Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 14. Oktober 2014
Aktenzeichen: M 16 K 14.979

(VG München: Urteil v. 14.10.2014, Az.: M 16 K 14.979)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 14. Oktober 2014 (Aktenzeichen M 16 K 14.979) die Klage der Klägerin abgewiesen. Gegenstand des Streitfalls war der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Regierung von ... hatte mit Bescheid vom ... Februar 2014 die Anerkennung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsanwälte keine Anerkennung als Insolvenzberatungsstelle benötigten und es daher keine Grundlage für die Anerkennung der Klägerin mehr gebe. Die Klägerin erhob daraufhin Klage gegen den Widerruf.

Das Gericht entschied, dass der Widerruf der Anerkennung rechtens und die Klage unbegründet ist. Die Rechtsgrundlage für den Widerruf ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Auch wenn die Klägerin argumentierte, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung entfällt, legte das Gericht dar, dass Rechtsanwälte zwar als geeignete Personen, nicht jedoch als geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelten. Dies wurde auch in den Ausführungen des Gesetzgebers deutlich.

Die Klage wurde somit abgewiesen und die Klägerin wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht legte den Streitwert auf 5.000 Euro fest.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG München: Urteil v. 14.10.2014, Az: M 16 K 14.979


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Mit Bescheid der Regierung von ... vom ... Juni 2008 wurde die Insolvenzberatungsstelle der Klägerin als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und Art. 112 AGSG anerkannt. Der Bescheid enthält in Ziffer 5.1.1. einen Widerrufsvorbehalt.

Mit E-Mail vom ... Oktober 2013 fragte eine Mitarbeiterin der Regierung von ... bei der Klägerin an, ob diese die Zulassung als Rechtsanwältin wieder beantragt habe. Die Klägerin teilte hierzu mit E-Mail vom ... Oktober 2013 mit, dass sie diese Zulassung wieder beantragt habe. Sie sei nicht allgemein als Anwältin, sondern nur im Bereich der Schuldnerberatung und Insolvenzen tätig.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin widerrief die Regierung von ... mit Bescheid vom ... Februar 2014 die Anerkennung vom ... Juni 2008 €mit sofortiger Wirkung€ (Ziffer 1 des Bescheides). Die Bezeichnung €staatlich anerkannte Insolvenzberatungsstelle€ dürfe nicht mehr geführt werden (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, richtige Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung sei Art. 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Für Rechtsanwälte gebe es kein Anerkennungsbedürfnis, da diese auch ohne Anerkennung auf dem Gebiet der Insolvenzberatung tätig sein könnten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2008 sei die Klägerin noch als Assessorin jur. tätig gewesen. Mit der Zulassung zur Rechtsanwältin gebe es jedoch aktuell keine Grundlage mehr für eine staatliche Anerkennung als Insolvenzberatungsstelle. Unerheblich hierbei sei auch der Umfang der Tätigkeit als Rechtsanwältin. Die Anerkennung könne daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens widerrufen werden. Mit dem Widerruf der Anerkennung solle vermieden werden, dass die Klägerin gegenüber Rechtsanwälten, die über keine staatliche Anerkennung verfügten und eine solche auch nicht erlangen könnten, im Wettbewerb besser gestellt werde. Die von der Klägerin dargestellten finanziellen Aufwendungen (neue Visitenkarten, Änderung der Homepage usw.) müssten in Kauf genommen werden.

Am 10. März 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Regierung von ... vom ... Februar 2014. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG könne ein Widerruf erfolgen, wenn dieser in einer Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt selbst vorbehalten worden sei. Der Widerruf selbst müsse durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, die letztlich mit dem Zweck des Vorbehalts im Einklang stehen müssten. Der Zusammenhang in diesem Gesetz lege eindeutig klar, dass ein Widerruf gemäß Art. 116 AGSG nur für den Fall des Wegfalles von Anerkennungsvoraussetzungen vorgesehen sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass zugelassene Rechtsanwälte in anerkannten Stellen tätig seien oder zur Verfügung stehen müssten, um die Rechtsberatung zu gewährleisten. In der Zielsetzung des Gesetzes liege damit auch eindeutig die Sicherstellung der Rechtsberatung durch zugelassene Anwälte. Damit stehe der Zweck des Widerrufs nicht im Einklang mit diesem Gesetz. Durch das Gesetz werde weder ausgeschlossen, dass auch Rechtsanwälte eine Zulassung nach § 305 Abs. 1 InsO erhalten könnten, noch entspreche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes bei nachträglicher Zulassung, diese zu entziehen. Eine Ermessensausübung sei im vorliegenden Fall nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang geschehen. Inwiefern ein öffentliches Interesse an einem Widerruf bestehe, das gegenüber dem Vertrauensinteresse am Bestand des Verwaltungsakts höher zu bewerten sei, sei nicht erörtert worden. Die Zulassung als anerkannte Stelle sei für die Klägerin ein Qualitätskennzeichen, dem sie sich auch verpflichtet fühle. Die Zulassung sei wichtig, um sich von anderen Anwälten abzugrenzen. Der Begriff Schuldnerberatung sei nicht gesetzlich geschützt, ebenso wenig gebe es eine Mindestqualifikation oder geregelte Ausbildung für Schuldnerberatung. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei nur deshalb wieder beantragt worden, da sich nach einer gewissen Zeit der Tätigkeit ergeben habe, dass die Beratungstätigkeit nicht wirklich gut ausgeübt werden könne, da die Zulassung als anerkannte Stelle nur die Beratung für Verbraucherinsolvenzverfahren abdecke. Die Klägerin habe noch nie Mittel zur Finanzierung über die Regierung von ... bezogen und werde dies auch in Zukunft nicht. Alle sonstigen Voraussetzungen wie der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen seien turnusgemäß erbracht worden, zuletzt im Oktober 2013. Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG lägen ebenfalls nicht vor. U.a. sei das öffentliche Interesse nicht gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien im Falle des Unterbleibens des Widerrufs zu erwartende Mindereinnahmen von Konkurrenten allenfalls eine Gefährdung von Privatinteressen, nicht jedoch ein drohender Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter. In dem in Hamburg geltenden Ausführungsgesetz sei ausdrücklich klargestellt, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Anerkennung als geeignete Stelle sich nicht ausschließen würden. Bereits in der am 11. April 2013 erstellten Grundlagenstatistik für 2012, die der Regierung von ... vorgelegt worden sei, sei der Vermerk €Rechtsanwältin€ enthalten gewesen. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von ... vom ... Februar 2014 aufzuheben.

Die Regierung von ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, sowohl Art. 116 Abs. 3 Satz 1 AGSG wie auch der Bescheid vom ... Juni 2008 würde die Widerrufsmöglichkeit der Anerkennung als Insolvenzberatungsstelle beinhalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf würden vorliegen. Das Belassen der Anerkennung als geeignete Stelle durch die Regierung von ... würde die Klägerin gegenüber den Kraft ihres Berufes geeigneten Stellen und Personen hervorheben und auf eine nach außen wirkende höherwertige Position stellen. Gegenüber Rechtsanwälten, die keine staatliche Anerkennung erlangen könnten, würde sie infolge dessen im Wettbewerb besser gestellt werden. Dass die Klägerin die letzten Jahre eine Anerkennung als geeignete Stelle besessen habe, bewirke keinen besonderen Vertrauensschutz. Die Anerkennung sei mit einem Widerrufsvorbehalt versehen gewesen, so dass von Anfang an nur ein eingeschränktes Vertrauen in deren Bestand habe entstehen können. Es möge zwar sein, dass es zunächst zu Irritationen bei Mandanten kommen könne, wenn der Zusatz €staatlich anerkannte Insolvenzberatungsstelle€ entfalle. Jedoch könne alleine hieraus noch kein Bestandsinteresse entstehen. Zudem wirke sich der Widerruf der Anerkennung als geeignete Stelle nicht auf die Tätigkeit in der Insolvenzberatung aus. Aufgrund der Zulassung als Rechtsanwältin sei die Klägerin berechtigt, Insolvenzberatung auch ohne Anerkennung als geeignete Stelle durchzuführen. Die gewichtigen Interessen Dritter (qua Profession geeignete Personen oder Stellen) würden die Beseitigung des Verwaltungsakts rechtfertigen; die eigenen Interessen der Klägerin am Bestand der Anerkennung müssten zurücktreten. Die Rechtsanwaltskammer ... habe mitgeteilt, dass die Klägerin seit ... April 2011 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer ... sei. Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eine Entscheidungsfrist und hier bei Erlass des Widerrufsbescheids noch nicht abgelaufen gewesen.

In einem Termin vor dem Berichterstatter am 23. September 2014 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Kammer im schriftlichen Verfahren.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über den Termin vom 23. September 2014, die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Regierung von ... vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als anerkannte Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.

Art. 116 Abs. 3 Satz 1 AGSG beinhaltet einen Widerrufsvorbehalt für die jeweilige Anerkennung als geeignete Stelle. Zudem wurde hier in Ziffer 5.1 der Anerkennung vom ... Juni 2008 deren Widerruf vorbehalten.

Wie auch die Klägerin meint legt der systematische Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 114 AGSG nahe, dass ein Widerruf der Anerkennung nach Art. 116 Abs. 3 Satz 1 AGSG nur bei Wegfall einer solchen Voraussetzung in Betracht kommt. Im Falle der Klägerin ist eine solche Anerkennungsvoraussetzung mit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin entfallen. Eine Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und Art. 112 AGSG war und ist damit nicht mehr gegeben.

Ein Rechtsanwalt ist kraft seiner Zulassung eine geeignete Person im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, nicht dagegen eine geeignete Stelle im Sinne dieser Vorschrift und der Rechtsgrundlage für deren Anerkennung in Art. 114 AGSG. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf für § 357 b InsO (BT-Drs.12/7302 Begr. S. 190) - welcher insoweit der geltenden Fassung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht - sind Rechtsanwälte und Notare als Angehörige der rechtsberatenden Berufe sowie Steuerberater kraft ihrer Berufe zur Schuldenbereinigung befähigt. Es handelt sich dabei kraft Gesetzes um geeignete Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Welche Personen sonst als geeignet anzuerkennen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall vom Insolvenzgericht auf der Grundlage der im Gesetz genannten Kriterien festgestellt werden. Der Gesetzgeber ist bei Erlass der bayerischen Ausführungsbestimmungen zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichermaßen davon ausgegangen, dass Angehörige der rechtsberatenden Berufe schon durch ihre Ausbildung die für geeignete Personen notwendige Professionalität aufweisen und durch das Berufs- und Standesrecht eine verantwortungsbewusste Tätigkeit gesichert ist. Für eine gesetzliche Bestimmung über geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wurde daher kein Bedarf gesehen (vgl. LT-Drs. 13/10829 Begr. S. 5).

Als geeignete Stellen kommen dagegen Einrichtungen in Betracht, die erst aufgrund einer im Einzelfall ausgesprochenen Anerkennung zur Insolvenzberatung befugt sind. Das Anerkennungsverfahren und auch die nachfolgende Überprüfung durch die zuständige Regierung dienen bei diesen Stellen dazu, eine qualifizierte Beratung sicherzustellen.

Zwar können zugelassene Rechtsanwälte gemäß Art. 114 Satz 4 AGSG für geeignete Stellen die Rechtsberatung nach Art. 114 Satz 1 Nr. 4 AGSG übernehmen. Die Schuldnerberatung der Klägerin erfolgt jedoch allein im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit nach § 3 BRAO. Sie wird bei der Insolvenzberatung als geeignete Person nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO tätig. Eine darüber hinausgehende Einrichtung, die nach Art. 114 AGSG als geeignete Stelle anerkannt werden könnte, fehlt dagegen. Eine solche Stelle käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn dort (auch) Personen beschäftigt werden sollten, die ohne Anerkennung nicht zur Insolvenzberatung berechtigt wären.

Die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist vorliegend gewahrt. Die Kenntnis der über den Widerruf entscheidenden Behörde, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich u.a. auf alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Dies setzt insbesondere auch voraus, dass die zuständige Behörde aufgrund einer Anhörung des durch den widerrufenen Verwaltungsakt Begünstigten in die Lage versetzt wird, dessen private Interessen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Vorliegend kann daher erst nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 8. November 2013 davon ausgegangen werden, dass die Regierung von ... in die Lage versetzt war, in Kenntnis aller wesentlichen Umstände über den Widerruf zu entscheiden. Im Übrigen hätte die Regierung auch nach Angaben der Klägerin erstmals aus deren Grundlagenstatistik für 2012 vom 11. April 2013 ersehen können, dass diese wieder als Rechtsanwältin tätig war. Auch, wenn man für die Berechnung der Jahresfrist auf diese Angabe abstellen wollte, wäre der Widerruf am ... Februar 2014 noch rechtzeitig erfolgt.

Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid ist nicht mit Rechtsfehlern behaftet (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die knappen Ermessenserwägungen im Bescheid vom ... Februar 2014 wurden zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Klageverfahren ergänzt. Die Regierung von ... hat die privaten Belange der Klägerin hinreichend u.a. mit den Interessen von Rechtsanwälten, die keine staatliche Anerkennung erlangen können, abgewogen. Bei der Ermessensentscheidung musste nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass die Bezeichnung als anerkannte Stelle von Dritten möglicherweise als besonderes Gütesiegel wahrgenommen wird, mit dem die Klägerin künftig nicht mehr in Erscheinung treten kann. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die staatliche Anerkennung von Rechtsanwälten als geeignete Stelle dazu beitragen könne, die Qualität der Schuldnerberatung insgesamt sicherzustellen, entspricht dies nicht der Zielsetzung der Regelung in Art. 114 AGSG. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Schuldnerberatung durch Angehörige rechtsberatender Berufe einerseits und anerkannter Insolvenzberatungsstellen andererseits als grundsätzlich gleichwertig anzusehen ist. Die Qualitätssicherung durch das Anerkennungsverfahren ist lediglich für die geeigneten Stellen vorgesehen, um diesen eine Beratungstätigkeit zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 14.10.2014
Az: M 16 K 14.979


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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5dad97eb6722/VG-Muenchen_Urteil_vom_14-Oktober-2014_Az_M-16-K-14979




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