Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 19. Februar 2002
Aktenzeichen: 4 U 155/01
(OLG Hamm: Urteil v. 19.02.2002, Az.: 4 U 155/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 19. Februar 2002 im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Urteil gefällt. Der Beklagte hat gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bochum Berufung eingelegt, die jedoch vom OLG Hamm zurückgewiesen wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, sofern die Klägerin keine Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch eine Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Kreditinstituts aus der EU erbracht werden.
Der Tatbestand des Rechtsstreits ist wie folgt: Die Klägerin betreibt seit ca. 10 Jahren Sportwetten und hat hierfür eine Gewerbeerlaubnis erhalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Erlaubnis ist jedoch Gegenstand von Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren. Das Verwaltungsgericht Gera hat zugunsten der Klägerin entschieden, jedoch hat die Stadt H Berufung eingelegt. Der Beklagte ist in S gewerblich tätig und bietet Sportinformationsdienstleistungen an. Zudem nimmt er Wetten für ein ausländisches Unternehmen entgegen. Der Beklagte besitzt keine behördliche Erlaubnis für die Durchführung des Glücksspiels.
Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ausländische Wettunternehmen, die keine deutsche Gewerbeerlaubnis besitzen, keine Sportwetten annehmen, vermitteln oder dafür werben darf. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch diese Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und argumentiert, dass die Klägerin selbst keine gültige Gewerbeerlaubnis besitzt und daher nicht gegen andere vorgehen kann. Zudem behauptet er, dass er durch seine Vermittlungstätigkeit für das ausländische Unternehmen nicht gegen geltendes Recht verstößt, da dieses über eine staatliche Genehmigung verfüge.
Das Gericht hat die Berufung des Beklagten als unbegründet angesehen. Die Klägerin ist nach dem Gesetz als Konkurrenzunternehmen klagebefugt und besitzt zudem eine ausreichende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Der Beklagte verstößt gegen § 284 des Strafgesetzbuches, da er ohne behördliche Erlaubnis öffentliches Glücksspiel veranstaltet. Als Vermittler dieser Wetten haftet er auch als Mitstörer. Der Verstoß des Beklagten gegen das Strafrecht gilt zudem als Verstoß gegen die guten Sitten und es besteht eine ausreichende Schadenswahrscheinlichkeit für die Klägerin.
Das Gericht weist die Berufung des Beklagten daher zurück und verpflichtet ihn zur Zahlung der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und eine Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtsfragen bereits durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt wurden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Hamm: Urteil v. 19.02.2002, Az: 4 U 155/01
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. August 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in H, das den Abschluß von Sportwetten betreibt. Sie ist seit ca. 10 Jahren tätig und wirbt in ganz Deutschland über Internet, sowie in Zeitschriften und auf Werbeplakaten. Mit Bescheid vom 14.09.1990 ist der Klägerin durch den Magistrat der Stadt H - Gewerbeamt - die Erlaubnis zum Abschluß von Sportwetten erteilt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Erlaubnis ist Gegenstand von Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren.
Mit Bescheid vom 11.09.1996 untersagte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Klägerin, Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen abzuschließen oder zu vermitteln. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet. Gegen diese Untersagungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die Klägerin vor den Verwaltungsgerichten im Wege der Klage und mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorgegangen. Nach Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin hat inzwischen das Verwaltungsgericht Gera zugunsten der Klägerin entschieden. Gegen dieses Urteil hat die Stadt H Berufung eingelegt. Über die Zulassung dieser Berufung ist noch nicht entschieden. Mit Beschluß vom 13.01.1997 hat das Verwaltungsgericht Gera die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt H wurde durch Beschluß des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21.10.1999 zurückgewiesen.
Der Beklagte betätigt sich gewerblich in S. Er unterhält ein Gewerbelokal unter der Firmenbezeichnung "H" und betätigt sich als privater Anbieter von Sportinformationsdienstleistungen, Quotenblättern und sich hieraus ergebenden Dienstleistungen. Seine weitere Tätigkeit besteht darin, für die Fa. Manx Online (IOM) von der Isle of Man als Vermittler Wetteinsätze entgegen zu nehmen und diese Wetten online an die Fa. IOM weiterzuleiten. Er nimmt zu diesem Zweck Wettscheine wie aus der Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2001 (Bl. 53 GA) ersichtlich und den zu leistenden Einsatz von Dritten entgegen. Der Beklagte ist nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis zur Durchführung eines öffentlichen Glückspiels.
Die Klägerin erblickt in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 284 StGB.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. August 2001 gegen den Beklagten antragsgemäß wie folgt für Recht erkannt:
1.
Dem Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnugshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ausländische Wettunternehmen, die nicht Inhaber einer deutschen Gewerbeerlaubnis sind, Sportwettangebote entgegenzunehmen und/oder den Abschluß von Wetten solcher ausländischer Wettunternehmen zu vermitteln und/oder für den Abschluß von Wetten solcher ausländischer Wettunternehmen zu werben.
2.
Es wird festgestellt daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Absatz 1 näher bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 209 ff der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Beklagte der Ansicht, daß es der Klägerin schon an der Aktivlegitimation fehle. Da sie selbst keine gültige Gewerbeerlaubnis für die in Rede stehenden Sportwetten besitze, könne sie auch Dritten solche Wettveranstaltungen nicht verbieten.
Darüber hinaus sei er auch nicht passivlegitimiert, da er nicht gegen § 284 StGB verstoße, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe. Denn er vermittele lediglich Wetten für die auf der Isle of Man ansässige Firma IOM. Damit liege eine dem deutschen Strafrecht unterfallende Tathandlung nicht vor. Er werbe auch nicht für die Firma IOM. Außerdem habe die Firma ihm vertraglich zugesichert, über eine staatliche Genehmigung der Isle of Man zu verfügen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin ist zumindest nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG als Konkurrenzunternehmen klagebefugt, wenn man sie nicht ohnehin schon als unmittelbar Verletzte ohne weiteres als klagebefugt ansehen will, weil sich die Parteien bei Fußballwetten unmittelbar Konkurrenz machen.
Auf diese Wetttätigkeit könnte sich die Klägerin zur Stützung ihrer Klagebefugnis zwar nicht berufen, wenn diese Tätigkeit ihrerseits wettbewerbswidrig wäre. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die der Klägerin erteilte Wetterlaubnis jedenfalls derzeit noch bestandskräftig. Insoweit sind die Zivilgerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Bestandskraft der streitgegenständlichen Verwaltungsakte gebunden. Zu Gunsten der Klägerin ist damit für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, daß sie ihrerseits eine ausreichende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten besitzt, so daß sie damit auch gegen Konkurrenten, die eine solche Erlaubnis nicht besitzen, auf wettbewerbsrechtlichen Wege nach § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG vorgehen kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 - Sportwetten-Genehmigung).
Anspruchsgrundlage für das begehrte Verbot ist § 1 UWG in Verbindung mit § 284 StGB.
Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG liegt auch vor, wenn gegen Normen außerhalb des Wettbewerbsrechts verstoßen wird, insbesondere gegen solche des Strafrechts.
Hier verstößt der Beklagte gegen § 284 StGB, wonach die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels ohne Erlaubnis strafbar und damit verboten ist.
Das vom Beklagten veranstaltete Fußballtoto ist ein solches Glücksspiel, weil der Erfolg nicht in erster Linie von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, sondern überwiegend vom Zufall. Zumindest kommt dem Zufallselement auch beim Fußballtoto ein deutliches Übergewicht zu gegenüber den Voraussagemöglichkeiten des Wettteilnehmers über den jeweiligen Ausgang des Spieles (Bundesverwaltungsgericht NJW 2001, 2648). Unstreitig existiert auch keine behördliche Erlaubnis für dieses Fußballloto für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der Beklagte haftet auch als Mitstörer für die Wetttätigkeit der ausländischen Firma. Denn ohne seine Vermittlungstätigkeit kämen keine Wetten zustande.
Dieser Verstoß des Beklagten gegen § 284 StGB stellt sich auch ohne weiteres als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG dar, weil es sich bei § 284 StGB um eine wertbezogene Norm handelt (BGH aaO - Sportwetten-Genehmigung). Denn diese Strafvorschrift richtet sich gegen ein unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Zielsetzung des § 1 UWG ist es aber auch, zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt ebenfalls aus § 1 UWG. Es liegt auch eine ausreichende Schadenswahrscheinlichkeit vor. Denn nach der Lebenserfahrung ist hier davon auszugehen, daß Wetten beim Beklagten für die Klägerin jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen verloren sind, weil die Wettbeträge bei den Wettteilnehmern begrenzt sind. Die Klägerin unterhält aber in I und I2 ebenfalls Vertriebsstellen, die von der Werbung des Beklagten betroffen sind, so daß eine Überschneidung der Kundenkreise vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision zuzulassen bestand im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH aaO - Sportwetten-Genehmigung) keine Veranlassung, da die in Rede stehenden Rechtsfragen durch diese Entscheidung geklärt sind.
OLG Hamm:
Urteil v. 19.02.2002
Az: 4 U 155/01
Link zum Urteil:
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