Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. November 2006
Aktenzeichen: 12 O 335/06
(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.11.2006, Az.: 12 O 335/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 15. November 2006 (Aktenzeichen 12 O 335/06) entschieden, dass den Antragsgegnerinnen untersagt wird, Hörspiele mit den bekannten Figuren aus der Hörspielserie "Die drei ???", nämlich Justus Jonas, Peter Shaw, Bob Andrews, Onkel Titus und Tante Mathilda, in Form von Audio-CDs, Audio-MCs oder durch Download zu veröffentlichen. Den Antragsgegnerinnen wurde ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht, falls sie gegen das gerichtliche Verbot verstoßen. Die Antragsgegnerinnen müssen die Kosten des Verfahrens tragen und der Streitwert wurde auf 200.000 Euro festgesetzt.
In dem Urteil wird festgestellt, dass die Antragstellerin die Rechte an der Fabel der Detektiv-Serie besitzt, die urheberrechtlich geschützt ist. Die Antragstellerin ist durch eine Fusion von zwei Unternehmen entstanden, deren Rechtmäßigkeit jedoch angefochten wird. Die Antragsgegnerinnen vertreiben Bücher und Merchandisingprodukte zu der Detektivserie und haben angekündigt, die streitgegenständlichen Hörspiele zu veröffentlichen. Es wird weiterhin festgehalten, dass die Antragstellerin die Urheberrechte an den ersten zehn Bänden der Detektivserie von den Erben des ursprünglichen Autors Robert Arthur erworben hat.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die streitgegenständlichen Hörspiele eine unfreie Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Fabel darstellen und somit in die Rechte der Antragstellerin eingreifen. Das Gericht hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die Rechte an der Fabel besitzt und somit berechtigt ist, die streitgegenständlichen Veröffentlichungen zu untersagen. Die Antragsgegnerinnen haben keine eigenen Rechte an der Detektiv-Serie, die sie zu den Veröffentlichungen berechtigen würden.
Die Antragstellerin hat auch die Dringlichkeit des Begehrens nachgewiesen, da sie innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Ankündigung der Veröffentlichung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.
Das Gericht hat die Antragsgegnerinnen dazu verurteilt, die bekannten Figuren der Detektiv-Serie nicht in den streitgegenständlichen Hörspielen zu verwenden und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 15.11.2006, Az: 12 O 335/06
Tenor
1.
Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, die ursprünglich für den 10. Oktober 2006, nunmehr für Herbst 2006 angekündigten Hörspiele
„Die drei €€€ Kids: Panik im Paradies“
„Die drei €€€ Kids: Radio Rocky Beach“
„Die drei €€€ Kids: Invasion der Fliegen“
„Die drei €€€ Kids: Chaos vor der Kamera“
in Form von Audio-CDs, Audio-MCs oder durch Ermöglichung eines Down- loads in den Verkehr zu bringen, soweit in ihnen die bekannten Figuren aus der Hörspielserie „Die drei €€€“, und zwar „die drei Kultdetektive aus Rocky Beach“ vorkommen, nämlich
(a) der jugendliche Detektiv „Justus Jonas“, der einerseits über eine besonde-re Körperfülle, andererseits über einen scharfen Verstand verfügt,
(b) der jugendliche Detektiv „Peter Shaw“, der geistig langsamer ist, aber über besondere körperliche und sportliche Qualitäten verfügt,
(c) der jugendliche Detektiv „Bob Andrews“, der gerne recherchiert,
(d) Justus Jonas` Onkel Titus, der einen Schrottplatz betreibt,
(e) Tante Mathilda, die Ehefrau von Onkel Titus, die die drei jugendlichen De-tektive häufiger zum Aufräumen anhält,
und die drei Detektive auch durch das „€“ Symbol und zusammen durch die Bezeichnung „€€€“ charakterisiert werden.
2.
Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
4.
Der Streitwert wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerinnen produzieren und vertreiben seit über 25 Jahren Hörspiele, zunächst unter dem Titel "Die drei €€€". Die Antragstellerin ist entstanden durch Verschmelzung von X und der X. Die durch die Kommission genehmigte Fusion ist durch Urteil des EuG vom 13.07.2006 (Anlage AG 5) für nichtig erklärt worden, ein Rechtmittel bei dem EuGH ist anhängig und noch nicht entschieden. Zwischen einer Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, X, und der Antragsgegnerin zu 2) bestand ein unter dem 24.5./21.7.1996 zustande gekommener Tonträgervertrag (Anlage AG 1), aufgrund dessen X die Hörspiele produzierte und vertrieb; die Antragsgegnerin zu 2) kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 29.06.2004 (Anlage AG 2) zum 31.12.2004. Seit 2006 vermarktet die Antragstellerin die Hörspiele unter dem Titel "Die Dr3i", mit dem Zusatz "Neues aus Rocky Beach".
Die Antragsgegnerinnen vertreiben seit fast 40 Jahren zu der Reihe "Die drei €€€" ein Sortiment von Büchern und Merchandisingprodukten. Mittlerweile vertreiben sie unter dem Titel "Die drei €€€ Kids" eine Reihe für jüngeres Publikum. Für den Herbst 2006 haben sie angekündigt, die streitgegenständlichen Hörspiele in den Verkehr zu bringen.
Zwischen 1964 und 1969 schrieb der amerikanische Schriftsteller Robert Arthur 10 Bände einer Detektiv-Serie, wobei die Titel der Bücher zwischen den Parteien umstritten sind (im Folgenden "Arthur-Werke" genannt). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass "Alfred Hitchcock" in den Titeln dieser Werke genannt wurde, jedoch Robert Arthur die Texte verfasste. Der elfte Band der Reihe wurde von William Arden verfasst. Nach dem Tod von Robert Arthur schrieben im Folgenden verschiedene Autoren weitere Folgen der Detektiv-Serie.
Den zehn Arthur-Werken lag folgende Grundkonstellation zugrunde, die sich auch in den später erschienen Büchern wiederfindet:
Die Detektivserie handelt von drei jugendlichen Detektiven, die sich "The Three Investigators" nennen. Der "First Investigator" ist Jupiter Jones, in der deutschen Übersetzung Justus Jonas, der eine gewisse Körperfülle aufweist. Seine herausragende Intelligenz macht ihn zum Führer der drei Detektive. Er verfügt über ein hohes Allgemeinwissen und eine hochgestochene Sprache und wirkt vor allem in den frühen Folgen oft altklug und schulmeisterlich. Seit seine Eltern ums Leben kamen, wohnt er bei Tante Mathilda und Onkel Titus, den Inhabern des "The Jones Salvage Yard". "Salvage Yard" übersetzen die Antragstellerin mit "Gebrauchtwarencenter" bzw. "Schrottplatz", die Antragsgegnerinnen mit "Gebrauchtwarenplatz". Tante Mathilda hält die Detektive oft zur Arbeit in dem Unternehmen "The Jones Salvage Yard" an, der sich die se immer wieder zu entziehen versuchen.
Der "Second Investigator" ist Peter Crenshaw, in der deutschen Übersetzung Peter Shaw, der groß, muskulös und sportlich ist. Er wirkt oft ängstlich, dennoch bringt er seine körperlichen Fähigkeiten immer wieder zur Unterstützung seiner Freunde zur Geltung.
Der dritte Detektiv Bob Andrews, dessen Namen in der deutschen Übersetzung unverändert blieb, erhielt in den Ursprungswerken die Bezeichnung "Records and Research", in der deutschen Übersetzung "Recherchen und Archiv". Er ist abenteuerlustig.
Die drei Detektive wohnen in einem fiktiven kalifornischen Küstenort "Rocky Beach" nahe Los Angeles. Das Umfeld wird bis auf "The Jones Salvage Yard" kaum beschrieben. Dort befindet sich auch die "Zentrale", das "headquarter", der Detektive, ein alter ausrangierter Campinganhänger, der verborgen liegt. Hierin ist ein Büro, eine DunkelKammer und ein Labor eingerichtet.
In zwei, in der deutschen Übersetzung vorgelegten Arthur-Werken "Die drei €€€ und das Gespensterschloss" (als Buchkopie Anlage ASt. 4, dort S. 14) und "Die drei €€€ und der Superpapagei" (Auszüge als Anlage ASt. 8, dort S. 13), verwenden die drei Detektive folgende Visitenkarte:
"Die drei Detektive
€€€
Wir übernehmen jeden Fall
Erster Detektiv: Justus Jonas
Zweiter Detektiv: Peter Shaw
Recherchen und Archiv: Bob Andrews".
Justus Jonas erklärt die "€€€" auf den Visitenkarten wie folgt: "Das Fragezeichen ist ein Symbol für das Unbekannte, für unbeantwortete Fragen, ungelöste Rätsel. Unsere Aufgabe ist es, Fragen zu beantworten, Rätsel zu lösen und Geheimnisse jeglicher Art zu lüften, die uns begegnen. Daher sind die drei Fragezeichen das Markenzeichen unserer Detektivfirma." (Anlage ASt. 8, dort S. 13), bzw. "Das Fragezeichen ist das universelle Symbol des Unbekannten. Wir sind bereit Rätsel, Geheimnisse und Verwicklungen aller Art zu lösen, sofern man uns damit betraut: Daher soll das Fragezeichen unser Gütezeichen sein. Drei Fragezeichen - das bedeutet immer: Die drei Detektive!" (Anlage ASt. 4, dort S. 15).
Der Verlag Random House schloss am 16.08.1991 einen Vertrag (Anlage ASt. 9) mit den Kindern von Robert Arthur, Elisabeth Ann Arthur und Robert Andrew Arthur (im Folgenden: Arthur-Erben), als Lizenzgeber, in dem Random House Rechte für weitere Veröffentlichungen in der Reihe "The Three Investigators" eingeräumt wurden. Dieser Vertrag endete mit Wirkung zum 30.06.2002 (vgl. Anlage ASt. 1, Ziff. 5; Anlage ASt. 11 b).
Random House räumte der Antragsgegnerin zu 2) mit Vertrag vom 22.04.1994 Veröffentlichungsrechte in deutscher Sprache an der Reihe "The Three Investigators" ein (Anlage ASt. 10) und mit Vertrag vom 13.03.2002 Rechte an dreizehn neuen Werken in der Reihe "The Three Investigators Kids", betreffend Druckerzeugnisse und Hörbücher (Anlage ASt. 11 a). Diese Verträge endeten gemäß Vereinbarungen vom 21.12.2004 zum 30.06.2002 bzw. 31.12.2004 (Anlagen ASt. 11 b, 12). Bestätigt wurde, dass der Antragsgegnerin zu 2) die Rechte an den von ihr verfassten Titeln zustehen (Anlage ASt. 11 b).
Die Antragsgegnerin zu 2) schloss am 22./27.12.2004 mit Random House einen Vertrag (Anlage AG 3, Anlage 4 zum Protokoll vom 25.10.2006), mit dem sie Rechte an einzeln aufgeführten Folgen der Detektiv-Serie erhielt, die jedenfalls - unstreitig - nicht die Arthur-Werke selbst umfassten.
Die Antragstellerin schloss am 15.01.2006 einen Vertrag mit den Arthur-Erben und "The Wolfhill Settlement", mit denen der Arthur-Erbe Robert Andrew Arthur vertraglich verbunden ist, in dem diese gemäß einer Bestätigung der Vertragsparteien (Anlagen ASt. 15 a, 15 b) "deutschsprachige Rechte an Büchern, Tonaufnahmen, Bühnenwerken, Live-Aufzeichnungen und Merchandising-Artikeln, die auf den von Robert Arthur (...) für die in den Vereinigten Staaten von Amerika und in anderen Ländern als "The Three Investigators" und in Deutschland als "Die Drei €€€" oder "Die Drei Fragezeichen" bezeichneten Detektivbuchreihe geschaffenen Personen, Schauplätzen und anderen marken- oder urheberrechtlich geschützten Elementen basieren und von diesen abgeleitet sind, an" die Antragstellerin "lizenziert oder abgetreten haben".
Die Antragstellerin zu 2) verhandelte selbst mit den Arthur-Erben hinsichtlich der Rechte an der Detektiv-Serie im Jahr 2005 (vgl. Anlage AG 4; Anlage 5 zum Protokoll vom 25.10.2006), es kam jedoch nicht zu einer Einigung.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass den Arthur-Erben als gesetzlichen Erben von Robert Arthur - auch seines literarischen Nachlasses -, die ausschließlichen Urheberrechte an den ersten zehn Bänden der Detektivserie und damit an der Fabel, wie sie den ersten zehn Bänden der Detektiv-Serie zugrunde liegt, zustünden. Dies ergebe sich auch aus dem Vertrag vom 18.06.1991 (Anlage ASt. 9). Die den Werken zugrundeliegende Fabel sei urheberrechtlich geschützt. Seit 01.07.2004 bzw. 01.01.2005 besäßen die Antragsgegnerinnen keine Rechte mehr, auf die charakteristischen Elemente der Arthur-Werke zurückzugreifen.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerinnen behaupten, die Urheberrechte an den Ursprungswerken hätten Robert Arthur und William Arden an den Verlag Random House übertragen, soweit sie originär bei diesen entstanden seien.
Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass die Antragstellerin in Hinblick auf die laufende rechtliche Überprüfung der Fusion von X und der X nicht aktivlegitimiert sei. Weiterhin sind der Ansicht, dass mit dem Vertrag vom 18.06.1991 (Anlage ASt. 9) lediglich vereinbart worden sei, dass die Arthur-Erben die Rechte an den von Robert Arthur geschriebenen zehn Bänden zustünden; darüber hinausgehende Rechte stünden den Arthur-Erben nicht zu. Insbesondere bestreiten die Antragstellerinnen, dass die Arthur-Erben Robert Arthur, insbesondere hinsichtlich des literarischen Nachlasses, beerbt hätten. Darüber hinaus folge aus den Arthur-Werken keine urheberrechtlich geschützte Fabel. Jedenfalls stünden ihnen die Rechte zu den streitgegenständlichen Veröffentlichungen infolge vertraglicher Absprachen mit dem Verlag Random House zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist stattzugeben. Er ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.
A.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag weist eine kumulative Aufzählung derjenigen Merkmale der Hörspiele auf, deren Veröffentlichung aufgrund der beantragten einstweiligen Verfügung untersagt werden soll. Auch beinhaltet der Antrag entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen durch die Verwendung des Wortes "soweit" keine unzulässige Bedingung. Auf "soweit" folgt die Aufzählung der Merkmale, die gemäß der Auffassung der Antragstellerin die Merkmale der urheberrechtlich geschützten Fabel ausmachen, mithin eine Konkretisierung des Antrags und keine Nennung von Bedingungen.
B.
Der Antrag ist begründet.
I.
Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit §§ 3, 23 UrhG ist glaubhaft gemacht, d.h. überwiegend wahrscheinlich. Ob darüber hinausgehend der Antragstellerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zusteht bleibt ausdrücklich offen.
1.
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist rechtlich existent und es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ihr die Rechte an der aus dem Tenor ersichtlichen, urheberrechtlich geschützten Fabel der Detektiv-Serie zustehen.
2.
Die Antragstellerin ist rechtlich existent und kann damit aktiv legitimiert sein. Sie ist hervorgegangen aus einer Verschmelzung von X und der X ; diese Fusion wurde durch die Kommission genehmigt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es unerheblich, dass das EuG die Fusion für rechtswidrig erklärt hat, denn das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ausdrücklich bleibt die zwischen den Parteien umstrittene Frage offen, ob die Aktivlegitimation der Antragstellerin für den Fall entfiele, dass die Fusion rechtskräftig für rechtswidrig erklärt wird.
3.
Die streitgegenständliche Hörspiele stellen eine unfreie Bearbeitung der aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen, urheberrechtlich geschützten Fabel im Sinne des § 23 UrhG dar und greifen in die der Antragstellerin zustehenden Rechte an dieser Fabel ein.
a)
Die in dem Tenor zu 1) beschriebene Merkmale bilden eine Fabel, die urheberrechtlich geschützt ist.
Anwendung findet unter Berücksichtigung des sog. Schutzlandprinzips gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 RBÜ (Revidierte Berner Übereinkunft) das deutsche Urheberrecht. Entscheidend ist das Land, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird, im vorliegenden Fall für die Bundesrepublik Deutschland. Das Schutzland bestimmt über das geltende Recht sowohl hinsichtlich der Entstehung, des Inhalts und des Bestands des urheberrechtlich geschützten Rechts als auch hinsichtlich der ersten Inhaberschaft, der Übertragbarkeit und des Übertragungsakts (vgl. Wandtke/Bullinger, 2. A. 2006, UrhG, vor §§ 120 ff., Rn. 4 m.w.N.).
Die Charakteristika der Detektiv-Serie, die sich aus dem Tenor zu 1) ergeben, bilden eine urheberrechtlich schutzfähige Fabel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Dies ergibt sich vorliegend vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von Fabeln bei Sprachwerken und zur Frage der Schutzfähigkeit von Sendeformaten. Hierbei gelten die im Folgenden dargestellten Grundsätze:
Bei Sprachwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist nicht nur die individuelle sprachliche Form, sondern auch ein Inhalt schutzfähig, der auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht. So ist die Fabel oder Phantasiegeschichte eines Romans, die sich der Autor ausgedacht hat, schutzfähig. Dies gilt auch sowohl für die Charaktere der Figuren als auch für ihre Einbeziehung in das Handlungsgefüge der Sprachwerke (BGH, GRUR 1999, 984, 987; 1978, 302, 304; OLG Karlsruhe, GRUR 1957, 395). Hingegen sind Sendeformate für sich genommen grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig (BGH, GRUR 2003, 876 ff.). Grund dafür ist, dass Gegenstand des Urheberrechtsschutzes nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffs sein kann. Die dahinter stehende Konzeption ist nicht geschützt. Urheberrechtlicher Schutz besteht für sie jedoch dann, wenn es nicht nur aus einem Grundkonzept besteht, sondern eine fiktive Welt mit Phantasiefiguren und einer Fabel beinhaltet. Wird das Format mit gestalterischen Elementen derart in Verbindung gebracht, dass beispielsweise durch Einsatz von bestimmten Charakteren und Kostümen immer wieder regelmäßig mitwirkende Personen, bestimmte Redeweisen, Bühnenausstattungen und bestimmte Spielregeln eine Sendung derart geprägt wird, so ist ein Sendeformat urheberrechtlich geschützt (vgl. zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Sendeformaten: Wandtke/Bullinger, 2. A. 2006, UrhG, § 2 Rn. 124 ff. m.w.N.).
Die im Tenor zu 1) dargestellten Charakteristika bilden gemäß der dargestellten Grundsätze eine urheberrechtlich geschützte Fabel. Sie gehen über ein bloßes Konzept, eine bloße Idee hinaus und stellen das Ergebnis der urheberrechtlich geschützten Formung eines bestimmten Stoffs dar. Das Zusammenspiel der Charaktere der einzelnen Figuren der drei Detektive - die sich als drei Fragezeichen bezeichnen -, der Tante Mathilda und des Onkel Titus und die Schauplätze Rocky Beach und der Schrottplatz, sind das Ergebnis einer eigenpersönlichen, geistigen Schöpfung.
Insbesondere sind bereits in den Arthur-Werken entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen die Fragezeichen als Bezeichnung der drei Detektive verwendet worden. Dies ergibt sich aus den im Tatbestand wiedergegebenen Zitaten aus zwei Arthur-Werken (Anlage ASt. 4, dort S. 14, ASt. 8, dort S. 13). Es ist den Antragsgegnerinnen zwar zuzugeben, dass die drei Fragezeichen auf unbeantwortete Fragen, ungeklärte Geheimnisse und Rätsel zurückgeführt werden. Dieser Bezug zu den Fragezeichen wird jedoch bereits in den Arthur-Werken lediglich als Erklärung dafür hergestellt, warum die Fragezeichen als Symbol für die Detektive verwendet werden; es wird nicht ausgeführt, dass die Fragezeichen für Fragen, Rätsel und Geheimnisse stehen, vielmehr heißt es: "Drei Fragezeichen - das bedeutet immer: Die drei Detektive!".
Entscheidend abzustellen ist auf das Gepräge, dass die Verbindung der einzelnen gestalterischen Elemente dem Werk gibt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen steht einem urheberrechtlichen Schutz nicht entgegen, dass einzelne aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen Charakteristika der Fabel zuvor bekannt waren und bereits in zuvor veröffentlichten Detektivbüchern vorgekommen waren. Eine der streitgegenständlichen Fabel vergleichbare Verbindung haben die Antragsgegnerinnen nicht dargelegt (vgl. Schriftsatz vom 18.10.2006, dort S. 20-22). Vielmehr handelt es sich um bloße vage Bestandteile von Serien, in denen Kinder bzw. Jugendliche als Detektive fungieren. Gemäß der Rechtsansicht der Antragstellerin wäre es in der Praxis nahezu unmöglich, in einem bereits etablierten Genre Bücher oder Sendeformate zu kreieren, die eine urheberrechtlich schutzwürdige Fabel enthalten.
b)
Die streitgegenständlichen Hörspiele sind eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG.
Ob eine freie Benutzung vorliegt hängt von der Frage ab, ob ein neues, selbständiges Werk geschaffen worden ist. Entscheidend ist der Abstand, den das neue Werk zu den Zügen des entlehnten Werks aufweist. Voraussetzung für eine freie Benutzung ist, dass im Hinblick auf die Eigenart des neuen Werks die geschützten Züge des älteren, als Vorbild dienenden Werks verblassen. Diese Voraussetzung ist etwa dann gegeben, wenn das ältere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werk erscheint. Es kommt bei der Prüfung der Frage, ob eine freie oder eine unfreie Benutzung vorliegt weniger auf die Abweichungen in den Äußerlichkeiten als vielmehr auf die Ähnlichkeiten im gedanklichen Inhalt an (vgl. BGH, GRUR 1999, 984, 987; GRUR 1959, 379, 381; OLG Karlsruhe, GRUR 1957, 395, 396, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine unfreie Bearbeitung gegeben.
Die die Fabel der Arthur-Werke ausmachenden Charakteristika finden sich auch, das ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, in den streitgegenständlichen Hörspielen wieder. Sie greifen auf die Figuren mit ihren Charakteren und die Schauplätze zurück und erzählen demnach im Kern die gleiche Fabel, wie sie bereits in den Arthur-Werken enthalten ist. Die Unterschiede zwischen den Arthur-Werken und den streitgegenständlichen Werken sind für die Annahme einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG nicht ausreichend. Die Fabel gibt der Detektivserie ein derartiges Gepräge, dass der konkret zu lösende Fall der einzelnen Folge die der geschützten Fabel immanenten Züge nicht verblassen lässt. Die tragenden Rollen, die drei Detektive als die drei Fragezeichen, Tante Mathilda und Onkel Titus, weisen in den streitgegenständlichen Hörspielfolgen die gleichen Konturen auf wie in der Fabel. Auch das Umfeld, Rocky Beach und der Schrottplatz, bleiben gleich.
Hierbei vermag der Einwand der Antragsgegnerinnen, dass die Detektive in ihren Folgen andere Namen hätten als in den Arthur-Werken und dies bereits einem urheberrechtlichen Eingriffe entgegenstünde, nicht zu überzeugen. Die Namen der drei Detektive sind in den deutschen Übersetzungen der Arthur-Werke identisch mit den von den Antragsgegnerinnen benutzen Namen in den streitgegenständlichen Hörspielen. Dass in den englischsprachigen Versionen teilweise andere Namen verwendet werden, ist unbeachtlich.
c)
Auch ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die der Antragstellerin die geltend gemachten Rechte an der aus dem Tenor ersichtlichen Fabel zustehen.
Ursprünglich war Robert Arthur als Verfasser der Texte der Inhaber der Urheberrechte an der Fabel. Diese Rechte standen nach seinem Tod seinen gesetzlichen Erben, den sog. Arthur-Erben, zu. Diese haben ihre Rechte mit einem Vertrag vom 15.01.2006 (Anlagen ASt. 15 a, 15 b) der Antragstellerin eingeräumt.
Soweit die Antraggegnerinnen bestreiten, dass Robert Arthur Urheber der Fabel im urheberrechtlichen Sinne war und die Arthur-Erben ihn beerbt hätten, ist dieser Vortrag unerheblich.
Zum einen hat die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Sachvortrag durch eine "Declaration and Statement of Fact" der Tochter von Robert Arthur, Elizabeth Ann Arthur, glaubhaft gemacht (Anlage ASt. 1). Dieser Erklärung kommt auch der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung zu. Die englischsprachige Überschrift lässt sich zwar nicht mit dem Begriff "Eidesstattliche Versicherung" übersetzen. Jedoch ist glaubhaft gemacht, dass Elizabeth Ann Arthur bei Abgabe der mit "Declaration and Statement of Fact" überschriebenen Erklärung, deren Überschrift mit dem Zusatz "(Eidesstattliche Versicherung)" versehen ist, über die Bedeutung und Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung belehrt war. Dies ist auf der Grundlage der anwaltlichen Versicherungen von Martin Illmer (Anlage 1 zum Protokoll vom 25.10.2006) und Dr. Harte-Bavendamm (Anlage 2 zum Protokoll vom 25.10.2006) glaubhaft gemacht, die anwaltlich versichert haben, dass Elizabeth Ann Arthur vor der Abgabe der "Declaration and Statement of Fact" gemäß der Auskunft ihres Beraters, Herrn Patentanwalt Prietsch, durch diesen entsprechend belehrt worden war. Darauf weist auch der Zusatz auf dem englischsprachigen Original "(Eidesstattliche Versicherung)" hin. Insbesondere versichert Elizabeth Ann Arthur in dieser Erklärung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht nur generell, dass Kinder gesetzliche Erben sind. Vielmehr bezieht sich diese Versicherung konkret auf das gesetzliche Erbe der einzigen Kinder Robert Arthurs, Elizabeth Ann und Robert Andrew Arthur.
Zum anderen setzen die Antragsgegner sich mit ihrem Sachvortrag in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten. Sie haben in der Vergangenheit ihrerseits früher zugestanden, dass die Arthur-Erben die Rechte an den durch Robert Arthur geschaffenen Elemente innehaben (Anlage ASt. 30). Auch hat die Antragsgegnerin zu 2) selbst mit den Arthur-Erben verhandelt und eine einvernehmliche Lösung mit diesen dahingehend versucht zu erzielen, dass ihr die Rechte an der Detektiv-Serie für den deutschsprachigen Raum eingeräumt werden (vgl. Anlage AG 4; Anlage 5 zum Protokoll vom 25.10.2006).
Vor dem soeben dargestellten Hintergrund hält es die erkennende Kammer auch für überwiegend wahrscheinlich, dass die Urheberrechte an der aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen Fabel den Arthur-Erben zustehen, unabhängig von der Frage, ob auf die Erbschaft und die Abtretung der Rechte an der Fabel deutsches oder usamerikanisches Recht anwendbar ist. Auch hier müssen sich die Antragsgegnerinnen entgegenhalten lassen, dass sie in der Vergangenheit ihrerseits selbst die Arthur-Erben als Berechtigte angesehen haben und mit diesen über die Einräumung von Rechten verhandelt haben. Ihr Vortrag im hiesigen Rechtsstreit steht dazu im Widerspruch und ist aus diesem Grund unerheblich.
Die Antragstellerin ist berechtigt, Rechte an der Fabel in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Berechtigung ergibt sich aus dem Vertrag vom 15.01.2006 (Anlagen ASt. 15 a, 15 b). Dass der Antragstellerin die von ihr behaupteten Rechte an der Fabel durch diesen Vertrag eingeräumt worden sind, ist überwiegend wahrscheinlich, obwohl der Vertrag nicht vorgelegt worden ist, sondern lediglich eine Bestätigung über die "Abtretung von Rechten und Gewährung von Rechten" der Vertragsparteien (Anlagen ASt. 15 a, 15 b). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen genügt das Vorbringen der Antragstellerin den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Es liegt eine schriftliche Bestätigung (Anlage ASt. 15 a, 15 b) vor, die durch die als eidesstattliche Versicherung zu wertende Erklärung von Elizabeth Ann Arthur untermauert wird (Anlage ASt. 1, Ziff. 6).
d)
Den Antragsgegnerinnen selbst stehen darüber hinaus keine eigenen Rechte an der Detektiv-Serie zu, die sie zu den streitgegenständlichen Veröffentlichungen berechtigen würde. Weder der Abtretungsvertrag der Antragsgegnerin zu 2) mit Random House vom 22./27.12.2004 (Anlage AG 3) noch der Vertrag zwischen Random House und der Antragsgegnerin zu 2) vom 13.03.2003 (Anlage ASt. 11 a) berechtigen sie hierzu.
Der Vertrag vom 22./27.12.2004 (Anlage AG 3) bezieht sich ausschließlich auf bestimmte, in einer Anlage zu dem Vertrag (Anlage 4 zum Protokoll vom 25.10.2006) genannten Werke, die die streitgegenständlichen Hörspiele nicht erfasst. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen beinhalten die Lizenzen für die in der vertraglichen Anlage genannten Werke nicht, dass ihr auch die Rechte an der den Werken zugrunde liegenden Fabel zukommen. Während die Fabel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt ist, wird der Antragsgegnerin zu 2) mit dem Vertrag vom 22./27.12.2004 (Anlage AG 3) ein Recht an den aufgelisteten Werken eingeräumt, nicht jedoch an der den Arthur-Werken zugrunde liegenden Fabel. Eine anderslautende Auslegungsmöglichkeit des Vertrags vom 22./27.12.2004 (Anlage AG 3) in dem Sinne, dass die Rechte an der Fabel, wie sie den Arthur-Werken zugrunde liegt eingeräumt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Es gilt der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Urhebers zu entscheiden ist, was sich sowohl bei der Abwägung widerstreitender Interessen von Urheber und Verwerter als auch bei der sog. Zweckübertragungslehre niederschlägt, die eine über die Grundsätze der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB hinausgehende Vertragsauslegung zugunsten des Urhebers ermöglicht (Fromm/Nordemann, 9. A., UrhG, § 1 Rn. 1). Hieraus folgt, dass die übertragenen Rechte sich auf die in der Anlage zu dem Vertrag (Anlage 4 zum Protokoll vom 25.10.2006) genannten Werke beschränkt. Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit der bisherigen Praxis hinsichtlich der vertraglichen Einräumung von Rechten an der Detektiv-Serie, bei der Lizenzen für einzeln benannte Werke erteilt wurden (vgl. etwa beispielsweise Verträge Anlagen ASt. 11 a, AG 3), mithin nicht die Rechte an der Fabel als solche an die Antragsgegnerinnen übertragen wurden.
Der Vertrag vom 13.03.2003 (Anlage ASt. 11 a) bezieht sich auf die Rechte, dreizehn Werke unter dem Titel "Three Investigators Kids" "(...) in der Form einer Buchreihe zu verfassen, zu drucken und zu verlegen, sowie das Recht, (...) Lizenzen für periodisch erscheinende Veröffentlichungen in Magazinen und Zeitschriften (...) zu erteilen (...)." Ein handschriftlicher Vermerk ergänzt, "audiobookrights", d.h. Audiobuchrechte. Nicht erfasst sind von diesem Vertrag Hörspiele, d.h. eine dramatisierte Form der Druckwerke, denn Audiobuchrechte erfassen nach dem durch die Antragsgegnerinnen unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin ausschließlich Hörbücher und nicht Hörspiele in dem soeben beschriebenen Sinne. Dieser Vertrag ist darüber hinaus zum 31.12.2004 beendet worden (Anlage ASt. 12).
4.
Die Begehungsgefahr ist gegeben. Die Antragstellerin haben die streitgegenständlichen Veröffentlichungen für den Herbst 2006 angekündigt und im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits sich des Rechts berühmt, die streitgegenständlichen Hörspiele zu veröffentlichen.
II.
Ein Verfügungsgrund liegt vor. Das Begehren der Antragstellerin ist dringlich. Von der die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Hörspiele ankündigenden Pressemitteilung (Anlage ASt. 25) hat die Antragstellerin nach dem 15.08.2006 Kenntnis erlangt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist innerhalb von weniger als zwei Monaten ab Kenntnis gestellt worden (zur Regelfrist von zwei Monaten: OLG Düsseldorf, NJW-WettbR 1999, 15, 16).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.11.2006
Az: 12 O 335/06
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