Landgericht Aachen:
Urteil vom 27. Januar 2004
Aktenzeichen: 41 O 95/03
(LG Aachen: Urteil v. 27.01.2004, Az.: 41 O 95/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Landgerichtsbeschluss vom 27. Januar 2004 (Aktenzeichen 41 O 95/03) betrifft einen Fall von irreführender Werbung. Die Beklagten wurden dazu verurteilt, bestimmte Angaben im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Diese Angaben betrafen die behauptete Existenz einer Partnergesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten und die Beteiligung von Mitgliedern der Herrscherfamilie an dieser Partnergesellschaft. Die Klägerin sah sich durch die Werbung der Beklagten geschädigt und verlangte Schadensersatz. Das Gericht urteilte, dass die Werbung der Beklagten irreführend war und verpflichtete sie dazu, den entstandenen Schaden zu erstatten. Der Klageantrag, der sich auf den Schadensersatzanspruch bezog, wurde zum Teil abgewiesen, da die Klägerin nicht alle Handlungen der Beklagten konkret darlegte. Der Streitwert wurde auf insgesamt 200.000 Euro festgelegt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Aachen: Urteil v. 27.01.2004, Az: 41 O 95/03
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, bei Uneinbringlichkeit ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr
a)
kapitalsuchende Personen mit dem Argument zu der Unterzeichnung eines Letters of Intent gemäß Anlage K1 zu diesem Urteil und zu einer vereinbarung ( Agreement ) gemäß Anlage K2 zu diesem Urteil zu bewegen zu versuchen, die Beklagte zu 1) stünde bereits selbst oder durch ihre Partnergesellschaft in Kontakt zu einem konkreten Investeor, sofern, soweit und solange ein solcher Kontakt zu einem konkreten Investor nicht besteht,
b)
bei der Andienung der Erbringung von Kapital- und Beteiligungsvermittlungsleistungen kapitalsuchende Personen über Beteiligung der "Eurolink Emirates" an deutschen Handelsgesellschaften zu informieren, sofern, soweit und solange die deutsche Gesellschaft, auf die sich die Ankündigung bezieht, im Handelsregister weder als Handelsgesellschaft noch in sonstiger Weise eingetragen ist, wenn dies wie aus der Anlage K3 zu diesem Urteil ersichtlich geschieht.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 14/24, die Beklagte zu 1. zu 4/24, die Beklagte zu 2. zu 2/24 und die Beklagte zu 3. zu 4/24.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen
die der Klägerin die Beklagten zu 1. und 3. zu je 4/24 und die Beklagte zu 2. zu 2/24, die der Beklagten zu 1. und 3. die Klägerin zu je 4/8 und die der Beklagten zu 2. die Klägerin zu 6/8.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 EUR, für die Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, sind beide auf dem Gebiet der Vermittlung von Investoren und Krediten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Die Klägerin vermittelt in- und ausländische Investoren, die sich an deutschen Unternehmen beteiligen wollen. Auch die Beklagte zu 1) wendet sich an deutsche kapitalsuchende Unternehmen und bietet die Vermittlung von Investoren aus dem arabischen Raum an. Dabei beruft sie sich unter anderem auf eine Partnergesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden auch: VAE), die "Eurolink Emirates".
Im Oktober 2002 trat die Kelter GbR, ein mittelständisches deutsches Unternehmen für Weinhandel und Gastronomie, durch Vermittlung des Geschäftsführers der Klägerin an die Beklagte zu 1) heran mit der Bitte, Kontakt zu arabischen Investoren für ein Darlehen und/oder eine mögliche Beteiligung an der Kelter GbR herzustellen. Die Gesellschafter der Kelter GbR wurden von der Beklagten zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu einem Gespräch in die Geschäftsräume der Beklagten zu 1), die ihren Sitz in Herzogenrath hat, eingeladen. Auf Veranlassung der Beklagten zu 1) flogen die Gesellschafter der Kelter GbR im Oktober 2002 nach Dubai. Dort fand ein Gespräch mit Vertretern von "Emirates Investment" statt, einer halbstaatlichen Investmentgesellschaft. Anwesend waren auch der Geschäftsführer der Klägerin sowie Mitglieder der "Eurolink Emirates". In Dezember 2002 wurden der Kelter GbR von der Beklagten ein sogenannter letter of intent (Anlage K 1) und ein agreement (Anlage K 2) übersandt. Vorgesehen war darin, dass sich die Kelter GbR zu einer Zahlung einer Provision in Höhe von 18.200,00 U$ Dollar verpflichtete.
Weil der Geschäftsführer der Klägerin der Meinung war, dass ein derartiges Angebot den Gepflogenheiten der Branche nicht entsprach, traf er sich, begleitet von einem weiteren Unternehmensberater namens Röck am 03.01.2003 bei der Beklagten zu 1). In diesem Zusammenhang äußerte sich der Beklagte zu 3), wie die Klägerin vorträgt, dahin, dass er die erwähnten Unterlagen erst dann übersende, wenn bereits ein konkreter Investitionsinteressent gefunden sei. Soweit die Schriftstücke unterzeichnet seien, könne er die Identität des konkreten Interessenten benennen. Die Kelter GbR unterzeichnete die Vereinbarungen.
Im März 2003 übersandt die Beklagte zu 1)ein Rundschreiben, unter anderem auch an einen Herrn Schmid. In diesem Rundschreiben hieß es unter anderem:
"Eurolink Emirates hat sich an einem dynamischen und innovativen deutschen Unternehmen beteiligt, das im Sektor Umwelttechnik, Wasseraufbereitung und Desinfektionsanlagen tätig ist. Das Unternehmen vertreibt und wartet Spezialgeräte zur Herstellung von Desinfektionsmitteln u. a. für den Einsatz in Krankenhäusern, Reha-Kliniken und Altenheimen."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf Anlage K 3.
Das Rundschreiben bezog sich auf eine Firma Medi-Wip. Zum Zeitpunkt des Schreibens war diese Firma noch nicht im Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte zu 1) führe kapitalsuchende Interessenten durch die Behauptung in die Irre, sie habe eine Partnergesellschaft "Eurolink Emirate" in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dabei vermittle die Beklagte den Eindruck, diese Partnergesellschaft besitze die Berechtigung, M & A-Transaktionen durchzuführen. All dies sei aber unzutreffend.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, die Beklagten würden im geschäftlichen Verkehr damit werben, dass im Beirat der Beklagten zu 1) Mitglieder der "Herrscherfamilie" in den Vereinigten Arabischen Emiraten säßen. Auch dies sei unzutreffend.
Endlich gäbe es keine konkreten Investoren, wenn der letter of intent und das agreement unterschrieben werden sollten, wie sich am Beispielsfall Kelter GbR zeige.
Durch das Verhalten der Beklagten seien ihr, der Klägerin, beträchtliche Schäden entstanden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, bei Uneinbringlichkeit ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr bei der Andienung der Erbringung von Kapital- und Beteiligungsvermittlungsleistungen irreführende Angaben zu machen, nämlich
a. kapitalsuchenden Personen gegenüber die Existenz einer Partnergesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter der Firma "Eurolink Emirates" zu behaupten, die im Handelsregister eines der Mitgliedstaaten der Vereinigten Arabische Emirate eingetragen sei und die gesetzliche Erlaubnis zur Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Beteiligungsvermittlung besitze, sofern, soweit und solange in keinem der Mitgliedstaaten eine solche Firma eingetragen ist, die die Erlaubnis zur Erbringung von solchen Leistungen besitzt. b. kapitalsuchende Personen gegenüber zu behaupten, Mitglieder der "Herrscherfamilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten" seien an der Partnergesellschaft "Eurolink Emirates" beteiligt oder säßen in dem Beirat der Beklagten zu 1.), sofern, soweit und solange eine Beteiligung eines Mitgliedes einer Herrscherfamilie eines Mitgliedstaates der Vereinigten Arabischen Emirate an der "Eurolink Emirates" nicht in einem Handelsregister eingetragen ist oder sich eine Mitgliedschaft eines Mitgliedes einer Herrscherfamilie eines Mitgliedstaates der Vereinigten Arabischen Emirate nicht als Mitglied des Beirates der Beklagten zu 1.) nachweisen lässt, c. sowie kapitalsuchende Personen mit dem Argument zu der Unterzeichnung eines Letters of Intent gemäß Anlage K 1 und einer Vereinbarung (Agreement) gemäß Anlage K 2 zu bewegen zu versuchen, die Beklagten stünden bereits selbst oder durch ihre Partnergesellschaft in Kontakt zu einem konkreten Investor, sofern, soweit und solange ein solcher Kontakt zu einem konkreten Investor tatsächlich nicht besteht, d. kapitalsuchende Personen mit Schreiben gemäß Anlage K 3 über Beteiligungen der "Eurolink Emirates" an deutschen Handelsgesellschaften zu informieren, sofern, soweit und solange die angegebene deutsche Gesellschaft in dem Handelsregister, das für den in dem Schreiben angegeben Sitz der Handelsgesellschaft zuständig ist, weder als Handelsgesellschaft, noch in sonstiger Weise eingetragen ist.
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen enstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, dass eine Firma Eurolink Emirates in den Vereinigten Arabischen Emiraten existiere. Darüber hinaus sei es so, dass nicht damit geworben würde, dass Mitglieder der Herrscherfamilie im Beirat der Beklagten zu 1) vertreten seien, was im übrigen stimme, sondern man werbe nur mit einem Mitglied, wie sich aus der Anlage K 16 ergeben würde. Hinsichtlich der Firma Medi-Wip habe es tatsächlich eine Beteiligung von Investoren gegeben. Auch im Falle Kelter GbR habe es einen konkreten Investor gegeben, was sich schon aus der Tatsache zeige, dass die Gesellschafter der Kelter GbR in Dubai mit Vertretern von Eurolink Emirates und Emirates Investment zusammengetroffen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25.11.2003.
Gründe
I.
Da in der Zivilprozessordnung der Grundsatz der Mündlichkeit gilt, sind maßgebend für die Entscheidung der Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2003 gestellten Anträge.
Soweit die Klägerin mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 16.12.2003 neue Anträge aufführt, sind diese nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Insoweit ist der Klägerin auch kein Schriftsatznachlass durch Kammerbeschluss vom 25.11.2003 bewilligt worden.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25.11.2003 ist der Klägerin auf ihren Antrag hin Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Hinweisen der Kammer im Termin vom 25.11.2003 bis zum 16.12.2003 zu erklären.
Das Protokoll führt zwei Hinweise der Kammer auf. Das Gericht hat erläutert, dass der Klageanspruch zu 2) unter Umständen zu unbestimmt sei. Nachdem der Hinweis näher erläutert worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen Anlass gesehen, den Antrag an den Hinweis des Gerichtes anzupassen. Damit war an sich dem Anspruch der Klägerin, von einer Gerichtsentscheidung nicht überrascht zu werden, § 139 ZPO, genüge getan. Selbst wenn man die gewährte Schriftsatznachlassfrist im Beschluss vom 25.11.2003 auch auf den Hinweis zu dem Klageanspruch zu 2) beziehen wollte, so besteht im Hinblick auf den Schriftsatz vom 16.12.2003 deswegen kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn der Klageantrag zu 2) im genannten Schriftsatz weist keine Änderungen zu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf.
Der weitere Hinweis des Gerichtes, der im Sitzungsprotokoll festgehalten ist, bezog sich auf den Antrag zu 1b) im Schriftsatz vom 16.05.2003. Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Klarstellung des Gewollten reagiert und den Antrag entsprechen geändert. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung, die zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlass geben würde, enthält der Schriftsatz vom 16.12.2003 nicht. Zwar ist dort zu 1b) ein Hilfsantrag aufgeführt. Jedoch unterscheidet sich der Hilfsantrag von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag lediglich dadurch, dass vor dem Substantiv (Plural) "Mitglieder" das unbestimmte Zahladjektiv "mehrere" gesetzt worden ist. Dies stellt aber keine inhaltliche Änderung dar, da bereits die vorher benutzte Pluralform "Mitglieder" unbestimmt war und mehrere - mindestens zwei - Mitglieder umfasst.
Da somit der gewährte Schriftsatznachlass ausgeschöpft ist, können weitere angekündigte Änderungen der Klageanträge nicht berücksichtigt werden, da sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Der im Schriftsatz vom 16.12.2003 enthaltene Sachvortrag geht ebenfalls weit über den gewährten Schriftsatznachlass hinaus, soweit er neu ist, und ist gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich. Es besteht aufgrund des neuen Sachvortrags auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder eine andere Entscheidung zu treffen. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit, die mündliche Verhandlung durch rechtzeitig eingereichte Schriftsätze vorzubereiten. Sie war es auch, die als Letzte inhaltlich zum Streitgegenstand durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2003 schriftsätzlich hat vortragen lassen. Würde man nunmehr den neuen, sich nicht auf die erteilten Hinweise beschränkenden Sachvortrag der Klägerin zulassen, so hieße dies, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um zögerliches Prozessverhalten zu Lasten der Beklagten zu belohnen.
II.
1)
Der Klageantrag zu 1 a) ist zulässig, aber unbegründet.
Materielle Voraussetzung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist das Bestehen einer Begehungsgefahr. Begehungsgefahr liegt vor, wenn entweder die Gefahr eines erstmaligen Wettbewerbsverstoßes drohend bevorsteht oder der Beklagte sich bereits wettbewerbswidrig verhalten hat und Wiederholungsgefahr besteht. Hier beruft sich die Klägerin auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches besteht, wenn Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen, nicht schon wenn sie denkbar und möglich ist. Bei einem bereits begangen Wettbewerbsverstoß besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. Baumbach/Hefermehl WettbewerbR, 23. Aufl., Einleitung UWG Rn. 262 ff.).
Eine solche Vermutung kann hier in Bezug auf den Klageantrag zu 1 a) nicht aufgestellt werden, da ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß hinsichtlich der in 1a) geschilderten Handlung nicht angenommen werden kann. So ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht, dass die Beklagten im Geschäftsverkehr die Behauptung aufstellen, eine Partnergesellschaft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten besitze eine gesetzliche Erlaubnis zur Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Beteiligungsvermittlung.
Hierzu beruft sich die Klägerin zwar auf ihre Anlagen K 1 und K 2. Beiden Urkunden ist aber kein Hinweis auf eine vorhandene besondere gesetzliche Erlaubnis zu entnehmen. Demzufolge ist aber auch ausgeschlossen, dass durch ein solcher Hinweis der "Eindruck" vermittelt wird, dass diese Partnergesellschaft entsprechende, eine behördliche Erlaubnis erfordernde Transaktionen durchführe. Dies auch deshalb, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegt, aufgrund welcher Vorschriften in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Erlaubnis erforderlich ist, um die mit den Anlagen K 1 und K 2 angekündigten Beteiligungen vermitteln zu können.
Ferner ist die weitere Voraussetzung für die Begründetheit des Klageantrages zu 1 a), nämlich das Nichtexistieren einer Partnergesellschaft mit dem Namen "Eurolink Emirates" in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht schlüssig dargelegt und/oder nachgewiesen. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.
So ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten in der Vergangenheit die Behauptung aufgestellt hätten, eine Partnergesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten sei dort im Handelsregister eingetragen. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Selbst wenn sie eine derartige Behauptung aufgestellt hätten, so wäre diese Behauptung nicht irreführend, da die Beklagten durch die Vorlage der Anlage B 1 den Nachweis einer entsprechenden Eintragung erbracht haben. Aus der Anlage B 1 ergibt sich nämlich, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Gesellschaft mit dem Namen "Eurolink Emirates" Mitglied der Industrie- und Handelskammer in Dubai ist. Darüber hinaus hat diese Gesellschaft die Handelszulassung des Amtes für Wirtschaftsentwicklung mit der Nummer 508949 für die Aktivität: Handelsvermittler. Zwar ist dadurch noch nicht eindeutig nachgewiesen, dass damit auch eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen worden ist, wobei die Klägerin indes nicht darlegt, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten überhaupt ein Handelsregister existiert. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen würde, dass es dort ein Handelsregister im Sinne der deutschen Rechtsordnung gibt, so spricht aufgrund der Urkunde B 1) eine Vermutung dafür, dass entsprechende Eintragungen existieren, da ansonsten eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer Dubai kaum denkbar wäre. Zwar gilt die Bestätigung der Industrie- und Handelskammer Dubai nur bis zum 23.11.2003, wobei sie am 19.05.2003 ausgestellt worden ist. Jedoch folgt aus der Bescheinigung vom 19.05.2003, dass die Gesellschaft Eurolink Emirates seit Dezember 1998 und damit zum Zeitpunkt des hier seitens der Klägerin beanstandeten Werbeauftritts der Beklagten existierte. Denn es heißt in der Urkunde vom 19.05.2003, dass die Gesellschaft als Mitglied der Industrie- und Handelskammer seit dem 07.12.1998 registriert ist. Auf der Existenz der Firma zu diesem Zeitpunkt weist auch die von der Klägerin selbst vorgelegte Anlage K 10 hin. Dabei handelt es sich um ein Schreiben der deutschen IHK in Dubai vom 24.03.2003 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Auch in diesem Schreiben geht man von der Existenz einer Gesellschaft "Eurolink Emirates" in Dubai aus. Zwar heißt es dann im gleichen Schreiben, dass die genannte Firma nicht die notwendige Erlaubnis zur Abwicklung der von Eurolink behaupteten Leistungen z. B. auf dem Gebiet "mergers and aquisitions" habe. Indes wird diese Behauptung - ebenso wenig wie die im Vortrag der Klägerin - näher substan- tiiert -, so dass sie nicht prüffähig ist. Darüber hinaus ist, wie bereits dargelegt, diese Frage aber auch deshalb ohne Belang, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten sich im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken dahin geäußert hätten, es bestünde eine entsprechende Erlaubnis.
Insgesamt lässt sich sagen, dass aus den Anlagen K 10, B 1 und B 2 in der Gesamtschau hervorgeht, dass eine Gesellschaft mit der Firmierung "Eurolink Emirates", die als Partnergesellschaft der Beklagten zu 1) fungiert, in den Vereinigten Arbabischen Emiraten rechtlich existent ist und war.
Jedenfalls hat die Klägerin in Anbetracht der genannten Urkunden den ihr obliegenden konkreten Vortrag, eine solche Gesellschaft existiere nicht, nicht hinreichen erbracht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst auf Bl. 9 der Klagebegründung vorträgt, dass Vertreter der Kelter GbR mit Mitgliedern der "Eurolink Emirates" unter Hinzuziehung eines Vertreters einer halbstaatlichen Organisation mit Namen Emirates Investments zusammengetroffen sind. Ein solches Treffen mit einer halbstaatlichen Organisation ist schwer denkbar, wenn die "Eurolink Emirates" nicht existiert und nicht über die entsprechende Eintragung verfügt.
2)
Der Klageantrag zu 1b) ist ebenfalls unbegründet.
a)
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken (vgl. §§ 1,3 UWG) damit geworben hat, dass "Mitglieder" ( Plural), worunter auch mehrere Mitglieder fallen, der Herrscherfamilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten sich an der Partnergesellschaft Eurolink beteiligt hätten.
So ergibt sich zunächst aus der von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Anlage K 11 nur, dass nach den Feststellungen der deutschen Industrie- und Handelskammer in Dubai die Beklagte zu 1) bei ihrer Akquisition auf, so wörtlich, "einzelne Mitglieder der Herrscherfamilie" abstellt. Daraus lässt sich aber der Schluss, man werbe mit der Beteiligung mehrerer Mitglieder der Herrscherfamilie, nicht ziehen.
Auch die Anlagen K 15 und K 36 stützen die Auffassung der Klägerin nicht. Mit diesen Schreiben wird seitens der Beklagten zu 1) lediglich darauf hingewiesen, dass ein Empfang durch Mitglieder der Herrscherfamilie stattfinde. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich aber deutlich von der angeblichen Behauptung, Mitglieder der Herrscherfamilie seien an der Partnergesellschaft beteiligt.
Ähnliches gilt hinsichtlich der Anlagen K 14 und K 35. Beide Schreiben beschränken sich damit, auf die anliegenden Urkunden hinzuweisen. Sie enthalten ebenso wie die in den genannten Schreiben beigefügten Urkunden keinen Hinweis auf eine Beteiligung von Mitgliedern der Herrscherfamilie an einer Partnergesellschaft der Beklagten zu 1).
Ein solcher Hinweis findet sich allein in der Anlage K 16. Dabei handelt es sich aber um ein Schreiben der Beklagten zu 1), welche diese nicht in der Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil des anderen Mitbewerbers zu fördern, verfasst hat. Vielmehr ist dieses Schreiben gerichtet an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Es geht in ihm um eine Zurückweisung der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbes. Die von ihm angesprochenen Verkehrskreise werden den Inhalt dahin verstehen, dass die Beklagte zu 1) mit diesem Schreiben nur ihre Rechte verteidigen wollte und nicht die Absicht hatte, den Absatz der Beklagten zum Nachteil ihre Mitbewerber zu fördern.
Letztlich kann diese Frage aber auch dahinstehen. Selbst wenn man in dem Schreiben Anlage K 16 eine Wettbewerbshandlung sehen würde, käme deswegen eine Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages 1 b) nicht in Betracht.
Beurteilungsmaßstab für diesen Klageantrag ist § 3 UWG. Dies bedeutet, dass eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse gemacht worden sein muss. Diese muss aber auch, was sich aus dem Schutzzweck des § 3 UWG ergibt, geeignet sein, bei einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die Kaufentschließung in wettbewerbsrechtlicher relevanter Weise irgendwie zu beeinflussen (vgl. Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 23. Aufl., § 3, Rn. 87). Dabei ist zu beachten, dass es im Rahmen der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, immer auf die konkrete Verletzungshandlung in der Vergangenheit ankommt. Prüfungsansatz ist also, welche Verkehrskreise mit der Anlage K 16 angesprochen worden sind und ob diese durch solche Schreiben in wettbewerbsrechtlich relevanter Art und Weise in ihren Kaufentscheidungen beeinflusst werden können.
Diese Frage ist hier zu verneinen. Die Anlage K 16 ist gerichtet an Rechtsanwälte, die von ihren Mandanten beauftragt worden sind, angebliche Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1) zu bekämpfen. Diese Verkehrskreise lassen sich aber, ebenso wie die auftraggebende Mandantschaft, durch Negierung der erhobenen Vorwürfe, wie sie im Ergebnis im Schreiben vom 17.03.2003 enthalten sind, nicht in wettbewerbsrechtlicher relevanter Art und Weise beeinflussen.
b)
Der Klageantrag zu 1 b) ist auch ohne Erfolg, soweit er sich darauf richtet, den Beklagten verbieten zu lassen, die Behauptung aufzustellen, Mitglieder bzw. mehrere Mitglieder der Herrscherfamilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten säßen in dem Beirat der Beklagten zu 1).
Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagten derartige Ankündigungen, die sich auf mehrere Mitglieder beziehen, getätigt hätten. Im Gegenteil, aus den Briefköpfen der Beklagten zu 1) ergibt sich, dass lediglich auf ein Mitglied hingewiesen wird, weil als Beiratsmitglied lediglich Sheish Issa. A . N. Al-Moalla genannt wird (vgl. Anlage K 15).
Darüber hinaus spricht aufgrund der vorgelegten Urkunden [(Fotokopie des Reisepasses des Scheichs Essa Al-Mualla (Anlage B 3)] vieles dafür, dass diese Angaben zutreffend sind, es sich also bei der beworbenen Person tatsächlich um ein Mitglied der Herrscherfamilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten handelt.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2003 ihre Klage zu 1 b) nicht mehr auf Vorfälle im Zusammenhang mit der Anwerbung der Kelter GbR stützt, sondern weitere Aussagen der Beklagten gegenüber anderen kapitalsuchenden Unternehmen aufführt, stützt sie ihre Klage auf einen anderen, zusätzlichen Lebenssachverhalt und ändert damit nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie ihre Klage im Sinne des § 263 ZPO. Eine Klageänderung ist aber nur zulässig, wenn eine solche Maßnahme entweder sachdienlich ist oder die Gegenpartei ihr zustimmt. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einer Änderung der Klage widersprochen.
Darüber hinaus liegt auch Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO nicht vor.
Sachdienlichkeit ist ein durch die objektive Prozesslage bedingter prozessualer Begriff, dessen Beurteilung dem pflichtgebundenen Ermessen des Gerichtes unterliegt (vgl. BGH MDR 1985, 741). Für sie spricht, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte mit erledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (BGH NJW 1985, 1841, 1842). Sachdienlichkeit fehlt aber in der Regel, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (BGH NJW 2000, 800, 803; Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 263 Rdnr. 13). Sie kann, soweit nicht prozesswirtschaftliche Gesichtspunkte überwiegen, auch wegen vorwerfbarer Verspätung und Prozessverschleppung verneint werden (Zöller, ebenda).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier Sachdienlichkeit zu verneinen. Es ist zwar zu beachten, dass durch das Zulassen des neuen Prozessstoffes noch bestehende Streitpunkte mit erledigt werden könnten. Andererseits kann nicht außer Acht gelassen werden, dass ohne die Zulassung des neuen Prozessgegenstandes die Klage endentscheidungsreif ist. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben der Zeitpunkt, zu dem der neue Streitstoff eingeführt worden ist. Der Kammervorsitzende hat unter dem 15.09.2003 die mündliche Verhandlung und die Güteverhandlung für den 25.11.2003 vorgesehen. Die entsprechende Ladung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.09.2003 erhalten. Erst mit am 20. November 2003 bei Gericht im Original eingegangenem Schriftsatz vom 17.11.2003, am gleichen Tag per Fax vorgelegt, der danach noch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugänglich gemacht werden musste, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den neuen Prozessgegenstand in das Verfahren eingeführt. Eine Entschuldigung für die derartig verspätete Vorgehensweise ist nicht vorgebracht worden, so dass ein vorwerfbares verspätetes prozessuales Verhalten vorliegt, das die Verneinung der Sachdienlichkeit ermöglicht.
Prozesswirtschaftliche Gesichtspunkte haben keinen Vorrang. Es wäre zwar so, dass mit der geänderten Klage die neuen Streitpunkte mit erledigt werden könnten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es hierzu noch eines weiteren, wahrscheinlich umfangreichen Verfahrens bedürfte. Da der geänderte Klagevortrag den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung zugegangen ist, müsste die Kammer, wenn sie die Sachdienlichkeit der Klageänderung annimmt, den Beklagten aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit geben, sich zu dem neuen Klagevorbringen zu äußern. Es müsste also eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt werden. Angesichts des bisherigen prozessualen Verhaltens beider Parteien ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Klägerin nicht unstreitig bleibt und Beweisaufnahmen erforderlich werden. Dies zeigt, dass prozesswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht so überwiegen, dass damit im Rahmen der Prüfung, ob Sachdienlichkeit vorliegt oder nicht, das vorwerfbare verspätete Verhalten der Klägerseite ausgeräumt wird, so dass Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO zu verneinen ist.
3.
Der Klageantrag zu 1c) ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zu, da die Beklagten mit irreführenden Angaben zu geschäftlichen Verhältnissen geworben haben.
Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift substantiiert vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer sowie der Zeuge Röck, nachdem der Kelter GbR der letter of intent (Anlage K1) sowie der Vertragsentwurf Anlage K2 übersandt worden sind, mit dem Beklagten zu 2.) (gemeint ist wohl 3.) zusammengetroffen sind, und ein Gespräch geführt haben. Im Verlaufe dieses Gespräches hat der Beklagte zu 3.), so der Vortrag der Klägerin, erklärt, dass die Unterlagen K1 und K2 nur dann übersandt würden, wenn ein konkreter Investor vorhanden sei.
Dem hat die Beklagte nicht in erheblicher Weise widersprochen. Ihr diesbezüglicher Vortrag, die Klägerin habe das Gespräch mit dem Zeugen Röck nicht richtig dargestellt, lässt nicht erkennen, welche Bestandteile des geführten Gespräches seitens der Klägerin unrichtig dargestellt sein sollten. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Klägerin die von ihr dargelegten Äußerungen nicht nur gegenüber dem Zeugen Röck, sondern auch gegenüber ihrem Geschäftsführer abgegeben worden sind. Hierzu geben die Beklagte überhaupt keine Stellungnahme ab, so dass ihr Bestreiten insgesamt nur als unzureichend und deshalb unbeachtlich anzusehen ist. Eines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises hierzu bedurfte es nicht, da die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 01. September 2003 nochmals auf das Gespräch zurückgekommen ist und durch die Ausführungen deutlich gemacht hat, dass es für den Klageantrag zu 1c) maßgeblich auf die Erklärungen gegenüber ihrem Geschäftsführer und dem Zeugen Röck ankommt.
Die Äußerungen der Beklagten zu 3., Unterlagen wie die Anlagen K1 und K2 würden nur übersandt, wenn bereits ein konkreter Investor vorhanden sei, enthalten irreführende Angaben im Sinne des § 3 UWG.
Die angesprochenen Verkehrskreise geben nach einer solchen Äußerung bei Geschäften der hier vorliegenden Art davon aus, dass, wenn die Anlage K1 und K2 an die interessierten Verkehrskreise übersandt werden, die Bemühungen der Beklagten zu 1.) soweit gediehen sind, dass diese zumindest Kontakte (Gespräche) mit einem potentiellen Investor konkret aufgenommen worden sind und dieser Interesse an einer Beteiligung bekundet hat. Solche Kontakte hat es aber zum Beispiel im Fall Kelter nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1.) nicht gegeben. Sie trägt nämlich selbst vor (vgl. nur Bl. 5 d. Klageerwiderungsschrift), dass ein Investor erst dann angesprochen wird, wenn ein entsprechendes Mandat erteilt ist. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn die Anlagen K1 und K2 unterzeichnet worden sind. Auch mit Schriftsatz vom 21.10.2003 weisen die Beklagten darauf hin, dass vorhandene Investoren erst dann angesprochen werden, wenn ein Auftrag erteilt ist. Erst danach werde ein Investor benannt und gegebenenfalls mit dem Auftraggeber zusammengeführt. Eine solche Vorgehensweise steht aber nicht in Einklang mit der Ankündigung der Beklagten im Gespräch im Januar 2003 mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie dem Zeugen Röck. In diesem Gespräch wurde nämlich durch den Hinweis auf einen vorhandenen konkreten Investor der Eindruck vermittelt, es habe bereits eine konkrete Kontaktaufnahme, ein Ansprechen eines Investors stattgefunden, was aber gerade nicht der Fall war.
Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass im Fall Kelter dieser potentielle Kunde mit einem konkreten Investor in Dubai zusammengeführt worden sei, so steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den sonstigen Darlegungen der Beklagten, ein konkreter Investor werde erst nach Unterzeichnung der Anlagen K1 und K2 angesprochen. Denn der Besuch der Inhaber der Kelter GbR in Dubai erfolgte bereits im Oktober 2002, während die Anlagen K1 und K2 erst im Dezember 2002 übersandt wurden. Wenn aber der Vortrag der Beklagten, eine konkrete Kontaktaufnahme zu einem Investor erfolge erst dann, wenn die Anlage K1 und K2 unterzeichnet seien, richtig ist, so kann es sich bei den Personen, mit denen die Inhaber der Firma Kelter GbR in Dubai zusammengeführt worden sind, nicht um am Projekt konkret interessierte Investoren handeln, die Anlass für die Unterzeichnung der Anlagen K1 und K2 waren. Auch das weitere Verhalten der Beklagten deutet darauf hin, dass bei dem Versenden der Anlage K1 sowie der Anlage K2 im Dezember 2002 sowie bei dem Gespräch im Januar 2003 konkrete Investoren nicht vorhanden waren. Denn die Beklagten haben der Kelter GbR auch nach Unterzeichnung der genannten Anlagen einen konkreten Investor nicht benannt. Falls tatsächlich bereits bei Übersendung des letters of intent sowie des agreements im Dezember 2002 ein konkreter Investor vorhanden war, so hätte ihn die Beklagte zu 1.) ohne Weiteres unmittelbar nach Unterzeichnung der Dokumente durch die Kelter GbR und somit noch vor der von den Beklagten behaupteten "Torpedierung" des Projektes durch die Klägerin im Februar 2003 benennen können. Da dies nicht geschehen ist, deutet dies darauf hin, dass es einen derartigen konkreten Investor nicht gegeben hat.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann auch gegenüber sämtlichen Beklagten durchgesetzt werden. Sämtliche Beklagten sind Störer. Die Beklagte haftet als juristische Person für das Verhalten ihrer Organe. Der Beklagte zu 3.) haftet als handelnde Person. Die Beklagte zu 2.) haftet als gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1.) ebenfalls. Zwar war sie nicht Handelnde. Dies schließt jedoch eine Haftung für das Verhalten des Beklagten zu 3.) nicht aus. Denn das Organ einer juristischen Person haftet nicht nur wegen eigenen, der juristischen Person zugerechneten wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern auch dann, wenn es einen im Bereich des Unternehmens von einer anderen Person begangenen Wettbewerbsverstoß trotz Kenntnis des Verstoßes nicht verhindert hat, obwohl es dazu in der Lage war (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einleitung UWG, Rdnr. 329). Allerdings haftet er nicht, wenn es an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen hat und hiervon nichts wusste (vgl. BGH, GRUR, 1986, 258, 250).
Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten zu 2.) davon ausgehen würde, dass sie zunächst vom Verhalten des Beklagten zu 3.) im Gespräch mit dem Zeugen Röck und dem Geschäftsführer der Klägerin keine Kenntnis gehabt hat, so dass sie an sich nach den oben genannten Grundsätzen hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann, so hindert dies trotzdem nicht, sie nunmehr als Störerin anzusehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie in irgendeiner Weise Maßnahmen als Geschäftsführerin trifft, ein derartiges Verhalten der Beklagten zu 1.) im Geschäftsverkehr für die Zukunft auszuschließen. Vielmehr hält sie, wie sich aus ihrem prozessualem Verhalten entnehmen lässt, das Vorgehen der anderen Beklagten für ordnungsgemäß! Es besteht deshalb auf ihrer Seite Erstbegehungsgefahr, so dass sie als Störerin im Sinne des Wettbewerbsrechtes anzusehen ist.
4.
Der Klageantrag zu 1d) ist ebenfalls zulässig und begründet.
Auch hier besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG.
Der Anspruch richtet sich auch zu Recht gegen alle drei Beklagten als Störer. Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. Zwar hat der Beklagte zu 3. die Anlage K 3 nicht persönlich unterschrieben. Er hat jedoch einen Mitarbeiter beauftragt, die Unterschrift "im Auftrag" zu leisten bzw. ein solches Vorgehen geduldet.
Die Klägerin hat sich mit dem Anschreiben vom 25. März 2003 (Anlage K3) an Herrn Schmidt von der Kelter GbR gewandt und mitgeteilt, dass sich die Partnergesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die "Eurolink Emirates" an einem dynamischen und innovativen deutschen Unternehmen beteiligt habe.
Angesichts der Formulierung in der Anlage K3, in der von einer Beteiligung gesprochen worden ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise hierunter ohne Weiteres ein gesellschaftsrechtliches Engagement der Firma "Eurolink Emirates" verstehen. Ein solches gesellschaftsrechtliches Engagement kann aber denknotwendigerweise nur bei einer existierenden Gesellschaft vorgenommen werden. Damit ist aber die Angabe im Schreiben vom 25. März 2003 irreführend. Denn zum Zeitpunkt der Abfassung und Versendung des genannten Schreibens war die nunmehr existierende Medi-Wip GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen und damit noch nicht gesellschaftsrechtlich als GmbH existent. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Wetzlar ergibt, ist dort zu dem Aktenzeichen HRB 4800 erstmalig am 10.06.2003 eine Gesellschaft eingetragen worden. Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag datiert vom 08.05.2003, so dass zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.03.2003 die Firma Medi-Wip, an der sich Eurolink Emirates beteiligt haben soll, noch nicht einmal gegründet war. Hinzu kommt, dass sich aus der vorgelegten Gesellschafterliste der Firma Medi-Wip GmbH eine Beteiligung der Eurolink Emirates nicht ergibt. Auch aus dem seitens der Beklagten vorgelegten Schreiben der Firma Medi-Wip GmbH vom 11. Juni 2003 (Anlage B12) folgt nur, dass sich die Firma Eurolink Emirates bei Medi-Wip finanziell engagiert hat. Ein finanzielles Engagement ist aber eine andere Form einer Investition als eine Beteiligung, mit der mit Schreiben vom 25.03.2003 im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken geworben worden ist.
Soweit hinsichtlich des Klageantrags zu 1d) Verurteilung erfolgt ist, weicht der Tenor des Urteils etwas vom Antrag ab. Diese Abweichung benachteiligt die Beklagten nicht. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt nicht vor. Vielmehr hat die Kammer nur dem tatsächlich Gewollten Rechnung getragen. Es ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Verletzungshandlung in den Tenor aufzunehmen ist. Diese liegt hier in dem Schreiben vom 25. März 2003 (Anlage K3). Aus diesem Grunde war hier die Anlage K3 als Anlage zum Urteil zu nehmen.
Entsprechend ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1c) in Bezug auf die Anlagen K1 und K2 verfahren worden.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anlage K3 keine konkrete deutsche Gesellschaft nennt, die im Handelsregister eingetragen ist. Vielmehr nimmt das Schreiben vom 25. März 2003 lediglich Bezug auf die Beteiligung an einem dynamischen und innovativen deutschen Unternehmen. Dies ändert an der Wettbewerbswidrigkeit des Rundschreibens nichts. Jedoch führt die fehlende Benennung einer Gesellschaft dazu, dass diese auch nicht in den Tenor, wie eigentlich beantragt, aufgenommen werden kann.
Soweit Verurteilung erfolgt, ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegen vor. Dem sind die Beklagten auch nicht entgegengetreten.
5.
Der Klageantrag zu 2. ist teilweise unzulässig.
Der Klageantrag zu 2.) umfasst im Ergebnis vier Anträge.
Er greift nämlich die zu 1. gestellten vier Anträge auf und will hinsichtlich eines jeden dieser Anträge die Feststellung des Gerichts, dass eine Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes durch die Beklagten besteht.
Dies bedingt, dass die Klägerin gemäß § 253 ZPO hinsichtlich eines jeden Antrags gehalten ist, jeweils die Handlungen, die nach ihrer Ansicht zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten führen sollen, zu individualisieren ( vgl. hierzu: BGH, MD ,1236f. ).
So kann es bei einem wie im Fall auf die Zukunft gerichteten Unterlassunganspruch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Klageantrags ausreichend sein, eine von vielen Handlungen exemplarisch zum Gegenstand des Streites zu machen, da bereits dieses Exempel die Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch begründet.
Anders verhält es sich aber bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs.
Hat - wie im Fall behauptet - der Inanspruchgenomene, sei es auch mit dergleichen wettbewerbswidrigen Behauptung, zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten gegenüber unterschiedlichen Personen sich wettbewerbswidrig geäußert, so kann eine jede dieser Behauptungen einen neuen wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösen.
Die Klägerin ist deshalb gehalten, konkret darzulegen, welche dieser Behauptungen genau sie zum Gegenstand ihrer Feststellungsklagen machen will.
Dem wird der Klageantrag zu 2., soweit er sich auf die Klageanträge zu 1a. und 1b. bezieht, nicht gerecht.
Er ist so weit gefasst, dass hierunter alle denkbaren, von den Beklagten in der Vergangenheit unter die genannten Anträge fallenden Handlungen subsumiert werden können.
Auch die Heranziehung der vorgetragenen Lebenssachverhalte kann nicht zu einer näheren Individualisierung führen.
Denn die Klägerin weist ausdrücklich darauf hin, dass der Fall der Kelter GbR nur exemplarisch sei, es gebe 200 andere Fälle, die teilweise auch - so mit Schriftsatz vom 17.11.2003 - aufgeführt werden. Auch die Ausführungen im Schrifsatz vom 16.12.2003 zeigen, dass sich die Klägerin beim Schadensersatz nicht auf den Fall der Kelter GbR beschränken will.
Dann ist sie aber wegen § 253 ZPO gehalten, jeden einzelnen Fall näher zu umschreiben.
Da dies mit dem Klageantrag zu 2. in den Fällen der Anträge 1a. und 1b. nicht geschehen ist, ist die Klage insoweit unzulässig. Wäre sie zulässig, so wäre sie aus den oben dargestellten Gründen unbegründet.
Soweit der Klageantrag zu 2.) nicht auf die Klageanträge zu 1c) und d) bezieht, ist er zulässig, insbesondere bestimmt genug. Durch die Aufnahme der konkreten Verletzungshandlung im Tenor ist genau bestimmt, für welche Handlungen der Beklagten Schadensersatz verlangt werden.
Der somit zulässige Antrag ist hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und 3.) auch begründet. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 6 UWG.
Unbegründet ist der Klageantrag zu 2.) jedoch, soweit er die Beklagte zu 2.) anbelangt. Auch der Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 6 UWG setzt Verschulden voraus (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 13 Rdnr. 55).
Wie bereits oben dargelegt wurde, war Handelnder in Bezug auf die Verletzung des § 3 UWG in den Fällen der Klageanträge 1c) und d) der Beklagte zu 3.).
Dass die Beklagte zu 2.) hieran schuldhaft involviert war, lässt sich dem Vortrag der Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit nicht entnehmen, so dass mangels Verschuldens ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2.), auch aus anderen Rechtsgründen, nicht in Betracht kommt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert:
Für den Klageantrag zu 1.): 100.000,00 EUR
für den Klageantrag zu 2.): 100.000,00 EUR,
(je Antrag 25.000,00 EUR),
insgesamt: 200.000,00 EUR.
von Agris Müller
LG Aachen:
Urteil v. 27.01.2004
Az: 41 O 95/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/63caccf9d887/LG-Aachen_Urteil_vom_27-Januar-2004_Az_41-O-95-03