Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. September 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 137/02

(BPatG: Beschluss v. 29.09.2004, Az.: 29 W (pat) 137/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 29. September 2004 (Aktenzeichen 29 W (pat) 137/02) entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke "cam24" nicht in das Markenregister eingetragen werden soll. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da die Unterscheidungskraft der Marke fehle und ein Freihaltebedürfnis bestehe. Das Gericht hob den Beschluss in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klasse 38 auf, da das Zeichen "cam" in Kombination mit der Zahl 24 eine 24-Stunden-Kameraübertragung suggeriere und somit eine Unterscheidungskraft habe. Für die anderen Warenklassen und Dienstleistungen wurde die Beschwerde jedoch zurückgewiesen, da das Zeichen "cam24" dort beschreibend sei. Das Gericht stellte fest, dass "cam" eine gebräuchliche Abkürzung für "camera" sei und die Zahl 24 mit einem 24-Stunden-Service in Verbindung gebracht werde. Die Kombination der beiden Begriffe ergebe den Eindruck einer 24-Stunden-Kameraübertragung. Das Zeichen cam24 werde bereits als Typenbezeichnung für bestimmte Kameras verwendet und habe somit ein Freihaltebedürfnis. Es werde auch in Verbindung mit Internetportalen genutzt, die rund um die Uhr Zugriff auf Bildangebote ermöglichen. In Bezug auf die anderen Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation sowie in den Klassen 41 und 42 handle es sich um Hilfsdienstleistungen, die mit der Übertragung im Internet zusammenhängen, und um Informationsportale. Das allgemeine Publikum werde das Zeichen daher nicht als Herkunftshinweis verstehen. Für die Warenklassen 9, 16 und 35 bestehe jedoch keine beschreibende Sachangabe, weshalb das Zeichen cam24 schutzfähig sei.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.09.2004, Az: 29 W (pat) 137/02


Tenor

1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. April 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

"Rechenmaschinen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren (insbesondere Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und Warenproben) zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Filmvermietung, Werbefilmvermietung; (telefonische) Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erziehung; Ausbildung"

zurückgewiesen wurde.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarkecam24 soll für Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CD's, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

Klasse 35: Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren (insbesondere Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und Warenproben) zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Filmvermietung, Werbefilmvermietung; (telefonische) Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; elektronische Ton-, Bild-, Dokumenten- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computerterminals, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; elektronische Speicherung und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten; Daten- und Stimmentelekommunikation; Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mail; Faksimileübertragung; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk-, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet, anderen Datennetzen sowie online-Diensten; Kundenberatung für eigene Kunden und Dritte in den Bereichen Telekommunikation Klasse 41: Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Katalogen und Prospekten; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten Klasse 42: Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Einrichten, Unterhalten und Betreiben eines (Online-)Informationscenters, insbesondere für die Kundenbetreuung im Zusammenhang mit Verlagserzeugnissen; Design von Netzwerkseite (Homepages) für Dritte; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting)

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluß vom 22.04.2002 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insgesamt zurückgewiesen.

Das angemeldete Zeichen cam24 sei eine unmittelbar beschreibende Inhalts- und Bestimmungsangabe, und müsse damit Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Die Buchstabenfolge cam sei die Abkürzung für "digital camera" und werde als gebräuchlicher Begriff für (Live-)Kameraübertragung verwendet, so z. B. auch in Wortverbindungen "live cam" oder "web cam".

Die angefügte Zahl 24 verstehe sich als gebräuchlicher Hinweis auf einen 24-Stunden-Service bzw. Rundumdie-Uhr-Service.

Insgesamt bedeute das angemeldete Zeichen daher "Kamera(übertragung) 24 Stunden lang".

Für alle angemeldeten Warenklassen sei das Zeichen daher beschreibend, da es entweder lediglich darauf Bezug nehme, dass eine Digitalkamera 24 Stunden im Einsatz ist, thematisch dasselbe Thema in den Druckereierzeugnissen behandelt würde oder (insb. für Klasse 38 und 42) entsprechende Dienstleistungen im Internet bereitgestellt bzw. sich der Rundumdie-Uhr-Kameraübertragung bedienen würden.

Daran ändere auch die weitere Bedeutung von cam als Abkürzung für "computeraided/ assisted manufacture/ing" nichts, da damit computerunterstützte Herstellungsvorgänge bezeichnet würden, die in Zusammenhang mit der 24 ebenfalls schwerpunktmäßig auf einen Rundum-Service durch Computerunterstützung hinweisen würden.

Die Unterscheidungskraft fehle, weil die Verkehrskreise aufgrund der häufigen Verwendung und des Bekanntheitsgrades des Kurzwortes cam von einem sachbezogenen Begriffsinhalt und nicht dem Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb ausgehen werden. Gerade aufgrund der häufigen Verwendung des Wortes kann ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als "ce" "a" "em" 24 aussprechen, und daher als Phantasiewort aussprechen würden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 25. Juni 2003 (Bl. 10 ff. d. A.) trägt die Anmelderin vor, dass die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und darüber hinaus kein Freihaltebedürfnis bestehe, denn das Zeichen cam24 sei weder ein geläufiges Wort der deutschen Sprache noch eine anerkannte Abkürzung für das Wort Kamera. Der Verbraucher könne keine unmittelbare Verbindung zwischen dem Zeichen und den Waren bzw. Dienstleistungen herstellen. Daher fehle ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Der Begriff cam könne auch mehrdeutig verwendet werden könne, so für - computer aided manufacturing - communication access method - content addressable memory (Methode zur Identifizierung von Speicherinhalten)

- crassulacean acid metabolism (Dickblattgewächs).

Eine entsprechende Abkürzung von cam für Kamera habe nicht ermittelt werden können. Das deutsche Wort beginne i. ü. mit einem "K", nicht mit einem "C".

Im Englischen sei die Verwendung von cam für Camera nur in Verbindung mit einem weiteren erklärenden Begriff des Beobachtungsortes oder des Beobachtungsobjektes bekannt (livecam, webcam, meisencam, Beach Cam etc.).

Des weiteren gebe es eine Reihe bereits eingetragener Wortmarken mit dem Bestandteil "cam", die nach der im vorliegenden Fall geäußerten Auffassung des DPMA dann nicht eintragungsfähig gewesen wären.

Die Zusammensetzung der - mehrdeutigen - Silbe cam mit der abstrakten Zahl 24, die nicht nur für Stunden, sondern auch für andere Zeit-, Gewichts- oder Maßeinheiten stehen könne, könne deshalb keine "beschreibende" Wirkung aufweisen und nicht nur im Sinne einer 24-Stunden-Kameraübertragung verstanden werden.

Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 7 d. A.), den Beschluß vom 22. April 2002 aufzuheben und die Markenanmeldung Nr. 301 59 384.1/38 in vollem Umfang zur Eintragung zuzulassen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke im wesentlichen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

1. Bei dem angemeldeten Zeichen cam24 handelt es sich um ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren, dem Verkehr auch einzeln gegenübertretenden Komponenten besteht. Hier sind es erkennbar der Begriff cam und die Zahl 24.

1.1. Das englische Wort "cam" bedeutet im Deutschen bei direkter Übersetzung zwar "Daumen, Kurve, Nocke, Nockenscheibe, Schaltnocken" (LEO, English-German Dictionary, http://dict.leo.org). Es wird in dieser Bedeutung in der deutschen Sprache aber überhaupt nicht verwendet, ist der Allgemeinheit unbekannt und hat keinen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Daher scheidet diese Bedeutung für die weiteren Überlegungen aus. Zugleich findet es sich in der englischen Sprache aber auch als gängige technische Abkürzung für computeraided manufacturing [CAM], wird mit "computergestütze Fertigung" übersetzt (LEO, English-German Dictionary, http://dict.leo.org) und hat insoweit auch in die deutsche Fachsprache Eingang gefunden.

Neben diesem Sinngehalt des Akronyms cam gibt es noch eine Vielzahl anderer Bedeutungen. Die Internetrecherche hat insoweit 46 weitere Treffer ergeben (www.3.interscience.wiley.com/cgibin/acronymsearch). Dabei steht cam als Abkürzung für Canada Air Mail, Central Address Memory, Carrier Aircraft Modification, Civil Aircraft Marking, Center for Applied Metallography, Center for Aquatic Microbiology, Computer Access Matrix, Common Access Method, Computer-Aided Modeling etc. und auch als Kurzform für camera (www.acronymfinder.com). Im Kontext mit dem angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis stehen jedoch lediglich einige der gefundenen Bedeutungen, so u. a. Computer-Aided Manufacturing, Computer-Assisted Manufacturing, Computer-Addressable Memory, Communications Access Method oder - als Kurzform - Kamera.

Bereits in der Entscheidung zu NANOCAM hat der 30. Senat festgestellt (30 W pat 108/94), dass in der deutschen Sprache cam als Abkürzung für camera üblich geworden ist, und zwar in der englischen Schreibweise:

"Der Bestandteil "CAM" stellt eine Kurzbezeichnung für "camera" dar (P. Wennrich, Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, S 299), welche mit dieser Bedeutung in dem inzwischen nun allgemeinen Sprachschatz gehörenden neuen Begriff "Camcorder" (vgl BGH GRUR 1993, 569 - "Camcorder") enthalten und mit diesem Begriff bekannt geworden ist. Das Wort "Cam" wird mit der Bedeutung "Camera" aber auch in Alleinstellung verwendet, insbesondere in Schaltbildern oder auf den Tastaturen der Schaltpulte von Bildaufnahme und Bildübertragungssystemen, wie die von der Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 27. Juni 1994 eingereichten Prospektkopien (Anlage A) belegen. Zwar wird "Cam" auch in anderem Sinne gedeutet werden können, im Zusammenhang mit Bild-Aufnahmegeräten drängt sich jedoch allein die Bedeutung im Sinne von "camera" auf."

1.2. Die Zahl 24 wird - was auch die Belege der Anmelderin zu bereits eingetragenen Marken belegen - in aller Regel mit einem 24-Stunden-Service in Verbindung gebracht, so z. B. bei Auto24, Deutsche Bank Service 24, Travel 24, shopping 24, Hundeshop-24, Gebrauchtwagen-Markt24, etc. Die Assoziation zwischen 24 und einer anderen Maß-, Zeit- oder Gewichtseinheit ist dabei nicht üblich (vgl. BPatG 25 W pat 110/03 - beauty24.de; BPatG 29 W pat 251/03 - DruckDiscount24.de).

1.3. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens cam24 gilt jedoch die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks, worauf die Anmelderin zu Recht hinweist.

Die angesprochenen Abnehmer müssen aus dem Gesamtbegriff unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen herstellen können, ohne eine analysierende Betrachtung der Einzelbestandteile vorzunehmen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 42; Ingerl/ Rohnke, Kommentar zum MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rn. 53; Ströbele/ Hacker, Kommentar zum MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 125). In seiner Entscheidung vom 16.09.2004 (EuGH Rs. C-329/02, Rn. 28 - SAT.2) hat der EuGH zum wiederholten Male klargestellt, dass bei einem aus mehreren Worten bzw. einem Wort und einer Zahl zusammengesetzten Zeichen "eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile geprüft werden" könne, dann "aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen" müsse. Der Umstand allein, dass jeder der Wortbestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sei, schließe nämlich nicht aus, dass deren Kombination trotzdem unterscheidungskräftig sein könne.

Vorliegend steht für die angesprochenen Verkehrskreise danach die Bedeutung im Vordergrund, dass eine "KameraÜbertragung rundumdie-Uhr" stattfindet. Dabei liefert nicht eine normale Foto- oder Videokamera, sondern die speziell für das Internet entwickelte fest installierte Digitalkamera, die aktuellen Bilder ihrer Umgebung.

2. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 - antiKALK).

Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 - BONUS II).

Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153/1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082/1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK, BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 - BONUS II).

Die Unterscheidungskraft ist dabei - wie die Anmelderin angemerkt hat - zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187/190 Rn. 41 - Linde, Winward und Rado; EuGH MarkenR 2004, 116/120 Rn. 50 - Waschmittelflasche).

2.1. Hier ergibt sich demnach bei der Prüfung des Zeichens nach seinen Bestandteilen, dass "cam" für die Waren der angemeldeten Klasse 9 eine beschreibende Sachangabe besitzt, wenn man es in seiner Bedeutung "computergestützte Fertigung" betrachtet. Es ist davon auszugehen, dass die "Ton-, Bild- und Datenträger aller Art" und die "Geräte, die zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art" dienen sollen mit Hilfe der CAM-Technik angefertigt wurden. Nimmt man bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des angemeldeten Zeichens dann allerdings die Zahl 24 hinzu, wird der Verkehr - ohne analysierende Betrachtung - dem nichts weiter entnehmen können. Das Anfügen einer Zahl - zumindest der 24 - ergibt keinen sinnvollen Sachzusammenhang im Hinblick auf die computerunterstützte Fertigung. Insoweit reicht die geringfügige Unterscheidungskraft für die Schutzfähigkeit aus.

2.2. Allerdings besteht in der Warenklasse 9 insoweit ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Cam24 wird nämlich - lt. Internetrecherche - bereits als Typenbezeichnung verwendet. So werden die Akkus für bestimmte Camcorder bereits aktuell durchnumeriert und mit der Bezeichnung CAM01, über CAM24 bis CAM40 (vgl. www.zaunerelectronic.de) versehen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Internetrecherche zufallsabhängig ist, belegt das Vorhandensein auch nur einer Belegstelle, dass Mitbewerber auf den streitgegenständlichen Begriff zugreifen und aufgrund einer realitätsbezogenen Prognose wahrscheinlich ist, dass das angemeldete Zeichen auch in Zukunft verwendet werden könnte. Der BGH (GRUR 2001, 1042/ 1043 - REICH UND SCHOEN) fordert dabei noch nicht einmal einen konkreten Nachweis der aktuellen Benutzung, sondern geht davon aus, dass - selbst wenn die Benutzung der Sachangabe noch nicht zu beobachten ist - ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn die Verwendung in Zukunft der Beschreibung dienen könnte. Dem Verkehr ist aber durch die Kombination eines Begriffs mit einer Zahl diese Art der Kennzeichnung bekannt als Typenbezeichnung und gerade nicht als Hinweis auf den Hersteller.

Das Zeichen Cam24, das für "Geräte, die zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art" beansprucht wird, gibt es ausweislich der Internetrecherche im übrigen bereits für Überwachungskameras (CAM24-Black & White Dome Camera, www.cctvsecuritydirect.com.au).

2. 3. Für die in Klasse 16 beanspruchten Druckerzeugnisse weist das Zeichen cam24 darauf hin, dass sie sich inhaltlich mit derartigen Kameras befassen, bzw. dass es entsprechende Prospekte, Kataloge, Bedienungsanleitungen oder andere Werbedrucksachen zu deren Beschreibung gibt.

2. 4. Im Bereich der Telekommunikation (Klasse 38), wo über das Internet die Live-KameraÜbertragung 24 Stunden ermöglicht wird, assoziiert das angesprochene Publikum mit cam24 ein Internetportal, über das 24 Stunden rund um die Uhr ein Zugriff auf Bildangebote zu den unterschiedlichsten Themen aus dem Internet bereitgestellt werden. Der Begriff cam, webcam oder livecam wird vom inländischen Verkehr in synonymer Anwendung mit der Vorstellung von einer Datenübertragung mittels Internet verbunden. "A cam, homecam, or Webcam is a video camera, usually attached directly to a computer, whose current or latest image is requestable from a Web site" (Whatis € com's Encyclopedia of Technology Terms, 2002).

Bei der Internetrecherche waren dabei u. a. Seiten mit sexuellem Inhalt in Verbindung mit cam24 aufzufinden ("Cam24: Videochat-Portal mit Girls, Boys und Couples live vor der cam..." www.webverzeichnis.de/info230669_7350944.html;

"Steckbrief von 00Anabell00: Hobbys: cam24" unter www.pralinecam.de/-id=axSAjGj_D1a8/setcard.jsp€sender=00Anabell00&local...), sowie andere thematische Informationen. Bei der Taxi-Cam begleitet man einen Taxifahrer rund um die Uhr durch Berlin. Die Meisen-Cam ermöglicht die Betrachtung des Brut- und Aufzuchtverhaltens von Meisen 24 Stunden am Tag. In Bezug auf Reisen hat cam24 ebenfalls lediglich den beschreibenden Hinweis auf die Möglichkeit, 24 Stunden vor Ort ein bestimmtes Geschehen beobachten zu können ("Dieters Cam in der Cam24 Community", www.damiancam.com).

Zwar könnten im Dienstleistungssegment der Telekommunikation auch die anderen - einschlägigen - Akronyme für cam zum Tragen kommen, die ihrerseits u. a. die computergesteuerte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing) oder die Methode, Speicherinhalte anhand ihres Wertes zu identifizieren (Content Addressable Memory), betreffen und vom Fachverkehr verstanden werden. Für die Akronyme ergibt das Gesamtzeichen mit der Zahl jedoch keinen Sinn, so dass ihm eine Herkunftsfunktion zugeschrieben werden könnte.

Es genügt jedoch die beschreibende Wirkung über die 24-Stunden-Kamerafunktion in einer Hinsicht, um die Unterscheidungskraft verneinen zu können.

Auch bezüglich der weiter beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Klasse 38 besteht keine Schutzfähigkeit. Es handelt sich im wesentlichen zum einen lediglich um Hilfsdienstleistungen, die bei, durch oder mit der Übertragung im Internet zusammen hängen. Für jede dieser Dienstleistungen wird der Verkehr das Zeichen nur als Hinweis auf eine Übertragungsart oder -inhalt auffassen und nicht als Herkunftshinweis, da er an diese Art eines Gesamtkonzepts gewöhnt ist. Denn letztlich beschreiben alle aufgeführten Dienstleistungen nur ein Gesamtkonzept eines Internetportals. Derartige Informationsportale sind im Zuge der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung von Online-Diensten der Ersatz für die herkömmlichen Waren- und Dienstleistungsstätten (BPatG 29 W (pat) 176/02 - rheumaworld).

Da derartige virtuelle Informations- und Vertriebsstätten in der Vorstellung des Verkehrs mit den dort angegebenen Informationen und Produkten eine Einheit bilden, erfasst der Verkehr den beschreibenden Aussagegehalt nicht nur hinsichtlich der Dienstleistung der Telekommunikation, sondern sämtlicher über das Portal angebotenen Waren und Dienstleistungen.

Das allgemein aufgeklärte Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes wird - im konkreten Fall - nur darauf hingewiesen, dass rund um die Uhr eine Fülle von "Angeboten" abrufbereit ist, die sich damit beschäftigen, jedwedes Geschehen live 24 Stunden lang über Internet zu beobachten und ggf. mittels interaktiv kommunizierender Systeme dirigierend in das Geschehen einzugreifen.

2. 5. In Klasse 41 und 42 ergibt sich ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang der dort angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit denen der Telekommunikation, da eine enge Verzahnung zwischen dem "Einrichten und Betreiben einer Datenbank" und dem "Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme" besteht.

Zum typischen Angebot eines Internetportals gehört - neben der Vermittlung von Informationen - u. a. auch die "Unterhaltung" und die Information über "sportliche und kulturelle Aktivitäten".

3. 1. Lediglich für die Eintragung von Rechenmaschinen bestehen in der Warenklasse 9 keine Bedenken.

3. 2. Schutzfähig ist das angemeldete Zeichen auch für Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Klasse 16.

3. 3. Bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 35 "Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren (insbesondere Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und Warenproben) zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung etc." wird der aufmerksame Durchschnittsverbraucher weder eine Assoziation zur 24-stündigen Live-Kamera bzw. - übertragung, noch zur computergestützten Fertigung haben. Es liegt damit ebenfalls keine beschreibende Sachangabe vor, so dass Schutz zu gewähren ist.

3. 4. Nicht zum typischen Angebot eines Informationsportals gehört auch die "Erziehung" und "Ausbildung", so dass das Publikum bzgl. dieser Dienstleistungen das Zeichen cam24 nicht beschreibend verstehen wird, sondern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, weshalb damit Schutzfähigkeit besteht.

Grabrucker Baumgärtner Die Unterschrift wird ersetzt, da sich Richter Baumgärtner auf Dienstreise befindet.

Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.09.2004
Az: 29 W (pat) 137/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/60b6bc68bfdd/BPatG_Beschluss_vom_29-September-2004_Az_29-W-pat-137-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share