Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 19/99
(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 28 W (pat) 19/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2000 (Aktenzeichen 28 W (pat) 19/99) den Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen.
In der Entscheidung ging es um einen Widerspruch gegen eine Wort-Bild-Marke, die für Waren der Klassen 2, 1 und 17 eingetragen war. Der Widerspruch wurde von der Inhaberin einer älteren Marke erhoben, die unter anderem für ähnliche Waren eingetragen war. Die Markenstelle hatte den Widerspruch in zwei Beschlüssen abgelehnt, da das Wort "Meister" in der jüngeren Marke kein schutzfähiges Markenelement sei und sich deutlich vom Wortbestandteil "Meisterwerk" der älteren Marke unterscheide.
Die Widersprechende legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch aufgrund eines Hinweises des Senats auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurückgenommen wurde. Die Markeninhaberin beantragte daraufhin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Sie argumentierte, dass das Verhalten der Widersprechenden darauf abzielte, die angemeldete Marke zu behindern, was nach Ansicht der Markeninhaberin rechtsmissbräuchlich sei und die Kostenauferlegung rechtfertige.
Das Bundespatentgericht wies den Kostenantrag der Markeninhaberin jedoch ab, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG nicht erfüllt waren. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Allgemeinen trägt jedoch jeder Beteiligte seine eigenen Kosten im Markenbeschwerdeverfahren und es bedarf besonderer Umstände, um eine Kostenauferlegung zu rechtfertigen.
Diese Umstände lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder die Rücknahme der Beschwerde noch die fehlende Begründung des Widerspruchs oder der Beschwerde rechtfertigten eine Kostenauferlegung. Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen die prozessuale Sorgfalt seitens der Widersprechenden. Zudem hatte die Widersprechende ihr Rechtsmittel zurückgenommen, nachdem der Senat sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hatte, die vor der mündlichen Verhandlung veröffentlicht worden war. Das Gericht konnte daher kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Widersprechenden feststellen und wies den Antrag der Markeninhaberin zurück.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann unter den angegebenen Aktenzeichen eingesehen werden. Am Ende der Entscheidung sind Abbildungen der betreffenden Marken zu finden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az: 28 W (pat) 19/99
Tenor
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für Waren der Klassen 2, 1 und 17 eingetragenen Wort-Bild-Marke 2 904 908 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der für zahlreiche Waren - u.a. auch der oben genannten Klassen - eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 057 244 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle hat in zwei Beschlüssen den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da es sich bei "Meister" um ein schutzunfähiges Markenelement handele, das zudem begrifflich deutlich von dem Wortbestandteil "Meisterwerk" der jüngeren Marke abweiche.
Hiergegen richtet sich die nach einem Hinweis des Senats auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BlPMZ 1998, 469 - "Meisterbrand" inzwischen zurückgenommene Beschwerde der Widersprechenden.
Die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Sie führt aus, das Verhalten der Widersprechenden bis zur Beschwerderücknahme habe ausschließlich dazu gedient, die angemeldete Marke zu behindern, was rechtsmißbräuchlich sei und die Kostenauferlegung rechtfertige.
Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Kostenantrag der Markeninhaberin konnte keinen Erfolg haben, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht - auch nach Rücknahme der Beschwerde (§ 71 Abs. 4 MarkenG) - die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Grundsatz geht das Markengesetz davon aus, daß im Markenbeschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, und fordert besondere Umstände, um im Einzelfall eine Kostenauferlegung zu rechtfertigen.
Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Weder rechtfertigt die bloße Rücknahme der Beschwerde noch die fehlende Begründung von Widerspruch bzw Beschwerde eine Kostenauferlegung (s. schon BPatGE 2, 230), noch ist für den Senat insbesondere ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfalt seitens der Widersprechenden erkennbar. Insbesondere hat sie ihr Recht aus der Marke nicht in einer nach anerkannten Beurteilungskriterien aussichtslosen Situation im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, zumal in materiellrechtlicher Hinsicht durchaus Annäherungen im Zeichenaufbau der Kombinationsmarken festzustellen sind. Da die Widersprechende auf den Hinweis des Senats in der Terminsladung auf die nach Einlegung der Beschwerde veröffentlichte "MEISTERBRAND"- Entscheidung des BGH (vgl BlPMZ 98, 469) noch vor der mündlichen Verhandlung ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, kann nach umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage auch nicht etwa ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Widersprechenden festgestellt werden, so daß der Antrag der Markeninhaberin zurückzuweisen war.
Stoppel Grabrucker Martensprö
Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/D63803.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/D63804.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 28 W (pat) 19/99
Link zum Urteil:
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