenhausaufnahmeverträgen zu verwenden. Diese Klauseln sehen vor, dass höhere Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt werden können als im Plankrankenhaus. Der Kläger hat argumentiert, dass die von den Beklagten erhobenen Entgelte unangemessen hoch seien und dass die Privatklinik letztlich nur eine Bettenstation des Plankrankenhauses sei. Das Gericht stimmt dem Kläger zu und stellt fest, dass die Privatklinik als Teil des Plankrankenhauses anzusehen ist und daher den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegt. Die Verwendung der Klauseln benachteiligt die Patienten und verstößt gegen das Verbot unangemessener Entgelte. Das Gericht verurteilt die Beklagten daher zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln und setzt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro fest, falls die Beklagten gegen das Verbot verstoßen. Die Klage in Bezug auf die Abrechnung von Zimmerzuschlägen wird jedoch abgewiesen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Kläger keine aktive Legitimation für Ansprüche nach dem UWG haben, da keine Wettbewerbsbeziehung zwischen den Parteien besteht. Das Gericht weist auch darauf hin, dass die Kläger keine Ansprüche nach dem UKlaG geltend machen können, da die Bestimmtheitsanforderungen nicht erfüllt sind. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten jeweils zu 1/6 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 29.09.2010, Az: 12 O 421/09
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden:
a)
„Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.950,00 Euro und unterliegt jährlichen Veränderungen.“
b)
„Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.979,32 Euro. Zusätzlich be-rechnen wir einen „Investitionszuschlag“ in Höhe von € 451,00/ Fall oder BWR.“
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1. ausgesprochene Verbot wird den Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklag-ten jeweils zu 1/6 auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der jeweils beizutreibenden Forde-rung.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Krankenhausentgelten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die Interessen seiner Mitglieder, Unternehmen der Versicherungswirtschaft im Bereich der privaten Krankenversicherung, vertritt.
Die Beklagte zu 2.) betreibt die X (nachfolgend: "Privatklinik") an den Standorten X und X. An beiden Standorten teilt sich die Privatklinik das Krankenhausgebäude mit dem X, deren Träger die X ist. Die Beklagte zu 1.) ist eine Klinikgruppe, zu der deutschlandweit zahlreiche Krankenhäuser gehören. Sie ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2.) und Mehrheitsgesellschafterin der X.
Das X (nachfolgend: "Plankrankenhaus") ist ein so genanntes Plankrankenhaus, das nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist und in seiner Finanzierung öffentlich gefördert wird. Die Privatklinik ist nicht in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und wird nicht unmittelbar öffentlich gefördert. Eine Genehmigung zum Betrieb des Krankenhauses wurde der Beklagten zu 2.) gemäß § 30 GewO erteilt. In der Privatklinik werden Privatpatienten, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler behandelt.
Die Beklagte zu 2.) und die X regeln ihre nähere Zusammenarbeit in einem Dienstleistungsvertrag vom 22.09.2003 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 16.02.2010). Gemäß § 1 Nr. 1 dieses Dienstleistungsvertrages überlässt die Auftragnehmerin, die X, der Auftraggeberin, der Beklagten zu 2.), bestimmte Räume innerhalb des X zur ausschließlichen Nutzung für den Betrieb der Privatklinik. Außerdem überträgt die Beklagte zu 2.) der Auftragnehmerin die Durchführung von sämtlichen Dienstleistungen in ihrer Betriebsstätte X, die dem Betrieb der Privatklinik erforderlich und zweckdienlich sind. Nach Anlage 2 des Dienstleistungsvertrages zählen zu den von der Auftragnehmerin geschuldeten Dienstleistungen unter anderem die pflegerische Betreuung der Patienten rund um die Uhr, die Erbringung sämtlicher Röntgen- und Laborleistungen, OP-Planung und Dokumentation, OP-Vorbereitung und Nachbereitung sowie OP-Assistenz durch OP-Schwestern. Dabei werden sowohl Ärzte als auch Pflegekräfte in beiden Krankenhäusern tätig. Die Pflegekräfte sind aber innerhalb einer Schicht ausschließlich in einem der beiden Krankenhäuser tätig. Zusätzlich arbeiten in der Privatklinik Ärzte mit Belegarztvertrag, die über eine Personalvermittlungsagentur bezogen werden. Die ärztlichen Leiter in den beiden Einrichtungen sind verschieden. Ärztlicher Direktor der Privatklinik ist Herr X, der zudem im Plankrankenhaus als Chefarzt der Klinik für Urologie tätig ist; die ärztliche Leitung des Plankrankenhauses hat Herr X. Die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 1 des Dienstleistungsvertrages legen die Beklagten nicht offen. Die auf die Gesamtvergütung zu leistenden Abschlagszahlungen orientieren sich jedenfalls gemäß § 2 Nr. 2 des Dienstleistungsvertrages am Umsatz der Beklagten zu 2.) im abgelaufenen und laufenden Geschäftsjahr.
Ferner werben die Beklagten unter einem identischen Logo. Die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) verfügen jeweils über eigene Internetauftritte (X und X). Die Beklagte zu 2.) verwendet eigene Krankenhausaufnahmeverträge. Sie rechnet ihre Leistungen nach den Diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG) ab, legt bei ihren Krankenhausaufnahmeverträgen aber einen höheren Basisfallwert zugrunde als denjenigen, der zwischen dem Plankrankenhaus und den Sozialleistungsträgern vereinbart ist. Dieser lag im Jahr 2009 bei 2.871,30 € und im Jahr 2010 bei 2.833,60 €. Die Zuschläge für den Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer in der Privatklinik sind höher als diejenigen im Plankrankenhaus. Ein zwischen den Beklagten geschlossener Gewinnabführungsvertrag sieht eine Abführung des Bilanzgewinnes der Beklagten zu 2.) an die Beklagte zu 1.), nicht jedoch der Beträge und Gewinne der Einzelbehandlungen vor. Diese werden auf einem eigenen Geschäftskonto der Beklagten zu 2.) eingenommen.
Vorgerichtlich fand zwischen den Parteien ein Meinungsaustausch über die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Angebot und die Abrechnung von Krankenhausleistungen statt. In diesem Rahmen stellte die Beklagte zu 1.) die Legitimation des Klägers in Frage, woraufhin der Kläger auf weitere Gespräche verzichtete.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 2.) für die von ihr angebotenen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen erhobenen Entgelte seien unangemessen hoch. Auf die Privatklinik seien die Vorschriften des Krankenhausentgeltrechts anwendbar, da es sich bei der Privatklinik letztlich um nichts anderes als eine weitere Bettenstation des Plankrankenhauses handele. Es sei der Versuch der Beklagten zu 1.) durch Ausgründung einer Privatklinik von Privatpatienten unangemessen hohe Entgelte zu verlangen. Dadurch würden aber die zwingenden Vorgaben des öffentlichen Krankenhausrechts in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG, sowie nach dem UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Es bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen seinen Mitgliedsunternehmen und den Beklagten, weil beide auf dem Gesundheitsmarkt Privatpatienten ansprächen. Im Übrigen werde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch ihre Mitgliedsunternehmen, von denen 33 die ausschließlichen Aktionäre der Sana Kliniken AG, welche deutschlandweit über 50 Krankenhäuser betreibt, sind, vermittelt.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2010 hat der Kläger seinen Klageantrag zu 4) umgestellt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen,
es ab Rechtshängigkeit zu unterlassen, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der X (Geschäftsadresse Standort X; Geschäftsadresse Standort X) abzurechnen;
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 a),
die Beklagten zu verurteilen, die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) auf 145,00 Euro pro Tag und Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) auf 78,00 Euro pro Tag im Bereich der X herabzusetzen;
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen Bestimmungen zu verwenden, durch die ein Patient verpflichtet wird, höhere Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen - einschließlich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer - zu zahlen, als er bei einer Behandlung im X (Geschäftsadresse Standort X; Geschäftsadresse Standort X) für die betreffende Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff. KHEntgG, §§ 10 ff. BPflV) zahlen muss;
a)
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Abrechnungen von im Bereich der X erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen zum Nachteil der Patienten von den Entgelten abzuweichen, die bei einer Behandlung im X für die betreffende Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff. KHEntgG, §§ 10 ff. BPflV) zu zahlen sind;
b)
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Abrechnungen von im Bereich der X erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen höhere Entgelte abzurechnen als diejenigen, die in dem jeweils gültigen Pflegekostentarif für X mit dem Sozialleistungsträger (GKV) vereinbart worden sind;
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden:
a)
"Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.950,00 Euro und unterliegt jährlichen Veränderungen."
b)
"Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.979,32 Euro. Zusätzlich berechnen wir einen "Investitionszuschlag" in Höhe von € 451,00/ Fall oder BWR."
Die Unterlassung nach Maßgabe der Anträge zu 1 bis 4 hat bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu erfolgen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert für Ansprüche nach dem UWG und UKlaG, weil er nicht die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder, sondern lediglich deren allgemeine Interessen vertrete, und seine Mitglieder in Form von privaten Krankenversicherungen keine mit den von den Beklagten angebotenen stationären Krankenhausleistungen gleiche oder verwandte Dienstleistungen anböten. Des Weiteren sind die Beklagten der Ansicht, dass die Beklagte zu 1.) nicht passivlegitimiert sei. Sie sei weder Trägerin des Plankrankenhauses noch der Privatklinik und übe auch keinen maßgeblichen Einfluss auf deren Träger aus. Im Übrigen vertreten sie die Ansicht, bei der Privatklinik handele es sich um eine Privatklinik, für welche die Bestimmungen des KHG, KHEntgG und BPflV nicht gälten. Die von der Beklagten zu 2.) abgerechneten Entgelte unterlägen lediglich einer Angemessenheitskontrolle nach § 138 BGB, deren Angemessenheitsgrenze aber nicht überschritten werde. Eine etwaige Umgehung des öffentlichen Krankenhausentgeltrechts setze als Unterfall der Analogie eine planwidrige Regelungslücke voraus, an der es vorliegend fehle. Das Modell eines Plankrankenhauses und einer Privatklinik unter einem Dach werde schon seit mehreren Jahren praktiziert, habe aber - was unstreitig ist - weder den Bundes- noch den Landesgesetzgeber zu einer entsprechenden gesetzlichen Regulierung geschweige denn Untersagung veranlasst.
Ferner verhielten sich die Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich. Dazu behaupten die Beklagten, dass Privatpatienten nicht gezielt aus dem Plankrankenhaus ausgegliedert würden, sondern sich freiwillig und sanktionslos für eine Behandlung entweder im Plankrankenhaus oder in der Privatklinik entscheiden könnten. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Zimmerzuschläge in der Privatklinik gerechtfertigt seien. Hierzu behaupten sie, dass durch ein höheres Service- und Komfortangebot in der Privatklinik Mehrkosten verursacht würden.
Die Beklagten sind der Ansicht, es sei für ihre Eigenständigkeit unerheblich, ob die Beklagte zu 2.) auf freiberuflich tätiges oder im Rahmen des bestehenden Dienstleistungsvertrages zur Verfügung gestelltes Personal zurückgreife. Die Mitnutzung von Ressourcen des Plankrankenhauses durch die Privatklinik sei üblich und anerkannt und entspreche darüber hinaus dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Aufnahme und Entlassung der Patienten der Privatklinik erfolge allein durch die Beklagte zu 2.).
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf Verwirkung der Klägeransprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass der Kläger parallel weitere Verbandsklageverfahren gegen die Beklagten vor anderen Gerichten führt oder geführt hat. Denn nur mit dem hier anhängigen Verfahren kann er gegen die Privatklinik der Beklagten zu 2.) in X gerichtlich vorgehen. Die anderen Verfahren beziehen sich auf andere Betriebsstätten der Beklagten zu 2.). Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit von Privatkliniken an Plankrankenhäusern würde dem Kläger keinen Titel gegen die Beklagten gerade für den Standort X verschaffen, so dass ein Abwarten einer solchen Entscheidung für ihn nicht zweckdienlich und daher nicht zumutbar ist.
B.
Der Kläger hat einen Anspruch gemäß seinem Klageantrag zu 4. auf Unterlassung der im Tenor genannten Bestimmungen zum Basisfallwert in den für die stationäre Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen aus § 1 UKlaG.
Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung der allgemeinen Interessen der Krankenversicherung und seiner Mitgliedsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG anspruchsberechtigt.
Die Verwendung der Klauseln benachteiligt die Patienten, mit denen ein Behandlungsvertrag unter Einschluss der Klauseln abgeschlossen wird, und in der Folge die Interessen der Mitgliedsunternehmen des Klägers, die gemäß § 4 Abs. 4 MB/KK gegenüber ihren Versicherten zur Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme der auf Grundlage der Behandlungsverträge erbrachten Leistungen verpflichtet sind, in unangemessener Weise. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass Preisabreden grundsätzlich von der Klauselkontrolle ausgenommen sind. Denn dies gilt nicht, wenn eine Preisabrede betroffen ist, die mit einer auf den Vertrag anwendbaren gesetzlich bestimmten Vergütung nicht zu vereinbaren ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, 68. Aufl. 2009, § 307 BGB Rn 59). So liegt der Fall hier, da die Privatklinik an eine Abrechnung nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gebunden ist, weil sie als Teil des Plankrankenhauses anzusehen ist.
Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber den Betrieb von Privatkliniken grundsätzlich zulässt, hat keine Aussagekraft dahin, dass bzw. ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine Privatklinik an einem Plankrankenhaus zulässig ist. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, ob noch von einer eigenständigen, zulässigen Privatklinik gesprochen werden kann oder ein unselbständiger Teil des Plankrankenhauses vorliegt, der dem öffentlichrechtlichen Krankenhausentgeltrecht unterworfen ist.
Die dazu anzustellende Gesamtbetrachtung hat zum Ergebnis, dass die Beklagte zu 2.) nur von ihrer Rechtsform eine eigene Einrichtung ist, während tatsächlich zwischen ihr und dem Plankrankenhaus eine derartige Verflechtung besteht, dass sie kein selbständiges, ausreichend abgrenzbares Krankenhaus darstellt. Ein Krankenhaus darf aber nicht gleichzeitig Plankrankenhaus und außerplanmäßiges Krankenhaus sein. Denn dadurch, dass ein Krankenhausträger arbeitsteilig neben seinem Plankrankenhaus für die gesetzlich Versicherten gleichzeitig ein außerplanmäßiges Krankenhaus für die Privatversicherten betreibt, besteht die Gefahr, dass er den Krankenhausbedarfsplan konterkariert und den Versorgungsauftrag seines Plankrankenhauses nach § 1 Abs. 1 KHG nicht erfüllt, auch wenn er sich dazu einer anderen juristischen Person bedient. Die Ausgründung einer Privatklinik ist demnach unzulässig und das KHEntgG auf die ausgegründete Einrichtung zur Verhinderung einer Umgehung der gesetzlichen Entgeltvorschriften anwendbar, wenn dadurch das verbleibende Plankrankenhaus nicht mehr an der allgemeinen Versorgung nach Maßgabe des Krankenhausbedarfsplans teilnimmt, weil alle oder ein nicht unerheblicher Teil der Privatpatienten der Privatklinik gezielt zugeführt werden oder die Privatklinik ganz oder teilweise an der Fördermitteln für das Plankrankenhauses partizipiert (vgl. Depenheuer in: Ennuschat u.a. (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, "Grundrechtliche Freiheit in staatlicher Planung", S. 38 f.).
So liegt der Fall hier. Zwar gilt das KHEntgG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG nicht für Krankenhäuser, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Dies trifft indes nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen auf die Privatklinik nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, die Privatklinik erhalte keine Förderung, weil sie eine solche nicht in Anspruch nehme und die auf ihre Behandlungen entfallende Förderung des Plankrankenhauses anteilig erstatte, kann nicht gefolgt werden. Denn die Privatklinik bedient sich zum Klinikbetrieb uneingeschränkt der Infrastruktur des Plankrankenhauses; mit den jeweils ihr zur alleinigen Nutzung überlassenen Bettenstationen, die je über ein Untersuchungszimmer und ansonsten neben den Patientenzimmern nur über untergeordnete Funktionsräume verfügen, ist kein Betrieb einer Klinik möglich. Diese Möglichkeit wird allein durch die im Dienstleistungsvertrag vom 22.09.2003 vereinbarte umfassende Inanspruchnahme der Leistungen des Plankrankenhauses eröffnet; das Plankrankenhaus indes ist unstreitig öffentlich gefördert, so dass die Förderung auch der Privatklinik zugute kommt. Die Rückzahlung von Fördermitteln, die nach Auffassung der Beklagten auf die Privatklinik entfallen, ändert daran nichts, denn die Beklagten partizipieren bereits dadurch, dass Investitionen aufgrund der Förderung überhaupt vorgenommen werden, zumal diese auch den von ihr ausschließlich genutzten Bereich betreffen. Der dahingehenden Darlegung des Klägers, der auf die Beteiligungsberichte der Stadt X als Mitgesellschafterin des Plankrankenhauses gestützt ist, sind die Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit sie sich auf Investitionen der Beklagten zu 2.) berufen, steht dies der Feststellung, dass auch Investitionen des Plankrankenhauses in die Räumlichkeiten der Privatklinik erfolgt sind, nicht entgegen. Des weiteren partizipieren die Beklagten in erheblicher Weise von der in der Vergangenheit, d. h. vor Gründung der Beklagten zu 2.) und Abtrennung der Privatklinik-Stationen, erfolgten Förderung, die aufgrund der festgestellten vollkommenen Abhängigkeit von der Infrastruktur des Plankrankenhauses ebenfalls zu berücksichtigen ist und hinsichtlich derer nicht einmal eine Rückzahlung erfolgt.
In der Gesamtbetrachtung sprechen sowohl die räumlichen als auch personellen und organisatorischen Gegebenheiten für eine Eingliederung der Privatklinik in das Plankrankenhaus und damit gegen die Eigenständigkeit der Privatklinik.
Räumlich betrachtet besteht bereits dadurch, dass sich die Privatklinik und das Plankrankenhaus das gleiche Gebäude teilen, eine enge Verbindung zwischen den beiden Häusern, auch wenn sich innerhalb des Gebäudes räumliche Abgrenzungen finden. Der Bereich der Privatklinik ist äußerlich durch Hinweise auf die Privatklinik erkennbar abgegrenzt. Die Betten der Privatklinik befinden sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Grundrisse auf eigenen Geschossen. Indes wird, wie bereits ausgeführt, neben den genutzten Räumlichkeiten des Plankrankenhauses in der Privatklinik je Station nur ein eigener Untersuchungsraum ausschließlich für die Untersuchung und Behandlung der Patienten der Beklagten zu 2.) vorgehalten.
In personeller Hinsicht ist das Personal auf Seiten der Privatklinik und des Plankrankenhauses zu einem großen Teil identisch, mag sich die Beklagte zu 2.) zusätzlich auch externer Ärzte bedienen, die aufgrund Belegarztvertrag für sie tätig werden, sowie eigener Serviceassistentinnen über einen Drittvermittler. Bei der ärztlichen Leitung in den beiden Einrichtungen besteht zwar Personenverschiedenheit, allerdings ist der Ärztliche Direktor der Privatklinik, Herr X, auch als Chefarzt der Klinik für Urologie im Plankrankenhaus tätig. Auch dies zeigt nicht nur die enge Verknüpfung von Privatklinik und Plankrankenhaus, sondern spricht vor allem gegen die Eigenständigkeit der Privatklinik, da bei einer Tätigkeit als Chefarzt einer Klinik eines Plankrankrankenhauses Kollisionen mit der Leitung einer Privatklinik unausweichlich erscheinen.
Die Privatklinik ist insgesamt organisatorisch nicht eigenständig. Die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Operationstrakten und medizinischer Geräte des Plankrankenhauses durch die Beklagte zu 2.) zeigt die starke Verbindung der Privatklinik und des Plankrankenhauses. Die Kammer verkennt nicht, dass es zum Betrieb eines Krankenhauses nicht erforderlich ist, sämtliche charakteristischen Leistungen in eigener Regie zu erbringen, es vielmehr zulässig ist, Dritte mit der Ausführung zu beauftragen. Sie ist aber dann rechtlich zu beanstanden, wenn dies - wie hier - zu einer solchen Abhängigkeit von der Organisation eines Dritten, hier des Plankrankenhauses, führt, dass ohne dessen Leistungen ein ordnungsgemäßer Klinikbetrieb überhaupt nicht möglich ist.
Auch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Beklagten einschließlich Gewinnabführungsvertrag stützen die aus der Gesamtbetrachtung gewonnene Einschätzung. Entsprechendes gilt für die vom Kläger vorgetragene steuerliche Betrachtung als einheitliches Krankenhaus. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Schreibens ein Beweisverwertungsverbot besteht. Auf diesen Aspekt kommt es nicht an, da die Beklagten in der Sache nicht bestritten haben, dass der Inhalt des Schreibens zutrifft. Der von den Beklagten vertretenen losgelösten steuerlichen Betrachtung folgt die Kammer nicht.
Bei der geschilderten Sachlage besteht die Gefahr einer missbräuchlichen Zuweisung der Privatpatienten vom Plankrankenhaus in die Privatklinik. Soweit der Kläger Beispiele solcher Verschiebungen von Privatpatienten in die Privatklinik vorgetragen hat, handelt es sich zwar um Einzelfälle anderer Standorte der Beklagten zu 2.); angesichts der nur beschränkten Einblicke des Klägers genügt dies indes und bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn die Kammer teilt die Auffassung, dass ein Durchschnittspatient in der Situation der Aufnahme in ein Krankenhaus zu einer wohlbegründeten Entscheidung hinsichtlich der Wahl zwischen Plankrankenhaus und Privatklinik kaum in der Lage ist (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 19.01.2010, Az. 2 O 497/08 Umdruck S. 14 oben [Anlage K32]).
Dass die Beklagte zu 2.) nach außen hin als eigenständige Klinik auftritt, indem sie einen eigenen Prospekt und eigene Krankenhausaufnahmeverträge für ihre Patienten verwendet, in denen sie ausdrücklich auf den Unterschied zwischen der Privatklinik und dem Plankrankenhaus hinweist, ist demgegenüber ohne Bedeutung, da die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse von der aus Sicht der von den Beklagten gewünschten Betrachtungsweise betriebenen Außendarstellung nicht beeinflusst wird.
Unstreitig liegen die in den Klauseln genannten Basisfallwerte (ggf. zuzüglich "Investitionszuschlag") über dem für das Plankrankenhaus geltenden Basisfallwert.
Die Beklagte zu 2.) schuldet die ausgesprochene Unterlassung, da sie die Klauseln selbst verwendet. Die Beklagte zu 1.) haftet, da sie als Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2.) Einfluss auf deren Entscheidungen hat und durch den zwischen den Parteien geschlossenen Gewinnabführungsvertrag von den durch die Verwendung der Klauseln generierten Ertrag profitiert.
Der Unterlassungsanspruch besteht auch hinsichtlich der unter a) aufgeführten Klausel, obgleich diese derzeit nicht verwendet wird. Es besteht Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht gehindert wäre, die Verwendung wieder aufzunehmen; diese Gefahr könnte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, an der es hier fehlt.
Die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Berufsausübungsfreiheit, auf die sich auch die Beklagten als juristische Personen berufen können, wird nicht verletzt. Den Beklagten steht es frei, Privatkliniken zu betreiben, sofern diese nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen als eigenständig anzusehen sind. In dem Falle unterlägen sie nicht den Beschränkungen des KHEntgG und könnten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Entgeltvereinbarungen treffen.
C.
Die übrigen vom Kläger gegen die Beklagten gelten gemachten Ansprüche bestehen nicht.
Dabei kann der Kläger sich nicht auf Ansprüche nach dem UWG berufen, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Durch die Kapitalbeteiligung mehrerer Mitglieder des Klägers an einem Unternehmen, das auf demselben Markt tätig ist wie die Beklagten, wird der Kläger nicht zu einem Mitbewerber der Parteien. Ebenso wenig begründet der sich überschneidende Kundenkreis ein Wettbewerbsverhältnis, da die Mitglieder des Klägers diesen in Form von Versicherungsverträgen andere Leistungen anbieten, als die Behandlungsleistungen der Beklagten.
I.
Die mit den weiteren Anträgen geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Der mit den Klageanträgen zu 1. geltend gemachte Anspruch betreffend die Abrechnung von Zimmerzuschlägen in der Privatklinik besteht weder in dem mit dem Hauptantrag noch in dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Umfang.
a)
Der mit dem Hauptantrag zu 1. a) verfolgte Antrag ist nicht aus § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG gerechtfertigt. Nach dem Regelungsgehalt dieser Norm kann der Kläger jedenfalls nicht verlangen, die Abrechnung von Entgelten für Ein- und Zweibettzimmerzuschläge im Bereich der Privatklinik gänzlich zu unterlassen. § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG gibt seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Herabsetzung des Entgelts auf eine angemessene Höhe, nicht dagegen auf vollständige Unterlassung der Abrechnung an sich.
Die vollständige Unterlassung kann auch nicht über eine nach Auffassung des Klägers vom Wortlaut erfasste Herabsetzung der Entgelte auf Null erreicht werden. Die Vorschrift vermittelt keinen Anspruch auf kostenlose Wahlleistungen oder eines Verbots der Vergütung von Wahlleistungen, sondern einen Anspruch auf Herabsetzung auf eine angemessene Höhe. Wenn der Kläger verlangen könnte, dass die Beklagten keine Entgelte mehr für die Wahlleistungen in der Privatklinik erheben dürften, hätten die Entgelte nicht eine "angemessene" Höhe, sondern gar keine mehr.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Herabsetzung auf Null deshalb gerechtfertigt sei, weil die Beklagten keine Auskünfte erteilt hätten, die ihm eine Bewertung in Bezug auf die Angemessenheit der Höhe der Entgelte ermöglichten. Selbst wenn man mit dem Kläger annähme, dass die Beklagten dem Kläger die erbetenen Auskünfte zur Bemessung der angemessenen Entgelte versagt oder nicht ausreichend erteilt hätten, würde das keine Herabsetzung auf Null rechtfertigen. Die Kammer vermag die vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung angeführte Argumentation des OLG Koblenz in seinem Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache 10 U 343/07 (vgl. Anlage K 28) nicht zu teilen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage wegen einer etwaigen ungenügenden Auskunftserteilung ein Verbot der Erhebung von Wahlleistungsentgelten zu begründen sein soll (vgl. BGH NJW 2003, 1596 [1600]).
Dass die verlangten Entgelte in ihren Krankenhausaufnahmeverträgen wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB oder als so genannte wucherähnliche Rechtsgeschäfte gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das verfolgte Begehren kann auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 138 BGB gestützt werden, weil § 138 BGB den Antrag ebenso wenig von der Rechtsfolge her trägt. Die Rechtsfolge des § 138 BGB ist nicht ein Unterlassungsanspruch, sondern die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, hier also der betroffenen Bestimmungen in den Krankenhausaufnahmeverträgen der Beklagten zu 2.), welche allenfalls im Wege der Feststellungsklage - ungeachtet eines zu prüfenden Feststellungsinteresse des Klägers - festgestellt werden könnte.
b)
Der Kläger hat in der Sache auch nicht mit dem Hilfsantrag zu 1. b) Erfolg. Dieser ist derzeit unbegründet. Ungeachtet der Anwendbarkeit des KHEntgG auf die Beklagten regelt § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG, dass der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen kann, wenn ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen verlangt; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben. Danach muss der Anrufung des Gerichts ein konkretes Herabsetzungsverlangen vorausgehen, das prozessuale Voraussetzung ist und während des Gerichtsverfahrens nicht nachgeholt werden kann. An einem solchen Herabsetzungsverlangen fehlt es hier. Der Kläger ist zwar in einen Meinungsaustausch mit den Beklagten eingetreten, hat diesen jedoch von sich aus beendet, ohne dass ersichtlich wäre, dass zuvor ein konkretes Herabsetzungsverlangen gestellt wurde. Vielmehr stellt sich der Austausch des Klägers mit den Beklagten als Sachverhaltsermittlung vor einem Herabsetzungsverlangen dar; der Umstand, dass die Beklagte zu 1.) die Legitimation des Klägers in Frage stellte, rechtfertigte den Abbruch der Gespräche nicht.
Ein den Antrag zu 1. b) rechtfertigender Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund anderer Normen.
Die Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV / § 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft ist schon keine Anspruchsgrundlage.
Eine Herabsetzung der Entgelte der Beklagten zu 2.) kann der Kläger auch nicht aus § 315 Abs. 3 BGB verlangen. Die Entgelte der Beklagten zu 2.) sind einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB nicht unterworfen.
Die Regelung des § 315 BGB ist unmittelbar nicht einschlägig, weil zwischen der Beklagten zu 2.) und ihren Patienten kein Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wird, sondern die Vergütung durch den Vertrag bereits festgelegt wird. Auch eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO.), dass Leistungen der Daseinsvorsorge vorliegen, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragspartner angewiesen ist. Patienten sind jedoch nicht auf die Wahlleistungen angewiesen.
2.
Dem Kläger stehen die mit den Anträgen zu 2.) und 3.) begehrten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.) auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in den Krankenhausaufnahmeverträgen der Privatklinik, durch die für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte als im Plankrankenhaus verlangt werden bzw. auf Unterlassung von deren Abrechnung nicht zu.
Die Anträge sind grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die von den Beklagten gerügte Verwendung der Begriffe "Entgelte" und "betreffende Leistung" in den Anträgen zu 2.) und 3) ist zulässig, weil deren Bedeutung erfassbar ist. Der Begriff "Entgelte" ist eindeutig als Vergütung zu verstehen. Der Begriff "betreffende Leistung" ist auch als Verallgemeinerung hinreichend konkret im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Inhalt des Antrags bei maßgeblicher objektiver Betrachtungsweise vom angesprochenen Verkehr zutreffend erfassbar ist (vgl. Jestaedt in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage 2009, Kap. 22 Rn. 16, m.w.N.). Die der Auslegung zugänglichen Klageanträge sind unter Hinzuziehung der Klagebegründung so zu verstehen, dass der Kläger damit jeweils die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Vergütung für die gleiche Leistung im Plankrankenhaus als Vergleichsmaßstab heranziehen will.
Unzulässig sind die Anträge, soweit Ansprüche nach dem UKlaG geltend gemacht werden, da § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Bestimmtheitsanforderungen dahingehend erweitert, dass der Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in den Klageantrag aufzunehmen ist. Darauf ist der Kläger von der Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
In der Sache sind die Anträge sind auch nicht aus § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG begründet.
Die Vorschrift gilt nur für die Herabsetzung von Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen, nicht jedoch - wie der Kläger geltend macht - für allgemeine Krankenhausleistungen. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG ausdrücklich zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts kommt eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG auf allgemeine Krankenhausleistungen schon gar nicht in Betracht. Andere Vorschriften, die einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf allgemeine Krankenhausleistungen gewähren, existieren nicht. Dass in den Entgelten der Beklagten zu 2.) für allgemeine Krankenhausleistungen eine "verdeckte" Abrechnung nichtärztlicher Wahlleistungen enthalten sein soll, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
S t r e i t w e r t : bis 1.000.000,-- €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.09.2010
Az: 12 O 421/09
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