Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. April 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/08
(BGH: Beschluss v. 20.04.2009, Az.: AnwZ (B) 19/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem vorliegenden Fall widerruft die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Daraufhin legt der Antragsteller eine sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die Zulassung wurde zu Recht widerrufen.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen vor und bestehen fort.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Vermutung wird erfüllt, wenn der Rechtsanwalt in das Verzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Seitdem ist der Antragsteller in das Verzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt.
Des Weiteren sind die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht konsolidiert. Es liegen Steuerschulden vor, die bisher nicht beglichen wurden. Der vom Antragsteller angeführte Honoraranspruch und die Vollstreckungstitel können nicht als Beleg für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse angesehen werden.
Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er Gelder aus einer Erbschaft erhalten und damit seine Schulden beglichen hat. Insofern ist auch relevant, dass gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Veruntreuung von Mandantengeldern erlassen wurde.
Angesichts dieser Sachlage besteht kein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde somit zu Recht zurückgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 20.04.2009, Az: AnwZ (B) 19/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller unentschuldigt fern geblieben.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor und bestehen fort.
1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist.
Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hat den Antrag des Finanzamts B. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Januar 2007 mangels Masse abgelehnt (40 IN Amtsgericht B. ). Seitdem ist der Antragsteller in das vom Insolvenzgericht geführte Verzeichnis eingetragen. Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht entkräftet. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, zutreffend dargelegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war.
2. Der Vermögensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin in das Verzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Die damit fortbestehende Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt.
a) Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 hat das Finanzamt B. den Antrag des Antragstellers auf Erlass der nicht abgeführten Lohn- und Umsatzsteuer abgelehnt und nur einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Steuerschuld beglichen ist. Nach der Mitteilung des Finanzamts R. vom 29. August 2008 bestehen darüber hinaus Steuerschulden wegen nicht gezahlter Einkommensteuer und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt rund 12.000 €; hierauf ist lediglich eine Teilzahlung vom 28. August 2008 in Höhe von 1.000 € belegt. Weitere Tilgungen von Steuerschulden sind nicht nachgewiesen.
b) Der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 angeführte Honoraranspruch in Höhe von rund 30.000 € kann schon deshalb nicht als Beleg für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, ob der Anspruch durchgesetzt werden kann. Das gleiche gilt für die vom Antragsteller erwirkten, im Schriftsatz vom 5. Januar 2009 genannten Vollstreckungstitel, die sich gegen die unbekannten Erben des verstorbenen E. -E. L. und gegen den Nachlasspfleger richten.
c) Soweit sich der Antragsteller in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde - wie bereits in der Vorinstanz - darauf beruft, dass er sich nur in einem vorläufigen finanziellen Engpass befinde, der durch die alsbaldige Auszahlung einer ihm in Südafrika zugefallenen Erbschaft beseitigt werde, ist das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers bereits vom Anwaltsgerichtshof mit Recht als nicht hinreichend belegt angesehen worden. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er Gelder aus einer Erbschaft erlangt und damit seine Schulden getilgt hätte.
3. Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Insofern ist auch bedeutsam, dass am 27. Juli 2007 vom Amtsgericht B. gegen den Antragsteller wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern ein rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen erlassen worden ist. Im Hinblick auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der H. Rechtsanwaltskammer B. durch rechtskräftiges Urteil vom 4. April 2007 dem Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot und Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht bei der Behandlung anvertrauter Vermögenswerte verboten, für die Dauer von drei Jahren als Vertreter und Beistand auf dem gesamten Gebiet des Zivilrechts tätig zu werden.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 05.02.2008 - 2 AGH 5/07 -
BGH:
Beschluss v. 20.04.2009
Az: AnwZ (B) 19/08
Link zum Urteil:
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