Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 3/01
(BPatG: Beschluss v. 10.10.2001, Az.: 28 W (pat) 3/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2001 (Aktenzeichen 28 W (pat) 3/01) die Beschwerde der Anmelderin gegen die Beschlüsse des Deutschen Patentamtes - Markenstelle für Klasse 14 - vom 6. Februar 1995 und 23. Oktober 1995 erfolgreich aufgehoben. Die Anmelderin hatte die Wortfolge "SWISS ARMY" als Marke für "Uhren und Zeitmessinstrumente" eintragen lassen wollen.
Das Deutsche Patentamt und auch das Bundespatentgericht hatten die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Bundesgerichtshof hat jedoch mit seinem Beschluss vom 21. September 2000 (Aktenzeichen I ZB 37/98) festgestellt, dass der Wortfolge "SWISS ARMY" weder die Markenfähigkeit nach Art. 3 MarkenG noch die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden kann. Es besteht die Möglichkeit, dass bei kennzeichenmäßiger Verwendung der Wortfolge ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen Herkunftshinweis entnimmt. Dies wird durch die Eintragung der Marke nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Großbritannien für diese Waren unterstützt.
Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten an, da keine anderen tatsächlichen Erkenntnisse vorliegen. Da Ausschlussgründe oder Eintragungshindernisse nicht zweifelsfrei feststellbar sind, können die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht zu beanstandenden Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand haben und wurden daher aufgehoben.
Ihr Rechtsanwalt Stoppel Martens Grabrucker.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 10.10.2001, Az: 28 W (pat) 3/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patentamtes - Markenstelle für Klasse 14 - vom 6. Februar 1995 und 23. Oktober 1995 aufgehoben.
Gründe
Die Wortfolge SWISS ARMY soll für "Uhren und Zeitmeßinstrumente" in das Markenregister eingetragen werden.
Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft genauso zurückgewiesen wie das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 21. September 2000 (I ZB 37/98) festgestellt, daß der beanspruchten Wortfolge nach den vom Bundespatentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder die Markenfähigkeit nach Art. 3 MarkenG noch die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden könne, denn es sei nicht auszuschließen, daß bei kennzeichenmäßiger Verwendung der Wortfolge jedenfalls ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs dieser einen Herkunftshinweis entnehmen werde, wofür als weiteres Indiz der Umstand spreche, daß die Marke nicht nur in der Schweiz, sondern zB auch in Großbritannien für diese Waren eingetragen sei.
Mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse schließt sich der nunmehr erkennende Senat diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten an. Da Ausschlußgründe (etwa fehlende Markenfähigkeit) bzw Eintragungshindernisse (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) damit letztlich nicht zweifelsfrei feststellbar sind, können die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht zu beanstandenden Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand haben und waren daher aufzuheben.
Stoppel Martens Grabruckerprö
BPatG:
Beschluss v. 10.10.2001
Az: 28 W (pat) 3/01
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