Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/00
(BGH: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: AnwZ (B) 54/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2001 (Aktenzeichen AnwZ (B) 54/00) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni 2000 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 20.000 DM festgesetzt.
In der Kanzlei des Antragstellers ist Assessor S. als Bürovorsteher tätig. S. war früher als Rechtsanwalt zugelassen, hat jedoch im Februar 1987 auf seine Zulassung verzichtet. Im Jahre 1989 wurde S. wegen Untreue, begangen bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin beantragt, S. zu seinem allgemeinen Vertreter für das Kalenderjahr 2000 gemäß § 53 BRAO zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof war erfolglos. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Verwaltungsentscheidungen, die die Vertreterbestellung nach § 53 BRAO betreffen, sind ausschließlich nach § 223 BRAO anfechtbar. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO ist nicht möglich, da dieses Verfahren nur für Entscheidungen, die die Zulassung als Rechtsanwalt betreffen, zur Verfügung steht.
Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen und der Bundesgerichtshof ist an diese Entscheidung gebunden. Eine Behandlung der Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen.
Fazit: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde als unzulässig verworfen. Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 22.10.2001, Az: AnwZ (B) 54/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In der Kanzlei des Antragstellers ist Assessor S. als Bürovorsteher tätig.
S. war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat im Februar 1987 auf seine Zulassung verzichtet und wurde im Jahre 1989 wegen Untreue, begangen bei seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin beantragt, S. zu seinem allgemeinen Vertreter nach § 53 BRAO für das Kalenderjahr 2000 zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat das Gesuch zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.
Verwaltungsentscheidungen, die die Vertreterbestellung nach § 53 BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfechtbar (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl., § 53 Rdn. 49; Henssler/Prütting, BRAO § 53 Rdn. 34; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 -AnwZ (B) 71/97, BRAK-Mitt. 1998, 199). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Betracht, weil dieses Verfahren, das die zulassungsfreie Beschwerde in den von§ 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen kennt, nur für Entscheidungen, die die Zulassung als Rechtsanwalt betreffen, zur Verfügung steht.
2.
Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof -ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO -gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 -AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der Anwaltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
3.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen.
Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wüllrich Frey
BGH:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: AnwZ (B) 54/00
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