Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 233/02
(BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az.: 33 W (pat) 233/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 24. September 2002, Aktenzeichen 33 W (pat) 233/02, festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2000 und vom 8. Mai 2002 wirkungslos sind. Dies gilt insbesondere für die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 61 642, die aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 36 638 angeordnet wurde.
Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2000 festgestellt, dass eine teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 61 642 und der Widerspruchsmarke 396 36 638 nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Daher wurde eine teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hatte gegen diesen Beschluss erfolglos Erinnerung eingelegt.
Gegen den Beschluss der Markenstelle hat die Inhaberin der angegriffenen Marke frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt. Sie beantragte eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch Teillöschung. Als Reaktion darauf hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen.
Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs sind die angefochtenen Beschlüsse bezüglich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos geworden, gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Zur Klarstellung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, da das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst, gemäß § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.
V. Zglinitzki Dr. Hock Kätker Cl
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az: 33 W (pat) 233/02
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2000 und vom 8. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 61 642 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 36 638 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 16. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 61 642 und der Widerspruchsmarke 396 36 638 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 8. Mai 2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
v. Zglinitzki Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 24.09.2002
Az: 33 W (pat) 233/02
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