Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Oktober 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/05

(BGH: Beschluss v. 09.10.2006, Az.: AnwZ (B) 48/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat am 9. Oktober 2006 einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen AnwZ (B) 48/05). In diesem Beschluss geht es um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines Antragstellers aufgrund von Vermögensverfall.

Der Antragsteller war seit 1968 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief jedoch am 1. März 2004 seine Zulassung aufgrund von Vermögensverfall, laut § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eine gerichtliche Beschwerde ein, welche jedoch zurückgewiesen wurde.

Später verzichtete der Antragsteller in einem Schreiben vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Infolgedessen erließ die Antragsgegnerin eine erneute Widerrufsverfügung, diesmal nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Dennoch muss nun noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten entschieden werden, gemäß § 91a Zivilprozessordnung und § 13a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Dem Antragsteller werden die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt. Diese Entscheidung entspricht dem billigen Ermessen, da das Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache abgewiesen worden wäre.

Die Widerrufsverfügung, die aufgrund von Vermögensverfall erlassen wurde, war laut dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung gerechtfertigt. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass der Widerrufsgrund später entfallen ist. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.

Diese Entscheidung bestätigt somit den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall und legt dem Antragsteller die Kosten und Auslagen der Antragsgegnerin auf. Die Vorinstanz war das Amtsgericht Hamm mit der Entscheidung vom 25. April 2005 (Aktenzeichen 1 ZU 32/04).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 09.10.2006, Az: AnwZ (B) 48/05


Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - inzwischen bestandskräftig - erlassen.

Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden.

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.

Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durchden Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.

Terno Otten Ernemann Frellesen Wosgien Martini Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 ZU 32/04 -






BGH:
Beschluss v. 09.10.2006
Az: AnwZ (B) 48/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/61a924c53b74/BGH_Beschluss_vom_9-Oktober-2006_Az_AnwZ-B-48-05




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