Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 12. Juli 2006
Aktenzeichen: 12 U 91/06

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 12.07.2006, Az.: 12 U 91/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart geht es um eine Berufung, die voraussichtlich als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden soll. Die Beklagte hat in einem Inserat eine "invitatio ad offerendum" veröffentlicht, was bedeutet, dass es sich um eine Einladung zur Abgabe eines Angebots handelt. Die Anzahl der Interessenten, die das Angebot annehmen könnten, wäre jedoch unbestimmt, was für die Beklagte zu einer unbekannten Anzahl von Verträgen führen würde, die sie nicht erfüllen könnte und dadurch Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Eine solche Absicht des Verkäufers ist offensichtlich nicht gegeben und der Käufer kann vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass es sich um ein bindendes Angebot handelt. Auch die Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung. Zudem beruht der angegebene Preis offensichtlich auf einem Irrtum und das spätere Verhalten der Beklagten kann als konkludente Anfechtungserklärung angesehen werden. Es ist bekannt, dass Fehler wie dieser jederzeit auftreten können. Aufgrund eines offensichtlichen Formulierungsversehens in der Klageschrift ist es der Klägerin nicht möglich, sich auf den angegebenen Einkaufspreis von 54 EUR zu berufen. Zudem ist der Vortrag zu Schadensersatzansprüchen aus Verletzung von Vertrauensinteressen unzureichend und die Ausführungen zur irreführenden Werbung der Beklagten sind rechtlich irrelevant. Die Klägerin wird aufgefordert, bis zum 28.7.2006 Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Stuttgart: Beschluss v. 12.07.2006, Az: 12 U 91/06


Gründe

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 II ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Bei dem Inserat der Beklagten handelt es sich um eine "invitatio ad offerendum". Dies ergibt sich - unabhängig von den AGB - bereits daraus, dass ansonsten beliebig viele Interessenten innerhalb kürzester Zeit eine Annahme des etwaigen Angebotes erklären könnten, so dass die Beklagte eine für sie nicht kalkulierbare Zahl von Verträgen geschlossen hätte, die sie dann naturgemäß nicht erfüllen könnte, womit sie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dies ist offensichtlich vom Verkäufer nicht gewollt und der Käufer kann von einem derartigen Verständnis des Inserates vernünftigerweise nicht ausgehen. Hiervon geht ersichtlich auch die Rechtsprechung aus (vgl. z.B. BGH NJW 2005, 976).

Dazuhin ist offenkundig, dass der angegebene Preis auf einem Irrtum beruht und dass in dem späteren Verhalten der Beklagten jedenfalls eine konkludente Anfechtungserklärung zu sehen ist.

Dass ein solcher Fehler jederzeit möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Klägervertreter in seiner Klagschrift zur Begründung des geltend gemachten Schadens unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass ein solches Fahrzeug einen "Einkaufspreis von 54 EUR" hat. Hieran möchte die Klägerin sich ersichtlich nicht festhalten lassen und sie muss dies auch nicht, weil es sich ebenfalls um ein offenkundiges Formulierungsversehen handelt.

Ansprüche aus §§ 311 II, 280 BGB sind auf das Vertrauensinteresse gerichtet. Hierzu fehlt ein schlüssiger Vortrag.

Die Ausführungen zur angeblich irreführenden Werbung der Beklagten gem. § 5 UWG sind rechtlich ebenfalls unerheblich.

2. Die Klägerin erhält eine Frist zur Stellungnahme bzw. etwaigen Rücknahme der Berufung bis 28.7.2006.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 12.07.2006
Az: 12 U 91/06


Link zum Urteil:
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