Verwaltungsgericht des Saarlandes:
Urteil vom 20. Mai 2009
Aktenzeichen: 5 K 1653/08
(VG des Saarlandes: Urteil v. 20.05.2009, Az.: 5 K 1653/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass die Erhebung einer Befreiungsgebühr für den Abriss und die Wiederbebauung einer im Bebauungsplan als nicht bebaubar dargestellten Fläche rechtmäßig ist. Zudem wird festgestellt, dass bauplanerische Festsetzungen nicht deshalb unwirksam werden, weil die Gemeinde das Einvernehmen zur Befreiung erteilt. Das Gericht weist die Klage ab und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 9.600,00 Euro festgesetzt. Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Gebührenbescheid für die Erteilung einer Baugenehmigung, der eine Gebühr für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans enthält. Der Kläger hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und mit der Klage die Aufhebung des Gebührenbescheids beantragt. Er argumentiert, dass die Festsetzung des Bebauungsplans obsolet geworden sei und daher keine Befreiung erforderlich sei. Das Gericht argumentiert jedoch, dass die Gebühr rechtmäßig ist, da sie sich nach dem erlangten Flächenvorteil berechnet. Zudem sei die Fläche im Bebauungsplan als nicht überbaubar dargestellt. Das Gericht lehnt auch den Einwand des Klägers ab, dass die Festsetzung funktionslos geworden sei. Es wird erklärt, dass Funktionslosigkeit einer Festsetzung nur dann vorliegt, wenn die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, so stark von der Planung abweichen, dass diese auf unabsehbare Zeit nicht umgesetzt werden kann und ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Das Gericht sieht jedoch keine Anzeichen für die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Befreiung der betroffenen Fläche von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht die Grundzüge der Planung berührt. Das Urteil ist rechtskräftig und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 9.600,00 Euro festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG des Saarlandes: Urteil v. 20.05.2009, Az: 5 K 1653/08
1. Die Erhebung einer Befreiungsgebühr für den Abriss und die Wiederbebauung einer im Bebauungsplan als nicht bebaubar dargestellten Fläche mit der Berechnungsformel Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz ist rechtmäßig.
2. Bauplanerische Festsetzungen werden nicht bereits deshalb wirkungslos, weil die Gemeinde das Einvernehmen zur Befreiung erteilt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 9.600,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die in einen Gebührenbescheid für die Erteilung einer Baugenehmigung enthaltene Gebühr für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der Baugrenze in Höhe von 9.600,00 Euro.
Mit Bauschein vom 06.02.2008 wurde dem Kläger die Baugenehmigung zum „Umbau und Erweiterung des bestehenden Geschäftshauses“ P-Straße 34, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke … erteilt. Durch besonderen Bescheid wurde dem Kläger „für die Überschreitung der Baugrenze im Bereich der Erweiterung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die im Hinblick auf den Umstand, dass Flurstück … laut Bebauungsplan im nicht bebauten Bereich liegt, erteilte Befreiung hatte der Kläger mit Datum vom 14.11.2007 mit folgender Begründung beantragt: „Das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück … soll abgebrochen werden. Anschließend wird an gleicher Stelle und im gleichen Umfang ein Anbau für das Modehaus R. errichtet. Bei der Erstellung des Bebauungsplans war ein Fußweg geplant, der über das Grundstück zu Tiefgaragen im südlichen Bereich des Areals führen sollte. Die Tiefgaragen wurden nicht verwirklicht. Das Areal gehört zum Modehaus R.“
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 26.06.1980 vom Stadtrat der Beigeladenen beschlossenen und am 20.11.1980 ortüblich bekannt gemachten Bebauungsplans „Fußgängerzone…“. Dieser setzt für das Geviert inmitten der H-Straße, W-Straße, P-Straße, S-Gasse und F-Straße, innerhalb dessen sich das Vorhabengrundstück befindet, als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Die zuvor genannten Straßen bzw. Wege sind in dem Plan als Verkehrsflächen gelb dargestellt. Inmitten des Gevierts sieht der Plan durch Baugrenzen dargestellt Bauflächen vor. Daneben sind Flächen für Stellplätze bzw. Garagen und Flächen für Keller- bzw. Erdgeschossgaragen (Sockelgeschoss) dargestellt. Im Innenbereich des Gevierts stellt der Plan zwischen der Randbebauung und der im Inneren vorhandenen Tiefgarage kleinkariert Flächen dar, die in der Legende unter Textziffer 8 als „abzubrechende Gebäude“ beschrieben werden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Sache nach eine Fläche von 64 m <sup>2</sup> , die vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits bebaut war und im Bebauungsplan als „abzubrechende Gebäude“ dargestellt ist. Mit der Baugenehmigung vom 06.02.2008 wurden dem Kläger der Abbruch und die erneute Bebauung dieser Fläche mit dem bestehenden Geschäftshaus des Klägers unter gleichzeitiger Gewährung einer Befreiung genehmigt.
Mit dem streitigen Gebührenbescheid vom 06.02.2008 forderte der Beklagte vom Kläger eine Bauscheinsgebühr in Höhe von 2.151,00 Euro, eine Befreiungsgebühr von 9.600,00 Euro sowie 12,00 Euro Zustellkosten, insgesamt somit 11.763,00 Euro. Zur Begründung der Befreiungsgebühr heißt es, diese berechne sich nach dem Flächenvorteil von 64 m <sup>2</sup> multipliziert mit dem Bodenrichtwert von 300 EUR/ m <sup>2</sup> sowie dem nutzungsabhängigen Prozentsatz für Gewerbe von 50 %.
Am 29.02.2008 ging beim Beklagten der Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 06.02.2008 ein, mit dem der Kläger die Befreiungsgebühr angriff: Die Fläche von 64 m <sup>2</sup> sei bereits bebaut gewesen. Bei der Erstellung des Bebauungsplans vor mehreren Jahrzehnten habe die Planung die Absicht gehabt, den hinteren Hofbereich der Geschäftshäuser sowie die geplante Tiefgarage über eine fußläufig zu begehende Schneise von der S-Gasse aus ungeachtet der bestehenden Bebauung zu erschließen. Diese Planung entspreche seit langem nicht mehr den städteplanerischen Vorstellungen. Dafür spreche, dass die Beigeladene die aktuell geplante Baumaßnahme ausdrücklich begrüßt habe und als Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes betrachte. Leider sei der Bebauungsplan in der Vergangenheit nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden. Für ihn stelle die unangemessen hohe Gebühr eine unbillige Härte dar, weil sich ein echter Flächenvorteil für ihn gerade nicht ergeben habe.
Mit Bescheid vom 06.10.2008 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2008 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück: Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides seien die §§ 1,2, 5 und 6 SaarlGebG in Verbindung mit § 1 und Ziffer 27.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes vom 18.02.2004 (ABl. S. 822). Ohne Erfolg bleibe der Einwand des Klägers, die im Bebauungsplan festgesetzte und durch das genehmigte Vorhaben überschrittene Baugrenze sei funktionslos geworden, da die tatsächliche Entwicklung der Bebauung eine Umsetzung der ursprünglich vorgesehenen Planung nicht mehr erwarten lasse. Dabei könne dahin stehen, ob die Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen vorliegend greife. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht es für möglich erachtet, dass eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werde, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 – 4 C 39.75 -, BauR 1977, 248; Beschluss vom 29.05.2001 – 4 B 33.01 -, BauR 2001, 1550; Beschluss vom 09.10.2003 – 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52) Soweit der Kläger vortrage, die gemeindliche Planung, eine Verbindung von der S-Gasse zum dahinter liegenden Parkplatz zu ermöglichen, sei aufgrund der Bebauung nicht umzusetzen bzw. eine Umsetzung dieser Planung sei nicht zu erwarten, biete § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Planung. Allein aus dem Umstand, dass der Plan bisher nicht durchgesetzt worden sei, könne nicht zwingend auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung geschlossen werden. Der Rechtsausschuss gehe von der Wirksamkeit des Bebauungsplans mit seinen Festsetzungen und der Erforderlichkeit einer Befreiung nach § 31 BauGB aus, was zur Folge habe, dass die Gebühr angefallen sei. Eine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich des als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossenen Bebauungsplans stehe dem Rechtsausschuss nicht zu. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.02.1989 – 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172; Urteil vom 09.12.1991 – 1 R 25/91 -, NVwZ 1993, 396) Soweit der Kläger die Gebühr für unangemessen hoch halte, weil die Fläche ja bereits bebaut gewesen sei, sei dem entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan eine Bebauung dieser Fläche gerade nicht vorsehe und diese somit erst durch die Befreiung ermöglicht worden sei. Für diesen Vorteil entstehe die Gebühr.
Mit der am 23.10.2008 erhobenen Klage ficht der Kläger den Gebührenbescheid vom 06.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 weiter an. Zur Begründung macht er geltend, da die Festsetzung des Bebauungsplans über die Baugrenzen in dem Bereich des Flurstücks … obsolet geworden sei, fehle es am Erfordernis einer Befreiung und damit am Gebührentatbestand 27.1 „Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches …“. Ursprünglich sei ein Durchgang von der S-Gasse durch das heutige Geschäftshaus R. geplant gewesen, damit u.a. die dahinter liegende Tiefgarage erreicht werden konnte. Diese Tiefgarage habe über die Parzellen ... angefahren werden müssen. Das gesamte Modehaus R. habe seinerzeit bereits in der jetzigen Form, d.h. mit den bebauten Parzellen … etc. bestanden. Möglicherweise habe der Planvorstellung des Bebauungsplans eine „Zukunftsvision“ vor Augen geschwebt. Die Beigeladene habe diese Planabsicht nach und nach aufgegeben und konsequenterweise weiteren Baugenehmigungen für abweichende Vorhaben zugestimmt. Anders als noch im Jahre 1972 sei heute nicht nur der geplante Durchgang vollständig bebaut, auch auf der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage stehe nunmehr ein (ihm, dem Kläger gehörendes) Parkhaus, sodass nunmehr eine unmittelbare Zufahrt von der F-Straße zum „K. F.“ über die Parzellen … möglich sei. Neben dem Parkhaus des Klägers stehe ein weiteres Parkhaus, dessen oberes Deck von der H-Straße angefahren werden könne. Zu der Freifläche … komme man somit unschwer sowohl über die F-Straße als auch – als Fußgänger – durch eine Unterführung im Hausanwesen P-Straße ... Es mache überhaupt keinen Sinn, zwischen diesen beiden möglichen Zugängen bzw. Zufahrten zur Freifläche … noch mitten durch das Textilgeschäft des Klägers eine weitere Zuwegung zu führen. Zwar habe es ausweislich eines Plans in der Bauakte vom 14.11.2007 zwischen den Hausanwesen P-Straße … und … sowie dem vorhandenen Textilhaus R. eine nicht bebaute Freifläche von 64 m <sup>2</sup> gegeben, die jedoch funktionslos gewesen sei und unter keinen denkbaren Umständen mehr Ausgangspunkt eines Durchgangs mitten durch das Textilhaus R. habe sein können. Gehe man bei Häusern von einer Lebensdauer von 100 Jahren aus, werde der Bebauungsplan in den nächsten 100 Jahren nicht mehr verwirklicht werden können und sei deshalb obsolet geworden. Der Kläger habe durch die Bebauung auch keinen – abschöpfbaren – Nutzungsvorteil. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn ursprünglich ein (ca. 20 m langer und 3 m breiter) Weg vorhanden gewesen wäre und er diese bisher nicht bebaubare Fläche nunmehr bebauen könnte. Allerdings seider Durchgang bereits zugebaut, sodass sich für ihn kein entscheidender Vorteil ergebe. Vielmehr müsse die Beigeladene froh sein, dass diese Freifläche nunmehr – optisch hervorragen gelungen – überbaut sei. Das zeige die Unverhältnismäßigkeit der geforderten Gebühr.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid vom 06.02.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 06.10.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass es Sache der Beigeladenen - und damit weder des Klägers noch der Beklagten - sei, über ihre Planungsabsichten zu entscheiden. Da diese ihre bisherige Planung nicht geändert habe, seien der Kläger und der Beklagte daran gebunden, was zur Folge habe, dass für beantragte und erteilte Befreiungen Gebühren in der geforderten Höhe zu erheben seien.
Die Beigeladenehat in dem Verfahren keinen förmlichen Antrag gestellt, verteidigt aber den Bestand der Festsetzungen im Bebauungsplan „Fußgängerzone …, der am 20.11.1980 Rechtskraft erlangt habe. Dieser Bebauungsplan umfasse eine Fläche von ca. 5 ha. Eine Vielzahl von wichtigen Maßnahmen sei seit der Rechtskraft des Plans bereits realisiert worden, so etwa die Umgestaltung der Poststraße zur Fußgängerzone. Auch für die übrigen Festsetzungen sei beabsichtigt, diese in die Tat umzusetzen. Die im Plan auf dem Flurstück … als nicht überbaubar dargestellte Fläche sei nicht als Verkehrsfläche festgesetzt worden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt dazu dienen sollen, die im rückwärtigen Bereich liegenden Stellplätze anzufahren. Vielmehr sollten und werden die Stellplätze über die F-Straße und H-Straße erschlossen. Die Planfestsetzung habe dem Zweck gedient, eine bessere Belichtung und Besonnung zwischen den einzelnen Geschäftsanwesen zu erreichen. Allenfalls wäre eine private fußläufige Verbindung zwischen der Fußgängerzone und den rückwärtigen Stellplatzflächen hier möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans habe sich auf den Flurstücken … ein Verbrauchermarkt(Aldi), später ein Drogeriemarkt (DM) befunden. Auf der Nachbarparzelle habe das Modehaus des Klägers in der ursprünglichen Form gestanden. Die damalige Festsetzung habe die funktionale Trennung zwischen den Geschäftsanwesen gewährleisten sollen und sich an den damaligen Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen orientiert. Es habe sich nicht um eine „Zukunftsvision“, sondern um eine den damaligen Gegebenheiten angepasste Festsetzung gehandelt.
In der jüngeren Vergangenheit habe der Kläger sodann die Flurstücke … erworben, um sein Geschäftshaus zu erweitern. Der von ihm beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans habe die Beigeladene zugestimmt, weil aufgrund der geänderten Eigentumsverhältnisse eine Zäsur zwischen den Anwesen nicht mehr erforderlich gewesen sei. Zudem habe die Beigeladene den legitimen Wunsch des Klägers, seine Geschäftsfläche zu erweitern, für wichtiger als die Durchsetzung einer unter anderen Voraussetzungen getroffenen Festsetzung im Bebauungsplan eingestuft. Damit sei aber die Plankonzeption nicht aufgegeben worden. Vielmehr sei diese nach wie vor durchsetzbar. Es sei allein um den Kläger gegangen, für den die Festsetzung auf der im Vergleich zum Geltungsbereich des Bebauungsplans marginalen Fläche wegen der geänderten Eigentumsverhältnisse eine unbillige Härte dargestellt habe. Die Beigeladene habe keineswegs – wie behauptet - einer Vielzahl weiterer Befreiungen zugestimmt. Von einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen könne deshalb nicht die Rede sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (Bauakte) der Beklagten – Untere Bauaufsichtsbehörde – und des Bebauungsplans „Fußgängerzone“ nebst Planaufstellungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SaarlGebG in Verbindung mit Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht vom 18.02.2004.(ABl. S. 822)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SGebG ermächtigt den zuständigen Minister durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und Bundesangelegenheiten die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 SGebG nur Amtshandlungen und Inan-spruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG). Nach § 6 Abs. 3 SGebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit Verordnung vom 18.02.2004 (ABl. S. 822) ein Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) erlassen.
Der Beklagte hat seinem Gebührenbescheid Ziffer 27.1.1. zugrunde gelegt, der zur Ziffer 27.1 gehört, die die Überschrift "Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches" trägt. Diese Text-Nummer ist einschlägig. Mit dem besonderen Bescheid vom 06.02.2008 wurde dem Kläger nämlich Befreiung wegen der Überbauung von Flächen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, die im Bebauungsplan aufgrund der festgesetzten Baugrenzen und der Festsetzung „abzubrechende Gebäude“ einer (erneuten) Bebauung grundsätzlich nicht mehr zugänglich waren. Damit ist die im angegriffenen Bescheid angeforderte Gebühr unter Anwendung von Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht angefallen.
Grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht bestehen nicht. Nach Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht soll bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühr nicht auf den durch die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt, sondern der damit erreichte Vorteil abgeschöpft werden. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich deshalb maßgeblich nach dem durch die gewährte Befreiung erlangten Flächenvorteil. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht enthaltenen Berechnungsformel: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Eine solche Vorteilsabschöpfung lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG mit der Formulierung, dass bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist, ausdrücklich zu.
Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch das GebVerzBauaufsicht bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können. Eine Grenze findet sich nur dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende Äquivalenzprinzip verstößt.(vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 = DVBl 2004, 194 = Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 1, m.w.N..)
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung.(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345 = DVBl 1979, 774, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 = BGBl I 1991, 1215 = DVBl 1991, 691 = NVwZ 1992, 365, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 = NJW 1992, 1673 und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 = DVBl 1998, 699 = NJW 1998, 2128 = DÖV 1998, 729 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 = BGBl I 2003, 530 = NVwZ 2003, 715 = DÖV 2003, 549 = DVBl 2003, 993)
Dieses Prinzip hat im Saarland, ebenso wie in § 3 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes, in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Danach richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber hinsichtlich der Bemessung der Gebühr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum. Die Gebühr muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht völlig ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier der erteilten Befreiungen - entfernt.(vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 = DVBl 2002, 479 = Buchholz 442.066 § 16 TKG Nr. 1 = DÖV 2002, 477 = NVwZ 2002, 858 und vom 30.04.2003, a.a.O..)
Vorliegend ist die von der Beklagten erhobene Befreiungsgebühr unter diesem Gesichtspunkt von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dass die Baugenehmigung vom 06.02.2008 eine Fläche von 64 m<sup>2</sup>betrifft, die im Bebauungsplan als nicht überbaubar mit dem Zusatz dargestellt ist, dass die vorhandene Bebauung abzubrechen ist, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt und trifft auch zu. Dasselbe betrifft den Bodenrichtwert, der für die konkrete Fläche 300 EUR/qm beträgt. Da auch die Nutzungsart mit „Gewerbe“ unstreitig ist, vermag das Gericht keinen rechnerischen Fehler gegen das Rechenwerk (64 qm x 300 EUR = 19.200 EUR : 2 = 9.600 EUR) erkennen.
Auch der Umstand, dass die Fläche bereits bebaut war, stellt sich rechtlich nicht als Faktum dar, das eine geringere Gebühr rechtfertigt. Bestandsschutz genießt eine bestehende Anlage nur solange, wie sie in Bestand und Nutzung unverändert bleibt. Weder für die Genehmigungsfähigkeit noch für die Gebührenhöhe macht es rechtlich einen Unterschied, ob sich ein genehmigungspflichtiges Vorhaben als Um- oder Weiternutzung bereits bestehender Anlagen oder aber als Neubau bzw. Neuvorhaben darstellt.
Dementsprechend ist die Gebühr entgegen der Einschätzung des Klägers von Rechts wegen nicht unverhältnismäßig hoch.(Die Kammer hat im rechtskräftigen Urteil vom 24.09.2008 – 5 K 1100/07 – Befreiungsgebühren in Höhe von 4.458,25 EUR wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl, von 4.487,52 EUR wegen Überschreitung der Baugrenze, von 3.211,78 EUR wegen Überschreitung der Geschossigkeit und von 540 EUR wegen Errichtung von Stellplätzen außerhalb der zulässigen Flächen für rechtmäßig erklärt. Im rechtskräftigen Urteil vom 28.01.2009 – 5 K 910/07 – hat die Kammer eine Befreiungsgebühr in Höhe von 1.555.422,40 EUR wegen Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche als rechtmäßig angesehen.)
Der Gebührenerhebung steht entgegen der Einschätzung des Klägers und übereinstimmend mit der Einschätzung des Rechtsausschusses auch keine (Teil-) Nichtigkeit des Bebauungsplans entgegen.
Der Bebauungsplan aus dem Jahre 1980 ist aufgrund der Entwicklung in den letzten 28 Jahren nicht teilweise oder ganz wirkungslos geworden.
Zwar kann die Funktionslosigkeit einer planerischen Festsetzung auch teilweise eintreten. Die Planung tritt aber nur in vollem Umfang außer Kraft, wenn wesentliche, nach der ursprünglichen planerischen Konzeption erforderliche Festsetzungen offensichtlich endgültig nicht vollzogen werden. Das ist aber nur in äußerst seltenen Fällen der Fall. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinnedes § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 -4 CN 3.97-, BauR 1999, 601, 603; 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67; 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = BRS 32 Nr. 28)
Nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen bauplanerischen Festsetzung führt zur Funktionslosigkeit. Vielmehr vermag der Bebauungsplan eine normative Wirkung nur dann nicht mehr zu entfalten, wenn die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt festlegen.
Entscheidend ist eine einzelfallbezogene Würdigung. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbareZeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-) Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, BauR 2000, 854; 17.02.1997 -4 B 16.97-, BRS 59 Nr. 55; Urteil vom 17.03.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.02.2000 - 2 N 1/99 -)
Bei Anlegung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Bebauungsplan spricht nichts für dessen vollständiger oder auch nur teilweiser Unwirksamkeit. In diesem Zusammenhang ist zusehen, dass der Bebauungsplan im Jahre 1980 einen Großteil der Innenstadt von A-Stadt und damit ein nicht nur mit den Baulichkeiten des KlägersbebautesAreal überplant hat. Im Falle der Überplanung eines über einen langen Zeitraum gewachsenen Baubestandes lässt sich das Planungskonzept grundsätzlich nur in langfristigen Zeiträumen umsetzen.
Auch ist der Plan innerhalb des Geviertes H-Straße, W-Straße, P-Straße, S-Gasse und F-Straße im Laufe seines Bestandes hinsichtlich der Festsetzung „abzubrechende Gebäude“ auf erheblichen Flächen – wie etwa den Parzellen … sowie auf größeren Flächen der Parzelle … - durchaus umgesetzt worden. Die größte noch vorhandene Abweichung von der Planfestsetzung ist für die dem Kläger gehörenden Parzellen … festzustellen. Das rechtfertigt indes nicht die Annahme der Funktionslosigkeit der planerischen Festsetzung.
Aus dem Umstand, dass die Beigeladene dem Befreiungsantrag zugestimmt hat, lässt sich auch kein Rückschluss auf eine Unwirksamkeit des Planes herleiten. Denn § 31 Abs. 2 BauGB lässt derartige Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich zu, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wenn die Erteilung des Einvernehmens mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Indiz für die Aufgabe der im Plan niedergelegten städtebaulichen Zielvorstellungen einer Gemeinde wäre, gäbe es im Saarland aller Voraussicht nach keinen wirksamen Bebauungsplan.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung der betroffenen Teilfläche von den Festsetzungen des Bebauungsplans ersichtlich nicht berührt.
Die Beigeladene ist der Behauptung des Klägers substantiiert entgegen getreten, die Planung der Stadt habe im Jahre 1980 den Zweck verfolgt, den hinteren Hofbereich der Geschäftshäuser sowie die geplante Tiefgarage über eine fußläufig zu begehende Schneise von der S-Gasse aus ungeachtet der bestehenden Bebauung zu erschließen, was seit langem nicht mehr den städteplanerischen Vorstellungen entspreche. Wenn die Planungsabsicht der fußläufigen Erschließung gedient hätte, wäre die Fläche als Verkehrsfläche ausgewiesen worden, was aber nicht erfolgt ist. Deshalb überzeugt die Erklärung der Beigeladenen, die Planfestsetzung habe dem Zweck gedient, eine bessere Belichtung und Besonnung zwischen den einzelnen Geschäftsanwesen und eine funktionale Trennung zwischen den Geschäftsanwesen zu erreichen, orientiert an den damaligen Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans habe sich auf den Flurstücken … ein Verbrauchermarkt (Aldi), später ein Drogeriemarkt (DM) befunden.
Dass diese Grundzüge der Planung durch die Befreiung der betroffenen Teilfläche von den Festsetzungen des Bebauungsplans ersichtlich nicht berührt werden, zeigt sich ohne weiteres daran, dass ein Bestehen der Beigeladenen auf der Planung aller Voraussicht nach zu keinem Fortschritt in der Planverwirklichung geführt hätte. Denn im Falle der Ablehnung der Befreiung hätte der Kläger von Baumaßnahmen in dem betreffenden Bereich voraussichtlich Abstand genommen und recht sicher nicht diesen Teil seines Geschäftes beseitigt. Aber selbst wenn der unwahrscheinliche Fall eingetreten wäre und der Kläger die Bebauung auf den streitigen 64 qm beseitigt hätte, hätte das die Planverwirklichung auch nur marginal vorangetrieben, weil dann nur ein kleines Fleckchen innerhalb der noch bebauten Fläche für abzubrechende Gebäude frei geworden wäre. Anders wäre es dann gewesen, wenn hier die Möglichkeit im Raum gestanden hätte, die gesamte Verbindung von der S-Gasse zum hinteren Parkplatz von der vorhandenen Bebauung frei zu bekommen. In diesem Fall wäre über ein Abstandnehmen von Grundzügen der Planung nachzudenken gewesen.
Dass die Planverwirklichung durch die nunmehr erteilte Befreiung auf mindestens die nächsten 100 Jahre unmöglich gemacht worden sei, wie der Kläger mit der Klagebegründung behauptet, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr hat sich das Gesicht der Innenstädte bereits im Verlaufe der letzten 30 Jahre massiv verändert, weg von kleineren Geschäften und hin zu Ladenketten. Wenn der Kläger nicht bereit gewesen wäre, das Geschäft von seinem Vater zu übernehmen, hätte sich aller Voraussicht nach schon in der Vergangenheit die Frage gestellt, ob das Modehaus ggf. notgedrungen hätte aufgegeben werden müssen. Diese Frage kann sich auch in der Zukunft jederzeit stellen, wenn dem Kläger aus welchem Grunde auch immer etwa gesundheitlich etwas zustoßen sollte. Erfahrungsgemäß ist es für die Inhaber vergleichbarer Geschäfteschwierig, geeignete Nachfolger zu finden. Und im Falle der Geschäftsaufgabe, die auch aus wirtschaftlichen Gründen für die Zukunft nicht völlig auszuschließen ist, dürfte die Beibehaltung der aktuellen Verkaufsfläche auf jeden Fall fraglich sein. Mit anderen Worten besteht bei derartigen Innenstadtlagen aus vielerlei Gründen stets die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit der Veränderung der aktuellen Verhältnisse und die damit verbundene Chance, dass der Bebauungsplan auf diese Weise – unabhängig von der vom Rechtsausschuss aufgezeigten Möglichkeit des Vorgehens nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - umgesetzt werden kann.
Ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche und der abzubrechenden Gebäude nicht unwirksam, bedurfte es zur Gewährung des vom Kläger beantragten Baurechts eines Dispenses. Mit der Befreiung ist die angeforderte Gebühr angefallen und die Klage folglich abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenensind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen (förmlichen) Antrag gestellt hat und deshalb auch nicht das Risiko eingegangen ist, mit dem unterliegenden Teil gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.
VG des Saarlandes:
Urteil v. 20.05.2009
Az: 5 K 1653/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5dff74b3d0df/VG-des-Saarlandes_Urteil_vom_20-Mai-2009_Az_-5-K-1653-08