Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. März 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 53/15
(BGH: Beschluss v. 03.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 53/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. März 2016 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/15) wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zugelassen. Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Sein Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof wies daraufhin die Klage ab, da der Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2009 fehlte. Der Kläger beantragt nun die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Der Antrag wird gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO zugelassen, da ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Das Gericht berücksichtigt den Vortrag des Klägers zu den Besuchen von Fortbildungsveranstaltungen in den Jahren 2009 und 2011 sowie die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise. Es gibt somit ernsthafte Zweifel an der abweisenden Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bezüglich des Fortbildungsnachweises für das Jahr 2009 und lässt die Berufung zu. Das Verfahren wird nun als Berufungsverfahren fortgesetzt, eine Berufung muss dabei nicht gesondert eingelegt werden. Im weiteren Verfahren sollen auch die anderen angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des Klägers geprüft werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet werden muss. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Berufung muss einen bestimmten Antrag sowie die Gründe für die Anfechtung enthalten. Es wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 03.03.2016, Az: AnwZ (Brfg) 53/15
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Seinen am 3. Januar 2011 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 abgelehnt, weil weder der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse noch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nachgewiesen sei. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, da die Fortbildung für das Jahr 2009 nicht nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage allein mit dem Fehlen des Nachweises der Fortbildung für das Jahr 2009 begründet. Die Frage, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen, hat er ausdrücklich dahinstehen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vorgelegen.
Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift und in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zu den im Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 genannten Gründen für die Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" und die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise für die Jahre 2009 und 2011 sind bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen (vgl. im Einzelnen BVerwG aaO).
Auf dieser Grundlage bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, soweit dort der Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das Jahr 2009 verneint wird. Der Kläger hat in der Klageschrift und in der Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den Jahren 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen - jeweils unter Vorlage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen - sowie zu den von der Beklagten im Rahmen des Nachweises von praktischen Erfahrungen nicht anerkannten Fällen inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im Jahr 2009 besuchten Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein führt - bei vorläufiger Bewertung - zu einem Nachweis der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 FAO a.F. erforderlichen zehn Fortbildungsstunden. Da der Anwaltsgerichtshof die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das Jahr 2009 begründet hat, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben.
Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Im Berufungsverfahren werden auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des Klägers zu prüfen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.06.2015 - 2 AGH 1/15 -
BGH:
Beschluss v. 03.03.2016
Az: AnwZ (Brfg) 53/15
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/665f6ebe4222/BGH_Beschluss_vom_3-Maerz-2016_Az_AnwZ-Brfg-53-15