Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2001
Aktenzeichen: 21 W (pat) 51/99

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2001, Az.: 21 W (pat) 51/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss über eine Beschwerde eines Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Die Anmeldung für ein Patent wurde aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit einem neuen Hauptanspruch und weiteren Unterlagen zu erteilen. Das Patent betrifft eine Leuchte zur energiesparenden Ausleuchtung eines Raumes. Der Anmelder argumentiert, dass seine Erfindung sich von einer anderen bekannten Leuchte unterscheidet und bestimmte Vorteile bietet. Das Patentgericht hat jedoch entschieden, dass der neu beantragte Gegenstand ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit aufweist und daher nicht gewährt werden kann. Das Patent sowie die darauf bezogenen Unteransprüche wurden somit abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.04.2001, Az: 21 W (pat) 51/99


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse F 21 S - vom 23. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchte mit direkter und indirekter Lichtausbreitung" ist am 20. Dezember 1995 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 23. Februar 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S die Anmeldung auf Grund § 48 PatG zurückgewiesen, weil der klarzustellende Patentanspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit enthalte. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellt der Anmelder den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1, den am 10. Dezember 1996 eingegangenen Ansprüchen 2 bis 10 und noch anzupassenden Unterlagen zu erteilen.

Der neue Hauptanspruch lautet:

"Längliche Leuchte mit im wesentlichen ovalem Gesamtquerschnitt zur energiesparenden Ausleuchtung eines Raumes mit einem indirekten Strahlungsanteil (A) und zwei direkten Strahlungsanteilen (B, C) mit vorzugsweise länglichen Lichtquellen (2, 3), einem langgestreckten U-förmig ausgebildeten Mittelteil (4) und zwei Seitenteilen (5, 5'), wobei mindestens eine längliche Lichtquelle (2) im Mittelteil (4) angeordnet ist und eine Deckfläche der Leuchte (1) durch einen gebogenen lichtdurchlässigen Teil (7, 11) gebildet wird und das uförmig ausgebildete Mittelteil (4) elektrische Bauteile (9, 10) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, daß

- die beiden Seitenteile (5, 5') jeweils mindestens zwei längliche Lichtquellen (3) aufnehmen;

- das langgestreckte uförmig ausgebildete Mittelteil (4) an seinem Umfang Nuten und Vorsprünge (19, 20) aufweist, die einerseits Verstrebungen (17) an ihrer einen Seite und andererseits die gebogenen lichtdurchlässigen Teile (7, 11) an ihrer einen Seite aufnehmen; und - die Seitenteile (5, 5') seitlich ein spitzwinklig ausgebildetes Aufnahmeprofil (16, 16') aufweisen, die die Verstrebungen (17) und lichtdurchlässigen Teile (7, 11) an ihren anderen Seiten aufnehmen;

- der indirekte Strahlungsanteil (A) durch verstellbare Reflektoren (16) umgelenkt wird."

Nach der noch geltenden ursprünglichen Beschreibung (S 2 Abs 3) liegt dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde eine Vorrichtung bereitzustellen, die einen zu beleuchtenden Raum optimal ausleuchtet, so daß ein blendfreies Licht mit einer geforderten Nennbeleuchtungsstärke bei niedrigem Energieverbrauch erzeugt wird.

Der Anmelder trägt dazu vor, daß bei der Konstruktion einer Leuchte immer mehrere unterschiedliche technische Anforderungen zu optimieren seien: die Lichtverteilung und die Lichtstärke, der Energieverbrauch und der Wirkungsgrad, und die konstruktive Ausgestaltung.

Als Ausgangspunkt für den Anmeldungsgegenstand sei die "Systemleuchte" nach der EP 0 272 681 A2 anzusehen. Davon unterscheide sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale.

Die Vergrößerung der Anzahl der Lampen gemäß dem ersten kennzeichnenden Merkmal sei nicht trivial, sie bewirke eine Verbesserung der Ausleuchtung und des Wirkungsgrades.

Die Aufteilung des Leuchtenkörpers in mehrere kraftschlüssig verbindbare Teile gemäß dem zweiten und dem dritten kennzeichnenden Merkmal bringe gegenüber dem einteiligen Strangpreßprofil nach der EP 0 272 681 A2 Vorteile bei der Lagerhaltung und bei der Montage.

Verstellbare Reflektoren gemäß dem vierten kennzeichnenden Merkmal ermöglichten nach der Montage der Lampe eine optimale Einstellung der indirekten Lichtverteilung zur Vermeidung von Schatten. Dies sei weder aus der EP 0 272 681 A2 noch aus der im übrigen in Betracht gezogenen DE PS 893 847 bekannt, die eine "Pendelleuchte für mehrere Leuchtstofflampen" betreffe.

II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, aber nicht begründet. Denn auch der mit dem zulässigen neuen Hauptanspruch beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist deshalb nicht gewährbar. Mit diesem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10.

Aus der EP 0 272 681 A2 sind, zB mit Figur 2, 3 oder 5, längliche Leuchten mit im wesentlichen ovalem Gesamtquerschnitt zur Ausleuchtung eines Raumes mit einem indirekten Strahlungsanteil und zwei direkten Strahlungsanteilen mit länglichen Lichtquellen, nämlich Leuchtstoffröhren 11, bekannt, mit einem langgestreckten uförmig ausgebildeten Mittelteil 2 und zwei Seitenteilen, wobei mindestens eine längliche Lichtquelle 11 im Mittelteil 2 angeordnet ist und eine Deckfläche, hier die untere, durch gebogene lichtdurchlässige Teile 12 gebildet wird und das uförmig ausgebildete Mittelteil 2 elektrische Bauteile 7 aufnimmt.

Die Figuren 1 bis 7 zeigen zwar ein einteiliges, im Stranggußverfahren hergestelltes (s Sp 3 Z 4-6) Trägerprofil, dazu ist aber im weiteren (s Sp 5 Z 39 bis 44 u 52 bis 58) ausgeführt, daß die Mittelteile und Seitenteile (des Trägerprofils) separat ausgebildet und miteinander kuppelbar, insbesondere verklipsbar ausgestaltet werden können, und daß die seitlichen Profilteile in der Weise mit durchgehenden Stegen, Ausnehmungen und Hinterschneidungen versehen sind, daß sich einfache Kopplungsverbindungen mit dem Mittelbereich zugeordneten lichtdurchlässigen oder lichtundurchlässigen Abdeckungen ... erzielen lassen.

Damit entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift auch eine Ausgestaltung der bekannten Systemleuchte nach dem Wortlaut des zweiten und des dritten kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 1 derart, daß der langgestreckte uförmig ausgebildete Mittelteil an seinem Umfang Nuten und Vorsprünge aufweist, die einerseits Verstrebungen an ihrer einen Seite und andererseits die gebogenen lichtdurchlässigen Teile an ihrer einen Seite aufnehmen, und die Seitenteile seitlich ein spitzwinkelig ausgebildetes Aufnahmeprofil aufweisen (vgl Sp 3 Z 7 "Konvexlinse"), die die Verstrebungen und lichtdurchlässigen Teile an ihrer anderen Seite aufnehmen.

Darüber hinaus erwähnt diese Druckschrift auch bereits, daß die Grundstruktur der hieraus bekannten Leuchte auf vorteilhafte Weise die Möglichkeit bietet, zB zur Erhöhung der Lichtleistung mehrere Leuchtstofflampen in dem Mittelteil oder aber selbstverständlich auch in den Seitenteilen vorzusehen (s Sp 2 Z 7 bis 27 iVm Sp 5 Z 39 bis 44 und 45 bis 52). Auch das erste kennzeichnende Merkmal ist deshalb aus dieser Druckschrift bekannt, zumindest aber durch sie nahegelegt.

Letztlich beschreibt diese Druckschrift auch noch beispielhaft in Verbindung mit Figur 3 die Möglichkeit, durch Reflektoren 17 eine gewünschte Beleuchtung (dh Lichtverteilung) zu schaffen (s Sp 4 Z 11-20). Figur 6 zeigt darüber hinaus, daß bei geeigneter Dimensionierung der Reflektoren Raum für deren Verstellbarkeit bleibt.

Da zudem nach Kenntnis des Senats verstellbare Reflektoren zur Steuerung des Lichtstromes - auch in Verbindung mit Leuchtstoffröhren - bei Leuchten seit langem bekannt sind und bei Bedarf vom Fachmann ohne weiteres vorgesehen werden, kann auch dem letzten kennzeichnenden Merkmal, nach dem der indirekte Strahlungsanteil durch verstellbare Reflektoren umgelenkt werden soll, keine erfinderische Bedeutung zugemessen werden.

Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß

Dr. Kraus Pr/Be






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2001
Az: 21 W (pat) 51/99


Link zum Urteil:
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