Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2011
Aktenzeichen: 9 W (pat) 39/06

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2011, Az.: 9 W (pat) 39/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Bei der besprochenen Gerichtsentscheidung geht es um ein Patent mit der Bezeichnung "Einstückige, aus Federstahlblech gebogene Steckklammer für Flanschverbindungen". Die Einsprechende hatte gegen dieses Patent Einspruch erhoben, der jedoch abgelehnt wurde. Dagegen hat sie Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass das Patent aufgrund Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist. Die Einsprechende hatte die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ihr eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen, jedoch hat sie davon keinen Gebrauch gemacht. Daher wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Das eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis und muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.06.2011, Az: 9 W (pat) 39/06


Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 15 0628 mit der Bezeichnung "Einstückige, aus Federstahlblech gebogene Steckklammer für Flanschverbindungen", dessen Erteilung am 27. September 2001 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 27. Dezember 2001 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2006 hat die Patentabteilung 1.12 das Patent beschränkt aufrecht erhalten.

Gegen diesen Beschluss, ihr zugegangen am 11. August 2006, wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde, eingegangen am 6. September 2006.

Mit Schreiben vom 29. November 2010 hat der Rechtspfleger des Senats der Einsprechenden mitgeteilt, dass laut einer Feststellung des Deutsche Patentund Markenamtes vom 12. November 2010 das streitige Patent seit dem 1. Oktober 2010 erloschen ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr, und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Auch im Beschwerdeverfahren ist die Zulässigkeit des Einspruchs als unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu Prüfen (vgl. BPatGE 38, 199; Schulte PatG, 8. Aufl. 2008 § 73 Rdn. 77 m. w. N.).

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.

Damit fehlt es aber zwangsläufig an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung. Mangels Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 52 m. w. N.), ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Pontzen Bülskämper Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2011
Az: 9 W (pat) 39/06


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