Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 42/01
(BPatG: Beschluss v. 14.11.2001, Az.: 32 W (pat) 42/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 14. November 2001 (Aktenzeichen 32 W (pat) 42/01) eine Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Dezember 2000 behandelt. In dem Beschluss wurde entschieden, dass der angeforderten Marke "Die Bundesliga Konferenz" der Schutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen versagt wird, während für andere Waren und Dienstleistungen der Markenschutz ermöglicht wird.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung der Wortmarke "Die Bundesliga Konferenz" zurückgewiesen, da sie der Ansicht war, dass das Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Markenstelle nicht differenziert genug vorgegangen sei.
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Markenschutz für die Waren "Ausbildung, Lehrmaterial und Übertragung von Musik" nicht durch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz) beeinträchtigt wird. Es wurde festgestellt, dass diese Waren nicht spezifisch mit Konferenzschaltungen oder -sendungen in Verbindung gebracht werden können.
Für andere Waren und Dienstleistungen, wie beispielsweise Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton und Datenverarbeitungsgeräte, wurde jedoch entschieden, dass das Eintragungshindernis einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz vorliegt. Das Zeichen "Die Bundesliga Konferenz" beschreibt hier den Bestimmungszweck der Ware, da solche Geräte im Zusammenhang mit dem Empfang bestimmter Sendungen zum Einsatz kommen.
Für weitere Waren und Dienstleistungen, wie Druckereierzeugnisse und Videofilme, wurde ebenfalls festgestellt, dass das Eintragungshindernis besteht, da die Marke den Inhalt dieser Produkte beschreibt.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen und teilweise aufgehoben. Es wurde entschieden, dass der Markenschutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen versagt wird, während für andere der Markenschutz ermöglicht wird. Die angeforderte Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 14.11.2001, Az: 32 W (pat) 42/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt wurde:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; computergestützte Übertragung von Musik, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung.
Im übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke DIE BUNDESLIGA KONFERENZ vom 27. April 2000 für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CD's;
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Service, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren;
Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Unterhaltung; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitungen über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen.
Dies ist damit begründet, das angemeldete Zeichen beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, indem es darauf hinweise, dass es um die Übertragung von Spielen einer Bundesliga gehe. KONFERENZ sei eine verkürzte Bezeichnung einer Konferenzschaltung bzw. -sendung. Die Markenstelle hat dem Beschluss Fundstellen beigefügt, in denen die Wörter "Ligakonferenz", "Bundesligakonferenz" und "Konferenzschaltung" verwendet werden und der Hörfunksendung "Bundesliga-Konferenz" des SFB/ORB mit Günter Koch als Moderator "Kultstatus" zugeschrieben wird.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe nicht ausreichend differenziert und im übrigen hypothetische Prämissen aufgestellt. DIE BUNDESLIGA KONFERENZ sei kein feststehender Begriff. Das angemeldete Zeichen müsse in seiner Gesamtheit beurteilt werden. Der Begriff "Konferenz" stehe grundsätzlich lediglich für eine Besprechung und nicht für eine Konferenzschaltung bzw. -sendung.
Den beteiligten Verkehrskreisen werde aus der angemeldeten Bezeichnung nicht klar, welche Waren und Dienstleistungen sie unter dieser Marke anbiete. Allein die vage Vorstellung, die angebotenen Waren und Dienstleistungen könnten mit der Thematik Sport und Besprechungen zu tun haben, reiche für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nicht aus. An solchen, sich nicht unmittelbar aus der Bezeichnung in naheliegender Weise ergebenden, sondern nur entfernt denkbaren Verwendungsmöglichkeiten bestehe kein Freihaltungsbedürfnis. Das gleiche gelte hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung der angebotenen Ton- und Bildträger wie auch der Druckschriften.
Die Bundesliga werde nie im Sinne einer Konferenz "besprochen". Ausbildung zum Teilnehmer einer Konferenzsendung sei gänzlich unbekannt.
Dem Markenschutz stünden auch nicht die von der Markenstelle angeführten Verwendungsbeispiele der Bezeichnung "Bundesligakonferenz" entgegen. Sie beträfen den Hörfunk; damit unterscheide sich das Angebot wesentlich von dem der Anmelderin. Diese verfüge über ein vielfältiges Angebot insbesondere von Fernsehprogrammen' das von Kinderprogrammen, Dokumentationssendungen, Berichterstattungen über Spielfilme und Erotikfilme bis hin zu Musiksendungen reiche. Für diese Programme sei eine Beschreibung durch das Markenwort zweifellos nicht gegeben. Selbst für die Sportsendungen werde die Bezeichnung DIE BUNDESLIGA KONFERENZ in völlig anderer Weise als bei den Beispielsfällen verwendet, so dass eine unmittelbare Beschreibung des Programms nicht möglich sei. Die Gestaltung der Sportsendungen der Anmelderin sei von derjenigen aus den Beispielsfällen vollkommen verschieden und absolut neuartig. Aus diesem Grund könnten die beteiligten Verkehrskreise die Art der Sportsendung nicht erkennen.
Es handle sich auch nicht um einen Begriff, der zur Bezeichnung der strittigen Waren oder Dienstleistungen üblich geworden wäre. Allein die tatsächliche Verwendung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch zeige nicht, dass eine Beschreibung der angebotenen Waren und Dienstleistungen durch diesen Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sei.
Der Schutz der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit beziehe sich im übrigen nicht auf daraus separierte Begriffe.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Sie regt außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Hinsichtlich "Ausbildung, Lehrmaterial und Übertragung von Musik" steht weder dieses Eintragungshindernis noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) dem Markenschutz entgegen.
Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 1995, 408, 409 - PROTECH; 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; 1999, 1089, 1091 - YES). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BIPMZ 1994, Sonderheft, S. 64).
Dies ist hier für Ausbildung, Lehrmaterial und Übertragung von Musik der Fall, weil keine spezielle Ausbildung für die Realisierung von Konferenzschaltungen oder dementsprechende Berichterstattungen feststellbar ist. Gleiches gilt für die Übertragung von Musik, da nicht feststellbar ist, dass Musikwettbewerbe o.ä. im Rahmen einer Bundesliga veranstaltet werden; dieser Begriff ist nur für sportliche Wettkämpfe in Gebrauch.
Damit fallen diese Waren und Dienstleistungen auch nicht unter das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte).
Mit ihrem (beschreibenden) Aussagegehalt fällt die angemeldete Marke hinsichtlich der sonstigen Waren und Dienstleistungen allerdings unter das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. DIE BUNDESLIGA KONFERENZ besagt: Life-Berichterstattungen von gleichzeitig stattfindenden Sportveranstaltungen im Rahmen einer bundesweiten Liga, wobei Schaltungen zu mehreren Spielorten hergestellt werden und der zu Informierende im Wechsel über alle Veranstaltungen unterrichtet wird. Einen entsprechenden Gebrauch hat die Markenstelle auch belegt. Insoweit beschreibt die angemeldete Marke unmittelbar Thema, Inhalt und Wesen sämtlicher Waren und Dienstleistungen, die zur Erstellung und Verbreitung sowie zum Empfang einer mit DIE BUNDESLIGA KONFERENZ umfassend beschriebenen Information beitragen. Auf solche Merkmale müssen Anbieter entsprechender Waren und Dienstleistungen hinweisen dürfen, ohne sich durch Markenrechte Dritter gehindert zu sehen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2001, 32 W (pat) 4/00 - eventManager).
Für Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen ist die angemeldete Bezeichnung damit eine Aussage, mit der eindeutig auf den Inhalt solcher Angebote hingewiesen wird. Die Markenstelle hat dies für Hörfunksendungen festgestellt. Es gibt keine sachlichen Gründe, insoweit zwischen Hörfunk- und Fernsehsendungen zu differenzieren.
Bei solchen Sendungen handelt es sich für die Zuhörer bzw. Zuschauer um die beanspruchte Dienstleistung Unterhaltung.
Für Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerhardware gibt DIE BUNDESLIGA KONFERENZ den Bestimmungszweck an, weil solche Geräte im Zusammenhang mit dem Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie anderen Informationen als Dekoder zum Einsatz kommen und bei manchen Sendern je nach bezahlten/abonnierten Rechten einen Empfang bzw. eine Dekodierung der Sendesignale ermöglichen. Die weiten Oberbegriffe des Warenverzeichnisses umfassen solche Empfangseinheiten, die Daten (Bezugsrechte und Sendesignale) verarbeiten. Solche Geräte kommen für unterschiedliche Sparten und innerhalb der Sparte "Sport" für verschiedene Sportberichterstattungen zum Einsatz. Bei einer Konferenzberichterstattung über die Spiele der Fußballbundesliga handelt es sich um eine Sendeform, die seit Jahren eine sehr erfolgreiche Hörfunksendung ist, wie die Markenstelle belegt hat und der Senat aus eigener Kenntnis weiß. Ein Sender, der hierfür Rechte besitzt, kann damit in besonderem Maße Hörer, also im Pay-TV-Bereich Kunden, werben. Deshalb sind Empfangsgeräte (Dekoder) mit speziellen Bezugsrechten allein für eine mit DIE BUNESLIGA KONFERENZ beschreibbare Sendung oder mit einer solchen Sendung als Schwerpunkt denkbar und werden selbst durch die angemeldete Marke beschrieben.
DIE BUNDESLIGA KONFERENZ ist damit nicht vergleichbar mit anderen Einzelbezeichnungen oder Sendetiteln, wie dies etwa bei "Aida" für einen Opern-Kanal der Fall wäre, weil es den Umfang der Empfangsrechte weitgehend wiedergeben kann.
Die genannten Geräte enthalten zudem Datenverarbeitungsprogramme und Computersoftware, die den Empfang - abhängig von Bezugsrechten - regeln oder der Realisierung einer Konferenzschaltung dienen können, etwa indem sie es dem Nutzer ermöglichen, eine Auswahl zu treffen oder gleichzeitig mehrere Bilder auf dem Bildschirm anzuordnen, oder indem sie sonst eine interaktive Beteiligung ermöglichen. Im Bereich der Formel-1 kann der Zuschauer bereits zwischen verschiedenen Kameraeinstellungen wählen und so das Rennen aus der Sicht eines Fahrers verfolgen oder in die Boxen "schalten" oder den Überblick bevorzugen.
Für Druckereierzeugnisse in dem weiten Sinn der Anmeldung und Photographien ist DIE BUNDESLIGA KONFERENZ eine Inhaltsangabe, etwa über Sendezeiten, Auswahlmöglichkeit, Spiele, Spielplan, beteiligte Vereine und Sportler etc.
Für Videofilme und (bespielte) Videokassetten, Magnetaufzeichnungsträger sowie CD's ist DIE BUNDESLIGA KONFERENZ eine Angabe zum Inhalt der darauf gespeicherten Berichte. Bei Aufzeichnungen ist es zwar unerheblich, ob die Informationen oder die Daten dafür per Konferenzschaltung gewonnen und später zusammengestellt wurden, aber eine überlappende Berichterstattung kann auch hier durchaus Sinn machen, etwa wenn Vorgänge an verschiedenen Orten den Tabellenstand einer Liga beeinflussen, insbesondere wenn dieser dabei kurzfristig mehrfach wechselt.
Die Veröffentlichung und Herausgabe von Printmedien, Verlegung von Büchern und Zeitschriften sowie die spezielle Herausgabe von Zeitungen über Audio- und Videothemata sind zwar Dienstleistungen, die dem Anbieten der entsprechenden Druckwerke vorausgehen. Trotzdem beschreibt DIE BUNDESLIGA KONFERENZ auch hier nur den Geschäftsbereich eines Verlags etc. Die enge Verknüpfung der damit verbundenen Dienstleistungen zeigt das Warenverzeichnis selbst, wenn es die Veröffentlichung und Herausgabe von Printmedien dahingehend ergänzt, dass diese Dienstleistungen "auch über Internet" erfolgen können. Dort ist nämlich für den Verbraucher der Unterschied zwischen der Dienstleistung des Verlegers und dem Informationsangebot selbst noch weniger erkennbar.
Gleiches gilt für die Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von gespeicherten Bild- und Tondokumenten auf verschiedenen Aufzeichnungsträgern (Filme, Videokassetten, CD's, Magnetaufzeichnungsträger - soweit in Klasse 41 enthalten), die im Vergleich zu Druckwerken nur andere Medien darstellen.
Telefondienste sowie Teletext-Service umfassen z.B. die Dienstleistung, Ergebnisse von sportlichen Wettkämpfen zeitnah an Interessenten zu übermitteln. Dies kann heutzutage bereits über Funkuhren und mobile Telephone aber auch über eigens dafür geschaffene Geräte erfolgen. Damit bezeichnet DIE BUNDESLIGA KONFERENZ insoweit auch hier den Inhalt der angebotenen Informationen.
Hinsichtlich der technischen Dienstleistung des Sendens - also ohne eigene journalistische Betätigung - beschreibt DIE BUNDESLIGA KONFERENZ den angebotenen Einsatzbereich und mithin ein sonstiges Merkmal der Waren/Dienstleistungen i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Damit ist die angemeldete Marke auch für Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmal- und breitbandigen Online-Diensten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern und Filmen - auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch payperview, digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren, Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal- und breitbandigen Online-Diensten nicht eintragungsfähig.
Angesprochene Kreise sind insoweit zwar auch Fachkreise, nämlich diejenigen, die Informationen sammeln, aufbereiten und dem Kunden übermitteln wollen, ohne über eigene Sendeeinrichtungen zu verfügen. Es werden aber daneben allgemeine Verkehrskreise angesprochen, die zum Empfang bestimmter, kostenpflichtig angebotener Informationen Verträge über Geräte und Bezugsrechte abschließen. Für sie, die zwischen der redaktionellen Arbeit und der nachfolgenden technischen Ausstrahlung nicht unterscheiden, ist DIE BUNDESLIGA KONFERENZ eine beschreibende Inhalts- bzw. Bestimmungsangabe.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich aus der einzelfallbezogenen Würdigung des Aussagegehalts der angemeldeten Marke und dessen Bezügen zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Winkler Klante Dr. Albrecht Fa
BPatG:
Beschluss v. 14.11.2001
Az: 32 W (pat) 42/01
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