Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 16. November 1999
Aktenzeichen: 9 S 2176/98
(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 16.11.1999, Az.: 9 S 2176/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Kläger, ein in der Schweiz lebender und arbeitender Buchprüfer, der als Rechtsanwalt in Baden-Württemberg zugelassen ist, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Der Kläger hatte argumentiert, dass er bereits in der Schweiz pflichtversichert sei und daher nicht zusätzlich im Versorgungswerk versichert sein müsse. Das Gericht sah jedoch keinen Anspruch auf Befreiung. Es stellte fest, dass die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Versicherung speziell für Rechtsanwälte sei und die Beiträge erheblich niedriger als die vorgeschriebenen Beiträge im Versorgungswerk seien. Zudem sei das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz über soziale Sicherheit nicht anwendbar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung nach anderen Befreiungstatbeständen der Satzung des Versorgungswerks. Das Gericht erklärte, dass Berufsstätigen in der Schweiz lebende deutsche Anwälte ebenfalls der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk unterlägen. Es handele sich also um keine Ungleichbehandlung. Das Gericht urteilte außerdem, dass die Höhe des Beitrags nicht unzumutbar sei und der Kläger nicht wirtschaftlich unzureichend abgesichert sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 16.11.1999, Az: 9 S 2176/98
Ein in der Schweiz ansässiger und berufstätiger Buchprüfer, der in Baden-Württemberg als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat nicht deshalb einen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte, weil er in der Schweiz pflichtversichert ist.
Tatbestand
Der am 06.12.1954 geborene, seit 1986 in der Schweiz lebende Kläger ist seit 01.03.1995 beim AG Lörrach und dem LG Freiburg als Rechtsanwalt zugelassen und auf seinen Antrag von der Residenzpflicht befreit.
Nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 20.12.1994 mitgeteilt hatte, daß der Kläger zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und von der Residenzpflicht befreit werde, informierte der Beklagte den Kläger über dessen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und setzte mit Bescheid vom 09.02.1995 den Beitrag des Klägers auf den Regelbeitrag in Höhe von 1.450,-- DM ab 01.01.1995 fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.03.1995 Widerspruch ein und beantragte, ihn von der Mitgliedschaft und gesetzlichen Beitragspflicht gemäß § 6 Nr. 1 ihrer Satzung analog zu befreien. Er trug vor, er sei als deutscher Auslandsanwalt mit seinem gesamten Erwerbseinkommen in der Schweiz sozialversicherungspflichtig; eine Befreiung von der Unterstellung unter die inländische sogenannte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sei nicht möglich. Eine doppelte Altersvorsorge mache keinen Sinn und ließe sich wirtschaftlich kaum verkraften. Es bestehe weder die Notwendigkeit noch der Anlaß für eine Einbindung seiner Auslandstätigkeit in die deutsche Sozialversicherung, da einerseits sein Lebensmittelpunkt, seine Erwerbsgrundlage und sein finanzieller Status mit den schweizerischen Lebensverhältnissen verflochten und darauf abgestellt sei, andererseits die gesetzlichen Regelungen der Schweiz eine ähnlich oder gleichweit ausgebaute Alters- und Risikovorsorge vorsähen. Das Regelwerk der eidgenössischen AHV weiche von der deutschen Sozialversicherung vor allem darin ab, daß das Arbeitseinkommen nach oben unbegrenzt beitragspflichtig, dagegen nur begrenzt rentenbildend sei. Seine individuelle Rentenanwartschaft auf der Basis bereits geleisteter Beiträge und eines zukünftigen unterstellten Einkommensmaximalansatzes bewege sich in etwa bei 75% der Höchstrente, woraus ihm eine mit der des Beklagten vergleichbare Absicherung erwachse. Zudem sei eine freiwillige, aber steuerbefreite Altersvorsorge auf Sparkapitalbasis gesetzlich normiert. Eine Beitragspflicht an eine deutsche Vorsorgeeinrichtung, der dieser Steuervorteil ermangele, sei unverhältnismäßig. Die Eröffnung seiner Kanzlei habe sich verzögert, diese werde erst im Laufe des Monats erfolgen. Mit Bescheid vom 08.05.1995 setzte der Beklagte den Beitrag ab 01.01.1995 auf den Mindestbeitrag von 107,88 DM pro Monat fest.
Am 12.06.1995 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. In § 3 SGB IV und in § 30 SGB I sei auf dem Gebiet der Sozialversicherung das Territorialprinzip angesprochen. Er unterliege danach mit seinen Einkünften von vornherein nicht der deutschen Sozialversicherung. Die Versorgung durch den Beklagten unterstehe als Teilmenge der bundesrechtlichen Sozialversicherung und deren materiell-rechtlichen Vorgaben. Hieraus folge, daß das Territorialrecht auch landesrechtlich gelte. Außerdem habe der Bund in einem Abkommen mit der Schweiz die Problematik der Doppelsozialversicherung spezifisch geregelt und die räumliche Zuordnung der Versicherungspflicht vereinbart. Der Beklagte habe bei der Umsetzung des § 5 Abs. 3c RAVG rechtsfehlerhaft die vorliegende Konstellation nicht berücksichtigt und den vorgeschriebenen Spielraum für Befreiungen nicht ausgefüllt.
Mit Bescheid vom 24.07.1995 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft ab und führte zur Begründung aus, weder das Territorialprinzip des § 3 SGB IV noch das Deutsch-Schweizerische Sozialversicherungsabkommen stünden seiner Pflichtmitgliedschaft entgegen. Denn diese Vorschriften bezögen sich ebenso wie die Sozialversicherungsabkommen auf die Einrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherungen, zu denen die Versorgungswerke nicht gehörten. Ausländisches Recht könne nicht als Gesetz im Sinne des § 6 Nr. 4 der Satzung angesehen werden. Der Versorgungsauftrag des Gesetzes gehe dahin, daß gewährleistet werden solle, daß jeder Rechtsanwalt, der im Bereich des Versorgungswerkes bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen ist, der Pflichtversicherung im Versorgungswerk unterliege. Am 28.08.1995 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, wiederholte und vertiefte sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, die Möglichkeit der Auslandsanwaltschaft sei erst nach dem Versorgungsgesetz gekommen, die dadurch entstandene Problematik habe deshalb nicht von vornherein bedacht werden können. Andererseits sei der Befreiungstatbestand so dehnbar formuliert, daß das materielle Prinzip ohne weiteres darin Platz finden könne. Wenn die BRAO einem deutschen Anwalt die Tätigkeit im Ausland ermögliche, so sollte dies nicht mit den Vorschriften einer Landeskörperschaft vereitelt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.1995 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 08.05. und 24.07.1995 mit der Maßgabe zurück, daß der Beginn von Mitgliedschaft und Beitragspflicht auf den 01.03.1995 festgesetzt wird. In der Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei Pflichtmitglied im Versorgungswerk geworden, da er Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg sei und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Seine Mitgliedschaft in der Kantonalen AHV-Ausgleichskasse erfülle nicht die Voraussetzungen der in § 6 der Satzung aufgezählten Befreiungstatbestände. Auch das Deutsch-Schweizerische Sozialversicherungsabkommen helfe nicht weiter.
Am 09.11.1995 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Satzung des Beklagten sei zu einer Zeit ergangen, als eine Auslandstätigkeit eines deutschen Anwalts noch nicht möglich gewesen sei. Es liege ein völlig neuer international-rechtlicher Sachverhalt vor, für den eine Regelungslücke in der Satzung bestehe. Der Beklagte sei als Landeseinrichtung dem internationalen Grundsatz der Territorialität des Sozialrechts unterworfen. Er sei in das bundesrechtliche Sozialversicherungswesen materiell eingebunden. Angestellte Rechtsanwälte unterlägen dem SGB und könnten von der dortigen Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie einer Berufsorganisation angehörten, welche bestimmte Voraussetzungen erfülle. Er sei in der Schweiz auch als Selbständiger Pflichtmitglied der Schweizerischen Sozialversicherung. Die Doppelbelastung werde nur scheinbar durch den Umstand gemildert, daß die Beträge zur Schweizerischen AHV nicht gleich hoch seien. Diese Beiträge seien aber nicht nach oben begrenzt. Er habe seine Erwerbsbasis, sein soziales Netz, seine Familie (seine Frau und seine zwei Kinder seien Schweizer) und seine sonstige Alterssicherung als schweizerischer Wirtschaftsprüfer im Ausland. Deshalb mache die inländische Versorgung eines Auslandsanwaltes keinen Sinn. Seine Altersversorgung werde auf jeden Fall großteils von der Schweiz her mit Beiträgen belegt. Der Beklagte wolle sich derzeit mit dem Minimalbeitrag begnügen, der als Altersgeld geradezu lächerlich sei. Im übrigen sei das Kriterium Zulassung in Deutschland kein geeignetes Anknüpfungsmerkmal für die Mitgliedschaft.
Mit Urteil vom 06.02.1998 - 4 K 4641/95 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Ein Befreiungsanspruch ergebe sich weder aus § 6 Nr. 1 noch aus § 6 Nr. 4 der Satzung des Beklagten. Die Schweizerische AHV, an die der Kläger Sozialversicherungsbeiträge abführe, sei eine allgemeine Sozialversicherungseinrichtung und nicht eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung speziell für seine Berufsgruppe. In § 6 Nr. 6 der Satzung würden lediglich Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes privilegiert, zu denen die Schweiz jedoch nicht gehöre. Es sei auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten, den Katalog der Befreiungstatbestände im Hinblick auf im Ausland anderweitig berufstätige und im Inland nur geringfügig tätige Rechtsanwälte zu erweitern. Besonderheiten und Härten könnten in Gestalt von Billigkeitsregelungen bei der Beitragserhebung Rechnung getragen werden. Hiervon habe der Beklagte auch bereits Gebrauch gemacht.
Zur Begründung seiner mit Beschluß des Senats vom 21.08.1998 - 9 S 1051/98 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vom 25.02.1964 nicht auseinandergesetzt. Aus dieser bundesrechtlichen Normierung ergebe sich zunächst unmittelbar und zwingend, daß auch für in der Schweiz angestellte deutsche Rechtsanwälte das Territorialprinzip in dem Sinn gelte, daß diese nicht auch der deutschen Rentenversicherung für Angestellte unterworfen seien oder werden dürften. Ein Versorgungswerk für Anwälte stelle für Anwälte materiell Sozialversicherung dar. Das Versorgungswerk stelle gesetzliche Rentenversicherung dar, da es auf gesetzlicher Grundlage Versicherungspflichten normiere und seitens der Angestelltenversicherung Rentenansprüche/Anwartschaften erworben würden. Die Befreiungsmöglichkeit des § 6 SGB VI könne nicht zu einem Dispens von allen für den vorliegenden Fall einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen führen. Wenn der Bund eine internationale Regelung über die Beitragspflicht ausländischer Einkünfte schließe, könne nicht diese Versicherung auf einen landesrechtlichen Träger überführt werden, für den die bundesrechtlichen und internationalen Regelungen nicht gelten sollten. Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Abkommens sei auch auf selbständige Anwälte anzuwenden. In dem Abkommen hätten sich beide Länder verpflichtet, nur das inländische Einkommen der eigenen Sozialversicherung zu unterwerfen. Es sei dem Abkommen unschwer zu entnehmen, daß es für den Bereich der Sozialversicherung eine umfassende Anwendung des Territorialprinzips antizipiert habe. Er sei in der Schweiz der Pflichtversicherung für Selbständige unterworfen, sei also doppelt versichert und gegenüber inländischen Kollegen klar benachteiligt. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb EG-Auslandsanwälte anders bzw. besser dastehen dürften. Der Satzungsgeber habe die Rechtsentwicklung im Bundesrecht landesrechtlich einfach nicht fortgeschrieben. Der Beklagte habe eingestanden, daß in der Schweiz angestellte deutsche Rechtsanwälte von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten befreit seien. Daß selbständige Anwälte anders behandelt würden, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei seit 1987 der Besteuerung in Deutschland nicht mehr unterworfen. Sein Einkommen aus Selbständigkeit in der Schweiz sei negativ gewesen, das Gesamteinkommen innerhalb der Freibeträge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.02.1998 - 4 K 4641/95 - zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 08.05.1995 und 24.07.1995 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 13.09.1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Mitgliedschaft zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Deutsch-Schweizerische Sozialversicherungsabkommen erfasse das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht. Der Landesgesetzgeber sei nach Art. 70 GG befugt, ein entsprechendes Gesetz zur Regelung der Versorgung der Rechtsanwälte zu beschließen, er habe hierdurch nicht in die Bundeskompetenz eingegriffen. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des § 11 der Satzung durch die Mitgliedschaft in der Schweizerischen Sozialversicherung nicht vor. Die vom Kläger dorthin abgeführten Beiträge entsprächen nicht den Beiträgen des § 11 der Satzung. Eine Befreiungsmöglichkeit bestehe nach der Satzung nicht. Der Kläger sei nicht Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden. Der Kläger sei Mitglied der Schweizerischen AHV. Diese habe mit der Berufsgruppe des Klägers nichts zu tun. Die in Art. 8 des AHVG geregelten Beitragssätze von 7,8% bzw. 4,2% des Einkommens seien mit den in § 11 der Satzung festgelegten Beitragssätzen nicht vergleichbar. Es komme hinzu, daß die Einkünfte völlig anders berechnet würden. Daß keine vergleichbaren Beiträge tatsächlich geleistet würden, unterstreiche die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung, aus der ersichtlich sei, daß der Kläger für das gesamte Jahr 1995 gerade einen Beitrag in Höhe von 360 sfr geleistet habe. Für eine analoge Anwendung der Befreiungstatbestände sei kein Raum. Der Wortlaut der Satzung sei eindeutig, ein irgendwie gearteter Ermessensspielraum sei nicht gegeben. Der Kläger sei auch nicht zwingend obligatorisch Versicherter des AHVG. Schließlich ergebe sich aus Art. 5 des Sozialversicherungsabkommens mit der Schweiz kein Befreiungsanspruch. Solange er über die Zulassung als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik verfüge, übe er seine Tätigkeit nicht ausschließlich auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus. Die Zulassung beim Landgericht Freiburg impliziere, daß der Kläger vor diesem Landgericht auftreten dürfe. § 6 SGB VI finde auf den Kläger keine Anwendung, da die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht aufgrund einer Norm des SGB bestehe. Die Pflicht zur Mitgliedschaft bei der Beklagten resultiere unmittelbar aus § 5 RAVG i.V.m. der Satzung. Diese Pflicht zur Mitgliedschaft sei völlig unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht im übrigen gegeben sei oder nicht. Es könne letztlich auch offen bleiben, ob ein in der Schweiz angestellter Rechtsanwalt, der über eine Zulassung im Lande Baden-Württemberg verfüge und deshalb Kammermitglied in Baden-Württemberg sei, der Sozialversicherungspflicht nach dem SGB unterliegen würde. Auch diese Gruppe wäre zwangsweise Mitglied bei dem Beklagten. Selbst wenn man bei dieser zu dem Ergebnis käme, daß diese pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, müsse sie immer noch 3/10 des Regelpflichtbeitrags leisten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft beim Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Festsetzung des Beitrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger ist Mitglied des Beklagten geworden. Er ist nach dem 1.1.1985 zur Rechtsanwaltschaft in Baden-Württemberg zugelassen worden und damit Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden (§ 60 Abs. 1 BRAO) und hatte zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 5 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG - vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) und § 5 Abs. 2 der Satzung des Beklagten - RAVwS - vom 18.12.1991 (Die Justiz 1992, 48), in der Fassung der Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 11.10.1995 (Die Justiz 1995, 465)).
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich zulässig sind; sie sind insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar (BVerwG, Urt. vom 29.1.1991 - 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324). Dies stellen auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Abrede, so daß es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Mitgliedschaft sind nicht gegeben. Nach § 6 Nr. 1 RAVwS wird von der Mitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern er dorthin Beiträge entsprechend § 11 entrichtet. Der Kläger ist nicht Mitglied einer derartigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung. Zwar ist er Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHV. Bei dieser Versicherung handelt es sich aber nicht um eine Einrichtung seiner Berufsgruppe, sondern um eine allgemeine, grundsätzlich jedermann zugängliche Sozialversicherungseinrichtung. Außerdem sind die vom Kläger an die AHV zu entrichtenden Beiträge erheblich geringer als die in § 11 RAVwS vorgesehenen. Gemäß Art. 6 und 8 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen die an die AHV zu entrichtenden Beiträge 7,8% des Einkommens, während der monatliche Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 RAVwS dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten entspricht. Dieser beträgt zwischen 19% und 21% des Einkommens (vgl. Tabelle zu § 158 SGB VI).
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Nr. 4 RAVwS liegen ebenfalls nicht vor. Danach wird befreit, wer eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Baden-Württemberg erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht. Der Kläger hat eine derartige Befreiung aber nicht erwirkt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Nr. 6 RAVwS. Danach wird von der Mitgliedschaft befreit, wer infolge der öffentlich-rechtlichen Zulassung zu einem Beruf, welcher der Zulassung als deutscher Rechtsanwalt entspricht, ohne Befreiungsmöglichkeit Versorgungsbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) entrichten muß und auch entrichtet. Die schweizerische AHV ist keine Einrichtung eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR, da die Schweiz weder der EU noch dem EWR angehört. Zudem muß der Kläger nicht aufgrund einer Zulassung zu einem einem Rechtsanwalt entsprechenden Beruf Beiträge entrichten. Er ist in der Schweiz nicht als Rechtsanwalt, sondern als Diplombücherexperte zugelassen und/oder tätig.
Diese Befreiungstatbestände stellen Ausnahmevorschriften dar, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich, sondern eng auszulegen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der diesen Tatbeständen zugrundeliegenden Vorschriften. Die Mitgliedschaft beim Beklagten ist als Pflichtmitgliedschaft und damit als Regelfall ausgestaltet (§ 5 Abs. 1 und 2 RAVG), was von erheblicher Bedeutung für den Bestand und die Effizienz einer berufsständischen Versorgung ist. Die Pflichtmitgliedschaft stärkt die Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung der Berufsangehörigen, weil bei einer Freistellung der Wahl, an ihr teilzunehmen oder sich anderweitig zu sichern, die Versichertengemeinschaft Gefahr liefe, weitgehend mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet zu werden; es entspricht demgemäß gesicherter Erkenntnis, daß eine berufsständische Versorgung nur dann effizient ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen Mitglied sind (Senat, Urteile vom 6.7.1990 - 9 S 819/90 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11, und vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92; BVerfG, Beschluß vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 (370)). Nach § 5 Abs. 3 RAVG ist der Beklagte ermächtigt, durch Satzung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen und Befreiungen vorzusehen. Der Wortlaut dieser Vorschrift sowie Sinn und Zweck der Pflichtmitgliedschaft lassen den Schluß zu, daß Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft bei berufsständischen Versorgungswerken regelmäßig die Ausnahme bilden und auf wenige, sachlich begründete und damit willkürfrei gebildete Fallgruppen beschränkt sein werden (Senat, Urteil vom 6.7.1990 - 9 S 819/90). Deshalb kann offen bleiben, ob die erweiternde Auslegung überhaupt das vom Kläger erstrebte Ergebnis hätte bringen können.
Eine analoge Anwendung dieser Befreiungstatbestände, wie sie dem Kläger vorschwebt, kommt nicht in Betracht (die Möglichkeit der analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 SGB VI verneinend: BSG, Urt. vom 29.01.1981, BSGE 51, 157 (159)). Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt die Feststellung voraus, daß die normative Regelung eine Lücke enthält, daß der Gesetzgeber - hier: der Satzungsgeber - für den zu entscheidenden Fall in Wahrheit keine Regelung getroffen hat (BVerwG, Urt. vom 26.10.1995, BVerwGE 99, 362 (366)). Eine offene Gesetzeslücke liegt nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 3 RAVG kann die Satzung Ausnahmen und Befreiungen vorsehen u.a. bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte Gebrauch gemacht und derartige Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen (vgl. § 6 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 RAVwS), die aber auf die Situation des Klägers keine Anwendung finden. Diesen Vorschriften ist danach eine Regelung des Inhalts zu entnehmen, daß lediglich in den ausdrücklich genannten Fällen eine Befreiung erteilt wird und es in allen anderen Fällen - also auch bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden - bei der Pflichtmitgliedschaft verbleibt.
Es ist aber - anders als der Kläger meint - auch nicht von einer verdeckten Regelungslücke auszugehen. Eine solche entsteht daraus, daß der Gesetzgeber beim Erlaß einer Regelung bestimmte Konstellationen oder Konsequenzen nicht bedacht hat oder nicht bedenken konnte, weil sie erst aufgrund einer nachträglichen tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung eingetreten sind (BVerwG, Urt. vom 26.10.1995 a.a.O.). Hierzu trägt der Kläger vor, der Beklagte habe auf die nach Erlaß seiner Satzung eingetretene Möglichkeit, daß auch ein im Ausland tätiger Rechtsanwalt sich in Baden-Württemberg zulassen kann (§ 29 a BRAO), nicht reagiert und die Satzung nicht fortgeschrieben. Dies trifft jedenfalls derzeit so nicht zu. Die Vorschrift des § 29 a BRAO wurde durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13.12.1989 (BGBl. I, 2135) eingeführt. Mit Beschluß vom 22.06.1995 hat der Beklagte in seine Satzung die vorhandenen Befreiungsmöglichkeiten in § 6 um die Nr. 6 ergänzt, mit der auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Ausland abgehoben wird. Damit hat der Satzungsgeber die durch den § 29 a BRAO geschaffene Konstellation in seinen Entscheidungsprozeß aufgenommen und eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Eine verdeckte Lücke ist deshalb nicht anzunehmen, vielmehr handelt es sich um eine ausdrücklich auf die infolge einer Zulassung zu einem dem Beruf des deutschen Rechtsanwalts entsprechenden Beruf und einer Mitgliedschaft in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR beschränkte Befreiungsmöglichkeit.
Weitergehende Ansprüche kann der Kläger nicht aus dem am 1.5.1966 in Kraft getretenen und durch Gesetz vom 15.9.1965 in geltendes Recht transformierten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit vom 25.2.1964 (BGBl. 1965 II, S. 1293 und Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 22.4.1966 (BGBl. 1966 II S. 253)) in der Fassung des am 1.4.1990 in Kraft getretenen und durch Gesetz vom 21.11.1989 in gültiges Recht transformierten Zweiten Zusatzabkommens vom 2.3.1989 (BGBl. 1989 II S. 890 und Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 13.3.1990 (BGBl. 1990 II S. 199)) herleiten. Insbesondere trifft die Annahme des Klägers, das genannte Abkommen habe auch für die berufsständische Anwaltsversorgung das Territorialprinzip in dem Sinn eingeführt, daß in der Schweiz lebende und dort (angestellt) tätige deutsche Rechtsanwälte trotz ihrer Zulassung in Baden-Württemberg nicht der Pflichtmitgliedschaft in dem jeweiligen Versorgungswerk unterliegen, nicht zu. Dieses Abkommen bezieht sich - ungeachtet abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen - auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 a). Mit dem Begriff "Vorschriften über die Rentenversicherung der Angestellten" wird Bezug genommen auf die Vorschriften des Gesetzes über die Rentenversicherung der Angestellten und nach deren Außerkrafttreten auf die des SGB VI, nicht aber auf die Vorschriften über berufsständische Versorgungswerke. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung gleich lautender Begriffe im Abkommen und den genannten Gesetzen (vgl. §§ 127, 132 SGB VI). Hinzu kommt, daß das Gesetz selbst zwischen der Rentenversicherung und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unterscheidet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies schließt die Annahme des Klägers aus, zur gesetzlichen Rentenversicherung gehöre auch die Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk. Im übrigen verwendet das Abkommen nicht den Begriff "gesetzliche Rentenversicherung" (vgl. aber die Überschrift zum SGB VI), sondern spricht u.a. von der Rentenversicherung für Angestellte bzw. Arbeiter, was der Terminologie des SGB VI entspricht.
Dafür, daß sich das genannte Abkommen mit der Schweiz - jedenfalls soweit hier von Interesse - ausschließlich auf Regelungen des SGB VI und nicht auf solche über berufsständische Versorgungswerke bezieht, spricht auch, daß dem Bund die Kompetenz zum Abschluß eines solchen Vertrages mit einem auswärtigen Staat auch nur insoweit zukommt. Aus Art. 32 Abs. 3 GG ergibt sich mittelbar, daß der Bund mit auswärtigen Staaten Verträge mit transformationsfähigem normativem Inhalt nur schließen kann, wenn und soweit er über die Gesetzgebungszuständigkeit verfügt (Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 1999, Art. 32 Rdn. 48). Im Fall der konkurrierenden Gesetzgebung verlieren die Länder ihre Abschlußkompetenz, sobald der Bundesrepublik Deutschland den Bereich vertraglich oder gesetzlich regelt (BVerfG, Urt. vom 30.06.1953, BVerfGE 2, 347 (375); v.Münch/Kunig (Hrsg.) Kommentar zum GG, 3. Aufl., 1995, Art. 32 Rdn. 15).
Es ist anerkannt, daß der Bereich des berufsständischen Versorgung der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt, so daß der Bundesrepublik Deutschland hierüber keine Abkommen mit ausländischen Staaten schließen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt den Ländern im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung die Gesetzgebungskompetenz zu. Entweder handelt es sich bei der Rechtsanwaltsversorgung um eine öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art". In diesem Fall sind die Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG mangels Zuweisung an den Bundesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt (so BVerfG, Beschluß vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653). Oder die Rechtsanwaltsversorgung stellt einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG (Rechtsanwaltschaft) oder Art. 74 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) dar. Auch in diesem Fall besteht für den Bereich der Anwaltsversorgung gem. Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Denn der Bundesgesetzgeber hat namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung von seiner Kompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht, sondern ist von dem (weiteren) Bestehen landesrechtlich geregelter berufsständischer Versorgungswerke ausgegangen, die auch angestellte Berufsangehörige als Pflichtmitglieder erfaßt (BVerfG, Beschluß vom 02.05.1961, BVerfGE 12, 319 (323); BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, NJW 1994, 1888 m.w.N.). Dies folgt aus der Existenz der Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - AnVNG - vom 23.2.1957 (BGBl. I, S. 88), wonach Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten und auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Diese Vorschrift trat mit dem Inkrafttreten der Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuches, die die Möglichkeit einer Befreiung in diesem Fall ebenfalls vorsehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1), am 1.1.1992 außer Kraft (vgl. Art. 83 Nr. 2 des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I, S. 2261 ff (2293))). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.1998, Buchholz a.a.O. Nr. 39 und vom 21.02.1994 a.a.O.; Urteil vom 29.1.1991, BVerwGE 87, 324; Senat, Urteil vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91). Der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des deutsch-schweizerischen Abkommens von der Existenz von berufsständischen Versorgungswerken ausgegangen ist und in dem Abkommen keine ausdrücklichen Regelungen über berufsständische Versorgungswerke enthalten sind, spricht auch gegen die Annahme, der Bund habe durch den Vertrag die Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich insoweit in Anspruch genommen. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß mit dem Abkommen speziell die Situation von in der Schweiz angestellt tätigen deutschen Rechtsanwälten geregelt worden ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Schweiz gab es die Möglichkeit, daß ein deutscher Anwalt seine Kanzlei zusätzlich oder ausschließlich im Ausland einrichtet und unterhält, nicht. Diese Möglichkeit wurde erst durch die Einführung des § 29a BRAO mit Gesetz vom 13.12.1989 (BGBl. I, 2153) geschaffen (vgl. hierzu Feuerich/Braun, Kommentar zur BRAO, 4. Aufl., 1999, § 29a Rd.-Nrn. 1ff.).
Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, durch das deutsch-schweizerische Abkommen habe der Bund die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Versorgung angestellter Rechtsanwälte an sich gezogen, würde dies nicht zum Erfolg seines Begehrens führen. Mit den Regelungen des in gültiges Recht transformierten Abkommens hat sich der Bund darauf beschränkt, Kollisionen zwischen der durch Bundesgesetz geregelten Sozialversicherungspflicht nach dem AVNG bzw. den SGB VI und der schweizerischen Versicherungspflicht zu regeln und zwar in dem Sinne, daß bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei - hier der Schweiz - gelten. Über die Pflichtmitgliedschaft von angestellten Anwälten in der berufsständischen Versorgung ist in diesem Abkommen nichts gesagt, obwohl dem Bund die Existenz berufsständischer Versorgungswerke - wie dargelegt - bekannt war. Hieraus folgt, daß für den in der Schweiz angestellt tätigen Anwalt zwar nicht die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte in Deutschland und damit auch nicht die Vorschrift über die Möglichkeit einer Befreiung von dieser gesetzlichen Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) gelten, er aber gleichwohl Pflichtmitglied des Beklagten ist, wenn er - wie der Kläger - auf seinen Antrag hin als Rechtsanwalt in Baden-Württemberg zugelassen wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Annahme des Klägers, angestellte Anwälte seien durch das Abkommen von der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten befreit, geht fehl.
Bei dieser Sachlage wird der Kläger nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln (BVerwG, Beschluß vom 12.05.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 24). Es liegt keine Ungleichbehandlung vor. Wie dargelegt werden in der Schweiz angestellt tätige Anwälte nicht anders behandelt als der Kläger. Auch diese werden bei Vorliegen der Voraussetzungen Pflichtmitglieder des Beklagten, so daß sich auch aus Art. 3 GG ein Rechtsanspruch auf Befreiung nicht ergibt.
Eine Verpflichtung des Beklagten, eine der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vergleichbare Befreiungsregelung für die Fälle in seine Satzung zu übernehmen, für die es eine Befreiungsmöglichkeit in einer ausländischen Pflichtversicherung nicht gibt, besteht entgegen der Ansicht des Klägers nicht.
Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung von Befreiungstatbeständen (BVerfG, Urteil vom 24.07.1963, BVerfGE 17, (23f.)). Hinsichtlich dieses Gestaltungsspielraumes ist zu berücksichtigen, daß es sich bei Befreiungstatbeständen um begünstigende Ausnahmen von einer im übrigen verfassungsrechtlich unbedenklichen Inanspruchnahme zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung handelt. Bei der Ausgestaltung und Abgrenzung von begünstigenden Regelungen dieser Art ist dem Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum zuzubilligen, dessen Grenzen allerdings bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind (BVerfG, Beschlüsse vom 9.2.1977, BVerfGE 44, 70 (90f.) und vom 28.11.1997, NJW-RR 1999, 162; Senat, Beschluß vom 6.7.1990 - 9 S 819/90). Vor diesem Hintergrund begründen die bundesrechtlichen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine bundesrechtliche Vorgabe für die landesrechtliche Regelung der Pflichtmitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BVerwG, Beschluß vom 21.2.1994 - 1 B 19/93 -, NJW 1994, 1888). Eine Pflicht zur Übernahme eines Normwerks (Vorschriften für die Rentenversicherung) kann selbst dann nicht begründet werden, wenn dessen Regelungen sachgerechter erscheinen. Damit würde nämlich der dem Normgeber zustehende Regelungsspielraum auf dasjenige Modell eingeengt, das dem Gleichheitssatz am besten entspricht, sofern dieses nur in einem anderen Normwerk bereits verwirklicht wäre. Eine solche Beschränkung des dem Normgeber zustehenden Spielraums läßt sich aber aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten (Senat, Beschlüsse vom 3.3.1998 - 9 S 240/98 - und vom 18.2.1997 - 9 S 1549/96). Der Landesgesetzgeber ist nicht durch den Gleichheitssatz gehindert, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes oder anderer Bundesländer abzuweichen, die diese für vergleichbare Sachverhalte in ihrem Gesetzgebungsbereich erlassen haben (BVerwG, Beschlüsse vom 21.2.1994, NJW 1994, 1888, vom 25.10.1995, Buchholz a.a.O. Nr. 31, vom 5.6.1997, Buchholz a.a.O. Nr. 37 und vom 3.7.1998, Buchholz a.a.O. Nr. 39 jeweils m.w.N.)
Der Kläger kann schließlich nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, die Mitgliedschaft beim Beklagten führe zu einer unzumutbaren Beitragsbelastung; außerdem sei die Versicherung beim Beklagten wirtschaftlich sinnlos, da er hiermit eine auskömmliche Sicherung nicht erzielen könne. Zwar hat ein berufsständisches Versorgungswerk mit Zwangsmitgliedschaft auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen und muß eine unzumutbare Überversorgung vermeiden (BVerwG, Beschluß vom 30.8.1996 - 1 B 29.96 -, Buchholz a.a.O. Nr. 35 und Nr. 26). Dem hat der Beklagte aber durch die Festsetzung des Mindestbeitrages bereits Rechnung getragen. Daß die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten ist, kann bei Erhebung des vom Kläger verlangten Beitrages nicht angenommen werden, konkrete Angaben hierzu hat er nicht gemacht. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, folgt aus dem Umstand, daß mit einem Beitrag allein keine auskömmliche Sicherung erzielt werden kann, nicht, daß eine Versicherungspflicht sinnlos wäre und aus diesem Grund eine nicht erforderliche Belastung darstellte. Auch eine verhältnismäßig geringe Rente aufgrund niedriger Beitragszahlungen ist als Ergänzung einer anderweitigen Sicherung wirtschaftlich sinnvoll (BVerwG, Beschluß vom 21.2.1994, NJW 1994, 1888).
Schließlich ist geklärt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar gebietet, auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen; zu einer vollständigen Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht verpflichtet das Verhältnismäßigkeitsprinzip aber grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluß vom 21.2.1994 a.a.O.). Zudem enthält die Satzung des Beklagten Ausnahmeregelungen für Härtefälle und trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung. So können Beiträge niedriger festgesetzt oder gestundet oder Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung grob unbillig wäre oder die Entrichtung eine besondere Härte darstellen würde (§ 15 Abs. 4 und 5 RAVwS; vgl. hierzu Senat, NK-Beschluß vom 27.11.1996, DVBl. 1997, 958).
Bei dieser Sachlage ist auch der Bescheid über die Festsetzung des Beitrags rechtmäßig. Der Beklagte hat den Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung festgesetzt. Gründe, die dies zu Lasten des Klägers als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht gegeben.
VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 16.11.1999
Az: 9 S 2176/98
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