Landgericht Köln:
Urteil vom 23. Juli 2008
Aktenzeichen: 28 O 657/07

(LG Köln: Urteil v. 23.07.2008, Az.: 28 O 657/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage ist nur zum Teil zulässig. Die Klägerin hat Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagten gemäß § 42 b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ÖUrhG geltend gemacht. Die Beklagten sind verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, in welchem Umfang sie bestimmtes Trägermaterial in Österreich gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr gebracht haben. Die Klägerin ist berechtigt, diese Ansprüche als Verwertungsgesellschaft geltend zu machen. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin eine Vergütung für das Trägermaterial zu zahlen. Die Klage ist insofern begründet. Die Beklagten werden auch verpflichtet, über den Umfang des Verkaufs und die Marken Auskunft zu geben. Die Klage wird abgewiesen in Bezug auf einen Anspruch auf Schadensersatz und die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im Tatbestand wird der Sachverhalt erläutert. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft in Österreich und vertritt Urheberrechtsansprüche. Die Beklagten sind Unternehmen, die CD-ROMs u. Ä. in Österreich verkauften. Die Klage zielt darauf ab, dass die Beklagten Auskunft über den Umfang ihrer Tätigkeit und die Marken geben sollen und eine Vergütung nach § 42 b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ÖUrhG zahlen sollen.

Die Beklagten argumentieren, dass die Klägerin nicht befugt ist, solche Ansprüche geltend zu machen und dass der Gesamtvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam ist. Sie behaupten auch, dass sie keine CDs nach Österreich verkauft haben.

Das Gericht hält die Klage für zulässig, soweit es um den Auskunfts- und Zahlungsanspruch geht. Die Klägerin hat das Recht, solche Ansprüche geltend zu machen, und die Beklagten sind verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen. Sie sind auch zur Auskunft verpflichtet. Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus dem Gesamtvertrag zwischen den Parteien. Die Beklagten werden verpflichtet, die geforderte Auskunft zu erteilen. Das Gericht weist die Klage ab in Bezug auf den Anspruch auf Schadensersatz. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 23.07.2008, Az: 28 O 657/07


Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes - allein und/oder in (bewusstem und gewolltem) Zusammenwirken - gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals in Österreich Trägermaterial i. S. des § 42 b Abs. 1 ÖUrhG in Verkehr gebracht haben, insbesondere an Händler oder Letztverbraucher in Österreich versendet haben und versenden ließen. Insbesondere sind anzugeben und aufzuschlüsseln:

a.die Art des Trägermaterials (Audio oder Video, analog oder digital, Ausführung wie Kassette, DAT-Band, Mini-Disc, Audio-CD, Daten CD-R/W, DVD, Speicherchips und -karten oder Memory-Sticks für MP3-Player, Festplatten in MP3-Jukeboxes und ähnliches Trägermaterial);

b.die jeweilige Marke des Herstellers des in a) genannten Trägermaterials;

c.die jeweilige Stückzahl des in Verkehr gebrachten Trägermaterials gem. a), aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Marke, nach Kalenderjahren und nach Lieferungen an Händler in Österreich (samt vollständigem Namen/Firmenbezeichnung und Anschrift) und (getrennt hiervon) an Letztverbraucher in Österreich;

d.die jeweilige Spieldauer (Speicherkapazität) des in a) genannten Trägermaterials.

In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht haben die Beklagten die Klägerin - vorbehaltlich einer Überprüfung durch einen Sachverständigen - auch alle zur Überprüfung der erteilten Auskunft bzw. gelegten Rechnung erforderlichen Belege vorzulegen oder in Kopie anzuschließen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Leerkassettenvergütung im Sinne des § 42 b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ÖUrhG (zuletzt in der Fassung 1996, 2003 und 2005) und in der Höhe gemäß den gesamtvertraglichen Tarifen Leerkassettenvergütung der Klägerin, wie im Tarifblatt Leerkassettenvergütung (Anlage K1) wiedergegeben, für das in Antrag 1 bezeichnete Trägermaterial zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), wobei der Basiszinssatz zu den Stichzeitpunkte 30. Juni bzw. 31. Dezember jeweils für das folgende Kalenderhalbjahr maßgebend ist, und zwar jeweils seit dem 15. des dem Tag des ersten Inverkehrbringens zweiten folgenden Monats zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit dem Tag der Klagezustellung binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu bezahlen, und zwar für die Zeit seit Anbeginn der Versandtätigkeit gem. Antrag 1, spätestens ab 01.12.2004;

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung im Rahmen einer Leerkassenabgabe durch die Beklagten gemäß § 42 b ÖUrhG.

Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Österreich. Sie steht unter der staatlichen Aufsicht der österreichischen Kommunikationsbehörde und nimmt Ansprüche von Künstlern auf deren Rechnung war. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin ist mit dem der deutschen GEMA vergleichbar.

Neben der Klägerin sind in Österreich noch zahlreiche andere Verwertungsgesellschaften aktiv. Dabei ist jede der Verwertungsgesellschaften für die Geltendmachung von Ansprüchen unterschiedlicher Berechtigter zuständig und verfügt in diesem Bereich jeweils über ein Monopol gemäß § 3 Abs. 2 ÖVerwGesG. Aufgrund internationaler Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften vertreten die österreichischen Verwertungsgesellschaften und die Klägerin ein umfassendes Repertoire urheberrechtlich geschützter Werke.

Die neben der Klägerin in Österreich bestehenden Verwertungsgesellschaften traten alle Ansprüche hinsichtlich der Leerkassettenvergütung an die Klägerin ab und betrauten die Klägerin mit der Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche.

Grundsätzlich schreibt § 42 b ÖUrhG vor, dass Urhebern und Leistungsschutzberechtigten eine Vergütung für Leerkassetten und ähnliche bespielbare Träger zustehen. Hinsichtlich des Wortlautes der Vorschrift wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Diese Ansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die hierzu im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung berechtigt ist.

Grundsätzlich haben sich die Verwertungsgesellschaften und Fachgremien auf bestimmte Tarife in sogenannten Gesamtverträgen geeinigt. In diesen wurde die Höhe der jeweiligen Vergütung für bestimmte Trägermedien festgelegt. Dabei bestimmt sich die Vergütung auch nach der jeweiligen Laufzeit des Mediums. Nach diesen Verträgen kann eine nach § 42b ÖUrhG verpflichtete Person mit der Klägerin einen Einzelvertrag abschließen, der zu einer um ca. 1/3 günstigeren Vergütung führt. Ist ein Einzelvertrag nicht abgeschlossen, sieht der Vertrag eine höhere Vergütung vor, die als sog. Wiener Zeitungstarif bezeichnet wird. Dieser wurde am 24.12.2001 und am 24.11.1998 verlautbart.

In den Gesamtverträgen ist auch festgelegt, dass der zur Zahlung Verpflichtete monatlich im Nachhinein zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Nach dem Gesamtvertrag muss die Rechnungslegung innerhalb von 1 Monat und 15 Tagen erfolgen und Angaben über Marke, Stückzahl je Marke, resultierende Spieldauer usw. enthalten. Es muss darüber hinaus eine Gutschrift nach dem UStG ausgestellt werden. Nach dem Gesamtvertrag ist auch eine Meldung erforderlich, wenn tatsächlich keine Verkäufe stattfanden.

Weiterer Inhalt des Vertrages ist, dass im Fall einer Nichtmeldung eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt wird und die hierfür anfallenden Mahnspesen von den Verpflichteten zu ersetzen sind. Für den Fall des Nichteingangs wird festgelegt, dass die sonst mögliche Rückerstattung von 5 % nicht erfolgt und der Abrechnung der "Wiener Zeitungstarif" zugrunde gelegt wird. Auch ist die Klägerin berechtigt, die Angaben des Verpflichteten durch einen beeidigten Wirtschaftsprüfen auf Kosten des Verpflichteten durchzuführen. Während sich der Verpflichtete mit den gesetzlichen Folgen in Verzug befindet, ergeben sich die vorgenannten Rechtsfolgen, ohne dass es weiterer Maßnahmen der Klägerin bedarf. Das österreichische Rechte sieht dabei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Zahlung von Zinsenzinsen vor.

Hinsichtlich der einzelnen Gesamtverträge wird auf die Anlagen K8 bis K10 sowie K1 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. ist eine Firma mit Sitz in C, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. ist die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 3. ist eine Firma mit Sitz in M. Teilweise ergaben sich personelle Überschneidungen zwischen den Beklagten. So war Aktionär der Beklagten zu 3. Herr Q, der auch als Verwaltungsrat der Beklagten zu 3 tätig war. Er war bis 2005 auch Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

Grundsätzlich handelt die Beklagte zu 1. als sogenanntes Logistikzentrum der Beklagten. Sie unterhält ein Materiallager, versendet bestelltes Trägermaterial (DVDs, CDs usw.) an Kunden und stellt entsprechende Rechnungen aus. An die Beklagte zu 1. sind grundsätzlich auch die Retouren von Bestellungen zu senden.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit weisen die Beklagten die Besteller im Impressum ausdrücklich darauf hin, dass in den jeweils angegebenen Preisen Urheberrechtsabgaben der jeweiligen Länder nicht enthalten seien. Für diese seien die Kunden selbst als Importeure verantwortlich.

Jedenfalls die Beklagte zu 1. belieferte in Österreich gewerbliche und private Kunden mit Trägermedien.

Mit Schreiben vom 03.03.2005 wurde die Beklagte zu 3. zur Rechnungslegung aufgefordert. Eine entsprechende Aufforderung erhielt auch an die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 20.06.2005. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin einer Betriebsgenehmigung als Verwertungsgesellschaft. Diese umfasste auch die Geltendmachung der Leerkassettenvergütung. Sie sei auch zur Geltendmachung der Leerkassettenvergütung nach österreichischem Recht berechtigt.

Die Höhe der Vergütung bestimme sich nach dem sog. "Wiener Zeitungstarif". Dieser sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch anwendbar, wenn die Beklagten an dem Vertragsschluss nicht beteiligt waren. Auch seien die dort genannten Vergütungen verkehrsüblich, so dass auch bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des Gesamtvertrages die Vergütung als angemessen anzusehen sei. Es müssten zur Wirksamkeit der Verträge nicht alle ggf. betroffenen Personen an dem Vertrag beteiligt worden sein. Auch sei der Vertrag nicht rechtswidrig, da auch Firmen aus anderen Ländern der EU einen Einzelvertrag abschließen könnten, was auch den Beklagten offen stünde.

Die Beklagten seien auch alle entweder als selbstständig handelnde Personen oder als Erfüllungsgehilfen für die Auskunfts- und Zahlungsansprüche haftbar. So brächten die Beklagten alle Trägermaterial über das Internet in Österreich erstmals in Verkehr. Die Beklagte zu 2. hafte dabei als die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. mit dieser als Gesamtschuldnerin. Auch die Beklagte zu 3. wirke an dem In-Verkehr-Bringen mit. Dies zeige sich an den folgenden Indizien, die unstreitig sind: Die Beklagte zu 3. würde auf einer gemeinsamen Homepage der Beklagten als Medieninhaberin geführt. Alle Beklagten seien Inhaber verschiedener Domains, die jeweils auf Seiten der Beklagten zu 3. verlinkt seien. Schon hierin sei jedenfalls eine verpflichtende Mitwirkung an dem In-Verkehr-Bringen der Trägermedien zu sehen. Auch bezeichneten sich die Beklagten - unstreitig - als Nierle Media Group.

Für den Rechtsstreit nicht erheblich sei, ob die Trägermedien bereits in einem anderen Land in Verkehr gebracht worden seien, da allein auf das erstmalige In-Verkehr-Bringen in Österreich abzustellen sei.

Die Tätigkeit der Beklagten sei als erstmalige In-Verkehr- Bringen in Österreich anzusehen. Die solidarische Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 89 ÖUrhG. Für die der Lieferung an gewerbliche Kunden hafteten die Beklagten als Bürgen und Zahler solidarisch. Die Haftung sei auch gegeben, obwohl die Lieferung aus dem Ausland erfolge. Soweit die Beklagten davon ausgingen, dass die Übergabe an ein Logistikunternehmen nicht ausreiche, um ein In-Verkehr-Bringen zu begründen, sei dem nicht zu folgen, da auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Dies habe auch der OGH entschieden.

Der vorgeschaltete Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 87a Abs. 1 ÖUrhG. Danach sei jeder, der als Bürge oder Zahler hafte, zur Auskunft verpflichtet. Auch ergebe sich hieraus die Pflicht, entsprechende Rechnungen und Belege vorzulegen, die ggf. durch einen Sachverständigen überprüft werden könnten.

Soweit die Beklagten Verjährung eingewandt haben, sei diese nicht gegeben, da die Verjährung erst ab Kenntnis des Schadens in Betracht komme. Diese sei aber erst 2004 gegeben gewesen. Daher sei die Verjährung insgesamt durch die unstreitige Einreichung der Klage am 17.10.2002 in Österreich unterbrochen worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, binnen 14 Tagen (§ 409 öZPO) bei Zwangsfolge richtig und vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes - allein und/oder in (bewusstem und gewolltem) Zusammenwirken - gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals in Österreich Trägermaterial i.S. des § 42 b Abs. 1 ÖUrhG in Verkehr gebracht haben, insbesondere an Händler oder Letztverbraucher in Österreich versendet haben und versenden ließen. Insbesondere sind anzugeben und aufzuschlüsseln:

a. die Art des Trägermaterials (Audio oder Video, analog oder digital, Ausführung wie Kassette, DAT-Band, Mini-Disc, Audio-CD, Daten CD-R/W, DVD, Speicherchips und -karten oder Memory-Sticks für MP3-Player, Festplatten in MP3-Jukeboxes und ähnliches Trägermaterial);

b. die jeweilige Marke des Herstellers des in a) genannten Trägermaterials;

c. die jeweilige Stückzahl des in Verkehr gebrachten Trägermaterials gem. a), aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Marke, nach Kalenderjahren und nach Lieferungen an Händler in Österreich (samt vollständigem Namen/Firmenbezeichnung und Anschrift) und (getrennt hiervon) an Letztverbraucher in Österreich;

d. die jeweilige Spieldauer (Speicherkapazität) des in a) genannten Trägermaterials.

In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht haben die Beklagten die Klägerin - vorbehaltlich einer Überprüfung durch einen Sachverständigen - auch alle zur Überprüfung der erteilten Auskunft bzw. gelegten Rechnung erforderlichen Belege vorzulegen oder in Kopie anzuschließen.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Bürge und Zahler (hilfsweise: als Gesamtschuldner) verpflichtet sind, der Klägerin die Leerkassettenvergütung im Sinne des § 42 b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ÖUrhG (zuletzt in der Fassung 1996, 2003 und 2005) und in der Höhe gemäß den gesamtvertraglichen Tarifen Leerkassettenvergütung der Klägerin, wie im Tarifblatt Leerkassettenvergütung (Anlage K1) wiedergegeben, für das in Antrag 1 bezeichnete Trägermaterial zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), wobei der Basiszinssatz zu den Stichzeitpunkte 30. Juni bzw. 31. Dezember jeweils für das folgende Kalenderhalbjahr maßgebend ist, und zwar jeweils seit dem 15. des dem Tag des ersten Inverkehrbringens zweiten folgenden Monats zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit dem Tag der Klagezustellung binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu bezahlen, und zwar für die Zeit seit Anbeginn der Versandtätigkeit gem. Antrag 1, spätestens ab 01.12.2004;

hilfsweise,

die Beklagten zu verurteilen, nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung gemäß Antrag 1 als Bürge und Zahler (hilfsweise: als Gesamtschuldner) an die Klägerin die "Leerkassettenvergütung" im Sinne des § 42 b Abs. 1, Abs. 3 Z1 ÖUrhG (zuletzt in der Fassung 1996, 2003 und 2005) und in der Höhe gemäß den gesamtvertraglichen Tarifen Leerkassettenvergütung der Klägerin, wie im Tarifblatt Leerkassettenvergütung (Anlage K1) wiedergegeben, für das in Antrag 1 bezeichnete Trägermaterial zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), wobei der Basiszinssatz zu den Stichzeitpunkte 30. Juni bzw. 31. Dezember jeweils für das folgende Kalenderhalbjahr maßgebend ist, und zwar jeweils seit dem 15. des dem Tag des ersten Inverkehrbringens zweiten folgenden Monats zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit dem Tag der Klagezustellung binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu bezahlen, und zwar für die Zeit seit Anbeginn der Versandtätigkeit gem. Antrag 1, spätestens ab 01.12.2004;

hilfsweise,

wie vorstehend jedoch mit der Maßgabe, dass die Worte "binnen 14 Tagen (§ 409 ÖZPO) bei Zwangsfolge richtig und vollständig" bei Antrag Ziff. 1 und "binnen 14 Tagen (§ 409 ÖZPO) bei Zwangsfolge" weggelassen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Anträge teilweise schon unzulässig seien, da das deutsche Prozessrecht eine Fristsetzung nicht vorsehe. Auch sei der Hilfsantrag der Klägerin nicht ordnungsgemäß formuliert, da er zu unbestimmt sei. Zinsenszinsen seien nach deutschem Recht nicht geschuldet.

Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin sowie die weiteren in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaften über eine Betriebsgenehmigung verfügten. Diese umfassten jedenfalls nicht die mit dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche.

Weiter tragen die Beklagten vor, dass, soweit die Klägerin Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend mache, dies sowohl nach dem einschlägigen deutschen, aber auch nach dem österreichischen Recht unzulässig sei.

Eine Vergütung könne sich auch nicht aus Gesamtverträgen ergeben, da diese für die Beklagte nicht bindend seien. Die Beklagten seien - unstreitig - nicht an den Verträgen beteiligt gewesen. Der Abschluss von Kollektivverträgen sei ebenfalls unzulässig. Schließlich würden durch den Vertrag Firmen aus anderen EU Ländern diskriminiert, da nur Mitglieder eines Fachverbandes in den Genuss eines Einzelvertrages kommen könnten, was wiederum nur Inländern gestattet sei.

Jedenfalls sei die Beklagte zu 2. selbst nicht tätig geworden, da sie - unstreitig - selbst keine Trägermedien nach Österreich verkauft habe oder eine andere nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Auch die Beklagte zu 3. habe lediglich nach Deutschland Trägermedien verkauft. Dies sei für die Haftung der Beklagten zu 3. nicht ausreichend. Auch allein das Anbieten auf einer Homepage genüge für die Haftung der Beklagten zu 3. nicht.

Auch sei nicht von einem In-Verkehr-Bringen auszugehen, da die Trägermedien - unstreitig - an einen Spediteur übergeben würden und die Kunden der Beklagten damit schon in Deutschland Eigentümer der Trägermedien würden. Auch habe der Hersteller die Trägermedien bereits vorher in anderen Ländern in Verkehr gebracht, so dass auch aus diesem Grund eine Vergütung nicht mehr zu zahlen sei.

Jedenfalls seien nach Ende des Jahres 2005 keine Lieferungen mehr nach Österreich erfolgt.

Der Auskunftsantrag sei jedenfalls unmöglich, da die Beklagten hierfür alle Rechnungen durchsehen müssten. Dies sei jedenfalls unverhältnismäßig.

Schließlich seien Ansprüche vor dem 17.10.2002 verjährt, da die unstreitig gemäß § 90 ÖUrhG gegebene Verjährungsfrist von drei Jahren erst durch die Klageerhebung am 17.10.2005 unterbrochen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge in der vorliegenden Form unzulässig, soweit die Anträge auch den Zusatz enthalten, die Beklagten zu verurteilen, "binnen 14 Tagen (§ 409 öZPO) bei Zwangsfolge richtig und vollständig Auskunft" zu erteilen. Auch soweit die Klägerin beantragt, die Beklagten als "Zahler und Bürgen" zu verurteilen, hat der Antrag keinen Erfolg. Im Rahmen der gestellten Hilfsanträge ist die Klage jedoch zulässig und begründet. Im Einzelnen gilt folgendes:

I. Die örtliche und internationale Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits ist gegeben.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. folgt sie aus § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 1 Konzentrations-VO Geschmacksmuster-, Urheber-, Markenrecht NRW, da diese ihren Sitz in C und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat.

Hinsichtlich der in M ansässigen Beklagten zu 3. folgt die internationale und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, so dass diese in Abweichung von der Regel des Art. 2 EuGVVO am gleichen Ort wie die Beklagten zu 1. und 2. in Anspruch genommen werden konnten. Nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet. Der Begriff der Niederlassung ist vertragsautonom auszulegen (Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 43). Maßgeblich ist, ob für unbefangene Dritte der Eindruck entsteht, dass die Außenstelle von einer ausländischen Gesellschaft beherrscht wird; im Vordergrund steht der Rechtsscheingedanke (vgl. Weth, in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, Art. 5 EuGVVO Rn. 23; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 28. Aufl. 2007, Art. 5 EuGVVO Rn. 22). Dabei muss organisatorisch eine gewisse Selbständigkeit der Niederlassung gegenüber dem Stammhaus vorliegen. Lager- und Speicherräume sind insoweit nicht ausreichend (Hüßtege, a.a.O.; Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 44).

Die Beklagte zu 1. ist als (Zweig-)Niederlassung der Beklagten zu 3. im Sinne des Art. 5 Nr. 5 EuGVVO anzusehen. Dieser Eigenschaft steht ihre Rechtsform als GmbH & Co. KG nicht entgegen, denn die Zweigniederlassung muss nicht rechtlich unselbstständig sein (Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 46). Die Beklagte zu 3. tritt auch nach außen auf, wie aus ihrer Nennung auf verschiedenen Internetseiten folgt. Wie die Beklagte zu 1. selbst einräumt, unterhält sie nicht ausschließlich ein Lager, sondern bietet logistische Dienstleistungen an und versendet für die Beklagte zu 3. bei dieser eingegangene Bestellungen und erstellt die Rechnungen. Im Falle der juristischen Selbstständigkeit der Niederlassung wie hier bedarf es darüber hinaus einer engen Verbindung zum Hauptunternehmen (von Geimer, a.a.O., als "gleichgeschaltet" bezeichnet). Solche Verflechtungen sind im Falle der Beklagten gegeben. Denn schon durch die Verlinkung auf die Homepage der Beklagten zu 3. wird für einen unbefangenen Dritten der Eindruck erweckt, die Beklagte zu 1. sei die deutsche Zweigniederlassung der Beklagten zu 3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unter verschiedenen Domains betriebenen Internetseiten den einzigen Vertriebskanal der Beklagten zu 1. und 3. darstellen, denn über ein Ladengeschäft o.ä. verfügen sie nicht. Ein weiteres Indiz für die Eigenschaft als Zweigniederlassung stellt auch die Bezeichnung der Beklagten als "Nierle Media Group" dar. Denn diese Formulierung lässt die Beklagten als Einheit erscheinen. Weiterhin ist die Beklagte zu 1. als Retourenadresse für alle Bestellungen als Empfängerin angegeben, so dass auch insoweit der Eindruck entsteht, dass sie der Beklagten zu 3. zugehörig ist.

Die hier vorliegende Streitigkeit resultierte auch aus dem Betrieb der Niederlassung, wie es Art. 5 Nr. 5 EuGVVO voraussetzt.

II. Die Anträge sind unzulässig, soweit die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, bestimmte Handlungen "bei Meidung einer Zwangsfolge" zu begehen.

Wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausführt, gilt für das Prozessrecht das lex fori, so dass Fragen des Prozessrechtes nach der deutschen ZPO richten. Wenn deutsches Prozessrecht anzuwenden ist, richtet sich auch die Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht. Eine Fristsetzung zur Erbringung einer bestimmten Leistung (Auskunft oder Zahlung) im Urteil ist dem deutschen Prozessrecht jedoch fremd.

Die hilfsweise gestellten Anträge, die Beklagten ohne die vorgenannten Zusätze zu verurteilen, sind jedoch zulässig. So wird von der Klägerin in zulässiger Weise ein Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht gestellt. Es besteht ein Feststellungsinteresse, da für den Bereich des Urheberrechts anerkannt ist, dass eine Feststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn auch eine Stufenklage in Betracht kommt.

Über die Zulässigkeit des weiteren Hilfsantrages war vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden, da dieser nur für den Fall gestellt worden ist, dass eine Feststellungsklage als unzulässig angesehen wird.

Auch soweit die Klägerin beantragt, die Beklagten als "Zahler und Bürgen" zu verurteilen, hat die Klage keinen Erfolg, da sich gemäß Art. 33 Abs. 3 EGBGB der Regress zwischen den Beteiligen nach deutschem Recht richtet (vgl. Heldrich in Palandt, BGB, 67. Auflage, Art. 33 EGBGB, Rn. 3) und die Frage, ob die Beklagten lediglich als "Zahler und Bürgen" haften, nur Bedeutung für möglich Regressansprüche der Beklagten untereinander oder gegen Dritte haben kann.

III. Soweit die Klage im Rahmen der gestellten Hilfsanträge zulässig ist, ist sie auch begründet, da der Klägerin unter Anwendung des österreichischen Urheberrechts der geltendgemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie der - bislang nicht bezifferte - Anspruch auf Schadensersatz zusteht:

1. Die Begründetheit des Anspruchs richtet sich nach österreichischem Urheberrecht, da das Recht des Schutzlandes maßgeblich ist. Das Territorialprinzip ist nämlich nicht nur als sachrechtliche, sondern als kollisionsrechtliche Regelung anzusehen (vgl. Katzenberger in Schricker, UrhG, 3. Auflage, vor §§ 120 ff. Rn. 124).

Zum Schutzlandrecht gehören dabei als dessen Komponenten die Bestimmungen der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. Inhaltlich entscheidet das Recht des Schutzlandes grundsätzlich über alle mit dem Urheberrecht und mit den verwandten Schutzrechten selbst zusammenhängenden Fragen. Dazu gehören insbesondere die Entstehung, Schutzvoraussetzungen, Übertragbarkeit, Aktivlegitimation, Inhalt und Umfang des Schutzes usw. (vgl. Katzenberger a.a.O., Rn 127).

Auch nach den lex fori Grundsätzen entscheidet sich, ob der zu beurteilende Sachverhalt einen möglich Eingriff in ein Urheberrecht darstellt (vgl. Katzenberger a.a.O., Rn 128). Von einem solchen Eingriff ist jedoch auszugehen, da auch nach deutschen Urheberrecht den jeweiligen Urhebern Vergütungen für Trägermaterial zusteht (vgl. § 54 UrhG).

2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Erteilung der streitgegenständlichen Auskunft ist begründet (§§ 42 b Abs. 1, 87 a ÖUrhG, dazu a.), da die Klägerin berechtigt ist, Ansprüche nach § 42 b ÖUrhG geltend zu machen und sie insoweit auch aktivlegitimiert ist (dazu b.), die Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind (dazu c.) und der Umfang der geltend gemachten Auskunft nach dem ÖUrhG zutreffend in den Klageantrag aufgenommen wurde (dazu d.).

a. Die Vorschriften, aus der sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergeben lautet Auszugweise wie folgt:

§ 42 b UrhG

"(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet wird, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; ...

(2) ...

(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:

1. die Leerkassetten bzw. Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial ... von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial ... im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in Verkehr bringt oder fiel hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; ...

(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:

1. bei Leerkassettenvergütung die Spieldauer; ...

(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

§ 87 a ÖUrhG

(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, ... verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. ... Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchberechtigten darüber hinaus alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Wen nach § 42 b Abs. 3 Z. 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial ... bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet."

b. Die Klägerin ist berechtigt, die streitgegenständlichen Forderungen geltend zu machen. Auch die erforderliche Aktivlegitimation ist gegeben.

Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft gemäß § 42 b Abs. 5 ÖUrhG berechtigt, die in Rede stehenden Ansprüche geltend zu machen. Auch hat sie dargelegt und beweisen, dass die im Rahmen der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft erforderlichen Betriebsgenehmigungen für sich und die weiteren in Rede stehenden Verwertungsgesellschaften vorliegen. So hat der OGH in Wien ausdrücklich in dem als Anlage K6 vorgelegten Urteil bestätigt, dass die Klägerin für die hier in Rede stehenden Ansprüche aktivlegitimiert ist. Zwar entfaltet dies keine Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess. Jedoch hätten die Beklagten angesichts der substantiierten Darlegungen der Klägerin deren Vortrag nicht einfach bestreiten können. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten ist vielmehr offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Darüber hinaus haben die Beklagten jedoch auch die entsprechenden Betriebsgenehmigungen vorgelegt. Aus diesen ergibt sich ausdrücklich, dass die Genehmigung der Klägerin auch für die Leerkassettenvergütung gilt (Bl. 196 d.A.). Hier ist auch ausdrücklich aufgeführt, dass die Genehmigung für selbstständige Auskunftsansprüche gilt.

Auch die weiteren in der Klageschrift genannten Verwertungsgesellschaften sind aktivlegitimiert, da auch hier entsprechende Betriebsgenehmigungen vorgelegt werden.

Aus den vorgelegten Betriebsgenehmigungen ist auch ersichtlich, dass die Geltendmachung der Leerkassettenvergütung zum Wahrnehmungsbereich der Klägerin gehört.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass eine Prozessstandschaft nicht möglich sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin unstreitig vorgetragen hat, dass die Ansprüche der anderen Verwertungsgesellschaften ihr abgetreten wurden.

Folglich ist die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.

c. Die Beklagten zu 1. und die Beklagten zu 2. und 3. sind im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auch passivlegitimiert.

Die Beklagte zu 1. ist entsprechend § 42 b Abs. 1, 3 ÖUrhG vergütungspflichtig für die Einfuhr von Leerkassetten u.ä., da sie Vervielfältigungsstücke vom In- oder Ausland gewerbsmäßig als erster entgeltlich in Österreich in Verkehr brachte (§ 42 b Abs. 3 Nr. 1 1. HS).

Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit und der Entgeltlichkeit liegen vor. Auch brachte die Beklagte zu 1. die Leerkassetten u.ä. in den Verkehr. Hierzu schreibt der OGH (Anlage K6, Bl. 12 ff d.A.):

"Darüber hinaus legen Wortlaut und Zweck des § 42 b Abs. 3 Z 1 UrhG nahe, dass das als Voraussetzung für die Zahlungspflicht normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen - etwa neben Handlung auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden (Händler veräußert an Kunden, das Entgelt für das Trägermaterial fließt vom Kunden an den Händler) - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer erfasst, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient. ...

Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach § 42 b Abs. 3 Z 1 UrhG normierte gewerbsmäßige Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland...

Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach § 42 b Abs. 3 Z. 1 UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitwirkt. Dabei ist nicht von Belang, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt."

Danach ist nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1. die Ware selbst als erste im Inland (Österreich) in Verkehr gebracht hat oder nicht. Jedenfalls war sie entgeltlich und gewerblich an dieser Tätigkeit beteiligt, so dass sie entweder unmittelbar oder - wie im österreichischen Recht vorgesehen - als "Zahler und Bürge" für die Leerkassettenvergütung haftet. Ob und inwieweit eine Leerkassettenvergütung bereits in einem anderen Land hätte gezahlt werden müssen, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant. Zum einen ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung kein entsprechender Ausnahmetatbestand. Zum anderen bestünde jedenfalls in Deutschland für diese Fälle ein Rückzahlungsanspruch gegen die ZPÜ.

Vor diesem Hintergrund kann auch der Vortrag der Beklagten, das Material werde an einen Spediteur übergeben und daher schon in Deutschland übereignet, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Auch die Beklagte zu 2. haftet nach § 89 ÖUrhG bzw. § 123 UGB als Gesamtschuldnerin für die vorgenannte Verbindlichkeit, da sie als persönlich haftende Gesellschafterin - wie im hier nicht einschlägigen deutschen Recht - für die Verpflichtungen der Beklagten zu 1. einstehen muss.

Auch die Beklagte zu 3. haftet neben den Beklagten zu 1. und 2. als Gehilfin. Zwar reicht alleine das Bewerben des vergütungspflichtigen Materials nicht aus, um eine Zahlungspflicht zu begründen, wie von den Beklagten zutreffend eingewandt. Jedoch liegt hier lediglich ein Anbieten durch die Beklagte zu 3. vor. Vielmehr stellt die Beklagte zu 3. ihre Homepage zur Verfügung, über die unstreitig die konkret streitgegenständlichen Bestellungen auch nach Österreich abgewickelt wurden.

Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag der Beklagten, dass eine Rechnungslegung nur mit großem Aufwand möglich ist, nicht zu einem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass auch die Zumutbarkeit im Rahmen des Auskunftsanspruchs (im deutschen Recht: § 242 BGB) zu berücksichtigen ist. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagten den nunmehr vorzunehmenden Umfang der Tätigkeiten, die zur Auskunftserteilung entfaltet werden müssen, selbst verursacht haben. Sie Beklagten wären ohne weiteres in der Lage gewesen, ihre Buchführung darauf auszurichten, eine entsprechende Auskunft an die Klägerin zu erteilen, da die Pflicht zu einer entsprechenden Auskunft bei Versandt des vergütungspflichtigen Materials nach Österreich feststand und den Beklagten bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Darüber hinaus liegt dem Auskunftsanspruch nicht der im deutschen Recht aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch zugrunde, der insgesamt aufgrund einer wertenden Betrachtung entstanden ist. Vielmehr ist hier ein gesetzlicher Anspruch nach österreichischem Recht gegeben.

d. Der Auskunftsanspruch ist auch in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang begründet. Dass die Beklagten einwenden, sie hätten nie Speicherchips, Karten oder MP3-Player nach Österreich verkauft, spielt hierbei keine Rolle, da die Auskunft ausdrücklich auf die Art des Trägermaterials bezogen werden muss. Die sodann aufgeführten Trägermaterialien, zu denen auch MP3-Player gehören, sind lediglich als Beispiele genannt, so dass die entsprechende Aufzählung auch im Antrag unschädlich ist.

Auch soweit die Beklagten rügen, dass Hersteller nicht genannt werden müssten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz ein Anspruch auf Nennung der Hersteller gerade nicht. Das Gesetz gibt an, dass lediglich die Lieferanten zu nennen sind (§ 87 a Abs. 2 ÖUrhG).

Der Umfang des Auskunftsanspruchs ergibt sich jedoch aus dem zugrundeliegenden Gesamtvertrag: In dem Gesamtvertrag wird der Umfang der Auskunft wie beantragt festgeschrieben. Auch ist davon auszugehen, dass dieser zwischen den Parteien zur Anwendung kommt.

Der Gesamtvertrag selbst geht nach seinem Wortlaut davon aus, dass er insbesondere auch im Bezug auf die Regelung ausländischer Importeure eine umfassende Wirkung entfalten soll. Es werden nämlich ausdrücklich (Bl. 84 d.A.) auch solche Importeure gebunden, die gerade keinen Einzelvertrag mit der Klägerin abgeschlossen haben. Dies spricht als Indiz dafür, dass der österreichische Gesetzgeber diese Wirkungen vorsah. Das als Anlage K22 von der Klägerin vorgelegte Urteil des OGH vom 16.01.2001 (Az. 4 Ob 291/00y) bestätigt die Annahme einer Bindungswirkung, da der OGH hier dargelegt, dass gerade nach dem Gesetz eine umfassende pauschale Regelung getroffen werden sollte, an der naturgemäß nicht alle Personen beteiligt werden können und die dennoch eine Allgemeinverbindlichkeit erlangen soll.

Darüber hinaus wird auch in § 22 VerwGesG folgendes ausgeführt:

"Gesamtverträge über die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisationen überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrages".

Aus dieser gesetzlichen Regelung wird deutlich, dass der Gesamtvertrag für solche Personen gelten soll, die - wie die Beklagten - keinen Einzelvertrag geschlossen haben, wenn sie von den Nutzerorganisationen vertreten wurden. Als solche Nutzerorganisationen sind nach § 21 Abs. 1 VerwGesG auch die Interessenverbände anzusehen, denen die Beklagten zuzurechnen sind. So ist im Gesamtvertrag (Bl. 78 d.A.) ausdrücklich aufgeführt, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Interessenvertretung u.a. der entsprechenden Händler handelt.

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Punkte geht die Kammer davon aus, dass der Gesamtvertrag vergleichbar einem in Deutschland für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Wirkung entfalten soll. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der beantragten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im streitgegenständlichen Gesamtvertrag ausdrücklich aufgeführt, dass die Hersteller der Trägermedien zu nennen sind.

Auch der Anspruch auf Vorlage der Rechnungen ist vor diesem Hintergrund gegeben, da - wie dargelegt - nach dem hier maßgeblichen österreichischen Recht ein Anspruch auch auf Rechnungslegung gegeben ist (vgl. OGH vom 17.03.1981, 4 Ob 340, 341/80, Bl. 232-236 d.A.). Der Anspruch ist auch nicht zu unbestimmt in den Klageantrag aufgenommen worden, da die Klägerin den genauen Umfang der Auskunft gerade nicht kennt.

Soweit die Beklagten Verjährung einwenden, ist dem nicht zu folgen. Verjährung ist nicht eingetreten, da hierfür - wie von der Klägerin zutreffend vorgetragen - Kenntnis von der Einfuhr gegeben sein musste. Dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt Kenntnis von einer Einfuhr durch die Beklagten hatte, der eine Verjährung begründen könnte, tragen jedoch auch die Beklagten nicht vor (vgl. Urteil des OGH vom 15.10.1996, Az. 4 Ob 2159/96w, Bl. 237, 243 d.A.).

2. Auch der Anspruch auf Feststellung der Zahlungspflicht in Sinne des Antrages Ziff. 2 im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrages ist begründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen nicht, da insoweit deutsches Prozessrecht gilt und - wie dargelegt - nach deutschem Recht ein Feststellungsanspruch im Urheberrecht geltend gemacht werden kann, auch wenn eine Stufenklage in Betracht kommt.

Der Umfang des Anspruchs ist dem Gesamtvertrag, der - wie dargelegt - auch zwischen den Parteien des Rechtsstreits Wirkungen entfaltet, zu entnehmen. Die Bestimmungen des Gesamtvertrages wurden insoweit zutreffend übernommen. Auch der Zeitpunkt des Verzugseintritts ist richtig in den Antrag aufgenommen worden.

Der Zinssatz von 8 Prozent ergibt sich dabei aus § 352 ÖUGB. Dieser lautet wie folgt:

"§ 352. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend."

Der Anspruch auf Zahlung von Zinseszinsen ergibt sich aus § 1000 Abs. 2 österreichisches ABGB, da die Klägerin nach dem Wortlaut dieser Vorschrift Zinseszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 EUR.






LG Köln:
Urteil v. 23.07.2008
Az: 28 O 657/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6215daaf8559/LG-Koeln_Urteil_vom_23-Juli-2008_Az_28-O-657-07




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