Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Urteil vom 19. Februar 2013
Aktenzeichen: L 11 R 2182/11
(LSG Baden-Württemberg: Urteil v. 19.02.2013, Az.: L 11 R 2182/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Sozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht den Tatbestand der Versagung der Zulassung oder des Widerrufs rechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, dass die Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit ist. Im vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsanwalt, der als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter bei der E. Reiseversicherung AG beschäftigt ist. Das Sozialgericht hat die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen, doch das Landessozialgericht hat in der Berufung festgestellt, dass der Rechtsanwalt Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat. Der Rechtsanwalt hat daraufhin eine neue Tätigkeit als Rechtsanwalt für Internationales Business Compliance bei der E. Reiseversicherung AG aufgenommen und erneut eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LSG Baden-Württemberg: Urteil v. 19.02.2013, Az: L 11 R 2182/11
Ein Rechtsanwalt, der kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, hat für eine abhängige Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, solange die Beschäftigung keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr 8 BRAO rechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Beschäftigung um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.03.2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2010 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage und Berufungsverfahren sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht für eine Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend.
Der 1980 geborene Kläger ist seit dem 22.02.2008 Mitglied der Rechtsanwaltskammer K. und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eingetreten oder die Voraussetzungen für eine Befreiung weggefallen sind, sofern in diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 10 Abs 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks, im Folgenden: Satzung). Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht nach § 11 Abs 1 der Satzung dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). Mitglieder, die von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit sind, haben mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß §§ 158 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre (§ 11 Abs 2 Satz 2 der Satzung). Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen: Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld, Kapitalabfindung. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch (§ 19 Abs 1 der Satzung).
Ab dem 01.10.2008 war der Kläger bei der E. Reiseversicherung AG beschäftigt. Der Anstellungsvertrag war zunächst bis zum 31.12.2009 befristet. Aufgrund seines Antrages vom 07.10.2008 wurde er von der Beklagten mit Bescheid vom 25.11.2008 (Bl 6 der Verwaltungsakte) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. In dem Bescheid wird ausgeführt, die Befreiung gelte nur für die zeitlich befristete Beschäftigung vom 01.10.2008 bis zum 31.12.2009 als Volljurist/Mitarbeiter bei der E. Reiseversicherung AG.
Auf eine interne Stellenausschreibung bewarb sich der Kläger im Unternehmen erfolgreich auf die Stelle eines Vorstandsreferenten. In der Ausschreibung (Bl 16 der Verwaltungsakte) wird die Tätigkeit wie folgt beschrieben:
Das Aufgabengebiet umfasst die Beratung, Unterstützung und Entlastung des Vorstandsvorsitzenden bei seinen Aufgaben im Konzern, in Verbänden, Gremien und im politischen Umfeld. Sie erstellen Referate, Präsentationen, Publikationen sowie Berichte und Analysen. Zu Ihren weiteren Aufgaben gehört das eigenverantwortliche Vor- und Nachbereiten von Aufsichtsratssitzungen und Besprechungen. Außerdem erledigen Sie die Korrespondenz und unterstützen den Vorstandsvorsitzenden bei der Budgeterstellung. Für diese Aufgabe benötigen Sie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium und mehrere Jahre Berufserfahrung, bevorzugt in der Versicherungsbranche. Sehr gute analytische und kommunikative Fähigkeiten, konzeptionelles Denken und Organisationsvermögen zeichnen Sie ebenso aus wie eine engagierte, verantwortungsbewusste und selbständige Arbeitsweise. Sie sind es gewohnt sowohl im Team als auch funktionsübergreifend zu agieren. Sehr gute Englischkenntnisse sind aufgrund des internationalen Umfeldes unabdingbar.
Deshalb wurde am 09.03.2009 ein Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 05.09.2008 vereinbart. Dieser hat folgenden Wortlaut (Bl 17 der Verwaltungsakte):
1. Mit Wirkung zum 1. Juni 2009 wechseln Sie in die Funktion des Vorstandsreferenten.
2. Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2009 vereinbaren wir mit Ihnen eine Einarbeitungs-/Probezeit. Für den Fall, dass sich Ihre Eignung für die neue Aufgabe wider Erwarten nicht bestätigen sollte, kehren Sie auf eine Ihrem bisherigen Aufgabenbereich vergleichbare Tätigkeit zu Ihren bisherigen Konditionen zurück.
3. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Einarbeitungs-/Probezeit übernehmen wir Sie mit Wirkung zum 1. August 2009 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis.
In diesem Fall wird die Ziffer 1.6 Ihres Anstellungsvertrages wie folgt geändert:
Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Anstellungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter erstmals Anspruch auf eine Regelaltersrente hat. Es endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 67. Lebensjahr (aktuelles gesetzliches Rentenalter) vollendet.
4. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre monatlichen Bruttobezüge ab 1. August 2009 anheben. Wir stufen Sie ab diesem Zeitpunkt in die Tarifgruppe VIINIII, im 12. Berufsjahr mit einer monatlichen Bruttovergütung von EUR 3.681,-- ein. Zum 1. Januar 2010 sichern wir Ihnen darüber hinaus eine Überprüfung der tariflichen Eingruppierung zu.
5. Alle anderen Bestimmungen des Anstellungsvertrages bleiben unverändert.
Am 25.05.2009 beantragte der Kläger die weitere Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er wies drauf hin, dass er weiterhin als Volljurist bei der E. Reiseversicherung AG angestellt sei und eine für einen Rechtsanwalt typische Tätigkeit ausübe. Seine bisherige Tätigkeit im Unternehmen unterscheide sich allein dahingehend, dass der Schwerpunkt seiner rechtlichen Arbeit ua bei Vorstandsangelegenheiten liegen werde. Der Arbeitgeber bestätigte, dass der Kläger mit eigenen Entscheidungskompetenzen ausgestattet und wesentlich an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen beteiligt sei. Abweichend von der Ausschreibung zum Vorstandsreferenten habe der Kläger weitere Funktionen übernommen, insbesondere die Funktion als Compliance-Beauftragter (Schreiben der E. Reiseversicherung AG vom 02.09.2009, Bl 15 der Verwaltungsakte). Die Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 21.10.2009 ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Der Kläger sei bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht anwaltlich beschäftigt. Nach der vorgelegten Stellenausschreibung vom 30.01.2009 werde lediglich ein erfolgreich abgeschlossenes Studium vorausgesetzt. Das Zweite Juristische Staatsexamen, mit dem die Befähigung zum Richteramt erlangt werde, sei nicht erforderlich gewesen, so dass die Beschäftigung als Jurist/Compliance-Beauftragter nicht zwingend von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.11.2009 Widerspruch ein. Bereits im Bewerbungsgespräch und auch bei der tatsächlichen Durchführung seiner täglichen Arbeit habe sich bestätigt, dass viele der von ihm übernommenen Aufgaben nur von einem Volljuristen/Rechtsanwalt umfassend hätten erledigt werden können. Für die Ernennung zum Compliance-Beauftragten sei von seinem Arbeitgeber der Abschluss von zwei juristischen Examina vorausgesetzt worden. Die Zulassung als Rechtsanwalt sei zudem wünschenswert. Der Arbeitgeber des Klägers bestätigte im Schreiben vom 09.11.2009 die vom Kläger im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2010 als unbegründet zurück. Bei der abhängigen Beschäftigung des Klägers für seinen Arbeitgeber handele es sich nicht um eine berufsständische Tätigkeit. Nach dem eindeutigen Wortlaut (... wegen der ...) des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), sei entscheidend, ob die abhängige Beschäftigung, für die der Kläger eine Befreiung wünsche, zur Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungwerk führe. Im Fall des Klägers handele es sich um eine juristische, aber nicht um eine anwaltliche Tätigkeit. Zu den Kriterien, nach denen sich diese Tätigkeiten voneinander abgrenzen ließen, gehörten die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Die Beschäftigung des Klägers als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter sei schon deshalb nicht als anwaltliche zu qualifizieren, weil ihre Ausübung nicht die Befähigung zum Richteramt verlange.
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Rechtsberatung bei seiner Tätigkeit umfasse die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, wie beispielsweise die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen rechtskonform im Detail auszusehen habe. Hierbei beschäftige er sich ua mit der selbständigen Ausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und bewerte diese unabhängig. Als Compliance-Beauftragter sei er direkter Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie nach außen. Dabei sei er mit einer eigenen Entscheidungsbefugnis ausgestattet, beispielsweise betriebliche Vorgänge bei einem möglichen Rechtsverstoß abzulehnen. Im Bereich der Rechtsgestaltung entwickle er als Compliance-Beauftragter eigenständig Richtlinien, die teilweise von ihm mit dem Betriebsrat zu verhandeln seien. Bei Vertragsverhandlungen mit Dritten überwache er die Einhaltung compliance-relevanter Themen im Vertrag. Bei der Rechtsvermittlung erteile er als Compliance-Beauftragter regelmäßig alle drei Monate Schulungen für die Mitarbeiter des Unternehmens zum Verständnis der geltenden Richtlinien und Gesetze. Als Vorstandsreferent sei er direkter Ansprechpartner für den Vorstand sowie nach außen als rechtlicher Beistand des Vorstands tätig. Dabei sei er mit einer eigenen Entscheidungsbefugnis ausgestattet. Entgegen der Auffassung der Beklagten verlange die von ihm ausgeübte Tätigkeit die anwaltliche Zulassung. Bei einer Neuausschreibung seiner Stelle würde die anwaltliche Zulassung vorausgesetzt. Die ursprüngliche Stellenausschreibung gebe nicht das Anforderungsprofil wieder, das seiner Tätigkeit entspreche.
Das SG hat den Vorstandsvorsitzenden der E. Reiseversicherung AG schriftlich als Zeuge vernommen. Dieser hat mit Schreiben vom 28.10.2010 angegeben, der Kläger sei zum 01.03.2009 zum Compliance-Beauftragten ernannt worden. Für die Tätigkeit als Compliance-Beauftragter setzte er das Zweite Juristische Staatsexamen voraus, da die Tätigkeit weit über eine lediglich gutachterliche Stellungnahme oder Beurteilung durch einen Diplom-Juristen hinausgehe. Die Aufgabe des Klägers bestehe ua darin, persönliche Strafbarkeitsrisiken für Mitarbeiter und Organmitglieder sowie Haftungsrisiken für das Unternehmen und den Vorstand zu vermeiden. Auch für seine Tätigkeit als Vorstandsreferent benötige er das Zweite Juristische Staatsexamen. Er sei für die Gestaltung und Verhandlung von übergeordneten Unternehmensverträgen verantwortlich. Seine Aufgaben erforderten die Fähigkeit, selbständig Verhandlungen zu führen und unabhängig Entscheidungen zu treffen.
Die Beklagte hat während des Klageverfahrens den Bescheid vom 10.12.2010 erlassen, mit dem sie ihren Bescheid vom 25.11.2008 mit Wirkung ab 01.08.2009 aufhebt. Aus dem Nachtrag vom 09.03.2009 zum Anstellungsvertrag ergebe sich, dass der Kläger bereits mit Wirkung vom 01.08.2009 in eine unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Der Bescheid hat als Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthalten, dass er gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens werde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.03.2011 ausdrücklich Widerspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 23.03.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein die Zeit ab 01.01.2010. Zwar habe die Beklagte mit Verwaltungsakt vom 10.12.2010 den Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab 01.08.2009 aufgehoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieser Bescheid jedoch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht lägen nicht vor. Der Kläger werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Syndikusanwalt innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig. Eine erweiternde Auslegung des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Das Urteil ist dem Kläger am 03.05.2011 zugestellt worden.
Am 29.05.2011 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Vorschrift des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI lege fest, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit erfolgen könne. Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sind, übten eine berufsspezifisch anwaltliche Tätigkeit aus, wenn sie rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd handelten. Diese Auffassung entspreche auch der Verwaltungspraxis der Beklagten, die zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke im Juni 2005 in dem Merkblatt Hinweise für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit diese unbestimmten Rechtsbegriffe näher konkretisiert habe. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte entgegen diesen, von ihr selbst entwickelten Richtlinien entscheide. Bei seiner Tätigkeit seien die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfüllt. Hierzu hat der Kläger - wie bereits im Klageverfahren - noch einmal mit Schriftsatz vom 07.08.2011, auf den verwiesen wird (AS 36/41 der LSG-Akte), vorgetragen.
Am 01.07.2012 hat der Kläger eine neue Tätigkeit als Rechtsanwalt für International Business Compliance bei der E. Reiseversicherung AG aufgenommen und für diese Tätigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten beantragt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.03.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.03.2011 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Tätigkeit des Klägers als Compliance-Beauftragter der E. Reiseversicherung AG sei keine anwaltliche, weil seine Aufgabe maßgeblich darin bestehe, für die Einhaltung der vom Unternehmen im Rahmen der Selbstverpflichtung aufgestellten Regeln durch Überwachung der Gesetze, Richtlinien, und Vorschriften auf dem Gebiet des Straf- und Wirtschaftsrechts und für die Sicherstellung der Kontrolle durch Beratung und interne Schulungsmaßnahmen zu sorgen. Hier gehe es in erster Linie um die Vermeidung persönlicher Strafbarkeits- und Haftungsrisiken für Mitarbeiter und Vorstand. Auch bei der Tätigkeit als Vorstandsreferent liege keine anwaltliche Tätigkeit vor.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ua vorgetragen, die für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit entwickelten Kriterien dürften nicht derart eng ausgelegt werden, dass für die Beschäftigung eines Rechtsanwalts bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr erteilt werden könne. Im Falle des Klägers seien die maßgeblichen Kriterien - Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung - ohne Zweifel erfüllt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144, 151Abs 1 SGG statthaft und zulässig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2010, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.05.2009 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt hat. Damit ist der Anspruch inhaltlich auf den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2012 beschränkt. Dem hat der Kläger durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag Rechnung getragen. Der Bescheid vom 10.12.2010, mit dem die Beklagte ihren früheren Bescheid vom 25.11.2008 teilweise (für die Zeit ab 01.08.2010) aufgehoben hat, ist wie das SG zutreffend festgestellt hat, nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 10.12.2010 ändert den mit der Klage angefochtenen Bescheid nicht ab. Er ist auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen Streitgegenstand des Klageverfahrens geworden. Er erging nicht auf den Antrag des Klägers vom 25.05.2009 und betrifft einen anderen Zeitraum. Zulässige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), da sich das Begehren des Klägers auf den Erlass eines Verwaltungsakts in Form einer (positiven) Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht beschränkt und daneben keine weitere Leistung beansprucht wird.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet.
Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2012 Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter bei der E. Reiseversicherung AG.
Nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung werden Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, weil der Kläger im hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2012 bei der E. Reiseversicherung AG gegen Entgelt abhängig beschäftig war und deshalb nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI grundsätzlich der Versicherungspflicht bei der Beklagten unterlag.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch erfüllt. Der Kläger war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ab dem 22.02.2008 gemäß § 5 Abs 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG vom 10.12.1984) Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und somit die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beruhen zwar nicht auf seiner Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter bei der E. Reiseversicherung AG, sondern auf seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Eine kausale Beziehung zwischen Beschäftigung bzw Tätigkeit einerseits und einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits muss nach Auffassung des Senats aber nicht gegeben sein. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift, die eine Befreiung nur vorsieht, für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der die Beschäftigten aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, ein derart enges Verständnis der Norm nahelegt. Eine solche Auslegung lässt sich aber mit dem erkennbaren Zweck der Regelung nicht vereinbaren. Das Recht, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, soll Versicherten, die kraft Gesetzes auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen System der Altersversorgung zahlen zu müssen (LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004, L 4 RA 12/03, juris mwN). Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn das Recht zur Befreiung davon abhinge, dass dieselbe abhängige Beschäftigung, die einerseits die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, andererseits zugleich auch zu einer Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führen würde. Bei diesem engen Verständnis würde § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI - jedenfalls für Rechtsanwälte - weitgehend leerlaufen, da die Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer abhängt und diese wiederum an die Zulassung als Rechtsanwalt, nicht aber an die Ausübung einer bestimmten Beschäftigung oder Tätigkeit anknüpft (vgl § 60 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO). Andererseits ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, wie sich aus § 6 Abs 5 SGB VI ergibt, nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Dies bedeutet, dass die Befreiung nur für einzelne konkrete Beschäftigungsverhältnisse bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt werden darf, so dass es bei einem Wechsel des Arbeitgebers einer erneuten Befreiung bedarf. Daraus wird deutlich, dass die Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte für sich allein nicht genügt, um einen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu begründen. Damit stellt sich die Frage, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob für eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung eine Befreiung erteilt werden darf.
Die Auffassung, dass bei einer abhängigen Beschäftigung von Juristen mit der Befähigung zum Richteramt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Unternehmensjuristen oder Syndikusanwälten) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich dabei um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, dh um die Ausübung einer dem Kammerberuf entsprechenden berufsspezifischen Tätigkeit, findet im Gesetz keine Stütze (SG Düsseldorf 02.11.2010, S 52 R 230/09, juris). Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI verankert und kann auch nicht aus dem konkreten Tätigkeitsbezug der Befreiung hergeleitet werden (aA HessLSG 29.10.2009, L 8 KR 189/08, AnwBl 2010, 214; LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004, aaO; Horn, NJW 2012, 966). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs 5 SGB VI. Diese Bestimmung regelt die Reichweite einer bereits erteilten Befreiung, nicht aber deren Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass der Begriff der anwaltlichen Tätigkeit sehr unbestimmt ist. Eine berufstypische Tätigkeit wird für Syndikusanwälte angenommen, wenn ihre Tätigkeit die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung umfasst (HessLSG 29.10.2009, aaO; ebenso LSG Baden-Württemberg 23.01.2013, L 2 R 2671/12). Diese Vorgehensweise, einen unbestimmten Begriff durch vier weitere, ebenfalls relativ unbestimmte Begriffe definieren zu wollen, führt zu keinen vorhersehbaren Ergebnissen und ist deshalb als Abgrenzungskriterium nicht geeignet.
Nach Auffassung des Senats ist es nicht notwendig, dass die Beschäftigung, für die eine Befreiung beantragt wird, bestimmte positiv festzustellende Merkmale aufweist. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit eine Zulassung als Rechtsanwalt voraussetzt (vgl auch BSG 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, Terminbericht Nr 56/12, wonach allein der Umstand, dass eine Tätigkeit als Pharmaberater iS von § 75 Arzneimittelgesetz keine ärztliche Approbation erfordert, die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht ausschließt). Es genügt, dass die Beschäftigung eines Rechtsanwalts bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs 1, Abs 2 Nr 8 BRAO rechtfertigt. Umgekehrt heißt dies, dass ein zugelassener Rechtsanwalt, der Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für jede Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber hat, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet. Damit wird derjenige, der - wie der Kläger - als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (vgl § 46 BRAO), zwar nicht als Rechtsanwalt tätig (BGH Senat für Anwaltssachen, 07.02.2011, AnwZ(B) 20/10, NJW 2011, 1517), er kann für diese Tätigkeit aber von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, sofern diese Beschäftigung keine Versagung der Zulassung bzw deren Rücknahme oder Widerruf rechtfertigt.
Auch bei diesem Verständnis des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bedarf es der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die vom Senat vertretene Ansicht hat aber den Vorteil, dass die Rechtsprechung zu § 7 Nr 8, 14 Abs 1 und 2 Nr 8 BRAO Anwendung finden kann. Der Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob eine Beschäftigung der Zulassung als Rechtsanwalt entgegensteht, ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04.11.1992 (1 BvR 79/85 ua, BVerfGE 87, 287) Darin hat das BVerfG in Bezug auf den Syndikusanwalt ausgeführt, zwar werde ein Bewerber, der Syndikus und Rechtsanwalt zugleich sein will, in seiner Eigenschaft als Syndikus eine juristische Tätigkeit ausüben, wenn er seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt; diese Tätigkeit könne, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts durchaus entsprechen. Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtsuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muss. Das Berufsbild des Rechtsanwalts könne nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Es komme aber im Einzelfall darauf an, ob der Bewerber in der Lage und willens sei, abgesehen von seiner anderen Tätigkeit, den anwaltlichen Beruf tatsächlich auszuüben. Könne er die Pflichten der beiden Berufe ordnungsgemäß erfüllen, so bestehe kein Bedenken, die Zulassung zu erteilen. In einem solchen Falle dürfe der Bewerber, nachdem er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten hat, neben der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" die Bezeichnung dieses anderen Berufs führen.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass eine abhängige Beschäftigung der Zulassung als Rechtsanwalt nicht entgegensteht, solange die Zulassung nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit kommt der Zulassung eine Tatbestandswirkung gegenüber dem Rentenversicherungsträger (und den Gerichten) zu. Ob der Kläger unter Beachtung dieser Grundsätze zu Recht als Rechtsanwalt zugelassen ist, bedarf deshalb bei der Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 SGB VI keiner Entscheidung. Da die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfüllt sind, ist ein Anspruch auf Befreiung gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
LSG Baden-Württemberg:
Urteil v. 19.02.2013
Az: L 11 R 2182/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6035b9c35f50/LSG-Baden-Wuerttemberg_Urteil_vom_19-Februar-2013_Az_L-11-R-2182-11