Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Mai 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 8/15
(BGH: Beschluss v. 19.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 8/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2015 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/15) den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abgelehnt. Die Klägerin hatte gegen den Bescheid der Beklagten geklagt, in dem ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde. Die Klägerin bestritt, in Vermögensverfall geraten zu sein, da sie einen (teilweisen) Erlass der Beiträge beantragt und Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt hatte. Der Anwaltsgerichtshof hielt dies jedoch für unerheblich, da der bestandskräftige Bescheid des Versorgungswerks im Widerrufsverfahren Tatbestandswirkung hatte und seine Rechtmäßigkeit nicht überprüft wurde. Die Klägerin hätte daher den festgesetzten Betrag zahlen müssen oder rechtzeitig vor Festsetzung ein geringeres Einkommen nachweisen oder Widerspruch und Klage einlegen müssen, um eine Bestandskraft der Festsetzungsbescheide zu verhindern. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt. Vorinstanz war das Anwaltsgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 05.02.2015 (Aktenzeichen AGH 13/14 II).
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 19.05.2015, Az: AnwZ (Brfg) 8/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Februar 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 19. Februar 2014 wurde sie in das Schuldnerverzeichnis des für sie zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen. Der Eintragung lag ein vollstreckbarer Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte vom 23. April 2012 über insgesamt 18.106,43 € zugrunde. Mit Bescheid vom 4. April 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin bestreitet vergeblich, in Vermögensverfall geraten zu sein. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) war sie im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen. Die damit für den Eintritt des Vermögensverfalls streitende gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hat die Klägerin nicht widerlegt.
Die Klägerin hält den Bescheid vom 23. April 2012 für rechtswidrig. Sie hat vergeblich den (teilweisen) Erlass der rückständigen Beiträge beantragt und Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags eingelegt. Über ihre Klage, mit welcher sie weiterhin den (teilweisen) Erlass der Beiträge erreichen will, ist noch nicht entschieden.
Diesen Vortrag hat der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht für unerheblich gehalten. Im Widerrufsverfahren hat der bestandskräftige Bescheid des Versorgungswerks Tatbestandswirkung. Seine Rechtmäßigkeit wird nicht überprüft. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens war die Klägerin danach verpflichtet, den festgesetzten Betrag zu zahlen. Sie hätte zuvor dem Versorgungswerk ihr ihrer Darstellung nach geringeres Einkommen rechtzeitig vor Festsetzung der Beiträge nachweisen oder jedenfalls Widerspruch und Klage gegen die einzelnen Festsetzungsbescheide einlegen können, um zu verhindern, dass diese bestandskräftig wurden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - AGH 13/14 II -
BGH:
Beschluss v. 19.05.2015
Az: AnwZ (Brfg) 8/15
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6151ebd1ffea/BGH_Beschluss_vom_19-Mai-2015_Az_AnwZ-Brfg-8-15